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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.03.2017 AUS.2017.24 (AG.2017.190)

20 marzo 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·927 parole·~5 min·4

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.24

URTEIL

vom 20. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 18. März 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ reichte im Oktober 2002 vergebens ein Asylgesuch ein. Ein weiteres reichte er im November 2015 ein, welches er aber am 1. März 2016 zurückzog. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Strafvollzug. Auch seit seiner Haftentlassung am 10. Juli 2016 hätte er die Schweiz verlassen und nach Algerien zurückkehren müssen. Vom 10. Januar 2017 bis zum 17. Februar 2017 befand er sich erneut im Strafvollzug. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass er am 15. März 2017 beim Migrationsamt Basel-Stadt in der Freiburgerstrasse 48 vorzusprechen hatte. Diesem war es zwischenzeitlich gelungen, ein Reisedokument für A____ erhältlich zu machen und einen Flug für den 16. März zu buchen. Am 3. März 2017 wurde die Vorladung für den 15. März 2017 anlässlich eines Termins beim Migrationsamt, bei dem sich A____ eine Bestätigung für Nothilfe abholte, mündlich erneuert. A____ ist am mitgeteilten Termin nicht erschienen. Abklärungen ergaben, dass er am 17. März 2017 bei der Sozialhilfe Basel-Stadt seine Nothilfe abholen wollte. Bei dieser Gelegenheit wurde er zu Handen des Migrationsamtes verhaftet. Das Migrationsamt wies ihn am 18. März 2017 (erneut) aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 20. März 2017 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2.2      Im vorliegenden Fall hätte der Ausländer die Schweiz längst verlassen und in seine Heimat zurückkehren müssen. Er begründet nicht, weshalb er sich bis anhin nicht an diese Anordnung gehalten hat. Aus den Akten ergibt sich, dass er im Jahr 2009 seine Ausschaffung nach Algerien durch renitentes Verhalten verweigert hat. Danach konnten die Behörden offenbar während längerer Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Ausschaffung des Beurteilten mehr organisieren. Inzwischen scheint sich die Situation geändert zu haben. Jedenfalls gelang es dem Migrationsamt, ein Laissez-Passer für A____ erhältlich zu machen. Ein Flug nach Algerien war für den 16. März 2017 gebucht. Der Beurteilte erschien jedoch nicht zum abgemachten Termin, weshalb der Flug annulliert werden musste. In seiner Befragung vom 18. März 2017 durch das Migrationsamt hat der Beurteilte zuerst noch erklärt, er sei krank gewesen und habe deshalb nicht vorsprechen können. Dies habe er bei der Nothilfe auch gemeldet. Auf den Vorhalt hin, dass ihm die Sozialhilfe gesagt habe, er müsse sich melden, gab A____ zu, dass er gewusst habe, dass die Polizei dort sei. Auf mehrere Fragen, wo er sich in Basel  aufgehalten habe seit seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug, verweigerte der Beurteilte eine Antwort. In der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er sei dabei, sich Papiere zu besorgen, damit er eine Frau in Frankreich heiraten könne. Nach Algerien könne er nicht zurück, weil dort seine Sicherheit gefährdet sei. Das Verhalten und auch die Aussagen des Beurteilten können nicht anders gedeutet werden, als dass er freiwillig nicht in die Heimat zurückkehren würde. Eine legale Ausreise nach Frankreich ist zumindest vorerst und für längere Zeit nicht möglich. Es bleibt dem Beurteilten deshalb nichts anderes übrig, als in seine Heimat zurückzukehren. Er ist jedoch nicht willens, dem Migrationsamt seine Unterkunft in Basel mitzuteilen. Damit ist er für die Behörde vollends unerreichbar, es sei denn, er meldet sich freiwillig bei ihr. Auch aus diesem Grund ist die Gefahr des Untertauchens klar gegeben. Auch scheint eine mildere Massnahme als die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht geeignet zu sein, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Haft erweist sich damit als notwendig und verhältnismässig. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs.  1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16. Juni 2017, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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