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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.03.2017 AUS.2017.20 (AG.2017.158)

8 marzo 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,044 parole·~5 min·3

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.20

URTEIL

vom 8. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. März 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Kosovo, wurde am 5. März 2017 um 15.55 h bei der Einreise am Grenzübergang Riehen-Grenzacherstrasse als Mitfahrer eines mit vier kosovarischstämmigen Personen besetzten Personenwagens kontrolliert und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er mit einem vom 5. September 2014 - 4. September 2017 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügungen vom 6. März 2017 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 4. April 2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ wünscht, kein Einreiseverbot für die Schengen-Staaten zu erhalten.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz verstossen wird, oder wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und h AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet, und sie ist rechtskräftig. Diese Voraussetzung von Art. 76 AuG ist erfüllt.

2.2      Der Beurteilte hat mit der Einreise gegen ein bis 4. September 2017 gültiges Einreiseverbot verstossen, welches ihm am 14. September 2016 über die Schweizer Botschaft in Pristina eröffnet worden ist; der Beurteilte anerkennt gegenüber dem Migrationsamt und anlässlich der heutigen Verhandlung auf die erste Frage hin, dass die Unterschrift auf dem entsprechenden Rückschein von ihm stammt, was er in der Folge bestritten und dann doch wieder bestätigt hat. Wenn er allerdings gegenüber dem Migrationsamt und anlässlich der heutigen Verhandlung angibt, nicht zu wissen, was er unterschrieben habe, oder, so heute, den Brief zwar gesehen zu haben, aber nicht zu wissen, was es für ein Brief gewesen sei, so ist ihm diese Unkenntnis jedenfalls selber anzulasten, und der Haftgrund der Einreise trotz bestehenden Einreiseverbots ist erfüllt.

2.3      Weiterer Haftgründe bedarf es nicht. Der Beurteilte macht allerdings in verschiedener Hinsicht widersprüchliche Angaben, wie sich bereits aus seinen Aussagen betreffend den Rückschein zum Einreiseverbot ergibt (Ziff. 2.2). Einerseits gibt er dem Migrationsamt gegenüber an, seit 2014 nicht mehr im Kosovo gewesen zu sein und sich seit September 2014 in Lausanne aufgehalten zu haben; andererseits hat er den Rückschein für das Einreiseverbot aber doch am 14. September 2016 im Kosovo unterzeichnet. Dies spricht ebenso für Untertauchensgefahr wie seine Angaben, in Lausanne unbewilligter Arbeit nachgegangen zu sein, und wie seine Weigerung, seine Wohnadresse bei Freunden in Lausanne bekannt zu geben: Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, sondern es ist damit zu rechnen, dass er sich wie bis anhin bei Freunden an unbekannter Adresse in Lausanne aufhalten würde. Kaum zu glauben ist auch, dass der Beurteilte seine drei im selben Mercedes mitreisendenden Landsleute nicht kennen, sondern diese zufällig in Deutschland getroffen haben will, zumal das Fahrzeug auch noch mit einem mit einem Waadtländer Kennzeichen eingelöst ist. Widersprüchlich ist schliesslich seine Angabe, in Freiheit wolle der Beurteilte in den Kosovo gehen, weil sein dort lebender fünfjähriger Sohn krank sei, denn zu solcher Reise hätte er seit Jahren Gelegenheit gehabt. Untertauchensgefahr ist als Haftgrund somit ebenfalls gegeben.

2.4      Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Haft ist nicht ersichtlich und zielführend, womit sich diese als verhältnismässig erweist. Der Wegweisungsvollzug nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar, zumal der Reisepass und die Identitätskarte des Beurteilten vorliegen und der Beurteilte bereits morgen seinen Flug antreten kann; damit ist auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Die Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen. Nicht weiter eingegangen werden kann auf den Wunsch des Beurteilten, keine Einreiseverbot für den Schengen-Raum zu erhalten, denn dafür ist der Haftrichter nicht zuständig.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft ist bis 4. April 2017 rechtmässig.

            Für das Haftüberprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - Beurteilter

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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