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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.08.2016 AUS.2016.68 (AG.2016.624)

26 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,197 parole·~6 min·2

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_781/2016 vom 16. September 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.68

URTEIL

vom 26. August 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kuba,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. August 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, [...] von Kuba, erhielt vom damaligen Bundesamt für Migration (BfM) am 22. September 2003 eine bis 29. September 2004 gültige Aufenthaltsbewilligung und arbeitete zunächst als Fechtlehrer. Am 22. November 2005 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 31. Januar 2006. Das BfM hat am 12. Mai 2006 verfügt, die Wegweisung zur Zeit wegen Unmöglichkeit nicht zu vollziehen, und es hat ihn für 12 Monate vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 6. August 2013 hat das BfM die vorläufige Aufnahme aufgehoben und A____ angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Das Bezirksgericht Laufenburg hat A____ mit Urteil vom 10. Juli 2014 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Körperverletzung, verschiedener SVG-Delikte (mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Führerausweises, mehrfache Geschwindigkeitsübertretung, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch) sowie des unberechtigten Besitzes einer Waffe schuldig gesprochen und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu verschiedenen früheren Verurteilungen. In der Folge befand sich A____ im Strafvollzug, aus welchem er am 5. April 2016 entlassen wurde. Das Migrationsamt setzte ihm gleichentags eine Ausreisefrist bis 19. April 2016 und eröffnete ihm gegen Unterschrift ein Einreiseverbot bis 9. Juli 2018. Gemäss eigenen Angaben hat A____ die Schweiz am 10. April 2016 verlassen und anschliessend in Spanien schwarz gearbeitet. Ca. am 14. August 2016 sei er wieder in die Schweiz eingereist. Am 23. August 2016 um 21.10 Uhr wurde er durch die Kantonspolizei Luzern wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel vorläufig festgenommen und am 25. August 2016 dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches ihn am 26. August 2016 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 24. November 2016 über ihn verfügt hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

1.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn sie sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet (Art. 76 abs. 1 lit. a AuG). Ausserdem kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Das Migrationsamt hat dem Beurteilten die Wegweisungsverfügung am 26. August 2016 eröffnet. Diese Haftvoraussetzung ist gegeben.

2.2      Der Beurteilte ist ca. am 16. August 2016 in die Schweiz eingereist und hat damit gegen die ihm am 5. April 2016 gegen Unterschrift eröffnete und bis 9. Juli 2018 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum verstossen. Dieser Haftgrund ist gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Dass er seinen Freunden seine bevorstehende Hochzeit habe mitteilen oder seine angeblich hier lebenden, unehelichen und nicht aktenkundigen Kinder habe besuchen wollen, ist unerheblich.

2.3      Das Bezirksgericht Laufenburg hat den Beurteilten mit Urteil vom 10. Juli 2014 unter anderem des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt, was ein Verbrechen darstellt (Art. 10 Abs. 1 StGB). Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist somit ebenfalls gegeben.

3.

Der Beurteilte verfügt über einen gültigen kubanischen Reisepass, welcher ihn zur Rückkehr nach Kuba berechtigt. Dass er selber lieber in Europa bleiben möchte, ändert daran nichts. Offen bleiben kann damit auch eine allenfalls im September bevorstehende Hochzeit des Beurteilten mit seiner Freundin in Spanien; soweit er daraus eine Aufenthaltsberechtigung für Spanien ableiten möchte, hätte er dies zu belegen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte demgegenüber ausgeführt, er habe keine Einreiseerlaubnis als Tourist nach Kuba, weil er in keinem anderen Land eine Aufenthaltserlaubnis habe. Weil er seit mehr als 5 Jahren nicht mehr in Kuba lebe, erhalte er dort auch keine Niederlassungsbewilligung. Es wird Sache des Migrationsamtes sein, diese Umstände und Möglichkeiten näher abzuklären. Weiter hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung vorgebracht, er wolle im September in Spanien heiraten und werde damit eine Aufenthaltsbewilligung für Spanien erhalten, weil seine künftige Ehefrau – sie sei im zweiten Monat schwanger – dominikanische und auch spanische Staatsbürgerin sei. Ob sich daraus eine allfällige Einreisemöglichkeit für den Beurteilten zwecks Heirat nach Spanien ergeben könnte, ist offen und wäre zu klären; die Telefonnummer der künftigen Ehefrau ist nach Angaben des Beurteilten in seinem Mobiltelefon gespeichert. Der Wegweisungsvollzug nach Kuba oder allenfalls Spanien ist somit aus heutiger Perspektive rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar; ein milderes Mittel als die Anordnung von Haft ist nicht ersichtlich und zielführend, nachdem sich der Beurteilte an keine gesetzlichen Vorgaben hält, wie es unter anderem seine erwähnte Verurteilung durch das Bezirksgericht Laufenburg wegen unzähliger Verbrechen und Vergehen belegt. Mit der heutigen Haftanordnung und -überprüfung ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen, angesichts der sich stellenden Fragen allerdings bloss für zwei, nicht für drei Monate. Wie das Migrationsamt zutreffend ausführt, wird allenfalls Durchsetzungshaft zu prüfen sein, sofern sich ergeben sollte, dass die Wegweisung gegen den Willen des Beurteilten nicht vollzogen werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 22. Oktober 2016 rechtmässig.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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