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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.01.2016 AUS.2016.4 (AG.2016.42)

20 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·788 parole·~4 min·2

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.4

URTEIL

(Rektifikat)

vom 20. Januar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Januar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____, geb. [...], von Kosovo, am 15. September 2015 um 03.00 Uhr zusammen mit einem Komplizen in flagranti bei einem Einbruchdiebstahl (Auftrennen des Tresors) in einem Club betroffen und festgenommen worden war, nachdem die beiden erfolglos versucht hatten, über die Dächerlandschaft des Liegenschaftskomplexes zu flüchten,

dass   das Strafgericht A____ mit Urteil vom 18. Januar 2016 des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, der geringfügigen Sachbeschädigung, das mehrfachen Hausfriedensbruchs und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt hat zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 15. September 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.–,

dass   das Strafgericht A____ am 18. Januar 2016 um 17.20 Uhr zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen hat,

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 19. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis bis 18. Februar 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 19. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültige kosovarische Identitätskarte liegt vor, und es konnte bereits ein Flug für den 22. Januar 2016 nach Pristina gebucht werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   der Beurteilte von Frankreich her kommend einzig zum Zweck in die Schweiz gekommen ist, um den Tresor im Club [...] zu knacken,

dass   der Beurteilte ohne Visum und damit illegal in die Schweiz gereist ist, und dass gegen ihn ein vom 2. September 2015 bis 2. September 2018 gültiges, schengenweites Einreiseverbot besteht,

dass   der Beurteilte wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, wobei die Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist,

dass   angesichts der Festnahme des Beurteilten und seines Komplizen in flagranti und des in diesem Zuge erstellten Sachverhalts davon auszugehen ist, dass die beiden mit einem Schraubenzieher zunächst das Fenster der Liegenschaft an der [...]strasse eingeschlagen haben, dann zunächst im Fitnesscenter [...] Bargeld und diverse Gegenstände entwendeten, um sich in der Folge mit einem Winkelschleifer am Tresor des Clubs [...] zu schaffen zu machen, wobei sie nur entdeckt wurden, weil sie mit dem dabei verursachten Lärm den um 03.00 Uhr bereits schlafenden Clubbesitzer geweckt haben,

dass   der Beurteilte mit diesem Vorgehen massiv gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat,

dass der Beurteilte keinerlei Bezug zur Schweiz hat und einzig zum Zweck dieses Einbruchdiebstahls in die Schweiz gekommen ist,

dass   bei dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten würde,

dass   bei dieser Sachlage der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von einem Monat, sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 6. Januar 2016, somit bis 1. Februar 2016 (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. Februar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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