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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.10.2015 AUS.2015.55 (AG.2015.686)

12 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·932 parole·~5 min·1

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.55

URTEIL

vom 12. Oktober 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Oktober 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Albanien. Nachdem er in der Schweiz straffällig geworden war und er hier die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wegen Raubes ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verbüsst hatte, wurde ihm ein für den gesamten Schengenraum bis zum 11. Mai 2022 gültiges Einreiseverbot auferlegt, bevor er in seine Heimat abgeschoben wurde. Am 30. September 2015 wurde A____ durch die Schweizerische Grenzwacht kontrolliert, als er versuchte, als Beifahrer in einem Auto von Deutschland kommend in die Schweiz einzureisen. In der Folge wurde er in Ausschaffungshaft genommen, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 2. Oktober 2015 bis zum 13. Oktober 2015 bestätigte. Am 5. Oktober 2015 wurde A____ aus der Haft entlassen, da er eine Freiwilligkeitserklärung zur selbständigen Rückkehr in den Kosovo unterschrieben hatte. Am 8. Oktober 2015 korrespondierten französische Behörden mit der Schweiz, nachdem sie A____ verhaftet hatten. Am 9. Oktober 2015 wurde die Rückübernahme durch die Schweiz bewilligt und der Beurteilte den hiesigen Behörden übergeben. Das Migrationsamt wies ihn am 10. Oktober 2015 (erneut) aus der Schweiz weg und verfügte eine zweimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

3.

3.1      Das Migrationsamt begründet die Haft einerseits damit, dass der Beurteilte wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass das Migrationsamt den Beurteilten am 5. Oktober 2015 aus der damaligen Ausschaffungshaft entlassen hat, obschon es Kenntnis von dessen Verurteilung wegen Raubes hatte. Es kann sich deshalb im neuen Verfahren, nur wenige Tage nach erfolgter Haftentlassung, nicht auf diesen Haftgrund stützen, ohne sich in Widersprüche zu verstricken.

3.2      Das Migrationsamt geht ferner vom Vorliegen von Untertauchensgefahr aus. Der Beurteilte habe die Möglichkeit erhalten, freiwillig in den Kosovo zu reisen. Dies habe er nicht getan. Das passe zu seinem früheren Verhalten, wonach er zuerst mit einer Rückkehr nach Albanien einverstanden gewesen sei, dann aber sich plötzlich vehement dagegen gewehrt und erklärt habe, den Abflug zu verweigern. Der Beurteilte selbst gibt an, er sei auf dem Weg in den Kosovo gewesen, als er durch deutsche Behörden verhaftet und nach Frankreich überstellt worden sei. Nachforschungen des Migrationsamtes konnten eine derartige Verhaftung durch deutsche Behörden allerdings nicht bestätigen. Der Beurteilte konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er nicht mit einer der täglichen Verbindungen ab Basel nach Pristina geflogen ist. Dies umso mehr, als er vor seiner Haftentlassung die Frage „Wie viel Zeit benötigen Sie, zurück in den Kosovo zu kehren?“ mit „Eigentlich nicht so viel. Nur bis ich Reiseticket habe. Eigentlich bis St. Louis, dann in den Flughafen und dann nach Pristina/Kosovo“ beantwortet hat. Dass nun plötzlich seine Gesundheit einen Flug nicht zugelassen habe, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen hat er in der heutigen Verhandlung auf die Frage, weshalb er nicht wie gegenüber dem Migrationsamt in seiner Befragung vom 3. Oktober 2015 angegeben in den Kosovo geflogen sei, zuerst erklärt, er habe sich nach einem Flug erkundigt, es sei jedoch alles ausgebucht gewesen. Damit setzt er sich in Widerspruch zu einer späteren Erklärung, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht fliegen könne und auch nie fliegen werde. In der heutigen Verhandlung hat die Einzelrichterin überdies die Effekten des Beurteilten daraufhin durchsuchen lassen, ob ein Busbillet in den Kosovo vorhanden sei. Ein solches ist jedoch nicht zum Vorschein gekommen. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den Ausführungen des Beurteilten zu der in Angriff genommenen Reise in den Kosovo um eine Schutzbehauptung handelt. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Beurteilte entgegen seinem dem Migrationsamt gegebenen Versprechen weiterhin in der Region Basel aufgehalten hat und dies auch in Zukunft hätte tun wollen. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft erscheint diesbezüglich nicht zweckmässig. Die Haft ist demgemäss zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 8. Dezember 2015, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

A____

Migrationsamt BS

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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