Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.41
URTEIL
vom 21. August 2015
Beteiligte
A____, geb. [...], von Tunesien, Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 1. August 2015
betreffend Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass der aus Tunesien stammende A____ sich illegal in der Schweiz aufhält, diese seit langem hätte verlassen müssen und er zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung auch bereits längere Zeit in Ausschaffungshaft verbracht hat,
dass ihn das Migrationsamt Basel-Stadt mit Verfügung vom 1. August 2015 auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt eingegrenzt hat,
dass A____ hiergegen rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben hat mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
dass die Einzelrichterin auf die Einholung einer Vernehmlassung des Migrationsamtes verzichtet, jedoch die Akten des Verfahrens beigezogen hat,
dass gegen die Anordnung einer Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG) i.V. mit § 12 Abs. 1 und § 2 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Beschwerde an die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht erhoben werden kann,
dass gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die behördliche Auflage gemacht werden kann, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet,
dass bei der Prüfung des Erfordernisses einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen ist, weshalb nicht nur deliktisches Verhalten Anlass für die Verhängung einer Eingrenzung sein kann, sondern es genügt, wenn z.B. konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen bestehen, wenn der Ausländer Kontakte zu extremistischen Kreisen unterhält oder wenn er ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (Pra 2004 Nr. 76, E. 2.2.; BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.3; BBl 1994 I 327; statt vieler: AGE vom 12. September 2007 i.S. A.H.C.),
dass das Migrationsamt seine Verfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits in verschiedenen Kantonen habe Freiheitsstrafen verbüssen müssen, letztmals eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden im Kanton Genf,
dass damit die Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG offensichtlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer dies mit seiner Beschwerde auch nicht bestreitet, sondern darauf hinweist, dass er in Basel-Stadt niemanden kenne und seine Freunde, auf deren Unterstützung er sowohl moralisch als auch finanziell angewiesen sei, in Delémont und Genf leben würden,
dass er damit geltend macht, die angefochtene Verfügung sei nicht verhältnismässig,
dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann,
dass es sich bei der Eingrenzung um eine lediglich freiheitsbeschränkende Massnahme handelt, die einen relativ leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers darstellt, weshalb die Schwelle für die Zulässigkeit ihrer Anordnung bewusst tiefer angesetzt ist als z.B. bei der Anordnung von Untersuchungshaft (BGer 2A.202/2004 vom 6. April 2004),
dass der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zuständig ist und er auch in diesem Kanton Nothilfe erhält,
dass er es seinem eigenen (deliktischen) Verhalten zuzuschreiben hat, dass das Migrationsamt eine Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit für notwendig erachtet hat,
dass ihn seine in Delémont und Genf wohnhaften Freunde weiterhin finanziell unterstützen können und es ihnen auch unbenommen ist, ihn in Basel aufzusuchen,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
dass das Verfahren gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos ist
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.