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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.07.2015 AUS.2015.36 (AG.2015.491)

24 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,420 parole·~7 min·1

Riassunto

Dublin-Ausschaffungshaft (Art. 76a AuG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.36

URTEIL

vom 24. Juli 2015

Beteiligte

A____, [...], von Kroatien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Juli 2015

betreffend Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a AuG)

Sachverhalt

A____, [...], von Kroatien, ist am 22. Januar 2014 im Einkaufscenter Stücki in Basel nach einem Ladendiebstahl von der Polizei kontrolliert worden. Dabei wurde festgestellt, dass der Beurteilte keine Ausweispapiere mitführte. Die FastID-Abfrage ergab, dass A____ im Schengener Informationssystem mit einer Einreisesperre, gültig bis 4. Januar 2015, verzeichnet war. A____ war bereits 2011 zunächst wegen Diebstahls, Drogenkonsums und rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und verurteilt worden zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 700.–, Probezeit 3 Jahre. Kurz darauf wurde er zudem wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 10 Tagen verurteilt, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen und A____ wurde im Sinne einer Gesamtstrafe bestraft. Am 24. Januar 2011 wurde er auf das Gebiet des BFM EVZ Basel-Stadt eingegrenzt; gleichentags wurde er aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Auf sein damaliges Asylgesuch war das BFM am 21. März 2011 nicht eingetreten, da Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. A____ hat auch zumindest in Deutschland (erstmals 1990), Ungarn (erstmals am 18. Dezember 2009) und Frankreich erfolglos Asyl beantragt und wurde in Deutschland unter anderem wegen (unter anderem räuberischen) Diebstahls und Drogendelikten verurteilt. Zudem existieren international verschiedene Alias-Namen und Geburtsdaten von ihm. Am 23. Januar 2014 hat A____ anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt erneut ein Asylgesuch gestellt. Gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft für drei Monate bis zum 21. April 2014 verfügt, welche die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2014.4 vom 24. Januar 2014 bestätigt hat. Ebenfalls am 23. Januar 2014 erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, mit dem er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. A____ wurde am 26. Mai 2014 letztmals nach Ungarn ausgeschafft, nachdem ihm ein bis 19. Mai 2017 gültiges Einreiseverbot eröffnet worden war.

A____ hat am 18. Dezember 2009, am 30. Mai 2014 und am 4. Juni 2014 in Ungarn um Asyl ersucht. Am 25. August 2014 reichte er erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 3. September 2014 wurde er in Basel wegen versuchten Taschendiebstahls vorläufig festgenommen. Am 5. September 2014 hat ihn die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl des mehrfachen versuchten Diebstahls und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 200.– bestraft. Gleichentags wurde er deswegen sowie wegen diverser früherer Verurteilungen in den Strafvollzug versetzt. Das Bundesamt für Migration (BfM) ist am 18. Dezember 2014 auf das Asylgesuch von A____ nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz nach Ungarn weggewiesen. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-224/2015 vom 16. Januar 2015 abgewiesen. Am 23. Juli 2015 wurde er zuhanden des Migrationsamtes entlassen. Das Migrationsamt hat gleichentags Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für 6 Wochen bis 3. September 2015 verfügt. A____ hat Antrag auf Überprüfung der Haft gestellt. Der Einzelrichter hat die Haft innert 96 Stunden im schriftlichen Verfahren überprüft.

Erwägungen

1.

Gemäss dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] 603/2013) am 1. Juli 2015 neu eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AuG richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach dem ebenfalls neuen Art. 76a AuG. Gemäss dessen Abs. 1 kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn (lit. a) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, (lit. b) die Haft verhältnismässig ist, und (lit. c) sich weniger einschneidende Massnahmen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht wirksam anwenden lassen. Gemäss letztgenannter Bestimmung muss die Haft auch verhältnismässig sein.

Folgende konkrete Anzeichen lassen im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Art. 76a Abs. 2 AuG): (lit. a) Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet; (lit. b) ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt; (lit. c) sie reicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein; (lit. d) sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74 AuG; (lit. e) sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden; (lit. f) sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden; (lit. g) sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden; (lit. h) sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden; (lit. i) sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat. Ab Haftanordnung kann die Haft für die Dauer von höchstens sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat angeordnet werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG). Wurde die Haft vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden (Art. 80a Abs. 3 AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Diese richten sich bei Dublin-Überstellungen nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 (Art. 81 Abs. 4 lit. b AuG), welche Bestimmung ihrerseits auf die Art. 9 - 11 der Richtlinie (EU) 2013/33 verweist. Diese Bestimmungen statuieren im Wesentlichen das Beschleunigungsgebot und die auch in der Schweiz geltenden Verfahrensgarantien sowie jene der EMRK, die Haftbedingungen in speziellen Hafteinrichtungen sowie besondere Vorschriften über die Berücksichtigung der Gesundheit der inhaftierten Person und unbegleitete Minderjährige.

2.

Wie vorstehend dargestellt, hat der Antragsteller in Ungarn, der Schweiz, Deutschland und Frankreich unter verschiedenen Namen Asylanträge gestellt; der Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Abs. 2 lit. c ist damit erfüllt. Weiter hat er trotz Einreiseverbot die Schweiz betreten, womit auch der Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Abs. 2 lit. e erfüllt ist. Sodann hat er dem Migrationsamt am 30. Juni 2015 angegeben, wenn er nach Ungarn ausgeschafft werde, sei er in 48 Stunden wieder hier. In einem Schreiben vom 2. Juli 2015 legt er dar, er würde jeden Tag Probleme und eine Schlägerei machen, sollte er in eine Gemeinschaftszelle verlegt werden. Dass er, wie er behauptet, in Freiheit bereit wäre, die Schweiz freiwillig zu verlassen, ist in Anbetracht der Umstände nicht glaubhaft – abgesehen davon, dass dies in korrekter Weise auch nicht möglich ist, verfügt der Antragsteller doch über keine Reisepapiere. Dazu hat der Antragsteller dem Migrationsamt am 23. Juli 2015 eröffnet, sein Pass befinde sich in Ungarn, er sage aber nicht wo, und wie sein richtiger Name laute, sage er ebenfalls nicht. Indem er sich also weigert, seine Identität offenzulegen und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Abs. 2 lit. a gegeben. Gleichfalls lässt das Verhalten des Antragstellers darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, womit auch die Voraussetzungen des Haftgrunds gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Abs. 2 lit. b gegeben sind.

3. 

Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der Antragsteller leidet an einer latenten Tuberkulose, welche medikamentös behandelt wird; die Ausheilung ist wahrscheinlich. Er wird medikamentös behandelt, eine Nachkontrolle wird notwendig sein. Die Behandlung ist durch den ärztlichen Dienst gewährleistet, und während seines auf den 27. August 2015 gebuchten Flugs wird er ärztlich begleitet werden. Weder der Gesundheitszustand, noch die Haftbedingungen noch etwa die familiären Verhältnisse sprechen gegen die angeordnete Haft. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, nachdem das Migrationsamt schon vor der Entlassung des Antragstellers aus dem Strafvollzug mit ihm das Gespräch gesucht hat und hinsichtlich der Flugbuchung und der medizinischen Begleitung tätig geworden ist. Ungarn hat der Übernahme des Antragsstellers – mit verlängerter Frist wegen des Strafvollzugs – zugestimmt. Der Wegweisungsvollzug nach Ungarn ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Die für sechs Wochen angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis 3. September 2015 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die inhaftierte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80a Abs. 4 AuG) beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Antragsteller:

Unterschrift Migrationsamt:

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