Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.35
URTEIL
vom 21. Juli 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Juli 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 18. Juli 2015 mit dem Tram von Deutschland kommend in die Schweiz eingereist ist, wobei er sich bei der Kontrolle durch die Schweizer Grenzwache nicht hat ausweisen können,
dass Nachforschungen ergeben haben, dass es sich bei ihm um einen albanischen Staatsangehörigen handelt, der mit einem bis zum 11. Juli 2016 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist, dass er in der Folge dem Strafvollzug zugeführt worden ist, um eine noch offene Freiheitsstrafe von 2 Tagen zu vollziehen,
dass A____ mit Strafbefehl vom 21. Juli 2015 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt worden ist,
dass er bereits zuvor mit Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Juli 2015 aus der Schweiz in seine Heimat weggewiesen und für längstens 1 Monat in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist, dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG), dass A____ voraussichtlich innert 8 Tagen in seine Heimat zurückkehren kann, er sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat und eine solche aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt die Haftgründe der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat, dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist, dass sie jedoch aufgrund der zu erwartenden Ausschaffung des A____ innerhalb von acht Tagen einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle einer Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von maximal 12 Tagen ab ausländerrechtlich motivierter Inhaftnahme eine gerichtliche Haftverhandlung durchzuführen ist (Art. 76 Abs. 3 AuG),
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen rechtmässig und angemessen. Es werden keine Kosten erhoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen. VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.