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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2015 AUS.2015.11 (AG.2015.201)

30 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·793 parole·~4 min·1

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.11

URTEIL

vom 30. März 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Irak,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. März 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus dem Irak. Er reichte am 11. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 2. Februar 2015 nicht eingetreten im Wesentlichen mit der Begründung, dass Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsvefahrens staatsvertraglich zuständig sei. A____ wurde aus der Schweiz nach Frankreich weggewiesen. Am 19. Februar 2015 wurde ihm eine vom 25. Februar 2015 bis zum 24. Februar 2018 gültige Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein eröffnet. Am 25. Februar 2015 wurde er nach Frankreich ausgeschafft. Am 26. März 2015 erhielt das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt) durch das Empfangszentrum die Mitteilung, dass A____ sich im EVZ befinde und ein Asylgesuch stellen möchte. In der Folge wurde er durch die Polizei zu Handen des Migrationsamtes festgenommen. Dieses wies den Ausländer am 27. März 2015 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 27. März 2015 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Am 30. März 2015 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A___ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Vorbereitungshaft dient der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens (Art. 75 Abs. 1 AuG), während die Ausschaffungshaft die Sicherstellung des Vollzugs eines (wenigstens) erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt (Art. 76 Abs. 1 AuG). Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden. Etwas anderes kann sich einzig dann ergeben, wenn erst nachträglich, das heisst während der Ausschaffungshaft, ein Asylgesuch gestellt wird. Diesfalls ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft nach der Rechtsprechung unter der Voraussetzung zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, im Übrigen ist Vorbereitungshaft zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen (BGE 125 II 377 E. 2b S. 380, BGer 2C_403/2008 vom 29. Mai 2008). Im vorliegenden Fall wollte der Beurteilte zwar vor seiner Verhaftung am 26. März 2015 ein (neues) Asylgesuch stellen. Da es sich dabei um ein Mehrfachgesuch, eventuell auch ein Wiedererwägungsgesuch handelt, wurde dieses an der Empfangsstelle nicht entgegen genommen. Vielmehr muss er sein Gesuch schriftlich und begründet beim Staatssekretariat für Migration SEM einreichen (vgl. auch die Information über Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche, [schriftliches Verfahren], in den Akten). Vorliegend dient die Haft deshalb der Sicherstellung der durch das Migrationsamt am 27. März 2015 verfügten Wegweisung, weshalb zu Recht Ausschaffungshaft und nicht Vorbereitungshaft angeordnet worden ist. Auch wenn der Beurteilte in den nächsten Tagen ein schriftliches Asylgesuch beim SEM einreichen sollte, sind nicht die Voraussetzungen der Vorbereitungshaft zu prüfen, da mit dem Entscheid des SEM innert kurzer Frist zu rechnen ist. Allerdings wäre dieses durch das Migrationsamt darauf aufmerksam zu machen, dass sich der Gesuchsteller in Ausschaffungshaft befindet und das Verfahren entsprechend bevorzugt geführt werden sollte.

3.

Der Beurteilte ist nur einen Monat nach Erlass einer drei Jahre gültigen Einreisesperre und nach seiner zwangsweisen Ausschaffung nach Frankreich erneut in die Schweiz gekommen. Damit hat er nicht nur den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, sondern auch in aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Er scheint nicht bereit zu sein zu akzeptieren, dass der Umstand, dass zwei seiner Schwestern in der Schweiz wohnhaft sind, nichts an der Zuständigkeit von Frankreich für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs ändert. Dies hat sich auch aus der Befragung anlässlich der heutigen Verhandlung ergeben. Bei dieser Situation muss davon ausgegangen werden, dass er für den Vollzug der Wegweisung freiwillig nicht zur Verfügung stünde. Ein milderes Mittel als Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Auch eine Unterbringung bei einer seiner Schwestern scheint die bestehende erhebliche Gefahr des Untertauchens nicht bannen zu können. Es braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass die eine Schwester im Zemis nicht gefunden wurde und die andere in Basel-Stadt selbst als Asylsuchende verzeichnet ist. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 25. Juni 2015, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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