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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.12.2014 AUS.2014.79 (AG.2014.759)

15 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,002 parole·~5 min·3

Riassunto

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.79

URTEIL

vom 15. Dezember 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Dezember 2014

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ war vom 14. Mai 2014 bis zum 14. November 2014 im Strafvollzug; seit dem 15. November 2014 befindet er sich in Ausschaffungshaft. Diese wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin) mit Urteil vom 17. November 2014 bestätigt, allerdings nur für einen Monat bis zum 15. Dezember 2014. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hat das Migrationsamt die Haft um 6 Monate verlängert bis zum 15. Mai 2015. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.

Erwägungen

1.

Der (inzwischen rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesene Beurteilte weigert sich, im Hinblick auf eine Rückkehr in die Heimat tätig zu werden und bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein. Sein Verhalten und seine Aussagen gegenüber dem Migrationsamt seit seiner Inhaftierung machen deutlich, dass sich an der Gefahr des Untertauchens, wie sie im Entscheid der Haftrichterin vom 17. November 2014 bejaht worden ist, nichts geändert hat und dass er freiwillig nicht in die Heimat zurückkehren würde. Die Haft ist somit weiterhin notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

2.

2.1      Im Rahmen des sogenannten Beschleunigungsgebots sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung nötigen Vorkehren durch die Behörde umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG). Arbeiten diese nicht zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hin, ist die Festhaltung mit der einzig zulässigen Zielsetzung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen, den Vollzug sicherzustellen, nicht mehr vereinbar (vgl. statt vieler BGer 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wenn während rund zwei Monaten keinerlei geeigneten Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzögerung auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. BGE 124 II 49 E. 3a). Die Schweizer Behörden sind nicht gehalten, schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen; ihnen kommt bei der Wahl des Vorgehens ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Massgeblich sind neben der Haltung des Betroffenen auch die Erfahrungen mit den entsprechenden ausländischen Behörden. Verzögerungen, die auf eine fehlende Kooperation des Ausländers zurückgehen, können den Behörden nicht entgegengehalten werden, doch setzt dies voraus, dass die Behörden nicht ihrerseits untätig geblieben sind; die Ausschaffungshaft verlangt im Rahmen von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ein ernsthaft und mit Nachdruck vorangetriebenes hängiges Wegweisungsverfahren. Die Vollzugsbehörden dürfen nicht untätig bleiben; sie müssen versuchen, die Identität der ausländischen Person festzustellen und die für ihre Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne deren Mitwirkung zügig zu beschaffen. Welche schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) eine Verzögerung zu verantworten hat, ist unerheblich (BGer 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013).

2.2      Im vorliegenden Fall hat die Haftrichterin bereits Mitte November die Einhaltung des Beschleunigungsgebots als kritisch beurteilt, die lange Dauer des Verfahrens aber als „gerade noch akzeptabel“ bezeichnet. Dabei wurde festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot auch zur Anwendung gelange, wenn sich ein Ausländer im Strafvollzug befindet, falls absehbar sei, dass er im Anschluss daran in Ausschaffungshaft genommen werden solle. In so einem Fall dürfen die Schweizer Behörden während des Strafvollzugs nicht einfach untätig bleiben, sondern müssen die Bemühungen im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung vorantreiben. Dies wurde vorliegend anfänglich auch getan, fand doch am 20. August 2014 eine Befragung durch eine Sprachexpertin statt. In der Folge wurde das Lingua-Gutachten jedoch nicht erstattet und ohne dieses keine weiteren konkreten Schritte unternommen. In ihrem Entscheid vom 17. November 2014 hat die Haftrichterin ausgeführt, es sei nun umgehend zu entscheiden, welche weiteren Schritte einzuleiten seien bzw. eingeleitet werden könnten, und den Behörden dafür einen Monat Zeit zur Verfügung gestellt, innert welcher dieses Ergebnis feststehen müsse. Das Migrationsamt hat sich daraufhin am 18. November 2014 an das Bundesamt für Migration (BFM) gewandt, dieses vom Urteil der Haftrichterin in Kenntnis gesetzt und um die Vornahme der weiteren Schritte (Zustellung des Gutachtens, Einreichung eines Antrags bei den tunesischen Behörden) ersucht. Nachdem offenbar keine Antwort erfolgte, fragte das Migrationsamt mit Mail vom 27. November 2011 bei BFM nach. Dort liess man gleichentags wissen, man werde eine Antwort geben, welche dann am 1. Dezember 2014 eintraf. Aus der entsprechenden Mail ergibt sich, dass bis zu jenem Zeitpunkt das Lingua-Gutachten noch immer nicht beim Sachbearbeiter eingegangen sei, es aber trotzdem genug Anzeichen gäben, die für eine tunesische Herkunft sprechen würden. Das BFM werde deshalb in den nächsten Tagen einen Identifikationsantrag an die tunesische Botschaft senden. Da das Migrationsamt die versprochene Kopie des Antrages nicht erhielt, fragte die zuständige Mitarbeiterin mit Mail vom 9. Dezember 2014 ein weiteres Mal nach, wobei sie darauf hinwies, dass sie für eine allfällige Verlängerung der Ausschaffungshaft über den Beurteilten den Nachweis benötige, dass die tunesischen Behörden angefragt worden seien. Mit Antwort vom gleichen Tag erklärte das BFM, sie würden „prochainement“ eine Identifikationsanfrage bei den tunesischen Behörden einreichen. Überdies würde eine Anfrage an die Schweizer Botschaft in Tunis gesendet, wobei hier gewartet würde, bis dass sie die Anfrage für 10 bis 15 Ausländer gleichzeitig einreichen könnten. Damit steht fest, dass das BFM im Falle des Beurteilten seit Auftragserteilung für ein Lingua-Gutachten trotz zahlreicher Nachfragen durch das Migrationsamt keine konkreten Handlungen im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung vorgenommen hat. Das Lingua-Gutachten ist seit dem 20. August 2014 ausstehend, ohne dass der Sachbearbeiter des BFM dieses eingefordert hätte. Konkrete Handlungen sind auch dann nicht vorgenommen worden, als das Migrationsamt unter Hinweis auf den Entscheid der Haftrichterin darauf drängte. Das vage Versprechen, „prochainement“ eine Identifikationsanfrage bei den tunesischen Behörden einzureichen, genügt hierfür nicht. Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3.

Die Verletzung des Beschleunigungsverbots führt in der Regel zur Haftentlassung, selbst wenn vom Betroffenen ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgehen sollte. Denn die Ausschaffungshaft dient als Administrativmassnahme der Sicherung des Vollzugs der Wegweisung und hat keinen strafrechtlich präventiven Hintergrund (2C_598/2013 vom 22. Juli 2013). Vorliegend ist der Beurteilte zwar mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten, dies jeweils insbesondere wegen der Begehung von Diebstählen. Daraus lässt sich keine vom Beurteilten ausgehende qualifizierte Gefahr ableiten, welche erlauben würde, ausnahmsweise von einer Haftentlassung abzusehen. Der Beurteilte ist demnach unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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