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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2014 AUS.2014.64 (AG.2014.625)

22 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·851 parole·~4 min·2

Riassunto

Anordnung der Vorbereitungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.64

URTEIL

vom 22. Oktober 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1986, von der Türkei,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Oktober 2014

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1986, von der Türkei, wurde am 20. Oktober 2014 um 19.20 Uhr an der [...]strasse festgenommen. Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2014 hat er ein Asylgesuch gestellt; gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft für drei Monate verfügt. Die Verhandlung zur Haftüberprüfung hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut stattgefunden. A____ beantragt die unentgeltiche Verbeiständung.

Erwägungen

1.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Kantonspolizei hat am 20. Oktober 2014 um 19.20 Uhr im Internetcafé [...] an der [...]strasse eine Personenkontrolle durchgeführt. Als der Beurteilte die Polizei bemerkte, ist er vom Computertisch aufgesprungen und in die dunklen Toilettenräume geflüchtet, wo er sich versteckt hat. Daraufhin wurde er der polizeilichen Kontrolle unterzogen. Er konnte sich lediglich mit einer türkischen Identitätskarte legitimieren. Er verfügt über keinen Reisepass oder Aufenthaltstitel. Dem Migrationsamt gegenüber hat der Beurteilte angegeben, er sei am Sonntag, 19. Oktober 2014 in die Schweiz eingereist. Er sei in der Ladezone eines Lastwagens versteckt gewesen. In Basel sei er ausgestiegen, habe einen seiner hier lebenden Brüder angerufen. Der Beurteilte trug anlässlich der Festnahme den Wohnungsschlüssel zur Wohnung eines seiner Brüder auf sich. Auf sein Verhalten anlässlich der Polizeikontrolle im Internetcafé angesprochen, meinte der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt, er habe Panik bekommen. Sein Bruder habe gesagt, dass er ihn am Mittwoch zur Empfangsstelle begleiten wolle. Der Beurteilte hat diese Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt.

Der Beurteilte hat den ganzen Tag des 20. Oktober 2014 Zeit gehabt, sein Asylgesuch zu stellen; dies wäre möglich und zumutbar gewesen. Sprachliche Hindernisse stehen dem nicht entgegen. Das Asylgesuch hat der Beurteilte am Tag nach seiner Verhaftung und wohl in Erwartung einer Wegweisungsverfügung gestellt. Das Verhalten des Beurteilten anlässlich der Polizeikontrolle im Internetcafé – beim Anblick der Polizei ist er vom Computertisch aufgesprungen und hat sich in der Toilette versteckt – lässt ebenfalls vermuten, dass er sich einem drohenden Wegweisungsvollzug entziehen wollte. Anzumerken ist, dass der Beurteilte in der Lage war, sich trotz sprachlichen Schwierigkeiten in das Internetcafé zu begeben. Also wäre es ihm auch zuzumuten gewesen, sich selbständig zum Empfangszentrum zu begeben, um den Asylantrag zu stellen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Vorbereitungshaft sind somit gegeben.

3.

Bei allfällig negativem Ausgang des Asylverfahrens wird der Wegweisungsvollzug in die Türkei aus heutiger Perspektive möglich und zumutbar sein; der Beurteilte verfügt über eine Identitätskarte. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem der Beurteilte sich bereits einmal einer Polizeikontrolle zu entziehen versucht hat. Der Beurteilte leidet unter psychischen Problemen. Laut Angaben des Gefängnisarztes wird er mit denselben Medikamenten (betreffend Inhaltsstoffe) versorgt, die er bei der Festnahme auf sich trug. Gemäss Angaben des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung geht es ihm gut.

Die Haft ist demnach recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

4.

Der Beurteilte wünscht einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ferner ist die Angelegenheit weder tatsächlich noch rechtlich anspruchsvoll. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Gemäss Auskunft des Sachbearbeiters des Migrationsamts hat sich ein Bruder des Beurteilten um einen Anwalt für den Beurteilten bemüht; der Anwalt sei jedoch verhindert. Jedenfalls ist es dem Beurteilten damit klar, dass er berechtigt ist, sich – auf eigene Kosten – anwaltlich vertreten zu lassen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft bis 19. Januar 2015 ist rechtmässig.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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