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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2014 AUS.2014.4 (AG.2014.44)

24 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,046 parole·~5 min·2

Riassunto

Anordnung der Vorbereitungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.4

URTEIL

vom 24. Januar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A_____, geb. […], von Kroatien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Januar 2014

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A_____, geb. […], Roma, von Kroatien, ist am 22. Januar 2014 im Einkaufscenter Stücki in Basel nach einem Ladendiebstahl von der Polizei kontrolliert worden. Dabei wurde festgestellt, dass der Beurteilte keine Ausweispapiere mitführte. Die FastID-Abfrage ergab, dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem mit einer Einreisesperre, gültig bis 4. Januar 2015, verzeichnet ist. Der Beurteilte war bereits 2011 zunächst wegen Diebstahls, Drogenkonsums und rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und verurteilt worden zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 700.–, Probezeit 3 Jahre. Kurz darauf wurde er zudem wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 10 Tagen verurteilt, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen und der Beurteilte wurde im Sinne einer Gesamtstrafe bestraft. Am 24. Januar 2011 wurde er auf das Gebiet des BFM EVZ Basel-Stadt eingegrenzt; gleichentags wurde er aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Auf sein damaliges Asylgesuch war das BFM am 21. März 2011 nicht eingetreten, da Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Der Beurteilte hat auch zumindest in Deutschland (erstmals 1990) und Frankreich erfolglos Asyl beantragt und wurde in Deutschland unter anderem wegen Diebstahls und Drogendelikten verurteilt. Zudem existieren international verschiedene Alias-Namen und Geburtsdaten des Beurteilten. Am 23. Januar 2014 hat der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt erneut ein Asylgesuch gestellt. Gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft für drei Monate bis zum 21. April 2014 verfügt. Ebenfalls am 23. Januar 2014 erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, mit dem er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat diese Verfügung anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut überprüft. Dabei ist der Beurteilte befragt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten worden.

2.

2.1      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).

Im vorliegenden Fall gibt der rechtswidrig anwesende Beurteilte an, er sei 22. Januar 2014 über Italien in die Schweiz eingereist, um ein Asylgesuch zu stellen. Dies habe er jedoch nicht getan. Stattdessen habe er Marihuana gekauft und einen Joint geraucht, bevor er in das Einkaufscenter Stücki gegangen sei und dort einen Ladendiebstahl begangen habe. Er sei auf dem Weg „an die Freiburgerstrasse“ gewesen, habe aber dann diese „Dummheit“ gemacht, was ihm Leid tue, wie er heute ausgeführt hat. Der Beurteilte, der nicht zum ersten Mal in der Schweiz ein Asylverfahren durchläuft (und im Jahr 2011 vor Beendigung des Verfahrens untergetaucht war), muss sich damit aber vorwerfen lassen, dass er an der unverzüglichen Stellung eines Asylantrags offenbar nicht interessiert war und dies erst nachgeholt hat, als er festgenommen wurde. Es wäre dem Beurteilten ohne Weiteres möglich gewesen, den Asylantrag direkt nach seiner Einreise in die Schweiz oder zumindest seiner Ankunft in Basel zu stellen. Im Übrigen wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, in Italien (oder in einem weiteren EU-Transitland; offenbar hat er dies aber in Italien nicht getan, weil er gewusst hat, dass er, sofern es in Italien gestellt würde, Italien zuständig würde, wie er heute ausgesagt hat), ein solches Gesuch einzureichen, zumal er dies in der Vergangenheit auch schon getan hat. Aus dem Umstand, dass er das Gesuch trotzdem erst nach seiner Inhaftierung gestellt hat, zumal er mit dem Asylverfahren in der Schweiz aus erster Hand vertraut ist, ergibt sich, dass dieses offensichtlich nur dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verzögern oder zu verhindern. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist deshalb erfüllt.

2.2      Vorbereitungshaft kann unter anderem auch dann angeordnet werden, wenn ein Ausländer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beurteilte am 5. Januar 2012 in Deutschland mit einem schengenweiten Einreiseverbot belegt worden, das bis zum 4. Januar 2015 gültig ist. Dieses war dem Ausländer auch bekannt, wie er an seiner Einvernahme durch das Migrationsamt ausführte. Gegen dieses Verbot hat der Beurteilte nach seinen eigenen Angaben durch seine erneute Einreise über Italien in die Schweiz verstossen. Die Haft rechtfertigt sich nach dem Gesagten auch gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Dies ist im Hinblick auf die mögliche Dauer der Vorbereitungshaft von Bedeutung. Während bei einer Haft, die mit einer missbräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs begründet wird, nur die relativ kurze Zeit, die ein Asylverfahren im beschleunigten Verfahren benötigt, in Vorbereitungshaft verbracht werden kann (vgl. ERE AUS.2012.82 vom 8. August 2012; AUS.2013.82 vom 18. Dezember 2013), gilt diese Einschränkung nicht, wenn sich die Haft auf einen der anderen in Art. 75 AuG genannten Gründe stützt. Die durch das Migrationsamt auf die Dauer von drei Monaten verfügte Vorbereitungshaft erweist sich insoweit als rechtmässig.

.

2.3      Gesundheitlich geht es dem Beurteilten gut, wie er heute ausgesagt hat. Drogen konsumiere er keine mehr. Damit ist auch die Hafterstehungsfähigkeit gegeben. Insgesamt erscheint die erstmalige Anordnung einer dreimonatigen Vorbereitungshaft auch als verhältnismässig; ein milderes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Haft ist nach dem Gesagten zulässig und zu bestätigen.

3.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A_____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für 3 Monate, d.h. bis zum 21. April 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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