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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2014 AUS.2014.35 (AG.2014.420)

11 luglio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,558 parole·~8 min·1

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.35

URTEIL

vom 11. Juli 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Juli 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...], reiste nach Deutschland ein, wo er am 31. Mai 2011 ein Asylgesuch stellte. Dieses Gesuch sowie die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde wurden je abgewiesen. Während seines Aufenthalts in Deutschland lernte er seine aktuelle Ehefrau, B____, kennen, die er am 29. Dezember 2011 heiratete. B____ verfügt über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsame Tochter kam am 7. September 2011 zur Welt. Am 1. Juni 2012 reiste A____ in die Schweiz ein, wo er am 4. Juni 2012 ein Asylgesuch einreichte. Auf dieses wurde mit Verfügung des BfM vom 7. Januar 2013 nicht eingetreten. Da seine Ehefrau am 13. Juli 2012 ein Gesuch um Familiennachzug für A____ eingereicht hatte, stellte das BfM zudem fest, der weitere Entscheid über einen allfälligen Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung, falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde. Das Migrationsamt wies sodann den Antrag auf Familiennachzug mit Verfügung vom 30. November 2012 wegen fortdauernden Sozialhilfebezuges ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte B____. Das Rekursverfahren wurde zwischenzeitlich mit Verfügung vom 7. April 2014 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Ehefrau am Gesuch um Familiennachzug nicht mehr festgehalten hatte. B____ hat diesen Entscheid lediglich in Bezug auf die ihr nicht bewilligte unentgeltliche Prozessführung angefochten. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht anhängig. Am 23. Januar 2014 reichte B____ ein Scheidungsbegehren beim Zivilgericht ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und stellte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2013. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des JSD vom 7. Juni 2013 kostenfällig abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2014 insofern geschützt, als die Wegweisung bestätigt wurde, A____ indessen die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor dem JSD gewährt wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. A____ meldete sich letztmals am 27. Januar 2014 bei der Sozialhilfebehörde und wurde von dieser per 28. Februar 2014 abgemeldet. Seither galt er als untergetaucht.

Am 9. Juli 2014 wurde A____ in Muttenz (BL) einer Personenkontrolle unterzogen und nach erfolgter Anhörung durch das Migrationsamt mit Verfügungen vom 10. Juli 2014 aus dem Schengenraum weggewiesen sowie für drei Monate in Ausschaffungshaft gesetzt. Seine aktuelle Partnerin, C____, teilte dem Migrationsamt telefonisch mit, dass sie sich von ihrem aktuellen Ehemann scheiden lassen möchte, um mit A____ zusammen zu leben. Gemäss den Angaben von A____ befinden sich seine Reisedokumente in Deutschland.

Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. A____  gibt anlässlich der Verhandlung zu, dass er sich seit Anfang Jahr nicht mehr beim Sozialamt gemeldet habe, da er Angst vor der Ausschaffung habe. Von seiner Ehefrau lebe er seit ca. 8 Monaten getrennt, die Tochter habe er zuletzt vor 3 Monaten gesehen. Die Tochter könne er nicht mehr sehen, da er mit der Ehefrau und der Schwiegermutter zerstritten sei. Vom Rückzug des Familiennachzugsgesuchs will er nichts gewusst haben. Die Schweiz würde er auf keinen Fall freiwillig verlassen. Er lebe jetzt bei seiner Freundin in Muttenz. Sein Anwalt ersucht um Haftentlassung, damit sich A____ in Freiheit um die Regelung seiner Papiere kümmern könne, unter o/e-Kostenfolge. A____ verstehe nicht, weshalb er nicht zum Verbleib bei seiner Tochter in der Schweiz bleiben dürfe. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt  (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer 3 auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2.2      Das Migrationsamt macht geltend, aufgrund des Verhaltens von A____ sei nicht davon auszugehen, dass dieser mit den Behörden kooperieren und die Schweiz freiwillig verlassen werde. Vielmehr habe er gemäss eigenen Angaben in den vergangenen Monaten bei verschiedenen Freunden in der Schweiz gelebt, obwohl er gewusst habe, dass er die Schweiz verlassen müsse. Er wolle gemäss seinen Aussagen in der Nähe seiner Tochter sein, habe aber in den letzten paar Monaten keinen Kontakt mehr mit dieser gepflegt. Dass er nicht gewillt sei, die Schweiz zu verlassen, habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Ausserdem verfüge er nicht über die finanziellen Mittel, um selbständig in die Türkei zurückkehren zu können.

2.3      Soweit sich A____ betreffend seinen Aufenthalt auf seine Beziehung zur Tochter bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass gegen ihn zwei Wegweisungsentscheide vorliegen, wovon einer bereits in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem er über zwei Instanzen angefochten worden war. Wegweisungsentscheide werden im Verfahren betreffend die Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht (mehr) überprüft (BGer 2C_779/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3; 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.3).

2.4      Die Trennung von seiner Ehefrau hat A____ den Behörden nicht gemeldet, vielmehr war er seit diesem Zeitpunkt für die Behörden unbekannten Aufenthalts. Dass er seit einigen Monaten zusammen mit seiner aktuellen Partnerin, C____, in einer Wohnung in Basel gelebt hat, gab er erst auf entsprechenden Vorhalt zu. Vorher äusserte er lediglich vage, immer wieder bei anderen Personen untergekommen zu sein. A____ behauptet zudem, sich um die Beschaffung seiner Papiere gekümmert zu haben, diese seien ihm indessen von den Deutschen Behörden nicht ausgehändigt worden. Er hätte sich indessen ohne weiteres an die Schweizer Behörden um Hilfe wenden können, womit die Papiere wohl ausgehändigt worden wären (s. unten Ziff. 3.2). Zumindest können seine diesbezüglichen Bemühungen keineswegs als genügend angesehen werden. Damit ist erstellt, dass A____ nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren sondern es bereits vorgezogen hat, unterzutauchen, anstatt den behördlichen Anweisungen zu folgen. Nachdem er wiederholt ausdrücklich gesagt hat, er sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen, ist mit seinem erneuten Untertauchen zu rechnen. Es bestehen damit die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG.

2.5      A____ sagte zudem aus, er würde sich eher umbringen, als in die Türkei zurückzukehren. Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant wäre einzig eine Suizidandrohung im Zusammenhang mit einer ernsthaften psychischen Erkrankung. A____ bezeichnet sich selber als gesund.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2      Eine Ausschaffung in die Türkei ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Zwischenzeitlich konnte das Amt für Migration mit den Behörden in Rheinfelden, Deutschland, Kontakt aufnehmen, wo sich die Papiere des Ausländers tatsächlich befinden. Damit dürfte deren Beschaffung unmittelbar Bevorstehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.

4.

A____ hat sich einen Rechtsbeistand genommen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung entrichtet.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____  angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 9. Juli 2014 bis 8. Oktober 2014 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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