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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2014 AUS.2014.26 (AG.2014.368)

13 giugno 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,153 parole·~11 min·1

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.26

URTEIL

vom 13. Juni 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]1981, von der Türkei,

[...]Basel

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Juni 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...]1981, von der Türkei, reiste 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner damaligen Ehefrau. Im Jahr 2004 wurde die Ehe getrennt und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Am [...]2006 wurde er in die Türkei ausgeschafft, nachdem er die Ausreisefrist per [...]2005 nicht wahrgenommen hatte, und mit einem Einreiseverbot bis [...]2011 belegt. Am [...]2009 reiste A____ erneut in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. Am [...]2009 heiratete er seine zweite Ehefrau und erhielt am [...]2009 erneut die Aufenthaltsbewilligung. Am [...]2012 wurde das Getrenntleben bewilligt und am [...]2013 wurden die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verfügt. A____ wurde eine Ausreisefrist bis 5. Februar 2014 gesetzt, welche er nicht wahrgenommen hat. Am 5. März 2014 wurde er anlässlich einer Polizeikontrolle an der Unteren Rebgasse angehalten und zunächst in Ausschaffungshaft gesetzt, indessen wegen psychischer Probleme umgehend wieder aus der Haft entlassen. Am 14. April 2014 wurde er erneut festgenommen und vom Migrationsamt befragt, und danach wieder freigelassen, um ihm die selbständige Ausreise zu ermöglichen. Es wurde eine neue Ausreisefrist bis 31. Mai 2014 gesetzt, welche er nicht wahrgenommen hat. Am 11. Juni 2014 wurde er erneut festgenommen. Das Migrationsamt hat gleichentags Ausschaffungshaft bis 8. September 2014 verfügt. Die Verhandlung vor dem Haftrichter hat innert der gesetzlichen Frist von 96 Stunden stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Der Beurteilte wurde bereits einmal in die Türkei ausgeschafft und ist danach unter Verstoss gegen die Einreisesperre wieder in die Schweiz eingereist. Der Haftgrund des Verstosses gegen eine Einreisesperre ist demnach erfüllt. Ebenso ist Untertauchensgefahr gegeben: Der Beurteilte hat bereits zweimal die ihm gesetzte Frist zur Ausreise nicht wahrgenommen, dies notabene auch, nachdem er festgenommen worden war und ihm noch eine Chance zur selbständigen Ausreise gegeben wurde. Der Beurteilte ist nicht willens, die Schweiz zu verlassen, und bringt gesundheitliche Argumente vor, auf welche nachfolgend zurückgekommen wird. Der Beurteilte wurde auch wiederholt strafrechtlich verurteilt, und zwar am [...]2006 durch den Strafgerichtspräsidenten wegen Raufhandels, Angriffs, Betrugs zu 8 Monaten Gefängnis bedingt, wobei 147 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden; am [...]2009 durch das Bezirksamt Laufenburg wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h bei Tempo 80. Am [...]2011 intervenierte die Kantonspolizei wegen häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau, ebenso am [...]2013, was das Zivilgericht am [...]2013 zur Aussprechung eines Annäherungsverbotes veranlasste. Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 5. März 2014 verhielt sich der Beurteilte äusserst unkooperativ und stellte sich auf den tatsachenwidrigen Standpunkt, die Schweiz nicht verlassen zu wollen oder zu müssen. Als er am 25. März 2014 aus der stationären Behandlung entlassen wurde, wurde ihm ein Vorsprachetermin am 2. April 2014 auferlegt, welchen er nicht wahrgenommen hat. Bei der Rückkehrhilfe ist der Beurteilte zum ersten Termin erschienen, danach nicht mehr. Anlässlich seiner Festnahme vom 11. Juni 2014 an seinem Wohnort verhielt sich der Beurteilte unkooperativ, machte keine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses – obschon er weiss, wo dieser sich befindet, hat er doch erst am 23. April 2014 eine Kopie davon einem Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung beigelegt –, und verweigerte das Erstellen der Reisebereitschaft. Aus dem Verhalten des Beurteilten ist zu schliessen, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde, womit Untertauchensgefahr gegeben ist.

3.

Der Beurteilte leidet unter psychischen Problemen und hat auch schon Suizidabsichten geäussert.

3.1      Unter Umständen wird auch die Abschiebung von schwer erkrankten Personen als EMRK-widrig qualifiziert. Fehlt im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene deswegen in eine lebensbedrohliche Situation geraten, so wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend (Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 83 AuG N 11 m.w.H.). Zu dieser Thematik hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-3924/2006 die Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: "Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen." Davon ist auszugehen.

Weiter hat das Verwaltungsgericht in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

3.2      Anlässlich der Einvernahme des Beurteilten vom 5. März 2014 machte er teils wirre Aussagen, weshalb er der UPK zugeführt und in der Folge aus der Haft entlassen wurde. Wie aus den Akten hervorgeht und der Beurteilte selber angibt, konsumiert er Cannabis und Heroin. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte angegeben, die Drogen hätten sein Leben kaputtgemacht und er sei seit 2011 in Behandlung bei der UPK, in jenem Jahr auch stationär für einen Monat. Der ärztliche Bericht der UPK vom 17. März 2014 hat eine akute paranoide Schizophrenie diagnostiziert, die einer stationären Behandlung bedürfe (ICD F-20.0). Ihm wurde keine Transportfähigkeit attestiert, und er wurde stationär behandelt. Am 25. März 2014 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen. Anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beurteilten durch das Migrationsamt am 15. April 2014 hat ein Psychiater Suizidabsichten festgestellt; er wurde wieder entlassen, um seine Ausreise selbständig zu organisieren. Nachgängig der Festnahme vom 11. Juni 2014 wurde der Beurteilte durch den externen medizinischen Dienst des BfM, [...]AG, begutachtet. Der Beurteilte erschien intelligent, kollaborativ und nicht aggressiv. In der Diskussion erschien er kohärent ohne Anzeichen psychiatrischer Symptome. Wegen der dokumentierten Vorgeschichte seien die Reaktionen im Flug nicht voraussehbar, weshalb er unter der Auflage der ärztlichen Begleitung für den Flug als transportfähig erklärt wurde. Als Weiterbehandlung wurde psychiatrische Kontrolle als notwendig erachtet.

Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte wiederum Suizidabsichten geäussert. Er habe auch seit vier Tagen nichts mehr gegessen und wolle weiterhin nichts essen, weil er es ungerecht findet, wie er behandelt wird. Hungerstreik vermag jedoch praxisgemäss nicht zu einer Haftentlassung zu führen.

Aufgrund der besonderen psychischen Verfassung des Ausländers sind das Ausschaffungsgefängnis und das Migrationsamt gehalten, wie schon bis anhin den psychischen Gesundheitszustand engmaschig ärztlich zu beobachten und sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Medikamente zur Verfügung stehen und allfällige unterstützende oder schützende Massnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Damit und angesichts der bisher getroffenen Massnahmen erscheinen der Wegweisungsvollzug und die angeordnete Haft unter dem medizinischen Aspekt als zumutbar und verhältnismässig.

4.

Die Ausschaffung in die Türkei ist zumutbar. Psychiatrische Kontrolle ist auch dort verfügbar. Gemäss Angaben des Migrationsamtes ist die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments beim Türkischen Konsulat und die Rückführung innert kürzester Zeit möglich. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er kooperiert und seinen Reisepass beibringt – gemäss den Angaben des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung befindet sich der Reisepass bei einem Verwandten. Wie das Migrationsamt zutreffend bemerkt, hat es alles Erdenkliche versucht, dem Beurteilten die selbständige Ausreise zu ermöglichen. Dass er 800 kg Reisegepäck habe, wie er nun geltend macht, steht daher der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Gewichtslimite für das Reisegepäck auch nicht entgegen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte geltend gemacht, ein Herr B____ von der UPK (beim Spalentor, ...gasse 7) könne zuhanden der Rückkehrhilfe bestätigen, dass er nicht zurückzukehren in der Lage sei. Von der aktuellen Transportfähigkeit ist angesichts des unter Ziff. 3.2 Gesagten jedoch auszugehen. Das Migrationsamt und die ärztliche Betreuung in der Haft und anlässlich der Rückreise sind jedoch gehalten, sich bei Herrn B____ bezüglich des Gesundheitszustandes zu erkundigen. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Haft ist nicht ersichtlich. Eingedenk eines nicht auszuschliessenden renitenten Verhaltens des Beurteilten erscheint auch die vorläufig angeordnete Haftdauer von drei Monaten verhältnismässig. Die angeordnete Haft ist damit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft ist bis 8. September 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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