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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.09.2025 AL.2025.17 (SVG.2026.14)

4 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,132 parole·~6 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Beschwerde gegen Verfügung betreffend die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung, da der Ort des Betriebs im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton Basel-Landschaft war; Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 4. September 2025  

Parteien

A____

[...]   

                                                 Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.17

Einspracheentscheid vom 8. August 2025

Nichteintreten auf Beschwerde gegen Verfügung betreffend die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung, da der Ort des Betriebs im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton Basel-Landschaft war; Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Erwägungen

1.                  

1.1.            Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin – auf entsprechenden Antrag hin (Beschwerdebeilage [BB]) – Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für die Abrechnungsperioden April 2020 bis Januar 2021, April 2021, Juli 2021 und August 2021 aus.

1.2.            Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Nr. 10358, BB) forderte die Beschwerdegegnerin Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 15'842.00 von der Beschwerdeführerin zurück. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid wurde aufgrund einer internen Systemumstellung und anhaltenden technischen Problemen der Beschwerdeführerin die Verfügung nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe erst im zeitlich verzögerten Inkassoverfahren von der besagten Verfügung erfahren und dies der Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin die Verfügung am 10. Juli 2025 erneut zugestellt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 1, 8, sowie Einsprache vom 22. Juli 2025, BB).

1.3.            Mit Einsprache vom 22. Juli 2025 (BB) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2023 respektive 10. Juli 2025, die detaillierte Offenlegung der Berechnungsgrundlagen mit einem tatsächlichen Auszahlungsvergleich sowie die sofortige Sistierung aller Inkasso- und Betreibungsverfahren, insbesondere Verrechnungen mit laufenden Leistungen, bis über die Einsprache rechtskräftig entschieden werde. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an der Rückforderung von Fr. 15'842.25 respektive der noch offenen Rückforderung von Fr. 14'819.11 fest. Sie führte dazu aus, dass in der finalen Abrechnung Nachzahlungen von insgesamt Fr. 1'023.14 mit der Rückforderung von Fr. 15'842.00 verrechnet worden seien, sodass nun noch eine Rückforderung von Fr. 14'819.11 offen sei (Einspracheentscheid vom 8. August 2025, Rz 12).

2.                 Mit Beschwerde vom 16. August 2025 (Postaufgabe 21. August 2025) stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

1)       Der Einspracheentscheid vom 8. August 2025 sei aufzuheben.

2)       Auf die Rückforderung in Höhe von Fr. 14’819.14 sei vollständig zu verzichten.

3)       Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und korrekten Berechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.                  

3.1.            Das Gericht tritt auf eine Beschwerde ein, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 56 ff. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).

3.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben (Art. 60 ATSG).

3.3.            Fraglich ist, ob die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit gegeben ist.

3.4.            Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.                  

4.1.            Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Danach ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gibt es Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.2; Ivo Schwegler, Art. 58 N 20 ff., in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Basel 2025).

4.2.            Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 AVIG dem Bundesrat die Kompetenz ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG zu regeln. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) ordnete, dass sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach den Artikeln 77 und 119 AVIV richtet. Daraus folgt, dass sich bei Beschwerden gegen Kassenverfügungen die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts sich nach denselben Anknüpfungspunkten wie in Art. 119 Abs. 1 lit. a-e AVIV richtet, welche je nach Art der Leistung festgelegt werden (vgl. Ivo Schwegler, Art. 58 N 33, a.a.O.). Gegenstand ist vorliegend eine Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung. Gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV richtet sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebs. Gemäss Abs. 2 ist der Zeitpunkt der Verfügung massgebend. Sinngemäss ist demnach für die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts der Betriebsort zum Zeitpunkt der Verfügung massgebend.

4.3.            Vorliegend steht unbestritten fest, dass die Rückforderungsverfügung vom 13. Dezember 2023 nicht eröffnet werden konnte, sondern erst am 10. Juli 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (Einspracheenscheid, Rz. 1; Einsprache vom 22. Juli 2025). Der Betriebsort der Beschwerdeführerin lag sowohl im Zeitpunkt der nicht erfolgten Eröffnung der Rückforderungsverfügung vom 13. Dezember 2023 wie auch bei der Zustellung der Rückforderungsverfügung am 10. Juli 2025 in der Gemeinde [...] im Kanton Basel-Landschaft (vgl. Handelsregisterauszug, https:[...], abgerufen am 4. September 2025; vgl. Webauftritt der Beschwerdeführerin, https://[...], abgerufen am 4. September 2025), da die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2023 ihren Sitz von Basel nach [...] verlegte (vgl. Mutation Handelsregisterauszug, Statutenveränderung per 1. Mai 2023, https://[...], abgerufen am 4. September 2025; vgl. Art. 776 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Da sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen nach dem Betriebsort im Zeitpunkt der Verfügung richtet (vorstehende E. 4.2.), ist folglich der von der Beschwerdegegnerin gefällte Einspracheentscheid vom 8. August 2025 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, anfechtbar. Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht zuständig und auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5.                 Nach Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, welche sich als örtlich unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 58 Abs. 3 ATSG hat insbesondere deshalb eine Bedeutung, weil die Einreichung bei der unzuständigen Behörde eine Frist ebenfalls wahrt (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG; Ivo Schwegler, Art. 58 N 34). Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zu überweisen.

6.                  

6.1.            Gemäss den obigen Ausführungen ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

6.2.            Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber samt Couvert und Beilagen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, weiterzuleiten.

6.3.            Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

          Die Beschwerde vom 16. August 2025 wird zuständigkeitshalber samt Couvert und Beilagen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, weitergeleitet.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

–        seco

Versandt am:

AL.2025.17 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.09.2025 AL.2025.17 (SVG.2026.14) — Swissrulings