Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24. März 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und a. o. Gerichtsschreiber MLaw T. Öztürk
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.16
Einspracheentscheid vom 11. August 2025
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Tatsachen
I.
a) Der in Basel-Stadt wohnhafte Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Februar 2019 bei der B____ AG (Beschwerdeantwortbeilagen [BA] 2, 4). Am 28. Februar 2025 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 30. April 2025 (BA 5). In der Folge meldete er sich am 8. Mai 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung per 1. Juni 2025 an (vgl. die Anmeldebestätigung; BA 1). Am 15. Mai 2026 beantragte er bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2025, dies mit dem Vermerk "Mai Zivildienst" (vgl. BA 17). Die Beschwerdegegnerin eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) ab dem 2. Juni 2025 (Ende Einsatz Zivildienst gemäss Einsatzvereinbarung vom 28. Februar 2025; BA 14) bis zum 1. Juni 2027 (vgl. BA 15).
b) Nach entsprechenden Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2025 zwar Arbeitslosenentschädigung zu, sie stellte den Beschwerdeführer jedoch für 26 Tage "ab dem 1. Mai 2025" (recte vermutlich ab dem 2. Juni 2025) in seiner Anspruchsberechtigung ein (BA 20).
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2025 Einsprache (BA 21). Die Beschwerdegegnerin hiess die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. August 2025 teilweise gut und reduzierte die Einstelltage von 26 auf 20 (BA 23).
II.
a) Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 15. August 2025 die vollständige Aufhebung der verbleibenden 20 Einstelltage sowie die Nachzahlung der entsprechenden Taggelder.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. März 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen sei. Ebenso sei der Verbleib an der bisherigen Stelle bis zur Zusicherung einer neuen Stelle zumutbar gewesen. Demnach sei er wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden (vgl. Beschwerdeantwort vom 24. November 2025).
2.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei ein weiterer Verbleib bei der bisherigen Arbeitsstelle nicht zuzumuten gewesen, da der Arbeitsweg bei ihm langfristig zu einer starken körperlichen und psychischen Belastung geführt habe (vgl. Beschwerde vom 15. August 2025).
2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht (ab dem 2. Juni 2025) für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Einspracheentscheid vom 11. August 2025).
3.
3.1. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
3.2. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.3. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.4. Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände ist erfüllt (BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb). In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3., 8C_348/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).
3.5. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist nach Art. 16 Abs. 2 AVIG insbesondere eine Arbeit, die: c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann.
3.6. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1, 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234, 239 E. 4b/bb). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.).
3.7. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV).
3.8. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.
3.9. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.2. und 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis).
4.
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat, weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und ohne dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
4.2. Der Beschwerdeführer kündigte den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 28. Februar 2025 auf den nächstmöglichen Termin per 30. April 2025 (BA 5), ohne dass ihm im Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war. Als Grund für die Kündigung gab er an, dass der Arbeitsweg von jeweils 1.5 Stunden bei ihm zu körperlichen und psychischen Belastungen geführt habe (BA 21).
4.3. Der Beschwerdeführer arbeitete dreimal pro Woche in C____, einmal in D____ und einen Tag pro Woche im Homeoffice (BA 25). Der Arbeitsweg nach C____ dauerte jeweils rund 1.5 Stunden. Ein Arbeitsweg gilt gemäss Gesetz erst dann als unzumutbar, wenn er mehr als 2 Stunden je Hin- und Rückweg dauert (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Der Arbeitsweg des Beschwerdeführers war deutlich kürzer und wäre ihm damit zuzumuten gewesen.
4.4. In der Beschwerde vom 15. August 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Das Attest von Dr. E____ vom 7. Juli 2025 bestätige dies. Auch in der Einsprache vom 7. Juli 2025 führt er gesundheitliche Gründe an (BA 21), ohne diese näher zu präzisieren. In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund nennt er starke körperliche und psychische Belastungen (BA 19). Im Arztzeugnis vom 7. Juli 2025 hält Dr. E____ fest, dass sich seine psychischen und physischen (chronische gastrointestinalen) Beschwerden verschlechtert hätten (BA 21). Nähere Ausführungen fehlen.
4.5. Für die geltend gemachten psychischen und körperlichen Belastungen fehlt somit ein eindeutiges echtzeitliches Arztzeugnis, welches die gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Verbleibs am Arbeitsplatz belegen würde. So nahm der Beschwerdeführer die Behandlung – wie sich insbesondere aus der Bescheinigung vom 7. Juli 2025 (BA 21) ergibt – erst nach der Kündigung auf. Die vorliegenden Atteste (Atteste vom 19. März 2025, 24. März 2025 und 8. April 2025; BA 9-11) wurden denn auch erst nach erfolgter Kündigung (28. Februar 2025; BA 5) ausgestellt und bezogen sich (naturgemäss) auf einen Zeitraum nach der Kündigung (bis zum Ende der Kündigungsfrist; vgl. BA 11). Anschliessend leistete der Beschwerdeführer ab dem 5. Mai 2025 bis zum 1. Juni 2025 Zivildienst (vgl. BA 14).
4.6. Bezüglich der erwähnten unangemessenen Nachrichten des Vorgesetzten (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 15. August 2025) ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die eine Konfliktsituation oder eine Mobbing-Situation belegen würden.
4.7. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit angenommen. Die Sanktion für eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit einer versicherten Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Deshalb geht die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbstkündigung in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
5.
5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist.
5.2. Die Dauer der Einstellung beimisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG Praxis ALE, Stand 1. Juli 2018) einen Einstellraster erlassen (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff.). Dieser ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
5.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 2. Juni 2025 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit von einem mittelschweren Verschulden (anstelle des gesetzlich bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorgesehenen schweren Verschuldens) ausgegangen. Damit hat sie offenbar den vom Beschwerdeführer geltend gemachten belastenden Umständen Rechnung getragen, was zu keinen Weiterungen Anlass bietet.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. August 2025 zu bestätigen.
6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin a. o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer MLaw T. Öztürk
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– seco
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