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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.10.2024 AL.2024.7 (SVG.2024.211)

15 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,036 parole·~10 min·2

Riassunto

AVIG Wiederherstellung der Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli    und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.7

Einspracheentscheid vom 15. April 2024

Wiederherstellung der Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG

Tatsachen

I.        

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. September 2023 (vgl. Anmeldebestätigung, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 6) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Basel-Stadt zur Arbeitsvermittlung und beantragte Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (im Folgenden: Kasse).

Mit Mail vom 16. November 2023 (nicht nummerierte Beilage zur Beschwerde [BB]) fragte die Beschwerdeführerin bei der Kasse nach, warum sie bis jetzt keine Taggelder erhalten habe. Diese antwortete gleichentags, dass man noch auf die Arbeitgeberbescheinigung warte. Am 20. November 2023 mailte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal und schilderte ihre Situation.

Unabhängig vom vorangehenden Mailverkehr mailte die zuständige Personalberaterin des RAV der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2023 (Duplikbeilage [DB] 10) und fragte bei der Beschwerdeführerin nach, warum sie im November 2023 keine Arbeitsbemühungen eingereicht habe und ob sich ihre gesundheitliche Situation verändert habe.

Am 22. Januar 2024 (AB 10) mailte die zuständige Personalberaterin ein weiteres Mal der Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass sie im November und im Dezember 2023 keine Arbeitsbemühungen erhalten habe und die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 den Kotrolltermin versäumt habe. Die Beschwerdeführerin antwortete ausführlich am 31. Januar 2024 (AB 10). Der Abteilungsleiter RAV antwortete ihr am 2. Februar 2024 (AB 10), dass die Arbeitslosenentschädigung nicht vom RAV, sondern von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt werde, diese aber noch weitere Voraussetzungen prüfe. Gemäss Auskunft der öffentlichen Arbeitslosenkasse würden trotz mehrmaliger Nachfrage noch diverse Dokumente fehlen.

Am 7. Februar (nicht nummerierte BB) 2024 teilte die Kasse der Beschwerdeführerin die Eröffnung der Rahmenfrist per 14. September 2023 mit. Gleichentags (DB 4) informierte jene sie über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bei aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähigen Personen.

Am 8. Februar 2024 (AB 1) verfügte die Kasse, dass für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2023 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin das Formular Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2023 nicht innerhalb der 3-monatigen Frist eingereicht habe, weshalb der Anspruch auf Leistungen verfallen sei und sie keine Taggelder auszahlen können. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. März 2024 (AB 2) Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 (AB 3) abgewiesen wurde.

II.       

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2024 (Postaufgabe 10. Mai 2024) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. April 2024 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum 15. September 2023 bis 31. Dezember 2023 und ersucht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 schliesst die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 16. August 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, ebenso wie die Kasse in der Duplik vom 26. August 2024, mit welcher sie weitere Vorakten einreicht.

Mit Eingabe vom 21. September 2024 und weiteren Beilagen nahm die Beschwerdeführerin zur Duplik Stellung. Mit Schreiben vom 30. September 2024 verzichtet die Kasse auf eine Stellungnahme hierzu.

III.     

Am 15. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Die Kasse hat in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2024 (AB 1) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2023 abgelehnt, die Beschwerdeführerin beantragt jedoch die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum 15. September 2023 bis 31. Dezember 2023.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur diejenigen Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Soweit das Rechtsbegehren die Monate September, November und Dezember 2023 betrifft, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Zeiträume, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, da die Verfügung lediglich den Monat Oktober 2023 betrifft. Für die Beurteilung der Taggeldansprüche der Monate September, November und Dezember 2023 fehlt es demnach an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie diese Zeiträume betrifft, nicht einzutreten ist.

1.3.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie den Monat Oktober 2023 betrifft.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie die erste und einzige Auszahlung des Arbeitslosengeldes erst am 8. Februar 2024 erhalten habe, obwohl sie bereits am 16. und am 20. November 2023 diesbezüglich nachgefragt habe. Am 31. Januar 2024 habe sie sich ein weiteres Mal an die Kasse gewandt und am 5. Februar 2024 habe sie die vorhandenen Formulare nochmals an die Kasse gemailt. 

2.2.          Die Kasse wendet ein, die Beschwerdeführerin habe den Monat Oktober 2023 mit dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2023» nie geltend gemacht, weshalb für den Oktober 2024 eine ablehnende Verfügung ergangen sei, da die Frist von 3 Monaten für das Einreichen dieses Formulars nicht eingehalten worden sei. Da die Beschwerdeführerin das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat September 2023» zeitig eingereicht habe, sei die Kasse davon ausgegangen, dass sie hätte wissen müssen, dass sie somit auch das Formular für den Monat Oktober 2023 fristgerecht hätte einreichen müssen.

2.3.          Strittig ist der Anspruch von Arbeitslosentaggeldern für den Monat Oktober 2023.

3.                

3.1.          Nach Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung anmeldet. Sie hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die versicherten Personen ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a) diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören die Arbeitsbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b) und das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse das Formular «Angaben der versicherten Person», die Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste und die weiteren Informationen vor, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 lit. a-c AVIV).

3.2.          Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3a).             

3.3.          Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die versicherten Personen haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Frist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für die betroffene Person schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3).

4.                

4.1.          Auf die Nachfrage der Beschwerdeführerin mit Mail vom 16. November 2024 hin, weshalb noch keine Auszahlung erfolgt sei, wies sie die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse im E-Mail vom gleichen Tag darauf hin, dass sie noch auf die Arbeitgeberbescheinigung vom Kantonsspital Baselland warten würden. Dass sie die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat Oktober 2023 noch nicht erhalten hätten, teilte die Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin jedoch nicht mit. Auch auf die nochmalige Nachfrage der Beschwerdeführerin per Mail vom 20. November 2024 wurde ihr das nicht mitgeteilt.

4.2.          Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren Mails vom 16. und vom 20. November 2023 rechtzeitig mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt und sich mit der Nachfrage über ihren Leistungsanspruch informiert (siehe dazu auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2023, 715 23 74 / 169, E. 5.3.).

4.3.          Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV hat die Kasse der versicherten Person im Rahmen der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder nötigenfalls eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen zu setzen und sie auf die Folgen der Unterlassung - die Verwirkung des Anspruchs - aufmerksam zu machen. Aufgrund der dokumentierten Nachfragen hätte die Kasse die Beschwerdeführerin bereits in der Antwort vom 16. November 2023, spätestens aber im Nachgang zum Mail der Beschwerdeführerin vom 20. November 2023 für die Kontrollperiode Oktober 2023 gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV auffordern müssen, das Formular «Angaben der versicherten Person» einzureichen, ihr eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers setzen und sie auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam machen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sodass die Säumnisfolge nach Art. 20 Abs. 3 AVIG in Nachachtung zu den von der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmen nicht zur Anwendung gelangen darf.

4.4.          Zusammenfassend hat die Kasse einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2023 infolge Verwirkung zu Unrecht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2024 ist demnach aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Oktober 2023 im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht (Eingabe vom 27. September 2024), jedoch ohne Seite 1, sodass ihre unterschriftliche Bestätigung fehlt. Diese hat sie nachzureichen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch zu bemessen und zu verfügen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung, wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik beantragt.

Hinzuweisen ist abschliessend darauf, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung Taggeldansprüche im Zeitraum Oktober 2023 sind (dazu E. 1.2). Was eine allfällige Uneinigkeit betreffend die Monate September 2023, November 2023 und Dezember 2023 betrifft, hat die Kasse die vorliegende Beschwerde vom 9. Mai 2024 sinngemäss als Nichteinverständnis mit den entsprechenden Abrechnungen entgegenzunehmen und über diese Zeiträume eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie in künftigen Beschwerdeverfahren im Rahmen des ersten Schriftenwechsels die vollständigen Vorakten einzureichen hat.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. April 2024 aufzuheben und die Sache an die Kasse zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen die Taggelder für den Monat Oktober 2023 verfügt.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die Taggelder für den Monat Oktober 2023 verfügt.

            Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 (Verzicht auf Stellungnahme) wird der Beschwerdeführerin zugestellt zur Kenntnisnahme.

            Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2024 wird der Beschwerdegegnerin zugestellt zur Kenntnisnahme.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2024.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.10.2024 AL.2024.7 (SVG.2024.211) — Swissrulings