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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AL.2024.3 (SVG.2024.206)

25 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,039 parole·~10 min·1

Riassunto

AVIG Beschwerde abgewiesen. Arbeitsbemühungen ungenügend.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.3

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024

Tatsachen

I.         

a)             Der im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 20. September 2021 bis zum 31. Mai 2023 zu 100% in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der C____ GmbH als kaufmännischer Angestellter (vgl. Anmeldeformular RAV vom 20. April 2023, Antwortbeilage [AB] 5). Per 1. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung.

b)             Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (AB 12) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an, vom 2. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 einen Kollektivkurs zur beruflichen Neuorientierung beim Verein D____ zu absolvieren.

c)             Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass er für den Monat November 2023 lediglich vier Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Die Bewerbungen seien zudem nicht kontinuierlich über den ganzen Monat verteilt. Entsprechend seien die Arbeitsbemühungen als ungenügend zu beurteilen und es habe eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Dezember 2023 für drei Tage zu erfolgen.

d)             Die gegen diese Verfügung erfolgte Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Eispracheentscheid vom 18. Januar 2024 ab.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2024 und Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

b)             Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 30. Mai 2024 und Duplik vom 15. August 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.      

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 25. September 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).  

1.2.            Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu Unrecht erfolgt. Er habe zwar im November 2023 lediglich vier Arbeitsbemühungen zuhanden der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Dies sei allerdings den Umständen geschuldet, dass er den Kurs im D____ besuchen musste, sich telefonisch um Stellen bemüht habe, ein Vorstellungsgespräch mit entsprechendem Vorbereitungsaufwand anstand und fünf kontrollfreie Tage aufgrund einer Weiterbildung genehmigt wurden. Angesichts dieser Sachlage sei auf die Einstellung zu verzichten.

2.2.            . Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Monat November 2023 sei für ihn ein strenger Monat gewesen. Er habe sich daher lediglich vier Mal schriftlich bewerben können. Er habe an einem Kurs im D____ teilgenommen, was seine volle Konzentration in Anspruch genommen und seine Zeit limitiert habe. Ferner habe er telefonische Bewerbungen vorgenommen, die er aber leider nicht aufgeführt habe. Hinzu komme, dass am 1. November 2023 ein Vorstellungsgespräch bei Novartis geplant gewesen sei, welches entsprechende Vorbereitungsarbeit von ihm gefordert habe. Das Gespräch habe schlussendlich am 1. Dezember 2023 stattgefunden. Schliesslich habe er im Monat November 2023 vom 1. bis und mit 3. November und am 27. und 28. November insgesamt fünf kontrollfreie Tage gehabt, an welchen er von den persönlichen Arbeitsbemühungen befreit gewesen sei. Insgesamt rechtfertige sich daher auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                  

3.1.            Gemäss Artikel 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.  

3.2.            Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.

3.3.            Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten (subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78 E. 4a).    

3.4.            Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.

3.5.            Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben a bis c AVIV).

3.6.            Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).

4.                  

4.1.             

 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2023 insgesamt fünf kontrollfreie Tage bezog. Vom 1. bis und mit 3. November 2023 war er im Urlaub (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024, AB 20) und am 27. und 28. November 2023 absolvierte er eine Weiterbildung. Schliesslich besuchte der Beschwerdeführer gemäss E-Mail vom 22. November 2023 (AB 15) am 27. November und am 28. November 2023 eine Weiterbildung (vgl. auch E-Mail vom 22. November 2023, AB 15). Aus dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (AB 16) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Monat November 2023 insgesamt vier schriftliche Bewerbungen versandte. Am 10. November 2023 bewarb er sich als Call Center Agent bei der E____ GmbH und als Mitarbeiter im Kundenservice bei der OeAK. Am 14. November 2023 erfolgten zwei Bewerbungen. Einerseits als Mitarbeiter Backoffice bei der F____ GmbH und andererseits bei der G____ als Fachmann Berufsplanung und Beschaffung. Weitere Arbeitsbemühungen lassen sich dem Formular nicht entnehmen. Aus den Akten geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer ein kollektiver Kurs über den Zeitraum vom 2. Oktober 2023 bis zum 1. Januar 2024 beim D____ auferlegt wurde. Gemäss Erlebnisbericht vom 3. Januar 2024 (AB 13) besuchte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Kurses im November 2023 an insgesamt fünf Tagen verschiedene Module.

4.2.            Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht mit seinen vier Bewerbungen für den Monat 2023 weit unter dem praxisgemäss geforderten monatlichen Bewerbungsumfang von zehn bis zwölf Bewerbungen liegt (vgl. E. 3.4). Selbst wenn die fünf kontrollfreien Tage, an welchen sich der Beschwerdeführer nicht bewerben musste, berücksichtigt werden, erscheint die Anzahl von vier Bewerbungen für den Monat 2023 als zu gering und verteilten sich, angesichts des Umstandes, dass die Bewerbungen lediglich an zwei Tagen erfolgten, auch nicht gleichmässig über den ganzen Monat. Gemäss Erstgesprächsprotokoll vom 27. April 2023 (AB 6) wurde seitens der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er insgesamt zwei bis drei Bewerbungen wöchentlich zu tätigen habe, was wiederum dem praxisgemäss geforderten Bewerbungsumfang entspricht. Unter Abzug von fünf kontrollfreien Tagen - somit einer Arbeitswoche - wäre der Beschwerdeführer daher noch immer verpflichtet gewesen, sechs bis neun Bewerbungen zu verfassen. Die vier getätigten Bewerbungen sind daher auch unter Berücksichtigung der kontrollfreien Tage als zu wenig zu beurteilen. Daran ändert der Besuch des Kollektivkurses nichts, da die Pflicht sich genügend um Arbeit zu bemühen während der Dauer von arbeitsmarktlichen Massnahmen bestehen bleibt, soweit nicht ausdrücklich davon befreit wurde (Weisung AVIV ALE B315 ff.). Eine entsprechende Befreiung ist vorliegend in den Akten nicht ersichtlich. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer mit Zuweisungsschreiben vom 5. Oktober 2023 explizit auf den Fortbestand der Verpflichtung hinsichtlich der persönlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im November 2023 den Kurs lediglich an fünf Tagen besuchte und somit noch immer genügend zeitliche Kapazitäten für persönliche Arbeitsbemühungen vorhanden waren, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Besuch des Kollektivkurses nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Besuch der Weiterbildung am 27. und am 28. November 2023 kommt bei der Frage bezüglich der genügenden Arbeitsbemühungen kein Gewicht zu. Dies, da diese beiden Daten in die kontrollfreien Tage fallen und hinsichtlich der Quantität der Arbeitsbemühungen bereits Berücksichtigung gefunden haben. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bewerbungen ist schliesslich festzuhalten, dass solche zwar grundsätzlich berücksichtigt werden können. Allerdings vermag der Beschwerdeführer diese Bemühungen vorliegend nicht nachzuweisen und selbst wenn er sie noch nachweisen könnte, wären die fraglichen Bemühungen mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 AVIV als zu spät zu bezeichnen und dürften keine Berücksichtigung erfahren. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er sich im November 2023 nicht genügend um Arbeit bemüht hat, nachvollziehbar. Sie ändern allerdings nichts daran, dass die vier Bemühungen als ungenügend zu taxieren sind.

4.3.             Entsprechend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat November 2023 zu Recht als ungenügend qualifiziert hat und daher den Beschwerdeführer richtigerweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

4.4.            Nicht zu beanstanden ist die Dauer der Einstellung von drei Tage im untersten Bereich eines leichten Verschuldens. Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.C.1.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode drei bis vier Einstelltage vor. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten drei Einstelltage sind damit im untersten Bereich des in Frage kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das Gericht kein Grund vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin abzuweichen.  

5.                  

5.1.            Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.            Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2024.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AL.2024.3 (SVG.2024.206) — Swissrulings