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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 AL.2024.21 (SVG.2025.124)

10 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,919 parole·~15 min·2

Riassunto

AVIG Voraussetzung des guten Glaubens im Zeitpunkt des Leistungsbezugs der Kurzarbeitsentschädigung verneint; kein Erlass der Rückforderung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. R. von Aarburg , Dr. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____ AG [...]

vertreten durch MLaw Jonas Achermann,

Streiff von Kaenel AG, Bahnhofstrasse 67, Postfach, 8620 Wetzikon ZH

                                                     Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.21

Einspracheentscheid vom 10. September 2024

Voraussetzung des guten Glaubens im Zeitpunkt des Leistungsbezugs der Kurzarbeitsentschädigung verneint; kein Erlass der Rückforderung

Tatsachen

I.         

a) Mit Revisionsverfügung AGK 2023-16 vom 19. Januar 2023 forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) von der Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum März 2020 bis Juli 2020 und Januar 2021 bis April 2021 in der Höhe von Fr. 317'055.15 zurück (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2). Eine dagegen erhobene Einsprache wies das SECO mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 2. März 2023 ab (vgl. BB 3). 

b) Das daraufhin am 17. Mai 2023 durch die Beschwerdeführerin gestellte Erlassgesuch (vgl. BB 4) beschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. März 2024 abschlägig (vgl. BB 5). Daran hielt sie auf Einsprache vom 29. April 2024 hin (vgl. BB 6) mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 fest und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. BB 1, S. 6).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2024 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 317'055.15 zu erlassen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 217'055.15 zu erlassen sowie der Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Fr. 100'000.00 in jährlichen Raten von Fr. 20'000.00 über die nächsten fünf Jahre zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Abklärung der grossen Härte an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2024 die Abweisung der Beschwerde vom 11. Oktober 2024.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2024 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter Verweis auf Art. 49 Abs. 5 ATSG zuerkannt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Januar 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 14. Februar 2025 auf eine Duplik.

III.      

Am 10. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.             

1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1.2. Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]) gegeben.

1.2.            Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung, habe es die Beschwerdegegnerin doch unterlassen, sich mit dem Vorliegen des guten Glaubens ernsthaft und mit der grossen Härte überhaupt auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde, Rz. 80 ff.).

2.2.             

2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 149 I 91, 100 E. 3.2; BGE 144 I 11, 17 E. 5.3). Aus diesem Grund ist die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Gehörsverletzung vorab zu behandeln.

2.2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 124 I 49, 51 E. 3a mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).

2.2.3. Die Rüge der Gehörsverletzung verfängt nicht. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ungenügend begründet sein sollte. Die Beschwerdegegnerin setzte sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit dem Vorliegen des guten Glaubens hinreichend auseinander, insbesondere gibt sie an, dass am Erfordernis der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung sowie am Erfordernis der Kontrollierbarkeit der Anspruchsgrundlagen sich auch während der Zeit des «Lockdowns» nichts geändert habe (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 24). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin auch klar, dass sich die Prüfung der grossen Härte erübrigen würde, weil es ihrer Ansicht nach bereits an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlen würde (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 11 und Rz. 25). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf Ausführungen zum Eventualbegehren verzichtete, beschlägt das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin doch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte und wäre dort zu beurteilen (vgl. BB 6, Einsprache vom 29. April 2024, Rz. 40 f.). Nach dem Gesagten ergeben sich die Überlegungen der Beschwerdegegnerin mit genügender Klarheit, mithin führt sie aus, weshalb sie den guten Glauben verneint und von einer weiteren Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte abgesehen hat. Die Beschwerdeführerin vermochte den Einspracheentscheid denn auch sachgerecht anzufechten.

2.3.            Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.                  

3.1.            In der Sache stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie sich eines unrechtmässigen Bezugs der Kurzarbeitsentschädigung nicht bewusst gewesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 33 f.; vgl. Replik, Rz. 11) und sie den Rechtsmangel nicht habe kennen müssen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb beim Empfang der Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig gewesen (vgl. Beschwerde, Rz. 48 ff.; vgl. Replik, a.a.O.). Sie rügt eine Verletzung von Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl. Beschwerde, Rz. 86).

3.2.            Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin beim Bezug der Kurzarbeitsentschädigung nicht gegeben gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 17 ff.).

3.3.            Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 317'055.15 mit Verfügung vom 13. März 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024, zu Recht verneint hat (vgl. E. 4.).

4.                  

4.1.             

4.1.1. Ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung kann erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1; vgl. BGE 150 V 57, 60 E. 4.3).

4.1.2. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, nachdem der Einspracheentscheid vom SECO vom 2. März 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

4.2.             

4.2.1. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. BGE 126 V 48, 53 E. 3c).

4.2.2. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2018 vom 26. Juli 2018 E. 5 und 8C_711/2019 vom 2. April 2020 E. 3.1).

4.2.3. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben (BGE 138 V 218, 220 E. 4). Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2 m.w.H.). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 138 V 218 S. 221 E. 4). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 a.a.O. mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1 und 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2).

5.                  

5.1.             

5.1.1. Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von total Fr. 325'352.60 geltend gemacht und ihr Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 317'055.15 ausgerichtet wurde (vgl. BB 2, Beilage 3 zur Revisionsverfügung AGK 2023-16; vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BA] 3).

5.1.2. Im Rahmen einer am 15. Dezember 2022 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. BB 2) stellte sich heraus, dass für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, mit Ausnahme derjenigen im Stundenlohn, keine den Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art. 46b Abs. 1 AVIV genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrollen vorlagen, aus welchen die täglich geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sonstige Absenzen wie Krankheit oder Unfall hervorgehen. Folglich war der Arbeitsausfall nicht bestimmbar bzw. die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar.

5.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut behauptet, dass die Arbeitszeit den Ladenöffnungszeiten abzüglich Pausen entsprechen würde und die Arbeitszeit ausreichend kontrollierbar gewesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 40 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sie im Ergebnis die Unrechtmässigkeit der Rückforderung und deren Höhe bestreitet. Dieser Streitgegenstand wurde allerdings bereits im Einspracheverfahren des SECO beurteilt. Das SECO aberkannte mit dem die Revisionsverfügung vom 19. Januar 2023 (BB 2) bestätigenden Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (vgl. BB 3) die geltend gemachten Arbeitsausfälle infolge Unkontrollierbarkeit und forderte die unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 317'055.15 zurück. Die Beschwerdeführerin ist damit vor dem Sozialversicherungsgericht nicht erneut zu hören.

5.2.            Nachfolgend ist in materieller Hinsicht einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig war (vgl. E. 4.2.1. ff. hiervor), und dabei insbesondere, ob ihr das vorgeworfene Fehlverhalten bezüglich der fehlenden, rechtsgenügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

5.3.             

5.3.1. Der Rechtsgrund der Rückforderung gründet in Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Ausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles ist elementarer Bestandteil für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung und setzt folglich eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV; vgl. AVIG Praxis KAE B34). Der Arbeitgeber hat zudem die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (vgl. Art. 46b Abs. 2 AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (vgl. BGE 150 V 249, 251 E. 3.1.1). Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich regelmässig einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems (im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung) feststellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1). Die Arbeitszeitkontrolle ist daher eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 4.1) und nicht bloss eine «Formalität» (vgl. Beschwerde, Rz. 43).

5.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde in dem durch sie für den gesamten Betrieb eingereichten und unterzeichneten Formular 716.300 «Voranmeldung von Kurzarbeit» vom 11. März 2020 explizit auf die gesetzliche Pflicht zur Führung einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte), welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten zu beinhalten hat, für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden hingewiesen (vgl. BB 10, 89/20; vgl. BA 1, 89/20). Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. März 2020 erneut auf die Notwendigkeit der betrieblichen Arbeitszeitkontrollen aufmerksam gemacht: Unter dem Titel «Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung» wurde ausgeführt, dass für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden, inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über alle übrigen Absenzen wie z.B. Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst Auskunft gibt (vgl. BA 2). Ausserdem wurde in genannter Verfügung jeweils auf die vom SECO herausgegebene Broschüre «Info-Service ALV Kurzarbeitsentschädigung» (abrufbar unter www.arbeit.swiss; vgl. BA 7) verwiesen, in welcher auf die einschneidenden Folgen der fehlenden Bestimmbarkeit bzw. der nicht ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit ausführlich eingegangen wird (vgl. Ziff. 6 f. der Broschüre). Die am 21. August 2020 durch die Beschwerdeführerin für diverse Betriebsabteilungen eingereichten und unterzeichneten Voranmeldungsformulare enthielten ebenfalls allesamt den expliziten Hinweis auf die soeben beschriebene gesetzliche Pflicht zur Führung einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle. In den hierfür am 1. September 2020 erhaltenen Verfügungen für die diversen Betriebsabteilungen wurde erneut auf die Notwendigkeit der betrieblichen Arbeitszeitkontrollen aufmerksam gemacht (vgl. BA 2); erneut wurden in den Verfügungen jeweils auf die vom SECO herausgegebene Broschüre «Info-Service ALV Kurzarbeitsentschädigung» hingewiesen (vgl. BA 7). Aufgrund dieser mehrfachen und klaren Hinweise – sowohl bei den Voranmeldungen als auch bei den Verfügungen – hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass sie eine genügende, betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu führen hat, womit der Arbeitszeitausfall bestimm- und kontrollierbar gewesen wäre. Hierzu hätte sie gleich mehrfach Gelegenheit gehabt.  

5.3.3. Die Beschwerdeführerin moniert, dass es für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass «während des Lockdowns, der Ladenschliessung und der HomeOffice-Pflicht» ein «weitaus strengeres Zeiterfassungssystem» gegolten habe als im Normalbetrieb und dies auch nicht aufgrund von Hinweisen auf Merkblättern und Formularen (vgl. Beschwerde Rz. 34 ff., Rz. 42 f.; vgl. Replik, Rz. 9).

5.3.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033; einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen AS 2020 877) für das Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls keine Abweichungen vom dargelegten Recht enthält (vgl. E. 5.3.1. hiervor).

5.3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass sie davon überzeugt gewesen sei, dass ihr Zeiterfassungssystem den Anforderungen genügen würde, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtmässigkeit der bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen primär einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich aufgrund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems feststellen lässt (vgl. E. 5.3.1. hiervor). Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (vgl. zur jederzeitigen Kontrollierbarkeit bereits das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Vorliegend war der geltend gemachte Arbeitsausfall «aufgrund der gänzlich fehlenden Arbeitszeiterfassungen» im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 15. Dezember 2022 für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung nicht nachvollziehbar (vgl. Einspracheentscheid vom 2. März 2023, S. 2; vgl. E. 5.1.2. hiervor). Ohne entsprechende, d.h. rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann sachlogisch der Arbeitsausfall nicht eruiert bzw. gar nicht erst geprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Dokument «Modalitäten der Arbeitszeiterfassung» des SECO vom 23. Oktober 2018 ihren guten Glauben ableiten will, wonach man die Arbeitszeiten gemäss «diesem Modell» erfasst habe und es ihr deshalb nicht bekannt sein musste bzw. konnte, dass diese Modalität der Arbeitszeiterfassung den Anforderungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung nicht genügen würde, überzeugt nicht. Zum einen geht es im genannten Dokument um Vorschriften im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes nach der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1; SR 822.111) und nicht um die Beurteilung einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den vorliegend einschlägigen Bereich der Leistungsverwaltung, mithin der Kurzarbeitsentschädigung. Zum anderen gilt selbst für das von der Beschwerdeführerin genannte Dokument (und den hier nicht einschlägigen öffentlichen Gesundheitsschutz), dass es nicht erlaubt ist, auf die Aufzeichnung der individuell geleisteten Arbeitszeit zu verzichten (vgl. SECO Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom November 2006, Artikel 73).

5.3.4. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie sich während der ganzen Phase, in welcher Kurzarbeitsentschädigungen beantragt wurde, sicher gewesen sei, dass die Abwicklung nach Gesetz und gemäss den verlangten Anforderungen erfolgt sei und die Voraussetzungen zum Erhalt der Leistungen erfüllt seien, habe man doch ein renommiertes Treuhandbüro mit der Abwicklung, Erfassung und Einreichung der Formulare und Anträge betreffend die Kurzarbeitsentschädigung beauftragt (vgl. Beschwerde, Rz. 47). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, verfängt nicht. Selbst im Rahmen der Delegation sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche und deren Abwicklung hat der Verwaltungsrat insbesondere die Sorgfaltspflicht den Delegationsempfänger sorgfältig zu instruieren (vgl. BSK OR II-Watter/Roth Pellanda, Art. 717 N 7a; 6. Auflage, Basel 2024). Die Beschwerdeführerin hatte keinerlei Erfahrung mit Kurzarbeit (vgl. Beschwerde, S. 20). Es hätte sich demnach aufgedrängt, das Treuhandbüro anzuweisen, das Augenmerk auf die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung der Kurzarbeitsentschädigung zu legen und insbesondere abzuklären – etwa durch schriftliche Nachfrage bei den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung – was konkret unter einer hinreichenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle, wie unter dem Titel «Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung» festgehalten, zu verstehen ist (vgl. E. 4.2.3. und E. 5.3.2. hiervor). Hat die Beschwerdeführerin wie vorliegend auf die Unterstützung durch ein Treuhandbüro zählen dürfen, wäre es ihr erst Recht möglich und zumutbar gewesen, diesem Umstand Rechnung zu tragen und dem Erfordernis der (rechtsgenüglichen) betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nachzukommen.

5.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf das Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle und deren inhaltlichen Mindestanforderungen in verschiedener Weise hinreichend hingewiesen worden ist (vgl. E. 5.3.2. hiervor). Sie hat über alle erforderlichen Informationen verfügt und zudem auf die Unterstützung eines Treuhandbüros zählen dürfen, um dem Erfordernis einer (rechtsgenüglichen) betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nachzukommen (vgl. E. 5.3.4. hiervor). Bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und einem Mindestmass an Sorgfalt hätte sie den Rechtsmangel der ungenügenden Arbeitszeitkontrolle erkennen können und müssen. Ihr Verhalten kann demnach nicht als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens im Zeitpunkt des Leistungsbezugs fehlt.

5.4.            Nach dem Ausgeführten fehlt es am guten Glauben der Beschwerdeführerin. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 317'055.15 mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 zu Recht abgelehnt (vgl. E. 2.3. hiervor). Da die Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt (vgl. E. 4.2.1. hiervor). 

6.                  

6.1.            Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.       

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2024.21 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 AL.2024.21 (SVG.2025.124) — Swissrulings