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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2024 AL.2024.17 (SVG.2025.51)

28 novembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,792 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird bestätigt

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.17

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird bestätigt

Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 2. Juli 2021 als Haushaltshilfe bei der Firma B____ bei einem vertraglichen Pensum von 9.75 Stunden pro Woche, wobei das effektiv gearbeitete Pensum schwankt (vgl. Schreiben Arbeitgeber vom 22. April 2022, bei den Antwortbeilagen [AB]). Zudem arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum bei der Firma C____ als Reinigungskraft. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beschwerdeführerin per 29. Februar 2024 auf eigenen Wunsch (Schreiben Arbeitgeber vom 29. Januar 2024; Einzelarbeitsvertrag Reinigung vom 30. Juni 2022; Kündigung Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2024, bei den Antwortbeilagen). Als Kündigungsgrund gab die Beschwerdeführerin auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» vom 10. April 2024 an, sie habe keine Deutschkurse besuchen können (vgl. Antwortbeilagen).

b)               Im März 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei einem Beschäftigungsgrad von 100% an (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. April 2024, bei den AB). Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin zwecks Klärung des Taggeldanspruchs in der Folge mehrfach auf, die Gründe für die Kündigung näher darzulegen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen (vgl. u.a. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2024; vom 22. April 2024, bei den Antwortbeilagen). Mit «Formular über die Kündigung ihrer letzten Stelle» vom 26. April 2024 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, die Kündigung sei zufolge Stellensuche, Schmerzen und Weiterbildung erfolgt.

c)               Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen an (bei den Antwortbeilagen).

d)               Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (bei den Antwortbeilagen) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2024 aufgrund von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

e)               Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache entsprach nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin setzte der Beschwerdeführerin daher Frist zur Verbesserung der Eingabe, namentlich zur Begründung und Unterzeichnung, bis zum 22. Juli 2024 (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2024, bei den Antwortbeilagen). Da die Einsprache innert der Frist zwar unterzeichnet aber nicht begründet worden war, trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 28. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Juli 2024.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien eine mündliche Parteiverhandlung beantragte, findet am 28. November 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt satt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV.  

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.  

1.3.          1.3.1. In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen). 

1.3.2.      Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Einsprache der Beschwerdeführerin fällte. Eine materielle Beurteilung erfolgte im Rahmen des Einspracheverfahrens keine. In vorliegendem Beschwerdeverfahren ist daher einzig der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eintrat. Die Frage nach der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist dagegen nicht zu beurteilen. Insoweit die Beschwerdeführerin entsprechende Fragen aufwirft und die Abrechnungen der Monate März 2024 bis und mit Juni 2024 rügt, sind diese Rügen vorliegend nicht zu behandeln.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe im Einspracheverfahren – auch unter Berücksichtigung der Nachfrist – keine Begründung für ihre Einsprache eingegeben. Sie sei daher vor diesem Hintergrund zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Einsprachebegründung in der Form eines Schreibens ihrer Hausärztin der Beschwerdegegnerin rechtzeitig eingereicht zu haben. Es sei daher auf ihre Einsprache einzutreten gewesen und die Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu behandeln gewesen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten war. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin aufgrund der Kündigung der Beschwerdeführerin.

3.                

3.1.          Nach Art. 52 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 ATSG).

3.2.          Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit dem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3.          Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. Art. 10 Abs. 5 ATSV) besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 134 V 162 E. 5.1).

3.4.          3.4.1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. April 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Sie gab an, ihre Anstellung als Reinigungsfrau gekündigt zu haben, da sie keine Zeit gehabt habe, Deutschkurse zu besuchen (vgl. u.a. Kündigung vom 25. Januar 2024, bei den Akten der Beschwerdegegnerin). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach auf, die Gründe für ihre Kündigung mit Blick auf ein allfälliges Selbstverschulden darzulegen, insbesondere allfällige ärztliche Zeugnisse einzureichen (vgl. Schreiben vom 22. April 2024, Schreiben vom 2. Mai 2024, Schreiben vom 10. Mai 2024, Schreiben vom 6. Juni 2024, bei den Akten der Beschwerdegegnerin).

3.4.2.  In der Folge reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. D____, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, datiert vom 5. Juni 2024 ein (bei den Akten der Beschwerdegegnerin), gemäss welchem die Arbeit bei der Firma C____ bei der Beschwerdeführerin zur übermässigen Belastung bei bestehenden Rücken-, Schulter- und Handgelenksschmerzen führen würde.

3.4.3. Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 18. Juni 2024 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage. Sie führte aus, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht unter ärztlicher Absprache erfolgt sei und zudem weiterhin eine Teilzeitanstellung als Reinigungsfrau bestehen würde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die aufgekündigte Anstellung als unzumutbar anzusehen sei.

3.4.4.     Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 Einsprache (bei den Akten der Beschwerdegegnerin). Die Einsprache war nicht unterzeichnet und erhielt inhaltlich keine Ausführungen in Bezug auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerdegegnerin setzte der Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 8. Juli 2024 eine Nachfrist zur Nachbesserung der Einsprache (Begründung und Unterschrift) bis zum 22. Juli 2024. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin ein unterzeichnetes Exemplar ihrer Eingabe ein und versah dieses mit dem handschriftlichen Vermerk, dass eine Begründung von Dr. med. D____ folgen werde. Die Beschwerdegegnerin verzeichnete daraufhin keinen Eingang einer Begründung bis zum 22. Juli 2024 und fällte daher mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 einen Nichteintretensentscheid.

3.5.          3.5.1. Die Beschwerdeführerin macht nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, sie habe die Unterlagen rechtezeitig abgegeben. Zudem habe ihre Ärztin die Begründung direkt an die Kasse gesendet. Es sei daher festzuhalten, dass sie die Begründungspflicht nicht verletzt habe und ihre Einsprache sei materiell zu behandeln.

3.5.2.    Die Beschwerdeführerin reicht dem Gericht als Beilagen ihrer Beschwerde eine Kopie ihrer nicht unterzeichneten Einsprache vom 1. Juli 2024 und ein Bericht von Dr. med. D____, datiert vom 12. Juli 2024 ein. Ferner reicht sie ein undatiertes Schreiben von Dr. med. D____, welcher sich an die Beschwerdeführerin richtet, ein, das auf den Bericht vom 12. Juli 2024 Bezug nimmt und den Verweis enthält, der Bericht sei auch direkt an die Beschwerdegegnerin gesendet worden.

3.5.3.     Aus den vorgenannten Aktenstücken (E. 3.5.2. hiervor) lässt sich nicht ermitteln, dass sie der Beschwerdegegnerin vor dem 22. Juli 2024 (Ende der Nachfrist zur Begründung) übermittelt worden, respektive zugegangen sind. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zwar in pauschaler Weise geltend, sie habe die notwendigen Akten rechtzeitig eingereicht. Sie unterlässt es jedoch, hierbei genauere Angaben zu den Daten und den Umständen (postalisch, persönlich, per E-Mail) der Einreichung zu tätigen. Zudem finden sich weder E-Mails mit Zeitstempel, noch Postaufgabequittungen oder sonstige Nachweise in den gesamten Akten, welche den Schluss zulassen würden, eine Einsprachebegründung sei innert der seitens der Beschwerdegegnerin gesetzten Nachfrist erfolgt.  

3.5.4. Das Gericht hat entsprechend der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2003, U 269/03, E. 2.2). Das Gericht hat seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E. 5b). Vorliegend zog das Gericht die Akten der Vorinstanz bei und berücksichtigte die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen. Allerdings ergibt sich – wie dargelegt – unter Würdigung sämtlicher Akten nicht, dass die Begründung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Nachfrist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Da es der Einsprache somit mangels einer Begründung zur Sache an einer Eintretensvoraussetzung mangelte (E. 3.2 hiervor), trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein.

4.                

4.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Im Übrigen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2024.17 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2024 AL.2024.17 (SVG.2025.51) — Swissrulings