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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AL.2024.15 (SVG.2025.8)

25 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,720 parole·~9 min·3

Riassunto

ALVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

                                                                                              Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.15

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024

Arbeitsgeberähnliche Stellung

Tatsachen

I.        

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 1. März 2016 bis 29. Februar 2024 als allgemeine Aushilfe im Restaurant C____ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Februar 2024, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 8). Im Handelsregister ist ihr Ehemann D____ als Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH eingetragen (AB 10). Am 28. Dezember 2023 wurde das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin infolge Geschäftsaufgabe per 29. Februar 2024 aufgelöst (AB 9). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2024 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung und stellte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 (AB 4 und 6). Nach Abklärungen (AB 10, 11, 12 und 13) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliege, da die C____ GmbH weiterhin aktiv sei. Zwar sei dies die Firma des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im Betrieb gearbeitet, woraus ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung entstanden sei, was in der Folge den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse (AB 1). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 12. Juni 2024 (AB 2), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 abwies (AB 2).

II.       

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2024 sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 25. September 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).  

1.2.          Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung. Aus dem Handelsregister gehe hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Gemäss Rechtsprechung gälten auch die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten / - innen als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 29. Februar 2024 bei der C____ GmbH angestellt gewesen und die Gesellschaft immer noch aktiv sei, sei die Beschwerdeführerin somit auch eine Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung. Daher habe sie aktuell keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr innehabe. Das Restaurant C____ befinde sich in anderen Händen. Ihr Mann habe das Restaurant abgegeben und habe nichts mehr damit zu tun. Leider könne die GmbH aus buchhalterischen Gründen erst per 31. Dezember 2024 aufgelöst werden. Ihr Mann sei jedoch infolge seiner Krankheit nicht mehr in der Lage zu arbeiten, weshalb sie seit 29. Februar 2024 stellenlos sei. Ihrer Ansicht nach erfülle sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Sie sei definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden und habe keinen Einfluss mehr, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, sie sei eine Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung. Sie sei nun alleine mit einem kranken Ehemann sowie vier Töchtern zwischen 10 und 18 Jahren. Sie suche eine neue Stelle, brauche aber dringend bis dahin Unterstützung. Daher sei es so wichtig, dass sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Beschwerde vom 1. Juli 2024). 

2.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund des Vorliegens einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu Recht abgelehnt hat.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, durch die sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – für sich oder ihren Ehegatten – selbst herbeizuführen. Der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dieser Personen ist absolut zu verstehen, auch dies hat das Bundesgericht bereits mehrmals betont (BGE 123 V 234 E. 7).

3.2.          Das Bundesgericht führte im Urteil vom 21. November 2022, 8C_379/2022, aus, dass die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben (BGE 142 V 263 E. 4.1). Ist der Betrieb als GmbH ausgestaltet und bekleidet der Ehepartner die Funktion als Gesellschafter, so steht seine arbeitgeberähnliche Stellung ohne weitere Prüfung im Einzelfall fest (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber sind Liquidatoren - und deren Ehepartner - nach ständiger Praxis "nur" in der Regel vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten können sie zwar weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen und sind daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden. Das Missbrauchsrisiko beruht bei Liquidatoren in erster Linie auf der Möglichkeit, sich selbst (bzw. den Ehegatten) während der Liquidationsphase wieder einzustellen oder den Betrieb zu reaktivieren. Wenn allerdings aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich nicht, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts vom 21. November 2022 [8C_379/2022], E. 5.1.2. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 [8C_514/2014] E. 4 mit Hinweisen).

3.3.          Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021 [8C_288/2021] E. 3.2.1 mit Hinweisen). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1).

4.                

4.1.          Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als allgemeine Aushilfe im Restaurant C____ gearbeitet hat (AB 8). Ihr Ehemann ist im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C____ GmbH eingetragen, deren Zweck das Führen von Gastronomiebetrieben sowie der Handel mit und der Export und Import von Lebensmitteln ist. Die Gesellschaft kann ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, solche errichten oder übernehmen, Liegenschaften erwerben, veräussern oder belasten sowie alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Hauptzweck der Gesellschaft zu fördern oder mit diesem direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen (AB 5 und 10). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin musste das Restaurant aufgrund des Gesundheitszustandes des Ehemannes aufgegeben werden. Die GmbH sei indes aus sozialversicherungsrechtlichen bzw. buchhalterischen Gründen noch nicht gelöscht worden (AB 2, 12 und Beschwerde vom 1. Juli 2024). Infolge Geschäftsaufgabe wurde deshalb das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin per 29. Februar 2024 aufgelöst (AB 9). Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge ab 1. März 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (AB 4).

4.2.          In Würdigung der Akten ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ohne Prüfung des Einzelfalls alleine aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann die Funktion eines Gesellschafters und Geschäftsführers bekleidet, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen durfte. Denn aufgrund der konkreten Umstände wäre vorliegend eine Prüfung des Missbrauchsrisikos im Einzelfall angebracht gewesen. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, musste das Restaurant C____ aufgrund einer (schweren) Erkrankung des Ehemannes aufgegeben werden. Es wurde in der Folge an einen neuen Eigentümer übertragen (Beschwerde vom 1. Juli 2024). Damit stellt sich die Frage, ob die GmbH inaktiv ist bzw. sich faktisch in Liquidation befindet, was eine Einzelfallprüfung nahelegt. Denn wurde das Restaurant veräussert, war es der Beschwerdeführerin unmöglich, weiter in diesem Betrieb tätig zu sein. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin angesichts seines Gesundheitszustandes wieder einen neuen Betrieb sucht, um ein Restaurant oder allenfalls einen Lebensmittelhandel zu betreiben, ist mit Blick auf die Aktenlage unklar. Diesbezüglich sind nähere Abklärungen zu treffen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Betrieb des Restaurants C____ vom Ehemann der Beschwerdeführerin definitiv aufgegeben wurde. Bejahendenfalls ist sodann der Frage nachzugehen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines Gesundheitszustandes noch arbeitsfähig und in der Lage ist, den alten Betrieb wieder zu aktivieren oder einen neuen Betrieb zu gründen, welcher es erlauben würde, die Beschwerdeführerin nach Belieben wieder zu beschäftigen. Erscheint eine Reaktivierung der Firma mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014 [8C_514/2014], E. 4.3.2), entfällt ein Missbrauchsrisiko. Unter diesen Umständen würde die weiterbestehende Gesellschafterfunktion des Ehemannes dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung nicht entgegenstehen.

4.3.          Nach dem Vorerwähnten bestand Grund für eine Prüfung des Missbrauchsrisikos im Einzelfall. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen getroffen, was sie noch nachzuholen hat.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2024.15 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AL.2024.15 (SVG.2025.8) — Swissrulings