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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AL.2024.11 (SVG.2025.22)

29 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,899 parole·~14 min·2

Riassunto

AVIG 35 Einstelltage zufolge selbstverschuldeter Kündigung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

                                                        Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.11

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024

35 Einstelltage zufolge selbstverschuldeter Kündigung

Tatsachen

I.         

a)             Der Beschwerdeführer war seit dem 4. April 2022 bei der C____ angestellt (vgl. Arbeitsbestätigung vom 16. März 2023, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Vom 1. März 2023 bis zum 7. März 2023 war er zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnis vom 3. März 2023, Kassendossier, AB 8, S. 80). Die C____ kündigte dem Beschwerdeführer am 8. März 2023 fristlos (AB 2) und begründete dies mit seiner wiederholten Unpünktlichkeit sowie Nichterscheinens bei der Arbeit, zuletzt am 1. März 2023. Sie verwies zudem auf eine am 19. Oktober 2022 erfolgte, schriftliche Abmahnung. In einem ebenfalls auf den 8. März 2023 datierten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer der C____, die Kündigung sei seiner Ansicht nach unrechtmässig und er biete seine Arbeitsleistung weiterhin an (Kassendossier, AB 8, S. 76).

b)             Am 16. März 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen ab dem 8. März 2023 (Kassendossier, AB 8, S. 67 ff.).

c)             Aufgrund seiner Kündigung reichte der Beschwerdeführer am 29. März 2023 ein Schlichtungsgesuch beim Zivilkreisgericht D____ ein. Nachdem keine Einigung zwischen ihm und der C____ erreicht werden konnte, stellte das Zivilkreisgericht D____ dem Beschwerdeführer am 27. April 2023 eine Klagebewilligung aus (Kassendossier, AB 8, S. 16).

d)             Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (AB 4) zog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 9. März 2023 35 Taggelder ab. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Es sei dabei von einem schweren Verschulden auszugehen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 Einsprache (AB 5).

e)             Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2023 eine Klage beim Zivilkreisgericht D____ ein. Am 15. September 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ebenfalls ein Schlichtungsgesuch beim Zivilkreisgericht D____ ein. Auch die Schlichtungsverhandlung vom 20. Oktober 2023 führte nicht zu einer Einigung zwischen ihr und der C____. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Klagebewilligung und reichte am 12. Dezember 2023 ebenfalls Klage gegen die C____ ein. Die Verfahren aufgrund der Klage des Beschwerdeführers und der Klage der Beschwerdegegnerin wurden vom Zivilkreisgericht D____ vereinigt (vgl. Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024, AB 6, Tatsachen, Ziff. 2 bis 8.). Die Klage des Beschwerdeführers wurde teilweise gutgeheissen. Das Zivilkreisgericht beurteilte die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt (a.a.O., E. 7.). Basierend auf der Annahme einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat sprach es dem Beschwerdeführer Lohnersatz für die Zeit bis zum 30. April 2023 (a.a.O., E. 8. und 9.) zu. Ferner gestand es ihm eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1909 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR; SR 220] in Höhe eines halben Bruttomonatslohnes (a.a.O., E. 14.), eine Ferienentschädigung (a.a.O., E. 10.), eine Rückzahlung für einen Lohnabzug (a.a.O., E. 11.) sowie eine Spesenentschädigung für die Reinigung von Arbeitskleidern zu (a.a.O., E. 12.). Die Klage der Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen (a.a.O., insb. E. 9 bis 15).

f)              Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 5. Mai 2023 fest und bestätigte die Sanktion von 35 Einstelltagen (AB 7).

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 12. Juni 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder für die 35 zu Unrecht verfügten Einstelltage zuzüglich eines Verzugszinses auszurichten.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort datiert auf den 23. Juli 2024 (Postaufgabe 13. August 2024) auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 20. August 2024 beantragt der Beschwerdeführer nebst der Auszahlung von Arbeitslosenleistungen für die 35 von der Beschwerdegegnerin verfügten Einstelltage, die Auszahlung eines angemessenen Verzugszinses auf die von der Beschwerdegegnerin nachträglich zu leistenden 35 Arbeitslosentaggelder sowie eine Prüfung, ob die Kündigung vom 8. März [2023] zu Unzeiten erfolgt ist.

d)             Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 3. September 2024 an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest und erklärt, das Datum der Beschwerdeantwort sei nicht der 23. Juli 2024, sondern der 13. August 2024 gewesen.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Oktober 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 35 Tage ein. Sie begründete dies mit einem Selbstverschulden des Stellenverlusts. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin sei infolge von wiederholten (kurzfristig angekündigten) Absenzen des Beschwerdeführers sowie einer verspäteten Rückkehr aus den Ferien sowie einer am 19. Oktober 2022 ausgesprochenen Verwarnung erfolgt. 

2.2.            Der Beschwerdeführer erklärt, er habe die Kündigung nicht selbst verschuldet, weshalb die Verfügung der Einstelltage zu Unrecht und zu Unzeiten erfolgt sei. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer die Auszahlung von Arbeitslosenleistungen für die 35 von der Beschwerdegegnerin verhängten Einstelltage sowie eines angemessenen Verzugszinses auf die nachträglich zu leistenden Arbeitslosentaggelder.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für 35 Tage in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

3.                  

3.1.            Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0).

3.2.            Nach Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1 und 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG wird eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie einen der in diesem Artikel genannten Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), unter anderem also dann, wenn die betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]; vgl. auch AVIG-Praxis ALE/D16, Download unter bit.ly/3E7iPhl, zuletzt eingesehen am 14. Januar 2025).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2018 vom 15. April 2019 E. 4.3, 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3, 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2, 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3, 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist zudem erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2; 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4, 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3, 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2, und 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b).

3.3.            Im Gegensatz zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3, 8C_177/2017 vom 10. April 2017 E. 5, 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4 mit Verweis auf BGE 112 V 242 sowie Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV – Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, N 835 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 und C 6/06 vom 26. April 2006 E. 3.2 je mit Hinweisen und Nussbaumer, a.a.O. N 837 mit Hinweisen).

3.4.            Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund maximal 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 45 Abs. 3 AVIV für leichtes Verschulden eine Einstellung von einem bis 15 Tagen festgelegt (lit. a), für mittelschweres Verschulden eine solche von 16 bis 30 Tagen (lit. b) und für schweres Verschulden eine Einstellung von 31 bis 60 Tagen (lit. c). Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat hierzu ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D72 ff.).

Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71, 73 E. 5.2; 126 V 75, 81 E. 6; 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3, 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.3 und 8C_777/2017 vom 2. August 2018 E. 4.3).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin betrachtet die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet, da die Kündigung durch die C____ auf wiederholte Verstösse gegen Arbeitsregeln zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang verfügte sie 35 Einstelltage (Beschwerdeantwort [BA] Ziff. 14). Die Beschwerdegegnerin stützt die Begründung der Einstellung auf die Gründe, welche die C____ im Kündigungsschreiben vom 8. März 2023 (AB 2) angegeben hatte. Sie verweist auf verschiedene Vorkommnisse während des Arbeitsverhältnisses, namentlich wiederholte Verspätungen sowie kurzfristige Mitteilungen planbarer Absenzen, mehrere mündliche Verwarnungen und eine schriftliche Verwarnung, trotz derer der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht geändert habe.

4.2.            Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Kündigung sei zu Unrecht und überdies zu Unzeiten erfolgt. Demzufolge sei auch die ihm auferlegte Sanktion von 35 Einstelltagen nicht rechtmässig. Er verweist dazu auf den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024 (AB 6).

4.3.            Die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ hielt in ihrem Entscheid vom 28. Februar 2024 fest, die C____, als Arbeitgeberin, sei mit der Leistung des Beschwerdeführers zufrieden gewesen. Einzig die kurzfristigen Absenzen seien ein Problem gewesen. In den letzten fünf Monaten des Arbeitsverhältnisses sei es zu neun Vorfällen, gekommen, wobei der Vorfall vom 19. Oktober 2022 eine schriftliche Verwarnung zur Folge gehabt habe (vgl. a.a.O., Tatsachen, Ziff. 11 sowie E. 4.). Am 19. Oktober 2022 habe sich der Beschwerdeführer um 7.30 Uhr im Betrieb gemeldet und mitgeteilt, dass er an diesem Tag um 9.00 Uhr einem Schwangerschaftsabbruch beiwohne. Da er vom Arzt nicht vorgelassen worden sei, sei er danach wieder bei der Arbeit erschienen (a.a.O., Tatsachen, Ziff. 11). In der schriftlichen Verwarnung vom 19. Oktober 2022 sei auf diverse mündliche Verwarnungen, welche keine Wirkung gezeigt hätten, Bezug genommen worden. Die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die kurzfristige Mitteilung von persönlichen Absenzen, welche bereits im Voraus bekannt seien, nicht mehr toleriert würden. Zudem habe sie ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Wiederholung ähnlicher Pflichtverletzungen angedroht (vgl. a.a.O., E. 4). Das Zivilkreisgerichts D____ führte weitere von der C____ vorgebrachte Verfehlungen des Beschwerdeführers auf und hielt fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung zugestanden, dass es während der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu vielen Absenzen gekommen sei. So habe er die Arbeitsstelle ohne vorgängige Ankündigung bzw. nach kurzfristiger Ankündigung für eine Verhandlung vor dem Konkursrichter im Kanton E____ und die Räumung seiner Wohnung verlassen. Im Weiteren sei er im Januar 2023 verspätet aus dem Urlaub zurückgekommen, da er bei einem Flug aus Bangkok über […] und […] nach […] in […] aufgrund eines fehlenden Visums beim Flughafenwechsel am Zoll gestoppt und nach Thailand zurückgewiesen worden sei. Daneben habe es diverse krankheitsbedingte Absenzen bzw. Absenzen für Arztbesuche gegeben, welche zumindest teilweise planbar gewesen seien. Ferner sei er wiederholt gar nicht oder zu spät zur Arbeit erschienen habe der Arbeitgeberin seine planbaren Absenzen jeweils erst sehr kurzfristig mitgeteilt (vgl. a.a.O., E. 14). Die fristlose Kündigung vom 8. März 2023 habe die Arbeitgeberin aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens bzw. der verspäteten Meldung einer Krankheitsabsenz ausgesprochen. Diese Verfehlung des Arbeitnehmers sei jedoch nicht durch die Verwarnung vom 19. Oktober 2022 gedeckt. Eine fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt gewesen (a.a.O., E. 2 bis 7). Zugleich wies das Zivilkreisgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein Mitverschulden an der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit der C____ trage. Dazu erklärte es, der Beschwerdeführer habe – während des sehr kurzen Arbeitsverhältnisses – mit seinem Verhalten wesentlich zu einer Unzufriedenheit der Arbeitgeberin in Bezug auf seine Arbeitsmoral beigetragen (a.a.O., E. 14.).

Die Gerichtspräsidentin kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Arbeitgeberin ursprünglich eine fristlose Kündigung ausgesprochen habe, ohne dass ein wichtiger Grund gemäss Art. 337 OR vorgelegen habe (a.a.O., E. 2 bis 7). Ausgehend von einer ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat sprach sie ihm Lohnersatz vom 8. März 2023 bis 30. April 2023, eine Ferienentschädigung, Spesenersatz, Rückzahlung eines Lohnabzuges und eine Entschädigung nach Art. 337c OR in Höhe eines halben Monatslohnes zu (vgl. a.a.O., E. 14 sowie oben, Tatsachen, I.e).

4.4.            Das Zivilkreisgericht D____ hat die relevanten Tatsachen festgestellt, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde selbst geltend, das «Verfahren von F____» sei rechtskräftig. Das Zivilkreisgericht D____ befindet sich in F____. Die Aussage des Beschwerdeführers kann somit nur dahingehend verstanden werden, dass der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist unumstritten und es ist davon auszugehen, dass der erwähnte Entscheid tatsächlich rechtskräftig ist. Es erübrigt sich, vertieft auf die Frage einzugehen, ob der Entscheid für das Sozialversicherungsgericht bindend ist oder nicht. Auch ohne Bindungswirkung kann auf die Feststellungen im erwähnten Urteil abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Frage, ob er sich am 1. März 2023 rechtzeitig abgemeldet hat, was im Verfahren beim Zivilgericht strittig war – im zivilrechtlichen wie im vorliegenden Verfahren nicht bestreitet, dass er – auch nach der schriftlichen Verwarnung vom 19. Oktober 2022 – wiederholt zu spät oder gar nicht zur Arbeit erschienen ist und sich auch bei planbaren Absenzen erst kurzfristig abgemeldet hat. Auch wenn gewisse Dokumente, wie namentlich die schriftliche Verwarnung vom 19. Oktober 2022 nicht vorliegen, so steht das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, die Einstellung begründende Verhalten aufgrund des erwähnten Entscheids klar fest (vgl. E. 3.3.).

4.5.            Es ist aus den Akten und dem erwähnten Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ ersichtlich, dass die C____ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer infolge seines Verhaltens aufgelöst hatte (vgl. dazu auch die Angaben der C____ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 22. März 2023, Kassendossier, AB 8, S. 61 f. sowie Kündigungsschreiben vom 8. März 2023, AB 2). Im Entscheid des Zivilkreisgerichts D____ ist von einem Mitverschulden die Rede (vgl. E. 4.3.). Aus den Akten ergibt sich, dass namentlich die wiederholten Verspätungen oder kurzfristigen Abmeldungen bei planbaren Absenzen – auch nach der schriftlichen Verwarnung – dazu geführt haben, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber die Kündigung ausgesprochen hat. Dies nach einer kurzen Anstellungsdauer von ca. elf Monaten (vgl. dazu auch den angefochtenen Einspracheentscheid, E. 15.). Im Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024, Tatsachen, Ziff. 11 (AB 6), wurde explizit festgehalten, die Arbeitgeberin sei mit den Leistungen des Beschwerdeführers zufrieden gewesen. Auch aus der Kündigung geht hervor, dass es sich «um eine verhaltensbedingte Kündigung» handle (AB 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die C____ dem Beschwerdeführer nur deshalb gekündigt hat, weil er sein Verhalten nicht geändert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ wies zu Recht darauf hin, dass die von der C____ ausgesprochene Kündigung aufgrund der zahlreichen Vorfälle während des kurzen Arbeitsverhältnisses nicht völlig unerwartet gekommen sein kann (vgl. Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024, E. 14., AB 6). Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge – aus sozialbzw. arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht – zu Recht von einer vom Beschwerdeführer selbstverschuldeten Kündigung ausgegangen. Auf die Frage, ob die Kündigung zu Unzeit erfolgte, ist vorliegend nicht einzugehen. Dennoch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Argument der Kündigung zur Unzeit in seiner arbeitsrechtlichen Klage nicht vorgebracht hatte (Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts D____ vom 28. Februar 2024, Tatsachen Ziff. 10, AB 6). Die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ hielt in E. 8 ferner fest, dass eine ausserordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis unabhängig davon auflöst, ob sie auf einem wichtigen Grund beruht oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die fristlose Kündigung gemäss Art. 337 OR während der Sperrfrist bzw. zur Unzeit erfolgt (Frank Emmel, in: Michael Hochstrasser/Tina Huber-Purtschert/Eva Maissen (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht – Einzelne Vertragsverhältnisse – Art 184-529 OR und Innominatverträge, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 336c N 1 und Art. 337 N 1; Nicolas Facincani/Nena Bazzell, in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 336c N 6). Was die Höhe der Anzahl der Einstelltage betrifft, so ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in anderen Fällen, in welchen einer versicherten Person wegen eines Selbstverschuldens der Arbeitslosigkeit, von einer ähnlichen Anzahl Einstelltage und damit von einem schweren Verschulden ausging (Urteile des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September 2023 [33 Einstelltage], 8C_22/2016 vom 3. März 2016 [36 Einstelltage] und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 [32 Einstelltage]). Bei einem schweren Verschulden ist eine Einstellung der betroffenen Person von 31 bis 60 Tagen möglich (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 35 Einstelltage sind damit am unteren Bereich dieses Spektrums und die Sanktion ist damit vergleichbar mit den zitierten Fällen des Bundesgerichts. Das Sozialversicherungsgericht hat folglich keine Veranlassung, vom ausgeübten Ermessen der Beschwerdegegnerin abzuweichen (vgl. E. 3.4.).

Demgemäss erübrigt sich die Prüfung eines Verzugszinses auf die nachträglich zu leistenden Arbeitslosentaggelder.

5.                  

5.1.            Die Beschwerde ist infolge der obenstehenden Ausführungen abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2024.11 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AL.2024.11 (SVG.2025.22) — Swissrulings