Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.1
Rückforderung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Antwortbeilage [AB] 5).
b) Nachdem der Beschwerdeführer einer Bewerbungsaufforderung verspätet nachgekommen war, stellte ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2023 ab dem 12. Juli 2023 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ein (vgl. AB 11). Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache erhoben. Bereits vor Erlass dieser Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin für die Monate Juli 2023 und August 2023 dem Beschwerdeführer die Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Per 31. August 2023 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Abmeldebestätigung vom 29. September 2023, vgl. AB 6).
c) Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder (Einstelltage) in Höhe von Fr. 6'913.- zurück (vgl. AB 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 Einsprache (vgl. AB 2). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 ab und bestätigte die Rückforderung in Höhe von Fr. 6'913.- (vgl. AB 3).
II.
a) Mit als «Einsprache» bezeichneter Eingabe vom 22. Januar 2024 erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde und beantragt, dass der Einspracheentscheid aufzuheben sei.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. April 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
d) Mit Duplik vom 8. Mai 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem abschlägigen Einspracheentscheid fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 2. Juli 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).
1.2. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.3. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Annullierung (Beschwerde, S. 2) bzw. die Aufhebung der Rückforderung der Leistungen und die ihr zugrundeliegende Sanktion (Replik, S. 2). Der Beschwerdeführer legt das Schwergewicht seiner Begründung auf die Frage der Sanktionierung und moniert im Wesentlichen, dass er die zumutbare Arbeit nicht abgelehnt habe. Die Arbeitsaufnahme sei aus gesundheitlichen Gründen verschoben worden; er legt zum Beweis ein vom 22. Dezember 2023 datiertes Arztzeugnis bei (vgl. AB 19). Im Weiteren habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin deutlich kommuniziert, dass er bereits eine verbindliche Zusage für eine Anstellung bei der WH Baumontage AG gehabt habe und er nicht gleichzeitlich zwei Arbeitsstellen hätte antreten können. Nach sinngemässer Ausführung des Beschwerdeführers könnte das angebliche Missverständnis über den Stellenantritt bei der WH Baumontage AG durch den im Rahmen des telefonischen RAV-Beratungsgesprächs hinzugezogenen Dolmetschers entstanden sein. Der Beschwerdeführer weist zudem auf seine finanzielle Lage hin, die sich erheblich verschlechtert und zu einer finanziellen Notlage geführt habe (Beschwerde, S. 1-3; Replik, S. 1-2).
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, sei doch der Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 6'913.- korrekt berechnet worden. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nochmals einlässlich zum Thema der Sanktionierung mit 30 Einstelltagen vernehmen. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2023 kaum aussagekräftig und ohnehin nicht innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist eingereicht worden, weshalb es nicht beweisbildend sei. Schliesslich erinnert die Beschwerdegegnerin daran, dass gegen die Verfügung vom 29. August 2023 keine Einsprache erhoben worden ist, womit sie in Rechtskraft erwachsen sei. Der Streitgegenstand sei deshalb die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 6'913.- und nicht die Sanktionierung infolge der Stellenablehnung (Beschwerdeantwort, S. 1-6).
2.3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024, die für Juli 2023 und August 2023 zu Unrecht ausbezahlten Taggelder (Einstelltage) in Höhe von Fr. 6'913.- vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.
3.
3.1. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren betrifft die Frage der Zulässigkeit der Rückforderung. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.
3.2. Wer hingegen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
3.3. Nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung stehen einer versicherten Person damit grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen. Sie kann gegen die Rückerstattung Einsprache erheben und/oder ein Erlassgesuch stellen. Die betroffene Person kann entweder zuerst die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Die Rückforderung an sich und deren Erlass untergliedern sich somit in zwei verschiedene Verfahren. In jedem Fall kann die Erlassfrage aber erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1).
3.4. Zielt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur finanziellen Lage sinngemäss darauf ab, dass die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsbetrag in Höhe von CHF 6'913.- zu erlassen hat (vgl. Beschwerde, S. 3), so kann dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, da die Beschwerdegegnerin zunächst über diese Frage befinden muss, sobald die strittige Frage der Rückerstattungspflicht rechtskräftig entschieden ist. Die Beschwerdegegnerin nimmt die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde jedoch direkt als Erlassgesuch entgegen.
3.5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vielmehr die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung. Die Frage der Rechtmässigkeit der Einstelltage in der Anspruchsberechtigung stellt sich vorliegend nicht mehr. Die Einstellungsverfügung datiert vom 29. August 2023, ohne dass der Beschwerdeführer bestreiten würde, sie erhalten zu haben. Die Einsprachefrist hat 30 Tage betragen, wobei keine Einsprache eingegangen ist und die Einstellungsverfügung deshalb (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen ist. Dies hat zur Folge, dass die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 29. August 2023 im Rahmen der Beschwerde gegen die angefochtene Rückerstattungsverfügung nicht mehr überprüft werden kann. Selbst wenn aber eine Überprüfung noch möglich wäre, wären die Einstelltage nicht zu beanstanden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.6. Möchte der Beschwerdegegner mit seinem Arztzeugnis datiert vom 22. Dezember 2023 ableiten, dass er im Juli 2023 und August 2023 vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb die Kontrollvorschriften nicht hätte erfüllen können, ist dem entgegenzuhalten, dass die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden muss (vgl. Art. 42 Abs. 1 AVIV). Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung (Art. 42 Abs. 2 AVIV). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Arbeitsunfähigkeit auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben hat. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer gibt noch in besagten Formularen im Juli 2023 und August 2023 an, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. AB 18). Das Arztzeugnis ist daher nicht beweisbildend. Im Übrigen wäre das ins Recht gelegte Arztzeugnis kaum beweistauglich, wird darin weder eine echtzeitliche Arbeitsunfähigkeit attestiert noch konkretisiert welche Termine der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte wahrnehmen können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers über den ab Juli 2023 zugesagten, aber aus gesundheitlichen Gründen auf September 2024 verschobenen Stellenantritt (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Zum einen bescheinigt das Arztzeugnis wie dargelegt keine Arbeitsunfähigkeit. Zum anderen datiert der Arbeitsvertrag vom 31. August 2023 (vgl. AB 20) und hat zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht vorgelegen. Zudem gab der Beschwerdeführer wiederum in den vorgenannten Formularen (AB 18) für die Monate Juli 2023 und August 2023 an, auf Stellensuche zu sein. Dies deckt sich auch mit den telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächen vom 3. Juli und 21. August 2023 (AB 17), anlässlich dieser er in Anwesenheit eines Dolmetschers angab, noch keine Stelle gefunden zu haben. Dass diese Aussage auf eine fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen sei, erscheint aufgrund der weiteren Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal auch eine Rückfrage beim Arbeitgeber unergiebig blieb (E-Mail vom 23. Oktober 2023, AB 16).
3.7. Im Einzelnen moniert der Beschwerdeführer die Höhe der Rückerstattung nicht. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist diese auch nicht zu beanstanden.
3.8. Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin als Berechnungsgrundlage der fraglichen Taggelder einen versicherten Verdienst von Fr. 6'783 zugrunde gelegt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist. Die Taggeldhöhe beträgt demnach brutto Fr. 250.05 (80 Prozent von Fr. 6'783.dividiert mit der Anzahl durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat von 21.7; vgl. hierzu die Weisung vom SECO, AVIG-Praxis RVEI vom 1.1.2024, B14) bzw. abzüglich der Sozialversicherungsabgaben in Höhe von Fr. 19.65 (AHV/IV/EO 5.3 Prozent bzw. Fr. 13.25, Nichtberufsunfallversicherung 2.470 Prozent bzw. Fr. 6.20, BVG-Risikoversicherung Fr. 0.20) netto Fr. 230.40. Bei 30 Einstelltagen in Höhe von Fr. 230.40.- beträgt der Rückforderungsbetrag damit Fr. 6'912.-. Die Beschwerdegegnerin erklärt ihren Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 6'913.- mit systemtechnischen Rundungsdifferenzen. Dies ist auf das Runden der Zwischenresultate bei den vorstehenden Prozentrechnungen zurückzuführen und im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.
Abschliessend ist Art. 30 Abs. 3 AVIG zu beachten, wonach der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten dahinfällt, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat. Im vorliegenden Verfahren ist die Vollzugsfrist mit der Rückerstattungsverfügung vom 18. Dezember 2023 (vgl. dazu Rz. D50 AVIG-Praxis ALE) mit Blick auf den Beginn der Einstelltage vom 12. Juli 2023 ohne Weiteres eingehalten worden.
3.9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 6'913.- rechtmässig und der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 damit zu bestätigen ist.
4.
4.1. Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist mangels Statuierung einer Kostenpflicht im AVIG kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder MLaw M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: