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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)

13 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,724 parole·~9 min·2

Riassunto

Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2017.24

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017

Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)

Tatsachen

I.         

Der am [...] geborene Beschwerdeführer lebt seit 2009 in der Schweiz (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Er arbeitete als Lagermitarbeiter, zuletzt seit dem 1. Januar 2014 bei der Firma [...] in [...] (vgl. Arbeitsvertrag, AB 2). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (AB 3) kündigte der Beschwerdeführer seine Stelle per 31. März 2017. In der Folge meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Mit Verfügung vom 19. April 2017 (AB 5) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2017 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2017 Einsprache (AB 6) mit der Begründung, er sei aus privaten Gründen nach Basel gezogen und da der Arbeitsweg nun über 2 Stunden betragen würde, sei der Arbeitsweg nicht mehr zumutbar. Zudem sei bei einem Arbeitsbeginn zwischen 5 und 6 Uhr der Arbeitsort nicht mit dem Öffentlichen Verkehr erreichbar. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 (AB 7) an ihrem Entscheid fest.

II.       

Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.

III.      

Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Im angefochtenen Einspracheentscheid wird der Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er seine letzte Stelle vor dem Finden einer neuen selber gekündigt hat.

2.2.           Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Beschwerdeverfahren ein, er habe seine Stelle gekündigt, weil er nach Basel zu seiner langjährigen Lebensgefährtin, die er heiraten wollte, ziehen wollte. Seine zukünftige Frau habe zudem seit Anfang des Jahres und besonders ab März 2017 angefangen, ihre Abschlussprüfungen vorzubereiten. Der Beschwerdeführer habe sich während dieser Vorbereitungszeit um ihre 11-jährige Tochter kümmern wollen. Er habe seine zukünftige Frau auch finanziell unterstützen wollen, da diese während der Lehrzeit von einem sehr geringen Einkommen habe leben müssen. Die Einstellung der Taggelder treffe ihn darum besonders hart. Der Personalberater vom Arbeitsamt habe ihm schliesslich nicht von Anfang an gesagt, dass er bereits während der Kündigungsfrist mindestens 8 Bewerbungen hätte schreiben sollen. Hätte er das gewusst, hätte er trotz seines oft über 10-stündigen Arbeitstags abends noch Bewerbungen geschrieben.

3.                

3.1.           Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a–d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs. 1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a–i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der Annahme einer solchen (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, Art. 30 Rz. 13). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. FAESI, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig und ohne triftigen Grund aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (vgl. BGE 124 V 234 E.3b). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa).

3.2.           Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der Firma [...] mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage 3) unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. März 2017 selbst gekündigt hat. Unbestritten ist sodann auch, dass ihm im Zeitpunkt der Auflösung des Ar-beitsverhältnisses keine andere Arbeitsstelle zugesichert war. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers somit selbstverschuldet, solange nicht Gründe vorliegen, die den Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle unzumutbar erscheinen lassen.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, dass sich seine private Lebenssituation per Anfang des Jahres 2017 geändert habe. Er habe beschlossen, seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten und zu ihr nach Basel zu ziehen. Zudem habe er seine zukünftige Frau während ihrer Abschlussprüfungen bei der Betreuung ihrer 11-jährigen Tochter unterstützen wollen. Er hatte darum seinen Arbeitgeber gebeten, ihn nach [...] BL zu versetzen. Da dies nicht geklappt habe, habe er seine Arbeitsstelle in [...] aufgrund des langen Arbeitsweges gekündigt.

3.3.           Es ist vorliegend nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus familiären Gründen nach Basel zu seiner zukünftigen Frau ziehen wollte. Ein ebenso legitimer Grund für den Wohnortwechsel ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich an der Betreuung der minderjährigen Tochter seiner Lebenspartnerin beteiligen wollte. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht ausgeführt hat, sind dies alles Umstände, die im Voraus bekannt und damit planbar gewesen wären. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Beziehung bereits seit acht Jahren anhält, wovon die letzten zwei Jahre Verlobungszeit gewesen sind. Genauso wird er seit längerer Zeit gewusst haben, dass seine Lebenspartnerin während der Zeit ihrer Abschlussprüfungen auf zusätzliche Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter angewiesen sein wird. Der Beschwerdeführer hat trotz dieser im Voraus absehbaren Veränderungen, ausser der Anfrage an seinen ehemaligen Arbeitgeber, ihn in die Nähe von Basel zu versetzen, aber keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, an seiner Arbeitsstelle in [...] zu bleiben, bis er an seinem zukünftigen Wohnort in Basel eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun bereits per Ende April 2017 eine temporäre und ab 1. Juli 2017 eine Festanstellung erhalten hat (vgl. Ausführungen in der Beschwerde sowie Abmeldebestätigung der Beschwerdegegnerin, Beschwerdeantwortbeilage 11) zeigt, dass das Finden einer Anschlusslösung mit entsprechenden Bemühungen durchaus möglich gewesen wäre. Für die beschränkte Dauer wäre dem Beschwerdeführer zudem eine Übergangslösung zumutbar gewesen.

3.4.           Der Beschwerdeführer konnte demnach nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund für die Stellenaufgabe beziehungsweise für das Nichtverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum anschliessenden Auffinden einer neuen Stelle vorlag. Im vorliegenden Fall ist damit von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen. Die Einstellung in der An-spruchsberechtigung erweist sich somit als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

4.                

4.1.           Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu unter anderem die Beweggründe gehören (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Rz D64).

4.2.           Die durch die Selbstkündigung per 31. März 2017 ausgelöste Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers basiert auf einem aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht schweren Verschulden. Die Sanktion der Beschwerdegegnerin liegt mit 31 Tagen am unteren Rahmen des Einstellrasters. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Sanktionshöhe vorgebracht, dass es für ihn besonders schwer sei, über einen Monat ohne Einkommen auszukommen, da auch seine Frau von einem kleinen Lehrlingslohn leben müsse und er sie habe unterstützen wollen. Da die von der Beschwerdegegnerin verfügte Anzahl von 31 Einstelltagen aber bereits der in Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Mindestanzahl Einstelltage bei schwerem Verschulden entspricht, erscheint sie angemessen und ist nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          seco

Versandt am:

AL.2017.24 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103) — Swissrulings