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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2026 AH.2025.11 (SVG.2026.114)

29 aprile 2026·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,002 parole·~20 min·8

Riassunto

Formelle Rechtskraft formloser Mitteilungen. Wiedererwägung. Unterschiedlicher Fristenlauf bei formlosen Mitteilungen.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. April 2026

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____, C____[...]  Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2025.11

Hilfsmittel der AHV (Rechtsverweigerung)

Formelle Rechtskraft formloser Mitteilungen. Wiedererwägung. Unterschiedlicher Fristenlauf bei formlosen Mitteilungen.

Tatsachen

I.          

a)       A____, geboren am [...], seit 15. Februar 2024 wieder mit Wohnsitz in Basel, leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen, cerebralen Parese (Geburtsgebrechen). Durch ihre Behinderung ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Gesuch vom 22. April 2024 (Eingang 25. April 2024) beantragte die Beschwerdeführerin einen neuen Rollstuhl (IV-Akte 2). In ihrem Gesuch gab sie an, dass bis zu ihrem Wegzug nach Deutschland per 30. September 1994 die medizinischen Leistungen, Ausbildungsbeiträge, Hilfsmittel und auch eine ausserordentliche Rente durch die IV-Stellen Basel-Stadt und Aargau entrichtet worden seien. Sie gab zudem ihre frühere Nummer bei der Invalidenversicherung an. Im Gesuch wies sie darauf hin, dass der Rollstuhl (Aktivrollstuhl Sopur Easy Life), den sie aktuell seit dem Jahre 2014 behinderungsbedingt habe, ersetzt werden müsse. Früher habe sie bereits durch die IV-Stelle Basel-Stadt einen Elektrorollstuhl vergütet erhalten (ca. 1985).

b)       Mit Mitteilung vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 12) hielt die IV-Stelle Basel-Stadt fest, dass die Altersversicherung einen Kostenbeitrag von Fr. 2'200.-- an einen Rollstuhl mit Spezialversorgung inkl. Antidekubituskissen aus dem IV-Depot übernehme. Das Schreiben war mit dem Hinweis versehen, die Beschwerdeführerin könne bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine einsprachefähige Verfügung verlangen, wenn sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht einverstanden sei.

c)       Am 16. September 2024 fragte die Schwester der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt nach, ob die Besitzstandsgarantie betreffend Rollstuhl greifen würde. In den 80-er Jahren habe ihre Schwester einen Elektrorollstuhl erhalten. Gemäss Auskunft der Zentralen Ausgleichstelle (ZAS) ist der Beschwerdeführerin im Jahr 1984 etwas zugesprochen worden (siehe Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per 16. Januar 2026, IV-Akten). Es konnte nicht mehr eruiert werden, um was es damals genau ging.

d)       Mit Schreiben vom 18. September 2024 (IV-Akte 21) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, nach nochmaliger Aktenprüfung sei aufgefallen, dass für die Rollstuhlversorgung ein falscher Kostenbeitrag verfügt worden sei. Der korrekte Kostenbeitrag belaufe sich auf Fr. 1'840.--. Bevor eine neue Mitteilung ergehe, werde noch die Besitzstandsgarantie geprüft. Leider sei die Aktenaufbewahrungsfrist verstrichen. Die IV-Stelle Basel-Stadt sei jedoch um Wiederbeschaffung der Akten bestrebt.

e)       Mit Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) annullierte die IV-Stelle Basel-Stadt die Mitteilung vom 4. Juli 2024 und hielt fest, sie habe fälschlicherweise den falschen Pauschalbeitrag zugesprochen. Neu gewährte sie einen Kostenbeitrag von Fr. 1'840.-- an einen Rollstuhl mit Spezialversorgung. Das Schreiben war wiederum mit dem Hinweis versehen, die Beschwerdeführerin könne bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine einsprachefähige Verfügung verlangen, wenn sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht einverstanden sei.

f)        Mit Schreiben vom 29. August 2025 (Eingang 1. September 2025; IV-Akte 39), erklärte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, das Nichteinverständnis mit der Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung bzw. darum, das vorliegende Schreiben mit dem Dossier an die für den Erlass einer solchen Verfügung zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten. Sie wies darauf hin, dass sich der Erlass einer formellen Verfügung erübrige, wenn ihr unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie die im Invalidenversicherungsrecht vorgesehenen Leistungen zugesprochen würden.

g)       Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 (IV-Akte 42) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, die formlose Mitteilung sei in der Zwischenzeit bereits in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie werde daher keine einsprachefähige Verfügung erlassen.

h)       Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 (IV-Akte 43) erklärte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, mit diesem Vorgehen nicht einverstanden.

i)        Mit Schreiben vom 5. November 2025 (IV-Akte 46) hielt die IV-Stelle Basel-Stadt an ihrem Entscheid fest, keine Verfügung zu erlassen.

II.        

a)       Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 (Eingang 15. Dezember 2025) erhebt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Ausgleichskasse Basel-Stadt betreffend Hilfsmittel der AHV. Sie beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bezüglich der Abgabe eines Rollstuhls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

b)       Die D____schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2026 (Eingang 19. Januar 2026) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       In ihrer Replik vom 2. März 2026 (Eingang 3. März 2026) hält die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, an ihren Anträgen fest. Die Rechtsanwältin reicht sodann ihre Honorarnote in Höhe von CHF 5'956.85 (inkl. Mehrwertsteuer) ein.

d)       Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2026 stellt das Sozialversicherungsgericht die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu. Die Honorarnote wird zur fakultativen Stellungnahme ebenfalls zugestellt.

e)       Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Eingang 31. März 2026) nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zur Honorarnote. Sie beanstandet deren Höhe und beantragt sinngemäss, bei einer allfälligen Parteientschädigung die gerichtsüblichen Ansätze nicht zu überschreiten.

III.      

Am 29. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               

1.1.        Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

1.2.        Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgabe eines Hilfsmittels (Rollstuhl), dessen die Beschwerdeführerin infolge ihres Geburtsgebrechens als Ersatz des bisherigen Hilfsmittels zu bedürfen vorbringt. Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über entsprechende Begehren ist diejenige IV-Stelle, die für Leistungen der IV zuständig wäre. Dies gilt auch für Besitzstandsfälle (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA], SR 831.125.1; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], Rz. 1010). Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen Wohnsitz in Deutschland seit dem 15. Februar 2024 wieder in den Kanton Basel-Stadt verlegt. Es ist demnach Sache der IV-Stelle Basel-Stadt, den Anspruch auf das Hilfsmittel Rollstuhl zu prüfen. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 Abs. 3 HVA).

1.3.        Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für die Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide (oder deren Verweigerung) kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht des Kantons am Ort der Ausgleichskasse zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zudem als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.                   

2.1.        Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Rechtsverweigerung zuerst mit Einsprache hätte geltend gemacht werden müssen.

2.2.        Für die Zulässigkeit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das vorgängige Durchlaufen eines formellen Einspracheverfahrens gegen eine bereits erlassene Verfügung nicht erforderlich, da sich diese Beschwerdeart spezifisch gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richtet. Die zentrale prozessuale Voraussetzung besteht vielmehr darin, dass die rechtsuchende Person bei der zuständigen Behörde zuvor ein konkretes Begehren um Erlass einer solchen Verfügung gestellt hat. Ohne diesen vorgängigen Antrag kann keine Pflichtverletzung der Behörde zum Unterlassen eines Entscheids konstatiert werden, weshalb das Stellen des Gesuchs die notwendige Vorbedingung für die Beschwerde bildet. Bevor jedoch die eigentliche Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Rechtsmittelbehörde erhoben wird, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen vorgängigen „präventiven" Schritt. Die betroffene Person muss die säumige Behörde zunächst direkt kontaktieren und um baldige Erledigung ersuchen. Erst wenn dieser Versuch fruchtlos bleibt und der gewünschte Erfolg ausbleibt, ist der „repressive" Schritt in Form der Beschwerde an die Rechtsmittelbehörde zulässig. Diese Abfolge stellt sicher, dass der Behörde Gelegenheit zur Selbstkorrektur gegeben wird, bevor eine höhere Instanz eingeschaltet wird (siehe zum Ganzen Urteile des Bundesgerichtes 9C_477/2025 vom 30. September 2025 sowie A-7638/2024 vom 6. Oktober 2025). Der Beschwerdegegnerin wäre es sodann auch im Beschwerdeverfahren noch möglich, eine Verfügung zu erlassen.

2.3.        Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. August 2025 (IV-Akte 39) sowie vom 10. Oktober 2025 (IV-Akte 43) unmissverständlich um Erlass einer Verfügung ersucht. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 sowie 5. November 2025 weigerte sich die Beschwerdegegnerin, eine Verfügung zu erlassen. Die unter Ziffer 2.2. genannte Voraussetzung ist vorliegend daher erfüllt.

3.                   

3.1.        Streitig ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen sodann die Frage, ob die Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) in formelle Rechtskraft erwachsen ist und die Beschwerdegegnerin (in ihrem Namen handelnd die IV-Stelle Basel-Stadt) daher zu Recht den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Anspruch auf ein Hilfsmittel der AHV verneint hat. Vorfrageweise ist zu prüfen, wie es sich mit der Mitteilung vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 32) verhält.

3.2.        Die Beschwerdegegnerin verweigerte mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 (IV-Akte 42) sowie mit Schreiben vom 5. November 2025 (IV-Akte 46) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe zu spät eine anfechtbare Verfügung verlangt und die Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) als Ersatz für die Mitteilung vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 12) sei formell rechtskräftig geworden. Es sei für die IV-Stelle Basel-Stadt objektiv nicht erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid nicht einverstanden gewesen sei.

3.3.        Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Erledigung eines Gesuchs um Abgabe eines Hilfsmittels mit formloser Mitteilung sei nur dann zulässig, wenn den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen werde. Treffe dies hingegen nicht zu, müsse von vornherein eine formelle Verfügung erlassen werden und nicht erst, wenn die versicherte Person nach Erhalt der formlosen Mitteilung ausdrücklich ihr Nichteinverständnis erkläre. Die Voraussetzung für den Erlass einer formlosen Mitteilung sei vorliegend nicht erfüllt. Das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung sei daher rechtzeitig erfolgt.

4.                   

4.1.        4.1.1.  Gemäss Art. 43quater AHVG in Verbindung mit Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA).

4.1.2. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandsgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1. und E. 3.2. sowie 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3., je mit weiteren Hinweisen).

4.1.3. Nach Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen dieser Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

4.1.4. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 Buchstabe d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit einem Stern bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).

4.1.5. Gemäss Ziffern 9.01 und 9.02 des Anhangs zur HVI (in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung) besteht für Versicherte entweder ein Anspruch auf einen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb oder aber für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen können und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können, ein Anspruch auf einen (leihweise abgegebenen) Rollstuhl. Demgegenüber sieht Ziffer 9.51 des Anhanges zur HVA (in der ebenfalls ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung) lediglich Beiträge für Rollstühle ohne motorischen Antrieb vor, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung Fr. 1'840, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens Fr. 2'200.  

4.2.        Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012; SR 0.831.109.268.1; nachfolgend als Abkommen EG bezeichnet) hält fest, dass es erforderlich ist, bei der Koordinierung innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, dass die betreffenden Personen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gleichbehandelt werden.

5.                   

5.1.        5.1.1. Art. 49 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat (Urteil des Bundesgerichtes 9C_281/ 2022 vom 28. Juni 2023, E. 4.1.; BGE 134 V 145, E. 5.1.). Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145, E. 5.3. und 5.4.; Urteil des Bundesgerichtes 8C_536/2017 vom 5. März 2018, E. 3.4.).

5.1.2. Nach Art. 74ter Buchstabe d IVV können Hilfsmittel der Invalidenversicherung ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Art. 6 Abs. 1 HVA bestimmt, dass für das Verfahren bei Hilfsmitteln der Altersversicherung die Artikel 65 bis 79bis IVV sinngemäss gelten. 

5.2.        5.2.1.  Formlose (oder faktische) Verfügungen bzw. Mitteilungen eines Versicherungsträgers gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG werden rechtsbeständig, sobald anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist mit einer getroffenen Regelung abgefunden (BGE 129 V 110, E. 1.2.). Ist der Adressat oder die Adressatin nicht mit einem als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakt und einer nominellen Frist konfrontiert, wird er oder sie im Allgemeinen etwas mehr Zeit benötigen, um sich über die Tragweite und den Inhalt des Verwaltungsaktes und dessen allfällige Anfechtung klar zu werden. Eine förmliche Verfügung ist in der Regel innert 30 Tagen anzufechten. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten, sollte die Beanstandungsfrist bei einer formlosen Verfügung im Interesse der Rechtssicherheit in der Regel auf das Dreifache beschränkt sein, das heisst im Allgemeinen auf 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes. Sind formlose Verfügungen rechtsbeständig geworden, kann darauf nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückgekommen werden (siehe zum Ganzen BGE 148 V 427, mit weiteren Hinweisen).

5.2.2. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide bzw. rechtsbeständige formlose Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Sind rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zweifellos unrichtig und ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, kann der Versicherungsträger auf diese zurückkommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG, Wiedererwägung).

5.2.3. Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 124 V 247, E. 2., mit Hinweisen). Bei formlosen Mitteilungen bzw. Verfügungen ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen. Der Verwaltung allein deshalb eine längere Frist einzuräumen, um von sich aus voraussetzungslos auf eine Leistungszusprechung zurückzukommen, weil Letztere nicht in eine formelle Verfügung gekleidet war, sondern in Form einer bloss faktischen Verfügung erfolgte, würde nämlich zu einer nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) untersagten rechtsungleichen Behandlung führen. Denn allein das mehr oder weniger zufallsabhängige Kriterium der Form der Leistungszusprechung stellt keinen sachlichen Grund dar, um ansonsten gleiche Situationen in dem Sinne unterschiedlich zu behandeln, dass der Empfänger oder die Empfängerin einer faktischen Verfügung monatelang mit deren voraussetzungsloser Rücknahme durch die Verwaltung rechnen müsste, wohingegen der Adressat oder die Adressatin einer formellen Verfügung die Gewähr hat, dass die Behörde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur unter erschwerten Voraussetzungen - nämlich jenen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision - auf den Verwaltungsakt zurückkommen kann. Wollte man anders entscheiden, müsste überdies allen Versicherten, denen eine Leistung formlos zugesprochen wird, empfohlen werden, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, obwohl sie mit der von der Verwaltung getroffenen Lösung einverstanden sind, nur um nach Empfang der formellen Verfügung die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen zu lassen und sich so gegen ein voraussetzungsloses Zurückkommen der Behörde auf das Verwaltungshandeln zu schützen (vgl. zum Ganzen auch AJP 1997, S. 741). Zu keiner anderen Beurteilung vermag die Tatsache zu führen, dass die rechtsuchende Person selbst eine faktische Verfügung nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu beanstanden braucht, sondern innert einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine beschwerdefähige Verfügung verlangen kann (BGE 126 V 24, E. 4.b, BGE 122 V 369, E. 3). Hinsichtlich der Beanstandung des Verwaltungshandelns durch die betroffene Person ist im Gegensatz zur Rechtslage bezüglich der Voraussetzungen, unter denen die Behörde von sich aus auf eine Leistungszusprechung zurückkommen kann, eine unterschiedliche Behandlung formeller Verfügungen auf der einen und faktischer Verfügungen auf der anderen Seite im Lichte von Art. 8. Abs 1 BV gerade geboten. Der Grund für die Differenzierung liegt darin, dass faktische Verfügungen anders als formelle Verfügungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind, woraus den Betroffenen hinsichtlich der Beanstandung des Verwaltungshandelns kein Nachteil entstehen darf. Letzteres wäre indessen der Fall, wenn man Empfängern faktischer Verfügungen trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung die für die Anfechtung formeller Verfügungen vorgesehene Rechtsmittelfrist entgegenhalten wollte (vgl. auch AJP 1997, S. 741). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet nicht nur, in den relevanten Punkten Gleiches gleich, sondern auch in den relevanten Punkten Ungleiches ungleich zu behandeln (BGE 127 I 192 sowie BGE 125 I 4). Somit ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung formlos zugesprochener Versicherungsleistungen nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, auch wenn die faktische Verfügung, z.B. die Taggeldabrechnung, von der versicherten Person noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (siehe zum Ganzen auch BGE 129 V 110).

6.                   

6.1.        Die Mitteilung vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 12), in welcher die IV-Stelle Basel-Stadt durch die Altersversicherung einen Kostenbeitrag von Fr. 2'200.-- an einen Rollstuhl mit Spezialversorgung inkl. Antidekubituskissen aus dem IV-Depot übernahm, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht während der Ziffer 5.2.3. aufgezeigten Frist von 30 Tagen zurückgenommen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin diese erst nach Eintritt von deren Rechtsbeständigkeit durch die Mitteilung vom 1. November 2024 ersetzt (IV-Akte 32). Eine formlose Mitteilung allein genügt indessen nicht, um eine rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, da das Gesetz keine generelle Befugnis zur formlosen Aufhebung oder Änderung von rechtskräftigen Entscheiden vorsieht. Die Beschwerdegegnerin wäre vielmehr nur schon aus diesem Grunde verpflichtet gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die formlose Mitteilung vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 12) unabhängig von der Frage, ob sie dem Antrag der Beschwerdeführerin entspricht oder nicht, auch für die Beschwerdeführerin bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Zum Zeitpunkt der ersten Eingabe der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 29. August 2025; IV-Akte 39), bei welcher sie das Nichteinverständnis mit der Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) erklärte, war nämlich die Jahresfrist gemäss obiger Ziffer 5.1.1. bereits abgelaufen. Dies gilt hingegen nicht für die weitere formlose Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32). Hier wurde die vorliegend für die Beschwerdeführerin geltende Jahresfrist eingehalten.  

6.2.        6.2.1. Hinzu kommt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Verfügung ist zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung; siehe obige Ziffer 5.2.2.), zumindest betreffend die Frage der korrekten Beitragshöhe an den Rollstuhl bei einer streitigen Differenz von einmalig Fr. 360.-- wohl kaum ernsthaft angenommen werden kann. Die Prüfung der Frage, ob die mittlerweile in formelle Rechtskraft erwachsene formlose Mitteilung vom 4. Juli 2024 aufgrund der Besitzstandsgarantie (gestützt auf innerstaatliches Recht oder aber in Verbindung mit dem in obiger Ziffer 4.2. erwähnten internationalen Abkommen) in Wiedererwägung zu ziehen wäre, ist durch die Beschwerdegegnerin hingegen aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist trotz fehlender Aktenaufbewahrungsfrist mit Blick auf die lange Zeitdauer hin immerhin aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin im Jahre 1984 eine Leistung ausgerichtet worden ist (siehe hierzu das Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per 16. Januar 2026, Eintrag vom 16. September 2024). Die Unterlagen für den von der deutschen Techniker Krankenkasse bewilligten Rollstuhl wurden zudem vollständig ediert (IV-Akte 6).

6.2.2. Führt die möglicherweise unzulässige Wiedererwägung dennoch zu einem neuen Sachentscheid, ist dieser mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Da die Wiedererwägung selbst als verfahrensmässiges Zurückkommen auf die Verfügung zu qualifizieren ist, resultiert aus der möglicherweise unzulässigen Durchführung ein neuer Rechtsakt, der die Rechtsmittelfrist (in casu ein Jahr) von Neuem in Lauf setzt. 

6.3.        Des Weiteren ist festzuhalten, dass aus den Akten unmissverständlich hervorgeht, dass die damals noch nicht vertretene Beschwerdeführerin eine Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA (allenfalls in Verbindung mit Art. 5 des Abkommens sowie den Ziffern 9.01 und 9.02 des Anhangs zur HVI) geltend gemacht hatte und mit der Leistung eines Kostenbeitrages von Fr. 1'840.-- gemäss Ziffer 9.51 des Anhangs zur HVA unter keinem Titel einverstanden war und auch nicht einverstanden hätte sein müssen (siehe hierzu das Gesuch vom 22. April 2024, IV-Akte 2 sowie das im Protokoll per 16. Januar 2026 stichwortartig wiedergegebene Gespräch vom 16. September 2024). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort gehen vollständig an der Sache vorbei. Sowohl gestützt auf Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie erst recht gestützt auf Art. 74ter Buchstabe d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 HVA hätte die Beschwerdegegnerin vielmehr sowohl statt der ersten formlosen Mitteilung als auch insbesondere statt der zweiten formlosen Mitteilung eine schriftliche Verfügung erlassen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdegegnerin sogar den ursprünglich fixierten Beitrag von Fr. 2'200.-- (ebenfalls gestützt auf Ziffer 9.51 des Anhangs zur HVA) in einer reformatio in peius noch reduzierte.

6.4.        Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die formlose Mitteilung vom 4. Juli 2024 in formelle Rechtskraft erwachsen ist und nur mit einer anfechtbaren Verfügung hätte in Wiedererwägung gezogen werden können. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin, welche dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Zusprechung eines Rollstuhls aufgrund Besitzstandsgarantie in beiden formlosen Mitteilungen (IV-Akten 12 und 32) nicht entsprochen hat, von sich aus eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen. Das mit Eingabe vom 29. August 2025 (IV-Akte 39) erklärte Nichteinverständnis verbunden mit dem Gesuch um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ist innert Jahresfrist und somit rechtzeitig erfolgt. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.

7.                   

7.1.        Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass in Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.

7.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.        Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 Buchstabe g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer bzw. einem Kostenerlasshonorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.80.      

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                                    lic. iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

AH.2025.11 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2026 AH.2025.11 (SVG.2026.114) — Swissrulings