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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140)

22 maggio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,421 parole·~12 min·4

Riassunto

Nachforderung Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                                     Beschwerdeführerin

B____

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2025.1

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024

Nachforderung Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung

Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH mit Sitz in Basel-Stadt, ist der B____ angeschlossen. Einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung der GmbH ist Herr C____ (vgl. den Eintrag im Handelsregisters des Kantons Basel-Stadt). Am 8. Januar 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre 2021 und 2022 durch (vgl. den Kontrollbericht vom 16. Oktober 2024, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Im Nachgang zur Arbeitgeberkontrolle ersuchte die Beschwerdegegnerin den Vorsitzenden der Geschäftsführung um Zustellung sachdienlicher Unterlagen (vgl. die Mail-Korrespondenz, AB 2 – 5) und stellte ihm mit Schreiben vom 18. September 2024 (AB 6) die Vornahme einer Lohnsummenschätzung in der Höhe von Fr. 100'000.-- in Aussicht, sollten die nachgesuchten Belege nicht spätestens bis zum 14. Oktober 2024 bei ihr vorliegen. Am 24. Oktober 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperiode 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 eine Lohnsumme von je Fr. 50'000.-- pro Jahr. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2024 (AB 11) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 (AB 12) ab.

II.        

Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 und ersucht sinngemäss um Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung und zur Festsetzung einer realistischen Lohnsumme sowie eventualiter um Einräumung der Möglichkeit zur rückwirkenden Anpassung zu hoher Beiträge bei vollständiger Nachreichung aller Unterlagen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Februar 2025 an ihren Beschwerdebegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Duplik. Innert Frist ist keine solche eingegangen.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Mai 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.2.        Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.        Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Standpunktes vor, die Beschwerdeführerin beschäftige verschiedene Freelancer, die von dieser als selbstständigerwerbend betrachtet würden. Für gewisse lägen entsprechende Bestätigungen vor, für andere nicht (vgl. Beschwerdeantwort). Trotz mehrmaliger Aufforderung und Mahnung habe die Beschwerdeführerin die im Nachgang zur Arbeitgeberkontrolle vom 8. Januar 2024 nachgesuchten Unterlagen zur Festsetzung der Beitragsforderung für die Jahre 2021 und 2022 nicht geliefert, weshalb sie nach erfolgter Mahnung eine pauschale Lohnsummenschätzung habe verfügungsweise veranlagen müssen.

2.2.        Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer sinngemäss vor, sie habe ihre Mitwirkungspflicht im Wesentlichen erfüllt. Auch für sie seien gewisse Fragen offen, insbesondere zur Sozialversicherungspflicht für im Ausland erbrachte Fremdleistungen. Sie ersucht um eine erneute Prüfung der eingereichten Unterlagen und um eine realistische Einschätzung der Lohnsumme. Sodann sei die Möglichkeit zu gewähren, zu hohe Beiträge rückwirkend anzupassen (vgl. Beschwerde).

2.3.        Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2021 und 2022 rechtmässig eine pauschale Lohnsumme in der Höhe von je Fr. 50'000.-- nachgefordert hat.

3.                  

3.1.        3.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen versicherten Personen Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Diese Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der Person, welche die Beiträge zu entrichten hat. Während die Beiträge selbstständig erwerbender Personen von diesen selber zu entrichten sind, haben die Arbeitgebenden die Beiträge auf Entgelten für unselbstständige Erwerbstätigkeit zu entrichten.

3.1.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können.

3.2.        3.2.1. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

3.2.2. Die Ausgleichskasse kontrolliert die ihr angeschlossenen Arbeitgebenden periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin (Art. 86b AHVG). Die Kontrolle ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung betraute Stelle kann auf eine solche Kontrolle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen hat (Art. 162 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgebenden haben den Revisions- und Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV).

3.3.        3.3.1. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).

3.3.2. Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. Art. 140 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 E. 4; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse beziehungsweise der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 209 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2019.00051 vom 12. August 2020, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 70 E. 3a).

3.3.3. Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungsoder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (Art. 38 ff. AHVV). Die Veranlagung dient dazu, die Lohnbeiträge zu ermitteln und durch eine Veranlagungsverfügung rechtskräftig festzusetzen, falls die Arbeitgebenden trotz Mahnung die geschuldeten Lohnbeiträge nicht bezahlen, nicht darüber abrechnen oder die zur Festsetzung der Beiträge nötigen Auskünfte nicht erteilen (vgl. Rz. 2147 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024).

3.3.4. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (BGE 110 V 234 E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 34a AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen. Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 38 AHVV zu veranlagen. Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranlagungsverfügung. Sie eignet sich dazu, die Verwirkung der Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu verhindern (Art. 38 f. AHVV; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2019.00051 vom 12. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 118 V 65 E. 3b, 110 V 229 E. 4a, ZAK 1992 S. 313, Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 22. August 2013 E. 3, Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 232/01 vom 26. November 2002 E. 3.5 und H 383/98 vom 27. September 2001 E. 2b).

4.                  

4.1.        4.1.1. Die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Verfügung vom 24. Oktober 2024 (AB 8) trägt den Titel «Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle». Den Details lässt sich entnehmen, dass für die Jahre 2021 und 2022 je Fr. 50'000.-- als Lohnbasis veranlagt werden. Weitere Informationen, etwa für wie viele, respektive welche Arbeitnehmenden diese Lohnsumme gelten soll, lassen sich der Verfügung nicht entnehmen. Da von einer «Berichtigung abgerechneter Lohnsummen» die Rede ist, wurden vermutlich zuvor für dieselbe Periode bereits Löhne gemeldet und abgerechnet. Aus dem gesamten Kontext lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin infolge der im Januar 2024 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2021 und 2022 der Ansicht ist, die Beschwerdeführerin habe im fraglichen Zeitraum etliche Freelancer beschäftigt (vgl. Beschwerdeantwort) und diese zu Unrecht als Selbstständigerwerbende betrachtet. In der nachgeforderten und auf einer Schätzung basierenden Lohnsummenpauschale von je Fr. 50'000.-- sieht die Beschwerdegegnerin wohl die entsprechenden Gehälter dieser Personen für die Jahre 2021 und 2022.

4.2.1. Wie eingangs unter E. 3. dargelegt, sind die Arbeitgebenden zur Auskunft mittels zweckdienlicher Unterlagen verpflichtet. Dem Arbeitgeberkontrollbericht vom 16. Oktober 2024 (AB 1) lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Kontrolle die Freelancer-Problematik auftrat und besprochen wurde. Namentlich ging es dabei um den Status der Herren D____, E____, F____ und G____, sowie um die beiden GmbHs H____ und I____, deren Selbstständigenstatus von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt wird. Im Nachgang zur Kontrolle wandte sich der Geschäftsführer diesbezüglich mehrmals per Mail an die Beschwerdegegnerin: So berichtete er am 18. Januar 2024 (AB 2), er habe bei den Haupt-Freelancern, die nachgesuchten Bestätigungen/Formulare A1 angefordert und stellte deren Einreichen mit den Buchhaltungsunterlagen in Aussicht. Am 4. April 2024 (AB 3) reagierte der Geschäftsführer auf eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin (deren Inhalt dem Gericht nicht eingereicht wurde) und stellte den Buchhaltungsabschluss für das Jahr 2021 per KW 16/17 in Aussicht. Am 21. Mai 2024 (AB 4) stellte der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin eine Mail zu, der offenbar der Selbstständigkeitsnachweis für D____, das Formular A1 für I____ und ein Dokument mit dem Titel «Fremdleistung A____ 2021» angehängt waren. In den dem Gericht eingereichten Akten sind diese Anhänge nicht enthalten. Am 12. Juni 2024 (AB 5) reagierte der Geschäftsführer wiederum auf eine Mailanfrage der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2024 (deren Inhalt dem Gericht wiederum nicht bekannt ist) und stellte die baldige Eingabe der Details der Lohnkonti und der Unterlagen für das Jahr 2022 in Aussicht. Mit Mahnung vom 18. September 2024 (AB 6) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die Kontodetails der Finanzbuchhaltung 2021/2022 sowie die Selbstständigkeitsnachweise beziehungsweise die A1-Formular der Personen J____, E____ und G____ bis zum 14. Oktober 2024 einzureichen, anderenfalls sie auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 100'000.-- eine Verfügung erlassen werde. Mit Mail vom 15. Oktober 2024 (AB 7) reichte der Geschäftsführer für das Jahr 2022 die Lohnausweise sämtlicher Mitarbeiter, die Fremdleistungen 2021 und 2022 sowie den Selbstständigkeitsnachweis für Herr E____ ein (die angehängten Dokumente befinden sich allesamt nicht in den dem Gericht eingereichten Unterlagen, lediglich die Mailnachricht. Die Beschwerdeführerin hat diese Beilagen mit Replik vom 19. Februar 2025 ins Recht gelegt). Erläuternd führte der Geschäftsführer in seiner Mailnachricht vom 15. Oktober 2024 aus, bei J____ handle es sich um eine Firma mit Sitz in Deutschland und Herr G____ habe seine Leistungen im Wesentlichen in Deutschland erbracht, weshalb kein Selbstständigkeitsnachweis vorhanden sei. Abschliessend bat der Geschäftsführer um Mitteilung, falls weitere Unterlagen benötigt würden. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24. Oktober 2024 besagte Veranlagungsverfügung.

4.2.2. Die Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin trägt zwar den Titel Verfügung und wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Jedoch entspricht sie inhaltlich einer Rechnung und entbehrt jeglicher Begründung, die ihren Inhalt, namentlich die Beitragsveranlagung nachvollziehbar macht. Entspricht eine Verfügung, wie vorliegend, den Begehren der Partei nicht voll, so ist sie jedoch durch die Ausgleichskasse ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen (vgl. das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL [KSRP], Stand 1. Juli 2024, Rz 1005). Eine blosse Abrechnung wird nicht zur Verfügung, indem man sie als solche bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht. Sie kann namentlich nicht mit einer Veranlagungsverfügung im gleichen Schriftstück verbunden werden (WWB Rz 2168). Beitragsveranlagung und Beitragsbezug sind voneinander abzugrenzen.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin eine Auskunftspflicht trägt und es mag sein, dass ihr Geschäftsführer, der zwar redlich bemüht erschien, trotz grosszügiger Frist nicht alle Unterlagen wunschgemäss und termingerecht eingereicht hat. Dennoch lagen der Beschwerdeführerin gewisse Unterlagen vor, mit denen sie sich in ihrer Veranlagungsverfügung, in einem Begleitschreiben oder spätestens im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid nachvollziehbar hätte auseinandersetzen müssen. Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss gewisse Angaben enthalten (vgl. oben E. 3.3.2.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als es um die Grundsatzfrage des Beitragsstatuts der Freelancer geht. Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, welche Personen sie nunmehr als unselbstständigerwerbend betrachtet und wie hoch sie deren jeweils massgebende Löhne geschätzt hat. Vorliegend wäre zumindest klarzustellen gewesen, welche Personen von der Statutsbeurteilung betroffen sind. Da bei Verfügungen über paritätische Beiträge sowohl die Schuld der Arbeitgebenden als auch diejenige der Arbeitnehmenden festgesetzt wird, hätte die Verfügung grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch den betroffenen Freelancern eröffnet werden müssen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Beitragstatut streitig ist und wenn Entgelte nachträglich als massgebender Lohn erfasst werden (vgl. Peter Forster: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlage, Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, in. SzS 17/2007 S. 163ff.). Stattdessen hat sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, eine pauschale Lohnsumme nachzufordern. Dies mag in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen ausreichen (vgl. oben E. 3.3.3.). Insbesondere soll diese Option offenstehen, wenn die Ausgleichskasse wegen der mangelhaften Mitwirkung des Arbeitgebers riskiert, den womöglich geschuldeten Beiträgen infolge Verwirkung verlustig zu gehen. Vorliegend bestand jedoch in Anbetracht der fünfjährigen Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG keine Notwendigkeit zum Erlass einer unbegründeten, auf einer pauschalen Lohnsummenschätzung basierenden Veranlagungsverfügung.

4.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels zeitlicher Dringlichkeit die Voraussetzungen zum Erlass einer pauschalen Veranlagung nicht erfüllt waren. Die Nachforderung, insbesondere die Frage des Beitragsstatuts ist vielmehr von Beschwerdegegnerin in Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der vom Geschäftsführer eingereichten Unterlagen, schlüssig und nachvollziehbar zu begründen und den Betroffenen ordnungsgemäss zu eröffnen.

5.                  

5.1.        In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer ordnungsgemässen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.        Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

AH.2025.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 AH.2025.1 (SVG.2025.140) — Swissrulings