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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93)

27 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,256 parole·~16 min·2

Riassunto

AHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Versicherung

Wengistrasse 7, 8004 Zürich   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.6

Einspracheentscheid vom 30. April 2024

Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Die Beschwerdeführerin heiratete am [...] 2021 C____, geboren am [...]. Der Ehemann C____ verstarb am [...]. Januar 2022 an den Folgen eines [...] (vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Mit der Unterstützung der in Portugal in Anspruch genommenen Reproduktionsmedizin (In-Vitro-Fertilisation; vgl. Clinical and Laboratorial Report, Beschwerdebeilage [BB] 3, 4; vgl. Post mortem insemination consent vom 2. Dezember 2021, AB 5) wurde am [...]. Mai 2023 die gemeinsame Tochter D____ geboren. Das Kindsverhältnis zwischen C____ und D____ wurde mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt F.2023.302 vom 3. Oktober 2023 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt von D____ bestätigt (BB 4).

b)       Am 25. November 2023 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer Hinterlassenenrente (Witwenrente für die Beschwerdeführerin und Waisenrente für die Tochter D____) an. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2024 eine Waisenrente für ihre Tochter D____ zu. Die Waisenrente wurde rückwirkend per 1. Juni 2023 ausbezahlt (BB 5). Mit separater Verfügung vom 15. Januar 2024 lehnte sie den Anspruch auf eine Witwenrente ab (AB 6). Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 14. Februar 2024 Einsprache (AB 4), welche mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 abgelehnt wurde (AB 5).

II.        

a)       Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt, vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin, folgende Rechtsbegehren:

1.         Es sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.         Unter o-/e-Kostenfolge.

b)       Mit Beschwerdeantwort (BA) vom 15. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. September 2024 an ihren Begehren fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.

d)       Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 24. Oktober 2024 ebenfalls an ihren Begehren fest und beantragt, es sei keine Parteiverhandlung durchzuführen.

e)       Die Instruktionsrichterin teilt den Parteien mit Verfügung vom 9. Januar 2025 mit, dass sie zu Hauptverhandlung vorgeladen werden.

III.      

Die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 27. Februar 2025 im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsanwältin und einer Vertreterin sowie einem Vertreter der Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin und die Vertreterinnen der Parteien gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Basel hat. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher auch örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin keine kantonale Ausgleichskasse ist, sind vorliegend die Sondernorm des Art. 84 AHVG nicht anwendbar.

1.2.            Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                  

2.1.            In ihrem Einspracheentscheid vom 30. April 2024 hält die Beschwerdegegnerin fest, es sei hinsichtlich des Witwenrentenanspruchs gemäss Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) einzig massgebend, dass die Witwe beim Tod ihres Ehemannes Kinder hatte oder schwanger war. Dieses Ergebnis stimme auch mit den versicherungsrechtlichen Überlegungen überein, wonach durch Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) aus diesen keine Versicherungsleistungen erworben werden könnten. In der Einsprache werde vorgebracht, dass die Zeugung bzw. Befruchtung der Eizellen vor dem Tod des Ehemannes stattgefunden habe, denn die befruchteten Eizellen seien im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes am [...]. Januar 2022 bereits für den Transfer vorbereitet gewesen (Einsprache, Rz. 8). Der Einsprache sei zu entnehmen, dass vor dem Tod des Ehemannes acht Embryonen entstanden seien (Einsprache, Rz. 7). Es sei somit eine In-vitro-Fertilisation geplant gewesen (Artikel 2 lit. c des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung [FMedG; SR 810.11]). Art. 46 Absatz 1 AHVV stelle darauf ab, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes schwanger gewesen sei. Die einschlägige Bestimmung im Sozialversicherungsrecht stelle somit auf die Schwangerschaft und nicht auf den Zeitpunkt der Zeugung ab, so wie es das Zivilrecht im Zusammenhang mit der Vaterschaftsvermutung tue. Die Ehefrau gelte erst dann als schwanger, wenn der Transfer des Embryos In-vitro in den Körper der Frau erfolgt sei. Auf die Imprägnation gemäss Art. 2 lit. g FMedG, also das Bewirken des Eindringens einer Samenzelle in das Plasma der Eizelle, namentlich durch In-vitro-Fertilisation, könne hingegen nicht abgestellt werden, weil dieser Vorgang ausserhalb des Körpers der Frau erfolge und die Ehefrau somit noch nicht schwanger gewesen sei. Im Übrigen stelle auch Art. 255a Abs. 2 ZGB auf das instrumentelle Einbringen der Samenzellen in den Körper der Frau ab: Sterbe die Ehefrau der Mutter, so gelte sie als Elternteil, wenn die Insemination vor ihrem Tod stattgefunden habe. Die Verwendung von Embryonen In-vitro nach dem Tod eines Teils des betroffenen Paares sei zudem in der Schweiz verboten (Einspracheentscheid, S. 2 f.).

2.2.            Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2024) lasse im vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut der RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in sinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung («Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine Verbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her. In der RWL werde dagegen der Fokus auf das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes gelegt. Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten Einzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den Rentenanspruch nicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten und den Kindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe (vgl. Rz. 3139 RWL; Beschwerde, Rz. 21). Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf folgenden Standpunkt: «Folgerichtig ist auch der Art. 46 AHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kinds, welches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des Vaters befruchtet wurde, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet werden kann, der im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen und gegen den finanziellen Verlust beim Eintritt des Todes Ehepartners abgesichert werden soll.» (Beschwerde, Rz. 31).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zur Hauptsache geltend, die Rz. 3403 der RWL weiche nicht von Art. 46 Abs. 1 AHVV ab (BA, S. 1). Massgebend nach geltendem Recht sei, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses, d. h. im Zeitpunkt der Verwitwung, ein Kind gehabt habe oder schwanger gewesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb kein Anspruch auf eine Witwenrente bestehe. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wäre die in Art. 46 Abs. 1 AHVV genannte 300-Tage-Regel obsolet. Es würde dann genügen, wenn sich eine Witwe zu einem x-beliebigen Zeitpunkt nach dem Tod ihres Ehemannes Embryonen transferieren lassen würde, um einen Anspruch auf eine Witwenrente geltend machen zu können. Das könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein (Duplik, S. 1).

2.4.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Februar 2022 abgewiesen hat.

3.                  

3.1.            3.1.1. Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats.

3.1.2.  Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Art. 47 AHVV hat das nach dem Tod des Vaters geborene Kind Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).

3.2.            Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte diese Bestimmungen in der RWL und legte in Rz. 3141 in Bezug auf Art. 46 Abs. 1 AHVV (Witwenrente) fest, dass in Anlehnung an die zivilrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 255 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) eine Schwangerschaft der Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes vermutet wird, sofern das Kind innert 300 Tagen seit dem Tode des Ehemannes geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf von 300 Tagen seit der Verwitwung der Mutter geboren, so besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn, die Witwe erbringe den Beweis, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Verwitwung schon bestand.

4.                 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 RWL lasse im vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut der RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in sinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung («Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine Verbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her. In der RWL werde dagegen der Fokus auf das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes gelegt. Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten Einzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den Rentenanspruch nicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten und den Kindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe (vgl. Rz. 3139 RWL; Beschwerde, Rz. 21). Nichts an diesem Standpunkt ändere sich, dass zum Beispiel auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der erwähnten Verwaltungsweisung gefolgt sei und, ohne weitere Fundstellen und Quellen, den Ansatz gewählt habe, dass es einzig darauf ankomme, ob die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes schwanger gewesen sei oder nicht (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2020 AB.2019.00022 E. 4.1-4.2). Es sei in Bezug auf dieses Urteil hervorzuheben, dass ein Witwenrentenanspruch zur Diskussion gestanden habe, bei welchem die Mutter einerseits nachweislich im Zeitpunkt des Todes nicht schwanger und die innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geborenen Zwillinge nicht die biologischen Kinder des verstorbenen Ehemannes gewesen seien. Der verstorbene Ehemann sei aber infolge der Vermutung aus Art. 252 Abs. 2 ZGB der zivilrechtliche Vater, woraus die Leistungsansprecherin einen Witwenrentenanspruch habe ableiten wollen (Beschwerde, Rz. 22). Ferner könne aus dem Argument, die in Anspruch genommene Fortpflanzungsmedizin sei in der Schweiz verboten, keine Abweisung des Leistungsbegehrens begründet werden (Beschwerde, Rz. 28). Nachdem die ersten drei Versuche (eine zu Lebzeiten und zwei post mortem) der Embryonentransfers, welche innerhalb von 300 Tagen zur Geburt geführt hätten, scheiterten, sei der vierte Embryonentransfer vom 2. September 2022 erfolgreich gewesen und die gemeinsame Tochter D____ sei am [...]. Mai 2023 zur Welt gekommen. Die Zeugung bzw. im vorliegenden Fall die Befruchtung der Eizellen habe also vor dem Tod des Ehemannes stattgefunden. Es sei folgerichtig, den Art. 46 AHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kindes, welches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des Vaters befruchtet worden sei, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet werden könne, der im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen sei und gegen den finanziellen Verlust beim Eintritt des Todes des Ehepartners abgesichert werden solle (Beschwerde, Rz. 31). Die Embryonen In-vitro hätten bereits vor dem Tod bestanden und auch der erste Embryonentransfer sei vor dem Tod erfolgt. Den Fokus einzig auf den Zeitpunkt des Transfers zu legen sei gestützt auf die dargelegten Fundstellen zur bedingten Rechtsfähigkeit nicht haltbar (Beschwerde, Rz. 32). Zudem stütze der von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegt Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2014, Sozialversicherungsgerichtshof, AVS 21/14 - 44/2014, den Anspruch auf eine Witwenrente im vorliegenden Fall (Replik, Rz. 2 f.). Im Gesamtzusammenhang erweise sich schliesslich die Zusprache der Witwenrente auch deshalb als folgerichtig, weil dem gemeinsamen Kind D____ bekanntlich ohne Weiteres eine Waisenrente zugesprochen worden sei (Beschwerde, Rz. 35).

5.                  

5.1.            Das Sozialversicherungsrecht zeichnet sich – wie das Versicherungsrecht insgesamt – dadurch aus, dass beim zukünftigen und unbestimmten Eintritt eines Risikos Leistungen erbracht werden. Durch die Bezugnahme auf ein versichertes Risiko unterscheidet sich die Sozialversicherung von einem Vorsorgesystem. Kennzeichnend für die Versicherung ist der – anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten Eintritt des versicherten Risikos. Dass die Sozialversicherungen als Versicherungssystem – und nicht als Vorsorgesystem – auszugestalten sind (vgl. Ueli Kieser/Miriam Lendfers, Sozialversicherungsrecht in a nutshell, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021), ist durch die Bundesverfassung festgelegt (vgl. Art. 112 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Kennzeichnend für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist somit der – anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten Eintritt des versicherten Risikos, d. h. des Tods eines Ehegatten, geschiedenen Ehegatten (vgl. Art. 24a AHVG) oder eingetragene Partners, sofern die verwitwete Person im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hatte (Art. 23 AHVG), schwanger war (Art. 46 Abs. 1 AHVV und Rz. 3141 RWL) oder die besonderen Bestimmungen in Art. 24 AHVG erfüllt sind.

5.2.            Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes keine Kinder hatte und nicht schwanger war. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am [...]. Januar 2022 verstarb und die Tochter der Beschwerdeführerin am [...]. Mai 2023 – und damit nicht innerhalb von 300 Tagen seit dessen Tod – auf die Welt kam. Der Ehegatte verstarb am [...]. Januar 2022 und die 300 Tage seit dessen Tod sind am [...]. November 2022 abgelaufen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am [...]. Mai 2023 auf die Welt gekommen, also rund 475 Tage nach dem Tod des Ehegatten. Die Anknüpfung an den Todeszeitpunkt ist – wie erwähnt (vgl. E. 3.1.1. und E. 3.2. hiervor) – Voraussetzung für den Witwenrentenanspruch. Die Hinterlassenenleistungen für Witwen finden ihren Ursprung im Todesfall und schöpfen ihre Daseinsberechtigung gerade aus dem todesfallbedingten Verlust von Unterhaltsleistungen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten unbestrittenermassen nicht schwanger. Vielmehr lagen In-Vitro befruchtete Embryonen vor.

5.3.            Der Embryonentransfer gelang am 2. September 2022 und führte zur Schwangerschaft sowie der Geburt der Tochter (vgl. Clinical and Laboratorial Report, BB 7). Im Moment des Embryonentransfers im September 2022 war die Beschwerdeführerin bereits seit über 7 Monaten Witwe. Insofern war der Todesfall ihres Ehemanns bereits eingetreten, womit die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Kind ohne Vater wird aufwachsen müssen (Tod am [...]. Januar 2022; vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Demnach bestand im Moment des Beginns der Schwangerschaft keine Ungewissheit über den Eintritt des versicherten Ereignisses und insofern bestand keine Sachverhaltskonstellation, welche nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung in Art. 46 AHVV die Auszahlung einer Witwenrente rechtfertigen würde. Grundsätzlich lassen sich bereits eingetretene Risiken nicht versichern (vgl. die hier nicht einschlägigen Ausnahmen bei Gabriela Riemer Kafka, a.a.O., S. 52). Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) können deshalb keine Versicherungsleistungen erzeugen, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 AHVV keinen Anspruch auf eine Witwenrente zukommen kann. Am vorliegenden fehlenden Eintritt des versicherten Risikos ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach eigenen Angaben bereits vor dessen Tod den Entschluss gefasst haben sollen, ein gemeinsamen Kind zu haben und bereits dreimal erfolglos einen Embryonentransfer versucht hatten (vgl. Beschwerde, Rz. 32). Nicht erfüllt ist somit – anders als hinsichtlich der Waisenrente für die Tochter D____ (vgl. Art. 47 AHVV und E. 3.1.2. hiervor) – die gemäss Gesetzes- und Verordnungsrecht definierte Leistungsvoraussetzung für die Auszahlung einer Hinterlassenen- respektive Witwenrente an die Beschwerdeführerin (Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes).

5.4.            Damit war die Situation der Beschwerdeführerin im Todeszeitpunkt ihres Ehemanns auch nicht mit jener einer schwangeren Frau vergleichbar (vgl. Art. 8 BV), brauchte es doch mit der Implantierung der befruchteten Embryos einer zusätzlichen Handlung, um eine Schwangerschaft zu etablieren. Bei dieser Sachlage liegt die Beschwerdeführerin ausserhalb des Kreises der anspruchsberechtigten Personen für eine Witwenrente (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AB.2019.00022 vom 15. Juli 2020 E. 4.2).

5.5.            Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis auf eine Lehrmeinung zur bedingten Rechtsfähigkeit von Embryonen In-vitro ab dem Zeitpunkt der Befruchtung (Beschwerde, Rz. 25 und Rz. 31). Gemäss der von der Beschwerdeführerin zitierten Ansicht von Hausheer/Aebi-Müller siehe das Gesetz, das von der Zeitspanne «vor der Geburt» spreche, kein zusätzliches Erfordernis wie die Implantation vor. Daraus resultiere zwar kein Anspruch des Embryos auf Implantation in die Gebärmutter der Frau. Finde eine solche aber statt und werde das Kind lebend geboren, so könnten ihm auch Rechte und Pflichten zugeordnet werden, die vor der Implantation entstanden seien, beispielsweise durch Erbgang (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, S. 22 N 61). Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Lehrmeinung ist zunächst nicht unumstritten. Andere Autorinnen und Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass – je nach Ansicht – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der Zeugung entweder auf den Zeitpunkt der Implantation, den Zeitpunkt der Nidation nach der Implantation, den Zeitpunkt der Kernverschmelzung oder von der Geburt an zurückrechnend abzustellen ist (vgl. Piera Beretta, Art. 31 N 13-18, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022). Wesentlich ist aber vor allem, dass sich die Frage zum Zeitpunkt der Zeugung hauptsächlich damit beschäftigt, welche Rechte dem gezeugten, aber noch ungeborenen Kind (sog. Nasciturus) zukommen und auf welchen Zeitpunkt dabei rückwirkend, unter dem Vorbehalt einer Lebendgeburt, abzustellen ist. Hierbei geht es etwa um erbrechtliche Fragen (vgl. u. a. Art. 544 Abs. 1 ZGB; Art. 605 ZGB), die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch das gezeugte, aber noch ungeborene Kind im Falle der Tötung des Versorgers (Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) oder anderweitige Schadenersatzansprüche des Nasciturus (Art. 41 ff. OR; vgl. Piera Beretta, Art 31 N 21 ff., in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022; vgl. Peter Breitschmid, Art. 31 N 7, in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo (Hrsg.), CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023). Im Kontext der bedingten Rechtsfähigkeit ebenfalls im Vordergrund stehen rechtliche Fragen zur Wirkung der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 3 ZGB) und zu den Persönlichkeitsrechten im Allgemeinen (Art. 28 ZGB). Nicht ersichtlich ist, inwieweit sich – mit Ausnahme des vorliegend nicht zur Debatte stehenden arbeitsrechtlichen Mutterschutzes von schwangeren Frauen vor der Entbindung – aus der bedingten Rechtsfähigkeit des Nasciturus gemäss Art. 31 Abs. 2 ZGB und den in diesem Zusammenhang stehenden obengenannten Normen weitergehende Rechte von Drittpersonen ableiten lassen sollten, wie etwa den Ansprüchen von Müttern auf eine Witwenrente. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sie sei im Sinne des nach Art. 8 BV geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes mit denjenigen Witwen gleichzustellen, die im Zeitpunkt des Todes schwanger waren bzw. ihr Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemanns geboren wurden (vgl. auch E. 5.4. hiervor).

6.                 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. November 2023 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023) abgewiesen und damit den Anspruch auf Ausrichtung einer Witwerrente abgelehnt.

7.                  

7.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 Abs. 1 SVGG).

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

AH.2024.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2025 AH.2024.6 (SVG.2025.93) — Swissrulings