Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 04.02.2025 ZS.2024.8 (AG.2025.73)

4 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,500 parole·~23 min·2

Riassunto

Entschädigung gemäss Art. 431 StPO

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

ZS.2024.8

ENTSCHEID

vom 4. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug                                                 Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichts

vom 14. Dezember 2021 (SG.2021.103)

Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2022

(vom Bundesgericht am 23. August 2024 aufgehoben)

betreffend Entschädigung gemäss Art. 431 StPO

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den am [...] geborenen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. April 1997 wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs in damaliger Fassung (aStGB) eine Psychotherapie an. Die ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. April 2006 auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an, wobei es sodann mit Urteil vom 7. Dezember 2007 entschied, die angeordnete altrechtliche Verwahrung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach neuem Recht weiterzuführen. Mit Beschluss vom 7. September 2016 ordnete das Strafgericht über den Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 StGB an.

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2017 innerhalb der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Pöschwies, in welcher er sich seit dem 21. Juni 2012 befunden hatte, vom Normalvollzug in die forensisch-psychiatrische Abteilung zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme versetzt. Im Rahmen der Vollzugsöffnungen konnte der Beschwerdeführer per 10. August 2021 in die offene Abteilung der JVA St. Johannsen wechseln. Als die angeordnete Dauer der stationären Massnahme von fünf Jahren am 6. September 2021 erreicht wurde, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 1. September 2021 über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft bis zum 2. November 2021 an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 14. Dezember 2021.

Am 10. Mai 2021 beantragte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde die stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers um 2 ½ Jahre verlängert. Am 7. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 ein.

Die auf den 23. Mai 2022 angesetzte Verhandlung vor Appellationsgericht wurde auf Antrag des Verteidigers verschoben (Schreiben der Verteidigung vom 6. Mai 2022). Der zweite Verhandlungstermin vom 28. Juli 2022 konnte nicht wahrgenommen werden, da der Beschwerdeführer am 23. Juni 2022 aus dem Massnahmenvollzug in der JVA St. Johannsen geflüchtet war. Er wurde am 8. Juli 2022 in Berlin festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Nach der Durchführung des Auslieferungsverfahrens wurde er am 5. Oktober 2022 in die Schweiz überstellt.

Da das Strafgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die stationäre Massnahme materiellrechtlich verlängert hatte und der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), wurde die bis zum erstinstanzlichen Beschluss über die Massnahmenverlängerung angeordnete Sicherheitshaft zunächst nicht verlängert. Aufgrund eines zwischenzeitlich (in einem anderen Verfahren) ergangenen Bundesgerichtsurteils ordnete das Appellationsgericht mit Einzelgerichtsentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten an und stellte fest, dass er sich vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 hiess das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Verlängerung der Massnahme teilweise gut und verlängerte die über den Beschwerdeführer angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7. September 2021, das heisst bis zum 6. März 2023, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022). Der SMV wurde angewiesen, den Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen Weisungen. Die Anträge auf Haftentlassung, Genugtuung und Entschädigung wurden abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Kosten erhoben und dem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar von CHF 12'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 583.90 und CHF 968.95 Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser Betrag wurde dem Verteidiger am 9. Dezember 2022 ausbezahlt.

Mit Entscheid des SMV vom 1. März 2023 wurde der Beschwerdeführer per 3. März 2023 bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgelegt und für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 StGB verschiedene Weisungen erteilt (Anordnung, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen; Aufrechterhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz; Anordnung, in einer betreuten Wohnform wohnhaft zu sein; Anordnung einer Tagesstruktur).

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid sei hinsichtlich der Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 abzüglich der Zeitspanne vom 23. Juni 2022 bis zum 7. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für unrechtmässige Haft (288 Tage) in der Höhe von CHF 52'750.– zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall mit 5 % zu verzinsen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Prozess zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_459/2023 vom 23. August 2024 in Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2022 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, wobei es den Kanton Basel-Stadt verpflichtete, den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'000.– zu entschädigen. Die CHF 2'000.– wurden dem Verteidiger am 9. September 2024 aus der Appellationsgerichtskasse ausgerichtet.

Mit Verfügung vom 23. September 2024 bat der Appellationsgerichtspräsident die Parteien um Mitteilung bis zum 23. Oktober 2024, ob sie eine mündliche Verhandlung wünschten. Der SMV mit Schreiben vom 27. September 2024 sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Rechtsanwalt, verzichtete mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, der Prozess sei an das Strafgericht zurückzuweisen, damit dieses erstinstanzlich über die Haftentschädigung entscheiden könne. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. November 2024 auf eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag. Der SMV reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2024 bat der Beschwerdeführer darum, mit der Zustellung des beantragten Entscheids bis und mit 3. Januar 2025 zuzuwarten.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde der Verteidiger des Beschwerdeführers um Einreichung seiner Honorarnote gebeten. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 forderte dieser, dass zunächst über seinen Antrag auf Rückweisung des Verfahrens ans Strafgericht befunden werde. Sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, erfolge die begründete Stellungnahme des Beschwerdeführers zur angemessenen Höhe der festzusetzenden Haftentschädigung, entweder an das Strafgericht oder an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 hielt der Verfahrensleiter an seiner Verfügung vom 6. Januar 2025 fest. Am 30. Januar 2025 reichte der Verteidiger seine Honorarnote ein.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts

1.1.1   Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).

1.1.2   Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil 7B_439/2023 vom 23. August 2024 gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurück. Aus der Begründung des Bundesgerichtsurteils ergibt sich, dass sich das Appellationsgericht im vorliegenden Entscheid mit der Frage der Art und der Höhe der Wiedergutmachung in Bezug auf die unrechtmässige Inhaftierung befassen und hierbei berücksichtigen muss, dass sich der Beschwerdeführer mangels formeller Anordnung von Sicherheitshaft auch während des Auslieferungsverfahrens zu Unrecht in Haft befunden hatte. Insbesondere erwog das Bundesgericht, dass die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft – entgegen den Ausführungen im Appellationsgerichtsentscheid BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 (E. 4.3) – nicht als hinreichende Entschädigung zu werten sei (BGer 7B_439/2023 vom 23. August 2024 E. 3.3).

1.2      Antrag auf Rückweisung an das Strafgericht

1.2.1   Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2024 den Verfahrensantrag, die Frage der Haftentschädigung sei an das Strafgericht zurückzuweisen (Ziff. 2 der Eingabe [Verfahrensakten, S. 15]). Der Beschwerdeführer habe bereits vor Strafgericht beantragt, es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 2.a [Verfahrensakten, S. 15]). Eine Rückweisung sei angezeigt, da der Beschwerdeführer Anspruch auf zwei Instanzen mit voller Kognition habe. Das Strafgericht solle – jedenfalls insoweit, als die haftbegründenden Tatsachen bereits am 14. Dezember 2021 bekannt gewesen seien – erstinstanzlich über die Haftentschädigung entscheiden. Hierfür verweist der Beschwerdeführer auf E. 2.3 des Bundesgerichtsurteils vom 23. August 2024, wonach der Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 die unrechtsmässige Haft abdecke. Der Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 14. Dezember 2021 sei vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden (Ziff. 2.b [Verfahrensakten, S. 15]). Der Umstand, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Strafgericht damals nicht bekannt gewesen sei, ändere daran nichts (Ziff. 2.c [Verfahrensakten, S. 16]). Sobald das Strafgericht darüber befunden habe, werde sich der Beschwerdeführer zum Anspruch auf Haftentschädigung nach dem 14. Dezember 2021 vernehmen lassen (zumal für das diesbezügliche rechtliche Gehör bisher keine Frist angesetzt worden sei) sowie – sofern notwendig – den Beschluss des Strafgerichts zur Haftentschädigung bis und mit 14. Dezember 2021 anfechten (Ziff. 3 [Verfahrensakten, S. 16]).

1.2.2   Aus der Begründung des Bundesgerichtsurteils 7B_439/2023 vom 23. August 2024 geht hervor, dass sich das Bundesgericht mit dem Zeitraum der unrechtmässigen Haft vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 auseinandersetzte. Dies ergibt sich zunächst aus dem Sachverhalt (Bst. C) des Urteils sowie aus der Beschwerde des Beschwerdeführers ans Bundesgericht vom 6. Februar 2023, wonach der Beschwerdeführer vor Bundesgericht für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 (unter Berücksichtigung des fluchtbedingten Unterbruchs) eine Haftentschädigung verlangte. Das Bundesgericht setzte sich sodann in E. 3 seines Entscheids mit der Entschädigungsfrage auseinander. Einleitend zu dieser Erwägung erwähnte das Bundesgericht in E. 3.1 nochmals, dass der Beschwerdeführer vorbringe, der Freiheitsentzug vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 sowie die Verweigerung einer diesbezüglichen Haftentschädigung sei rechtswidrig. Es ist somit eindeutig, dass sich das Bundesgericht ausschliesslich zu der beantragten Entschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 äusserte bzw. überhaupt äussern konnte, darf doch das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 107 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Eine etwaige Entschädigung für den Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 14. Dezember 2021 konnte das Bundesgericht mangels entsprechender Beschwerde nicht beurteilen und hat es folgerichtig auch in keiner Art und Weise getan. Damit ist es dem Appellationsgericht gemäss der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts (vgl. oben E. 1.1) im vorliegenden Urteil verwehrt, eine Entschädigung für den Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 14. Dezember 2021 in Betracht zu ziehen bzw. über eine solche zu befinden. Das bundesgerichtliche Urteil gibt hierfür keinen Anlass und das Appellationsgericht darf sich infolgedessen im vorliegenden Urteil nicht mit dieser Frage befassen. Dies würde auch bei der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung an das Strafgericht für das Strafgericht gelten.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Stelle in E. 2.3 des Bundesgerichtsurteils 7B_439/2023 vom 23. August 2024 ändert daran nichts. Das Bundesgericht verneinte in E. 2 des Urteils eine vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht führte an der vom Beschwerdeführer erwähnten Stelle Folgendes aus: «Aufgrund der Verlängerung der Massnahme ab dem 7. September 2021 bis zum 6. März 2023, d.h. einen Zeitraum, welcher die unrechtmässige Haft abdeckt, und der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft im Dispositiv der Haftrichterin sieht die Vorinstanz von einer Entschädigung gänzlich ab». Das Bundesgericht erwähnt also lediglich, dass der Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 den Zeitraum der unrechtmässigen Haft abdecke. Dies trifft zweifelsohne zu, da sich der Zeitraum der unrechtmässigen Haft, mit welchem sich das Bundesgericht – wie oben ausgeführt – auseinandersetzte, vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 erstreckt. Etwas darüber Hinausgehendes ergibt sich aus dieser Bemerkung des Bundesgerichts nicht.

Nach dem Gesagten beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022, wobei nach den verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer mangels formeller Anordnung von Sicherheitshaft auch während des Auslieferungsverfahrens zu Unrecht in Haft befand (BGer 7B_439/2023 vom 23. August 2024 E. 3.3). Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht ist daher abzuweisen.

2.         Haftentschädigung

2.1      Erwägungen des Appellationsgerichts in BES.2022.4

Das Appellationsgericht erwog im Entscheid BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 zur Frage der Haftentschädigung Folgendes:

«4.3    Der Beschwerdeführer ersucht zudem um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 5 EMRK. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Art. 5 EMRK bezweckt, dass das Recht auf Freiheit und Sicherheit nur eingeschränkt werden darf, wenn ein rechtmässiger Freiheitsentzug vorliegt, namentlich «nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht» (Abs. 1 lit. a) und «bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern» (Abs. 1 lit. e). Es ist unbestritten und nicht in Frage zu stellen, dass im Rechtsmittelverfahren betreffend Massnahmenverlängerung durch einen separaten Gerichtsentscheid Sicherheitshaft angeordnet werden muss (BGer 1B_375/2022 vom 4. August 2022). Mit Blick auf das grundrechtliche Anliegen, eine durch Strafverfolgungs- und Strafvollzugsorgane (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder SMV) bewirkte Inhaftierung einem Gericht vorzulegen, kann auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Am 14. Dezember 2021 hat ein Gericht den weiteren Freiheitsentzug genehmigt. Diese Beurteilung ist zwar nicht rechtskräftig. Dennoch unterscheidet sich die Situation grundlegend von einem Freiheitsentzug, der allein aufgrund eines Entscheides der Strafverfolgungsoder Vollzugsbehörde angeordnet und von keinem Gericht geprüft worden wäre.

Für die Entschädigung wegen unrechtmässigen Freiheitsentzugs sind demnach verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Bei der sog. Überhaft liegt die vom Sachgericht ausgesprochene Strafe unterhalb der Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, so dass der effektive Freiheitsentzug länger dauerte als die rechtmässig ausgesprochene Strafe (BGE 133 IV 150 E. 5). Es handelt sich um den in Art. 431 Abs. 2 StPO explizit geregelten Fall. Wie jedoch in Fällen vorübergehenden Fehlens eines Hafttitels, aber materieller Begründetheit des Freiheitsentzugs vorzugehen ist, lässt sich dem Wortlaut der Strafprozessordnung nicht entnehmen. Eine solche Konstellation steht vorliegend zur Beurteilung. In solchen Fällen führt das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie das Appellationsgericht gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden hat (AGE BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.1). So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft nach der Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu entscheiden, ob beispielsweise eine Entschädigung angezeigt ist (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. des Obligationenrechts herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters (BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3, 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; AGE BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.1).

Im vorliegenden Fall war eine sofortige Haftentlassung mit Blick auf die ungünstigen Bewährungsaussichten auszuschliessen und erweist sich die Verlängerung der Massnahme dem Grundsatz nach als rechtmässig. Zudem hat die Einzelrichterin im Haftentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden hat. Diese Feststellung stellt bereits eine Genugtuung dar, welche das konkret erlittene Unrecht auszugleichen vermag. Eine darüberhinausgehende immaterielle Unbill oder finanzielle Einbussen, die zu weiterer Entschädigung führen müssten, sind nicht ersichtlich. Das Haftentschädigungsgesuch ist demnach abzuweisen.»

2.2      Erwägungen des Bundesgerichts in BGer 7B_459/2023

Das Bundesgericht erwog im Urteil 7B_459/2023 vom 23. August 2024 zur Frage der Haftentschädigung Folgendes:

«3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, der Freiheitsentzug vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 verstosse gegen Art. 5 EMRK. Die Verweigerung einer Haftentschädigung hierfür verletze die genannte Bestimmung sowie die «einschlägigen Vorschriften der StPO», da der Hafttitel vorübergehend gefehlt habe.

Hinsichtlich der Haftentschädigung während des Auslieferungsverfahrens stütze sich sein Begehren auf Art. 14 und 15 IRSG.

3.2.

3.2.1.  Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).

3.2.2.  Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so beurteilt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO. Unter den Begriff der Zwangsmassnahme nach Art. 196 StPO fällt jede Art von Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft einer Verurteilung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungsbzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

Bei rechtswidriger Anwendung von Zwangsmassnahmen hat die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Verhalten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und gegebenenfalls auch auf Genugtuung. Art. 430 StPO – der unter bestimmten Voraussetzungen die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung ermöglicht – kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.4 mit Hinweisen).

3.2.3.  Hinsichtlich der Art und des Umfangs der auf Art. 429 ff. StPO basierenden Entschädigung ist es nicht ausgeschlossen, sich an den allgemeinen Regeln von Art. 41 ff. OR zu orientieren (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.6). Diese Bestimmungen räumen dem Richter einen weiten Ermessensspielraum ein, den das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft. Gemäss Art. 43 OR ist eine Wiedergutmachung in Naturalien nicht ausgeschlossen (BGE 142 IV 245 E. 4.1 mit Hinweisen).

Art. 5 Abs. 5 EMRK sieht vor, dass jede Person, die Opfer einer konventionswidrigen Haft ist, Anspruch auf Entschädigung hat. Diese Bestimmung gewährt dem Beschwerdeführer keine weitergehenden Garantien als jene, die sich aus Art. 431 StPO ergeben, und räumt ihm insbesondere nicht das Recht ein, die Art der Wiedergutmachung zu wählen (BGE 142 IV 245 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3.     Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Verlängerung der stationären Massnahme keinen Einfluss darauf habe, ob eine finanzielle Entschädigung gewährt werde, ist berechtigt. Das Bundesgericht hat in einem Verfahren mit vergleichbarer Konstellation erwogen, infolge der festgestellten Unrechtmässigkeit der Inhaftierung im Haftprüfungsentscheid stelle sich bloss die Frage nach der Art der Wiedergutmachung, nicht aber ob eine Entschädigung geleistet werde (Urteil 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3 und 2.4 mit Hinweisen). Nachdem die blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft im erwähnten Bundesgerichtsurteil nicht als hinreichende Entschädigung gewertet wurde, gilt Gleiches für das vorliegende Verfahren. Die Unrechtmässigkeit der Haft berechtigt den Beschwerdeführer ganz grundsätzlich zu einer finanziellen Entschädigung. Die Vorinstanz wird sich mit der Frage der Art und der Höhe der Wiedergutmachung befassen und hierbei berücksichtigen müssen, dass sich der Beschwerdeführer mangels formeller Anordnung von Sicherheitshaft auch während des Auslieferungsverfahrens zu Unrecht in Haft befand, wie er zutreffend vorbringt.»

2.3      Anträge des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hatte im Appellationsgerichtsverfahren BES.2022.4 (Entscheid vom 6. Dezember 2022) in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2022 verlangt, es sei ihm gestützt auf Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Nachdem das Appellationsgericht diesen Antrag im Entscheid vom 6. Dezember 2022 abgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Bundesgericht vom 6. Februar 2023 folgenden Antrag: «1. Der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dez. 2021 – 12. Okt. 2022 abzüglich der Zeitspanne vom 23. Juni – 7. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für unrechtmässige Haft (288 Tage) in der Höhe von CHF 52’750 zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall mit 5 % zu verzinsen». Der Haftunterbruch vom 23. Juni 2022 bis zum 7. Juli 2022 sei zu berücksichtigen, wobei der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 erneut verhaftet worden sei (Ziff. 6 der Beschwerde ans Bundesgericht). Der Beschwerdeführer sei für die Zeitspanne vom 14. Dezember 2021 bis zum 23. Juni 2022 (191 Tage) aufgrund der aktenkundigen besonderen Belastungen anstelle des ansonsten angezeigten Tagesansatzes von CHF 150.– mit CHF 200.– pro Tag zu entschädigen (Ziff. 22 der Beschwerde ans Bundesgericht). Bei den besonderen Belastungen gehe es insbesondere um Schikanen durch Mitgefangene in der JVA St. Johannsen, wobei die Anstaltsleitung nicht in der Lage gewesen sei, die Konfliktsituation zu entschärfen (vgl. Ziff. 19 ff. der Beschwerde ans Bundesgericht). Für diesen ersten Zeitraum falle insgesamt also eine Haftentschädigung von CHF 38'200.– an. Am 23. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer die JVA St. Johannsen verlassen und sei nach Deutschland ausgereist. Am 8. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer in Berlin verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt worden. Diese habe bis zum 5. Oktober 2022 angedauert (Ziff. 23 ff. der Beschwerde ans Bundesgericht). Auch die Haft nach der Rückschaffung in die Schweiz vom 5. Oktober 2022 bis zum 12. Oktober 2022 sei zu entschädigen, da auch in dieser Phase unrechtmässige Haft vorgelegen habe. Es rechtfertige sich für diese Phase von 97 Tagen ein Tagesansatz von CHF 150.– (Ziff. 28 der Beschwerde ans Bundesgericht). Für die gesamte Dauer der unrechtmässigen Haft rechtfertige sich damit eine Haftentschädigung von CHF 52'750.–. Diese Summe sei ab mittlerem Verfall zwischen dem 14. Dezember 2021 und dem 12. Oktober 2022 mit 5 % zu verzinsen (Ziff. 29 der Beschwerde ans Bundesgericht).

2.4      Würdigung

2.4.1   Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3, 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; AGE BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.1). Art. 5 Abs. 5 EMRK sieht vor, dass jede Person, die Opfer einer konventionswidrigen Haft ist, Anspruch auf Entschädigung hat. Diese Bestimmung gewährt dem Beschwerdeführer keine weitergehenden Garantien als jene, die sich aus Art. 431 StPO ergeben, und räumt ihm insbesondere nicht das Recht ein, die Art der Wiedergutmachung zu wählen (BGE 142 IV 245 E. 4.2; BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.3).

Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem gerichtlichen Ermessen zuzusprechen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Summe zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Zu den zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B. Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme, Publizität der Festnahme oder des Strafverfahrens) und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3, 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3., 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 [nicht publ. in: BGE 139 IV 243]; je m.H.). Bei längerer Untersuchungsund/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 28 und 431 N 11).

2.4.2   Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2021 bis zum 22. Juni 2022 (191 Tage) und vom 8. Juli 2022 bis zum 12. Oktober 2022 (97 Tage) in unrechtmässiger Haft befand. Hierfür ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszusprechen. Nach Massgabe des Bundesgerichtsurteils 7B_459/2023 vom 23. August 2024 (E. 3.3) berechtigt die Unrechtmässigkeit der Haft den Beschwerdeführer zu einer finanziellen Entschädigung.

Für die erste unrechtmässige Haftphase von 191 Tagen (14. Dezember 2021 bis 22. Juni 2022) hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrags vor Bundesgericht unter Hinweis auf die besondere Belastungssituation eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag beantragt. Für die zweite unrechtmässige Haftphase von 97 Tagen (8. Juli 2022 bis 12. Oktober 2022) hat er vor Bundesgericht unter Hinweis auf die schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die unrechtmässige Haft sowie die eher lange Dauer der Haft eine Entschädigung von CHF 150.– pro Tag beantragt.

Das Appellationsgericht hat im Entscheid BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 festgestellt, dass es sich von aussen nicht leicht sagen lasse, ob die Schwierigkeiten in der JVA St. Johannsen vom Beschwerdeführer zu vertreten seien oder nicht; insgesamt entstehe der Eindruck einer Überforderungssituation, die der Beschwerdeführer nur teilweise zu vertreten habe (E. 3.3, zweiter Abschnitt). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er mit seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug einer in der Strafanstalt erlebten Mobbingsituation entflohen sei, die intramural nicht aufgeklärt worden sei und die er nicht auf anderem Weg habe entschärfen können (E. 3.3, dritter Abschnitt). Dennoch erscheint die beantragte Entschädigung von CHF 200.– pro Tag für die erste Phase und von CHF 150.– für die zweite Phase der unrechtmässigen Haft als zu hoch. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist der Ansatz von CHF 200.– namentlich bei kürzeren Freiheitsentzügen resp. für die erste Haftzeit angezeigt, also wenn der Betroffene aus seinem normalen Leben in Freiheit und seinem persönlichen Umfeld herausgerissen wird und zudem um seinen Ruf fürchten und womöglich den Verlust der Arbeitsstelle gewärtigen muss. Vorliegend befand sich jedoch der Beschwerdeführer seit vielen Jahren im Freiheitsentzug. Der Übergang vom rechtmässigen Vollzug zur unrechtmässigen Haft war für ihn faktisch nicht wahrnehmbar. Er wurde nicht aus einem Leben in Freiheit gerissen. Durch die unrechtmässige Haft haben sich keine negativen Auswirkungen auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers oder sein persönliches Umfeld ergeben. Die tatsächlichen Auswirkungen auf seine körperliche und geistige Integrität waren für den Beschwerdeführer mit oder ohne formellen Hafttitel identisch. Einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung muss zudem der Umstand haben, dass der vom Beschwerdeführer in der genannten Zeit erlittene Freiheitsentzug zwar aus formellen Gründen rechtswidrig war, es materiell aber einen – später gerichtlich festgestellten – Grund für den Freiheitsentzug gab, wurde die Massnahme doch schliesslich über diesen Zeitraum hinaus bis zum 6. März 2023 verlängert, wogegen sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht wehrte. Der Beschwerdeführer wäre also bei formell richtigem Vorgehen im fraglichen Zeitraum ebenfalls nicht in Freiheit gewesen. Das Bundesgericht hat zwar in E. 3.3 seines Entscheids 7B_459/2023 vom 23. August 2024 festgehalten, dass auch in einer solchen Konstellation eine Wiedergutmachung geleistet werden muss und die blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft nicht als hinreichende Entschädigung gewertet werden kann. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass dies keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben darf. Vielmehr hat das Bundesgericht in E. 3.2.3 seines Entscheids festgehalten, dass das Gericht hinsichtlich der Art und des Umfangs der Entschädigung einen weiten Ermessensspielraum habe und sich an den allgemeinen Regeln von Art. 41 ff. OR orientieren könne. Dass der Freiheitsentzug im fraglichen Zeitraum materiell nicht unrechtmässig war, kann und muss somit bei der Höhe der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. dazu BGE 142 IV 245 E. 4.1; BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.2-8.4; AGE SB.2020.39 vom 8. November 2023 E. 4.5.6). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht die Dauer der unrechtmässigen Haft verlängert hat. Wäre er am 28. Juli 2022 zur Verhandlung erschienen, wäre die unrechtmässige Haftdauer deutlich geringer ausgefallen. Aus den genannten Gründen erscheint für die Zeitdauer des rechtswidrigen Freiheitsentzugs eine Genugtuung von durchschnittlich CHF 100.– pro Tag als gerechtfertigt, wobei sich eine Unterscheidung zwischen der ersten und der zweiten Phase der unrechtmässigen Haft nicht aufdrängt.

Insgesamt ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten für die gesamte unrechtmässige Haftdauer eine Entschädigung von CHF 28’800.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ab mittlerem Verfall zwischen dem 14. Dezember 2021 und dem 12. Oktober 2022 mit 5 %, das heisst seit dem 13. Mai 2022, zu verzinsen.

3.         Kostenfolgen

3.1      Für das vorliegende Verfahren fallen keine Gerichtskosten an. Da im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 sowie im Beschluss des Strafgerichts SG.2021.103 vom 14. Dezember 2021 auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet worden ist, erübrigt sich eine Anpassung der Verteilung der Gerichtskosten.

3.2      Dem Beschwerdeführer wird für das Rückweisungsverfahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger [...], Rechtsanwalt, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf seine Honorarnote vom 30. Januar 2025 abgestellt werden kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7. September 2021 verlängert, das heisst bis zum 6. März 2023, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.

Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung und Genugtuung für die unrechtmässige Haft vom 14. Dezember 2021 bis zum 22. Juni 2022 (191 Tage) und vom 8. Juli 2022 bis zum 12. Oktober 2022 (97 Tage) zu einem Tagessatz von CHF 100.–, somit total CHF 28’800.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2022, zugesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren und das Rückweiseverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt, wird für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 683.35.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 57.25, insgesamt somit CHF 763.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

ZS.2024.8 — Basel-Stadt Appellationsgericht 04.02.2025 ZS.2024.8 (AG.2025.73) — Swissrulings