Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.22
ENTSCHEID
vom 7. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger ,
Dr. Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch MLaw Wicky Tzikas, Advokatin,
Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2025
betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot
Sachverhalt
Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder C____, geboren am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016. Die Parteien lebten seit Juni 2021 faktisch getrennt. Am 15. November 2024 zog die Berufungsbeklagte aus der Familienwohnung aus. Seither hielt sie sich mit den Kindern in einem geschützten Wohnheim auf. Am 16. Januar 2025 verliess sie mit den Kindern das geschützte Wohnheim und bezog eine neue Wohnung.
Mit Gesuch vom 9. Januar 2025 beantrage die Berufungsbeklagte ein superprovisorisches Annäherungs- und Kontaktverbot. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 verbot die Zivilgerichtspräsidentin dem Berufungskläger superprovisorisch, sich der Berufungsbeklagten auf mehr als 250 m anzunähern und sie auf telefonische, schriftlichem, elektronischem, akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt zu kontaktieren. Das Gesuch und die Verfügung wurden dem Berufungskläger am 21. Januar 2025 zugestellt. Nach einer Verhandlung vom 20. Februar 2025 bestätigte das Zivilgericht mit Entscheid vom selben Tag die superprovisorisch angeordnete Massnahme «mit dem Vorbehalt, dass die Regelung der Modalitäten eines notwendigen Austausches in Kinderbelangen für die Kinder C____, geb. [...] 2013, und D____[...] 2016, mit Hilfe des KJD bzw. allenfalls durch die KESB zu erfolgen hat.»
Mit Eingabe vom 13. April 2025 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 14. April 2025) erhob der Berufungskläger Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2025. Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2025 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Mit Eingaben vom 21. Mai, 5. Juni und 29. Juli 2025 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 22. Mai, 6. Juni und 29. Juli 2025) wandte sich der Berufungskläger erneut an das Appellationsgericht. Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 7. August 2025, an welcher der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte und die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten teilnahmen, schlossen die Parteien einen Vergleich. Den Kostenentscheid überliessen sie dem Gericht.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Februar 2025 betreffend vorsorgliches Annäherungs- und Kontaktverbot ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 261 ff. ZPO. Auf eine solche ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Es gelten der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (vgl. Mazan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2025, Art. 255 ZPO N 1) und der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO.
2.
2.1 Anlässlich der Verhandlung vom 7. August 2025 haben die Parteien einen Vergleich (Juris-Akten Nr. 84) geschlossen. Den Entscheid über die Prozesskosten haben sie dem Gericht überlassen.
2.2 Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Die Erledigung einer Berufung durch Vergleich führt zur Abschreibung des Verfahrens (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Hierfür ist grundsätzlich das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied als Einzelgericht zuständig. Diesem obliegt auch der Entscheid über die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten (§ 45 Abs. 1 GOG). Da der Vergleich erst im Rahmen der Hauptverhandlung geschlossen worden ist, hat im vorliegenden Fall das für die Berufung zuständige Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG) über die Abschreibung und die Kosten entschieden (vgl. zu dieser Möglichkeit AGE ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018 E. 2).
3.
3.1 Da das Berufungsverfahren Schutzmassnahmen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB betrifft, sind gemäss Art. 114 lit. f ZPO keine Gerichtskosten zu erheben.
3.2 Gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt bei einem Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Vorliegend haben die Parteien den Entscheid über die Prozesskosten dem Gericht überlassen. Im Fall, in dem der Vergleich keine Kostenregelung enthält, werden die Kosten nach den Regeln von Art. 106–108 ZPO verteilt (Art. 109 Abs. 2 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 109 N 6). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ist eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (vgl. zu dieser Möglichkeit Mohs, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 109 N 2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 109 N 3; Tappy, in: Commentaire romand, Basel 2019, Art. 109 CPC N 16) gerechtfertigt. Dabei erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, entsprechend der verbreiteten Regelung in Vergleichen (vgl. dazu Grütter, Art. 109 N 1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 109 ZPO N 1; Tappy, a.a.O., Art. 109 CPC N 4; Moret, in: Spühler [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Zürich 2023, Art. 109 N 1) die Parteikosten wettzuschlagen und damit jede Partei ihre Parteikosten selbst tragen zu lassen.
3.3 Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 hat der Verfahrensleiter der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Massgebend für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist entgegen dem Wortlaut nicht, ob die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt, sondern ob ihr die Prozesskosten auferlegt werden (AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 7.2.3.1; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 122 N 5). Wie vorstehend festgestellt worden ist trägt die Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall ihre eigenen Parteikosten. Folglich ist ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom 6. August 2025 (Juris-Akten Nr. 85) weist einen Aufwand von 16.5833 Stunden zuzüglich Auslagen aus. Gemäss Detailaufstellung ging die Rechtsvertreterin von einer Dauer der Gerichtsverhandlung von vier Stunden aus. Die Verhandlung vom 7. August 2025 dauerte tatsächlich nur drei Stunden. Gemäss § 22 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) ist der Rechtsvertreterin jedoch zusätzlich eine pauschale Entschädigung für die Reisezeit im Zusammenhang mit der Verhandlung entsprechend einer halben Stunde zu vergüten. Die Honorarnote ist demnach um 0.5 Stunden zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist ein Aufwand von 16.0833 Stunden zu CHF 200.– (Stundenansatz gemäss § 20 Abs. 2 HoR) zu entschädigen, was CHF 3'216.65 ergibt. Hinzu kommen die Auslagen im Betrag von CHF 72.55. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ist daher eine Entschädigung von CHF 3'289.20 inklusive Auslagen und zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 8,1% auf Honorar und Auslagen zuzusprechen. Die Ausrichtung dieser Entschädigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Der Vergleich vom 7. August 2025 lautend:
«A____, Berufungskläger, und B____, Berufungsbeklagte, vereinbaren Folgendes:
Der Vorbehalt in Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Februar 2025 wird durch den folgenden Vorbehalt ersetzt:
«Indirekter Kontakt des Gesuchsbeklagten mit der Gesuchstellerin in Kinderbelangen über den KJD oder die KESB, direkter Kontakt des Gesuchsbeklagten mit der Gesuchstellerin in Kinderbelangen für Mitteilungen und Fragen in Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder durch den Gesuchsbeklagten mittels E-Mails an die E-Mail-Adresse […] mit Kopie an die Beiständin der Kinder E____ ([…]) sowie die Teilnahme des Gesuchsbeklagten an der Kommunikation der Schule der Kinder C____ und D____ mit den Eltern über die Klapp App sind vom vorsorglichen Kontaktverbot ausgenommen.»
Der Berufungskläger ist berechtigt, einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu führen. Die Berufungsbeklagte stellt den Kindern zu diesem Zweck ein Mobiltelefon zur Verfügung. Die Vereinbarung des Telefontermins zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten erfolgt über die E-Mail-Adresse […] mit Kopie an die Beiständin der Kinder E____ ([…]).
Beide Parteien erstellen eine Liste der von der Berufungsbeklagten aus der Wohnung des Berufungsklägers abzuholenden Gegenständen und nehmen zur Liste der jeweils anderen Partei Stellung. Die Parteien sind berechtigt, zu diesem Zweck über die E-Mail-Adresse […] mit Kopie an die Beiständin der Kinder E____ ([…]) zu kommunizieren. Für die Abholung einigen sich die Parteien auf eine neutrale Begleitperson. Ansonsten ist die Berufungsbeklagte betreffend die Abholung der Gegenstände berechtigt, gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Februar 2025 vorzugehen.
Im Übrigen zieht der Berufungskläger seine Berufung zurück.
Die Parteien überlassen den Kostenentscheid dem Gericht.»
wird zu Protokoll genommen.
2. Das Berufungsverfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin MLaw Wicky Tzikas, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'289.20, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 266.45, insgesamt somit CHF 3'555.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht
- E____ (KJD), Beiständin der Kinder
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs dieses Entscheids kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.