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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.07.2025 ZB.2025.15 (AG.2025.430)

21 luglio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·6,083 parole·~30 min·3

Riassunto

Kinderbelange (Elterliche Sorge, Obhut und Unterhalt)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.15

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Parteien

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                               Beklagter

vertreten durch MLaw Marie-Caroline Messerli, Advokatin,

Steinentorstrasse 13, 4051 Basel   

gegen

B____                                                                          Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                    Kläger

vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat,

Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL   

und

C____                                                                                               Mutter

[...]

vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 31. Mai 2024 (F.2022.365)

betreffend Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut und Unterhalt)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Vater, Berufungskläger) und C____ (nachfolgend Mutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B____, geboren am [...] 2011. Der Vater und die Mutter sind beide bulgarische Staatsangehörige und wohnen in Basel. B____ (nachfolgend Kind, Sohn, Berufungsbeklagter) hat die bulgarische Staatsbürgerschaft, geht in Basel zur Schule und steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.

Mit Klage vom 12. September 2022 gelangte B____ an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte die Verurteilung des Vaters zur Bezahlung von monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von mindestens CHF 800.–. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 verpflichtete das Zivilgericht den Vater vorsorglich, der Mutter für den Sohn monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeträge von CHF 1'400.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von rund CHF 5'000.– (ohne Kinderzulagen) und einem Bedarf von rund CHF 3'600.– basierten (Ziff. 1). Dem KJD wurde der Auftrag erteilt, die Situation der Familie abzuklären und dabei insbesondere zu prüfen, wie die Betreuung von B____ erfolgt, welche Betreuung im Kindeswohl ist, welche Unterstützung die Eltern in der Kommunikation miteinander und mit B____ benötigen und welche Unterstützung B____ allenfalls braucht. Der KJD wurde ersucht, dem Gericht seinen Bericht bis 1. November 2023 zukommen zu lassen (Ziff. 2). Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter umgehend sämtliche Ausweise des Sohns zurückzugeben, soweit er über solche verfügt (Ziff. 3.).

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte [...] vom KJD den mit Entscheid vom 20. Juni 2023 verlangten Bericht ein. Darin empfahl er, die bestehenden Betreuungszeiten unverändert zu belassen (Sonntagabend bis Freitagnachmittag bei der Mutter; Freitagnachmittag bis Sonntagabend beim Vater).

Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 (nachfolgend angefochtener Entscheid) hat das Zivilgericht festgestellt, dass die elterliche Sorge über den Sohn B____, geboren am [...] 2011, wie auch die Obhut über diesen bei der Mutter alleine verbleibt (Ziff. 1 und 2). Den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und dem Sohn regelte das Gericht wie folgt (Ziff.3):

«Der Sohn verbringt jedes Wochenende die Zeit von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, mit dem Vater. Der Sohn wechselt selbständig zwischen den Eltern.

Über einen weitergehenden persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Interessen des Sohns. Sie werden dabei von der Beistandsperson unterstützt.

Der Vater verbringt im Jahr vier Wochen Ferien mit dem Sohn. Die Ferien sind zwischen den Eltern so früh wie möglich, mindestens vier Wochen im Voraus, abzusprechen. Beide Eltern sind berechtigt, mit dem Sohn ins Ausland zu fahren. Die Mutter übergibt dem Vater zu diesem Zweck jeweils rechtzeitig den Reisepass und die notwendigen Bestätigungen, Einverständniserklärungen etc. Der Vater ist verpflichtet, der Mutter nach Rückkehr aus den Ferien den Reisepass des Sohns jeweils umgehend zurückzugeben.

Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art.  134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.»

Weiter ordnete das Zivilgericht eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit dem Auftrag an (Ziff. 4),

«a)    die Ausübung des persönlichen Verkehrs betreffend B____, geboren am [...] 2010, zu überwachen und die Eltern und den Sohn dabei zu unterstützen,

b)      die Eltern in der Kommunikation betreffend die Kinderbelange zu unterstützen, damit beide Eltern zu den wichtigen Kinderbelangen über die notwendigen Informationen verfügen,

c)      die Eltern bei veränderten Verhältnissen bei der einvernehmlichen Anpassung der Besuchsregelung zu unterstützen, ebenso bei der einvernehmlichen Festlegung der Ferien sowie bei einer allfälligen einvernehmlichen Ausdehnung des persönlichen Verkehrs,

d)      die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn eine einverständliche Anpassung der Besuchsregelung in einem Bedarfsfalle nicht möglich ist, weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind oder die Besuchsrechtsbeistands aufgehoben werden kann.»

Es beauftragte die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt mit der Ernennung einer Beistandsperson (Ziff. 5).

In Bezug auf den Kinderunterhalt bestätigte das Zivilgericht den vorsorglichen Entscheid vom 20. Juni 2023 und verpflichtete den Vater weiterhin, der Mutter an den Unterhalt seines Sohnes mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheides einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'400.– zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen als Barunterhalt zu bezahlen (Ziff. 6). Es stellte fest, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Vaters von mindestens CHF 5'000.–, einem Bedarf des Vaters von rund CHF 3'000.–, einem Einkommen der Mutter von rund CHF 3'400.– und einem Bedarf des Sohnes – unter Einschluss eines Überschussanteils – von rund CHF 1'400.– beruhten. Weiter stellte es fest, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist und die Unterhaltsbeiträge auf dem Umstand beruhten, dass der Sohn jedes Wochenende beim Vater verbringt (Ziff. 7). Schliesslich wurde den Parteien unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurden ihnen die Gerichtskosten jeweils hälftig auferlegt, die Vertretungskosten wettgeschlagen und ihren Vertretungen Honorare aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Ziff. 8-10).

Dieser Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet, worauf der Beklagte mit Eingabe vom 28. August 2024 die schriftliche Begründung des Entscheides beantragen liess. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Parteien jeweils am 3. Februar 2025 zugestellt.

Mit Eingabe vom 5. März 2025 hat der Beklagte Berufung gegen diesen Entscheid erhoben. Die Berufung richtet sich dabei gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs einerseits und die des Kinderunterhalts andererseits. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

«1.     Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids vom 31. Mai 2025 [sic!] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

          Der persönliche Verkehr zwischen Vater und Sohn wird wie folgt festgelegt:

          Der Sohn verbringt jedes Wochenende die Zeit von Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr mit dem Vater. Der Sohn wechselt selbständig zwischen den Eltern.

          Über einen weitergehenden persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn einigen sich die Eltern und Berücksichtigung der Interessen des Sohns. Sie werden dabei von der Beistandsperson unterstützt.

          Der Vater verbringt im Jahr vier Wochen Ferien mit dem Sohn. Die Ferien sind zwischen den Eltern so früh wie möglich, mindestens vier Wochen im Voraus abzusprechen. Beide Eltern sind berechtigt, mit dem Sohn ins Ausland zu fahren. Die Mutter übergibt dem Vater zu diesem Zweck jeweils rechtzeitig den Reisepass und die notwendigen Bestätigungen, Einverständniserklärungen etc. Der Vater ist verpflichtet, der Mutter nach Rückkehr aus den Ferien den Reisepass des Sohns jeweils umgehend zurückzugeben.

          Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die zuständige Kindesschutzbehörde.

2.       Es sei Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids vom 31. Mai 2025 [sic!] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

          Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt des Sohns B____ mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 400.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen (Barunterhalt).

3.       Es sei Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids vom 31. Mai 2025 [sic!] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

          Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) des Vaters von CHF 3'000.00 sowie einem Bedarf des Kindsvaters von CHF 3'000.00. Das Einkommen der Mutter beträgt rund CHF 3'470.00.

          Der Barunterhalt des Sohns beträgt CHF 400.00. Betreuungsunterhalt ist keiner geschuldet.

          Die Unterhaltsbeiträge basieren zudem auf dem Umstand, dass der Sohn jede Woche von Donnerstag bis Sonntag beim Vater verbringt und der Vater alle Freizeitkosten und Mittagsverpflegung des Sohnes trägt.

4.       Es sei dem Berufungskläger für das Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen und es sei davon abzusehen, den Berufungskläger zur Bezahlung eines Vorschusses für die Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten.

5.       Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt. und Spesen zu Lasten des Staates.»

Innert der ihm instruktionsrichterlich hierfür angesetzten Frist hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. März 2025 Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit eingereicht. Weitere Unterlagen hat er mit Eingabe vom 25. März 2025 nachgereicht, worauf ihm mit Verfügung vom 27. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Der Sohn hat als Berufungsbeklagter mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2025 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragen lassen. Weiter hat er ebenfalls um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Hierzu nahm der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Mai 2025 replicando Stellung.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2022.365) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr, den Kindesunterhalt und Kindesschutzmassnahmen. Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die vorliegende Berufung richtet sich dabei ausschliesslich gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seinem Sohn sowie jene des Kinderunterhalts. Sie richtet sich sowohl gegen vermögensrechtliche als auch gegen nicht vermögensrechtliche Regelungen des angefochtenen Entscheids, weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet. Die Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig erhoben worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständig für die Beurteilung des Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 310 N 5 f.).

1.2.     Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 1.2.3).

1.3      Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz, a.a.O., Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Vorliegend haben die Parteien keine Anträge auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Bruttin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 297 ZPO N 7). Folglich kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.).

1.4      Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und der erstinstanzliche Entscheid erwächst in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N 891 und 1632). Die Regelung bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut, die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft sowie der vorinstanzliche Kostenentscheid sind nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen.

2.

Strittig ist zunächst die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungskläger und seinem Sohn. Dabei wird allein die Regelung der Dauer der Kontakte an den Wochenenden, nicht aber die Ferienregelung angefochten.

2.1      Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445 E. 3b). Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3). Dabei ist mit der Feststellung des Zivilgerichts anerkannt, dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung des Kindes wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 6). Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist dabei der vom Kind geäusserte Wille eines von mehreren Kriterien für den Entscheid. Dabei gewinnt der Kindeswille mit zunehmendem Alter der Kinder an Gewicht (BGer 5A_192/2023 E. 3). Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung wird dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungefähr ab dem 12. Altersjahr angenommen (BGE 131 III 334 E. 5.2). Bei der Beurteilung des Willens des Kindes ist dabei auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3; VGE VD.2021.270 vom 8. Dezember 2022 E. 2.6.4).

2.2      Das Zivilgericht erwog diesbezüglich, B____ habe sich anlässlich seiner Anhörung vom 6. März 2023 klar dahingehend geäussert, dass er mit beiden Elternteilen Zeit verbringen möchte und sich mehr Zeit mit dem Vater wünsche (Protokoll der Kinderanhörung vom 6. März 2023, S. 2). Er habe damals jedes Wochenende beim Vater verbracht. Anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2024 sei von den Parteien ausgeführt worden, dass B____ nun seit mehreren Monaten jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend beim Vater sei und dies gut funktioniere. Im Abklärungsbericht des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) vom 1. Dezember 2023 sei empfohlen worden, die gelebte Besuchsrechtsregelung unverändert zu belassen (Bericht KJD vom 1. Dezember 2023, S. 4). Vor diesem Hintergrund sah das Zivilgericht keinen Anlass, an der gelebten und funktionierenden Besuchsrechtsregelung etwas zu ändern, was auch den Wünschen von B____ entspreche. Dieser sei alt genug, um seine Wünsche den Eltern mitzuteilen. Entsprechend sei der Besuchskontakt zwischen B____ und dem Vater von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, festzulegen. Die Wohnungen der Eltern lägen nicht weit voneinander entfernt und B____ sei alt genug, um selbständig zwischen den Wohnungen der Eltern zu wechseln. Keinen Grund für ein weitergehendes Besuchsrecht sah die Vorinstanz im Umstand, dass B____ unter der Woche auch von seiner Grossmutter betreut werde. Gerade wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgingen entspreche es nicht der Realität, zu verlangen, dass ein Kind ausschliesslich von einem Elternteil betreut werde. B____ werde an den Wochenenden beim Vater auch von dessen neuen Partnerin betreut. Die Betreuung durch Drittpersonen trage massgeblich zur Entwicklung des Kindes bei, stärke seine Sozialkompetenz und ermögliche es ihm, sein soziales Netzwerk zu erweitern.

Diese Besuchsrechtsregelung könne von den Eltern im gegenseitigen Einvernehmen, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von B____ und mit Unterstützung der Beistandsperson ausgedehnt werden.

2.3      Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger, dass die Betreuungssituation entgegen den Ausführungen seines Sohnes anlässlich der Kinderanhörung unverändert belassen worden sei. Er habe klar und deutlich den Wunsch geäussert, dass seine Mutter mehr zu Hause wäre und dass er mehr Zeit beim Vater verbringen könne, weil dieser mehr zu Hause sei und auch ganz in der Nähe von seinem Schulhaus wohnen würde. Es sei auch sein Wunsch gewesen, dass B____ bereits am Donnerstag nach Schulschluss zu ihm komme. Die Betonung der Bedeutung von Drittbetreuung durch die Vorinstanz sei zwar sicherlich nicht falsch, widerspreche aber diametral dem Wunsch des Kindes und aus seiner Sicht auch dem Kindswohl. B____ habe sich explizit mehr Zeit mit seinem Vater gewünscht. Er habe in der Anhörung selbst zu Protokoll gegeben, dass er während der Betreuung durch seine Grossmutter in seinem Zimmer «gamen» würde, was kaum als Förderung der Sozialkompetenz durch Drittpersonen verstanden werden könne. Demgegenüber kümmere er sich selbst um B____, bringe ihn ins Fussballtraining, schaue beim Training zu und unternehme aktiv weitere Sachen in seiner Freizeit, weil er sich die Zeit als selbständig Erwerbender auch gut einteilen könne. Auch seine Partnerin, welche zeitweise bei ihnen wohne, sei eine weitere Drittperson, welche B____ sehr möge und ebenfalls zur Förderung der Sozialkompetenz beitragen könne. Daher sei dem Wunsch des Sohnes und des Vaters zu folgen und es seien die Besuchszeiten auf wöchentlich Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr auszuweiten.

2.4      Anlässlich seiner Anhörung erklärte B____ am 3. März 2023, dass er «fast jedes Wochenende beim Vater» und «mit der momentanen Situation […] eigentlich ganz zufrieden» sei. Er erzählte, dass er sich mit seiner Grossmutter, welche bisweilen auch im Haushalt der Mutter übernachte, gut verstehe. Als Wünsche äusserte er, dass erstens seine Mutter mehr Zuhause bleibe und zweitens, dass er öfter auch mal beim Vater sein könne. Sein Vater sei oft zu Hause und wohne auch in der Nähe seines Schulhauses. Er könne sich gut vorstellen, dort öfter zu übernachten; er habe dort ein eigenes Zimmer (Vorakten Juris Akten-Nr. 72). Mit einem vom Vater eingereichten Schreiben vom 13. Dezember 2023 an die Instruktionsrichterin der Vorinstanz gab er an, dass er «bei beiden Eltern bleiben» wolle. Im Rahmen der Abklärung durch den KJD zeigte er sich mit der damals aktuellen Betreuungsregelung, gemäss der er jeweils vom Freitagnachmittag bis am Sonntagabend beim Vater war, zufrieden. Er habe seine Eltern beide gern und komme mit dem wöchentlichen Wechsel am Freitag bzw. Sonntag auch deshalb zurecht. Der abklärende Sozialarbeiter kam daher zum Schluss, dass die Betreuungszeiten unverändert fortgesetzt werden sollten, damit B____ mit seiner Mutter einen für den Schulalltag allein verantwortlichen Elternteil hat (Abklärungsbericht KJD vom 1. Dezember 2023, Vorakten Juris Akten-Nr. 111).

Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in Konkretisierung des Kindswohls der Empfehlung im Abklärungsbericht folgen, auch wenn B____ zu einem früheren Zeitpunkt bei seiner Anhörung sich für eine Ausdehnung der Besuche beim Vater im Vergleich zu der bereits seit längerer Zeit gehandhabten Betreuungsregelung (vgl. Protokoll Instruktionsverhandlung vom 1. November 2022, Vorakten Juris-Akten Nr. 34) ausgesprochen hat. Ein beständiger entsprechender Wunsch des Sohnes kann den Akten nicht entnommen werden und wird vom Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung auch nicht substantiiert. Mit der bisherigen Regelung kann die Verantwortung der Eltern bezüglich des Schulalltages klar zugeteilt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der teilweisen Drittbetreuung von B____ durch seine Grossmutter im Haushalt seiner Mutter. Wie der Berufungskläger in anderem Zusammenhang mit seiner Berufung geltend macht, arbeitet er nicht im Homeoffice, sondern im Homeservice als «Sanitär, Elektriker, Schlüsseldienst, Export-Import, Neu- und Altbau, Renovation, Möbelmontage, Entsorgung, Allgemeiner Hausunterhalt, Verwaltung- und Hauswartung» und mithin ausser Haus. Daraus folgt, dass auch er seinen Sohn an Werktagen neben seiner beruflichen Tätigkeit nicht immer selber betreuen könnte. Er bestreitet die vorinstanzliche Feststellung, dass B____ in seinem Haushalt auch von seiner Partnerin betreut wird, denn auch nicht. Mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz kann daher nicht davon gesprochen werden, dass mit einer Ausdehnung der Betreuung durch den Vater dem Kindswohl besser entsprochen werden könnte.

2.5      Daraus folgt, dass dem Antrag auf Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids nicht entsprochen werden kann.

3.

Strittig ist weiter die Unterhaltsregelung.

3.1      Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes nicht voraus, dass er leistungsfähiger ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2024.39 vom 14. April 2025 E. 9.1, ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender Begründung).

Die Berechnung des Kinderunterhalts erfolgt nach der sogenannten zweistufigen Methode (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser, im Grundsatz für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3) zweistufig-konkreten Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

3.2

3.2.1   Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass B____ unter Berücksichtigung seines Grundbetrages, seines Wohnkostenanteils, seiner Krankenkassen- und weiteren Gesundheitskosten, des U-Abos und seiner Drittbetreuungskosten einen Bedarf von CHF 1'520.– aufweise. Nach Abzug der ihm zuzurechnenden Kinderzulage belaufe sich sein ungedeckter Barbedarf gerundet auf CHF 1'245.–.

3.2.2   Demgegenüber sei die finanzielle Situation des Berufungsklägers bis zum Entscheid intransparent geblieben. Dies gelte zunächst für seinen Bedarf. Die Vorinstanz hegte dabei Zweifel, ob der Vater allein oder mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt. Es blieb für sie unklar, inwieweit er finanziell von seiner Partnerin unterstützt werde. Daher wurden ihm als Grundbetrag lediglich der Betrag von CHF 1'000.– angerechnet und seine Mietkosten nicht vollumfänglich berücksichtigt. Eine detaillierte Festsetzung der Bedarfspositionen erschien der Vorinstanz nicht möglich. Sie hielt aber einen Bedarf von gesamthaft CHF 3'000.– als angemessen.

3.2.3   Das Einkommen des Berufungsklägers setzte die Vorinstanz auf CHF 5'000.– fest. Trotz mehrfacher Aufforderung sei er seiner Anweisung, dem Gericht Belege zu seinem Einkommen einzureichen, nicht nachgekommen (Verfügung vom 10. November 2022, Verfügung vom 7. Februar 2023, Verfügung vom 2. Februar 2024, Verfügung vom 27. Mai 2024). Auch anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2024 habe er keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Er habe einzig ausgeführt, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2022, bei der auch gemäss dem Protokoll Verständigungsprobleme bestanden hätten, auf einen Umsatz seines Unternehmens von CHF 5'000.– und nicht auf ein Nettoeinkommen in dieser Höhe hingewiesen zu haben. Ein Umsatz von CHF 5'000.– bis CHF 7'000.– pro Monat decke sich auch mit den Steuerunterlagen. Demgegenüber stellte die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass er anlässlich der Instruktionsverhandlung klar zu Protokoll gegeben habe, im Durchschnitt netto von CHF 5'000.– bis CHF 7'000.– pro Monat zu verdienen. Gemäss seiner Steuererklärung 2022, habe er mit seinem Unternehmen einen Umsatz von CHF 98'198.69 geltend gemacht, dem er Ausgaben im Betrag von CHF 93'766.84 gegenüber gestellt habe. Ein grosser Betrag in den Ausgaben machten die angeblichen Kosten für Werbung (Emergency Services) im Betrag von CHF 66'473.60 aus. Dieser Betrag sei aussergewöhnlich hoch, weshalb Zweifel an dessen Richtigkeit bestünden. Da keine Buchhaltungsunterlagen eingereicht worden seien, könnten die Zahlungen nicht nachgeprüft werden. Ohne diesen Betrag sei im Jahr 2022 von einem Einkommen von CHF 60'915.– resp. CHF 5'076.– pro Monat auszugehen. Ferner gingen aus den Kontoauszügen der Basler Kantonalbank für den Zeitraum vom 12. September 2022 bis 31. Oktober 2022 Zahlungseingänge über CHF 29'230.06 hervor. Die Belastungen hätten sich auf CHF 24'056.65 belaufen. Die Differenz betrage demnach CHF 5'173.41. Mangels anderweitiger Angaben seien die Barbezüge als Eigenbezüge zu betrachten. Im genannten Zeitraum seien Bezüge in Höhe von über CHF 10'000.– gemacht worden. Es sei somit im besagten Zeitraum von einem Einkommen von über CHF 7’000.– pro Monat auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Kontoauszüge der Basler Kantonalbank vom 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2024 sei davon auszugehen, dass ein Einkommen von mindestens CHF 5'000.– erwirtschaftet wurde. Im Januar 2024 sei er wohl in den Ferien gewesen, wie aus den Bezügen im Ausland zu schliessen sei. Trotz Abwesenheit habe er Zahlungseingänge von CHF 9'747.– ausgewiesen. Die Belastungen hätten sich auf CHF 9'552.97 belaufen. Die Privatbezüge an den Differenzbetrag angerechnet – unter Ausklammerung der Zahlung an die Viseca Payment Services SA über CHF 4'673.85 ohne Details – sei von einem monatlichen Einkommen im Januar 2024 von rund CHF 4’500.– auszugehen. Es sei ihm daher ohne weiteres ein monatliches Einkommen von CHF 5'000.– anzurechnen.

3.2.4   Nach Abzug seines Bedarfs verbleibe ihm pro Monat ein Überschuss von CHF 2’000.–. Davon sei der Barunterhalt von B____ in der Höhe von CHF 1'245.– zu bezahlen. Am Überschuss des Vaters von CHF 755.– partizipiere der Sohn im Umfang von einem Drittel. Der Anteil von B____ belaufe sich folglich auf CHF 251.–. Angesichts des Besuchsrechts von jedem Wochenende sei dieser Überschussanteil auf CHF 155.– festzusetzen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Vaters an seinen Sohn sei somit auf CHF 1'400.– festzulegen und der vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeitrag im gleichen Betrag entsprechend zu bestätigen.

3.2.5   Das Einkommen der Mutter belaufe sich auf monatlich CHF 3'470.–. Der Bedarf der Mutter sei mit rund CHF 3'000.– zu beziffern. Die Mutter könne ihren Bedarf somit selbst decken. Die finanziellen Verhältnisse der Mutter seien daher für die Festlegung des Unterhalts an B____ nicht weiter von Belang.

3.3

3.3.1   Mit seiner Berufung stellt der Berufungskläger den ihm angerechneten Bedarf von CHF 3'000.– nicht in Frage. Er bestreitet aber, ein Einkommen von CHF 5'000.– zu erzielen. Er hält daran fest, dass seine Aussage anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2022 auf Verständigungsproblemen beruhe, was schon daraus hervorgehe, dass er nicht im «Home-Office», sondern im Bereich «Sanitär, Elektriker, Schlüsseldienst, Export-Import, Neu- und Altbau, Renovation, Möbelmontage, Entsorgung, Allgemeiner Hausunterhalt, Verwaltung- und Hauswartung» im «Home-Service» arbeite. Dass es sich um einen Umsatz und nicht um einen Gewinn von CHF 5'000.– bis CHF 7'000.– gehandelt habe, decke sich auch mit seinen Steuerunterlagen. Es widerspreche der Offizial- und Untersuchungsmaxime, sich ohne weitere Abklärungen nur auf eine mündliche Aussage zu berufen. Aus den Steuerunterlagen von 2022 gehe hervor, dass er bloss einen Gewinn von CHF 4'606.– erzielt habe. Es sei falsch, wenn ihm vorgehalten werde, dass er keine Buchhaltung eingereicht habe. Als Inhaber einer Einzelfirma mit einem Umsatz im Jahr 2022 von CHF 98'198.69 sei er gestützt auf Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR nicht zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet. Bei einem Einzelunternehmen, dessen Umsatz weniger als CHF 500'000.– betrage, reiche es aus, wenn nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst würden. Diesen Anforderungen sei er gemäss den Steuerunterlagen nachgekommen und habe diese dem Gericht transparent ediert. Es sei daher auf seine Steuerunterlagen abzustellen, welche von der Steuerverwaltung im Übrigen auch nicht beanstandet worden seien. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen von CHF 5'000.– netto sei deutlich zu hoch. Eventualiter wären weitere Anstrengungen zur Abklärung seines effektiven Einkommens notwendig gewesen. Er sei sich bewusst, dass der im Jahr 2022 erzielte Gewinn nicht ausreiche, um seinen Sohn zu unterstützen. Er sei deshalb bemüht, das Einkommen zu steigern. Seine Firma sei erst anfangs September 2019 gegründet worden und habe während Corona einen schweren Stand gehabt. Zwischenzeitlich sei das Konkursverfahren gegen ihn eingestellt worden und er versuche nun wieder neu zu starten und ein Einkommen zu erwirtschaften, das es ihm erlaube, ohne Unterstützung auszukommen. Es sei deshalb von einem aktuellen Nettoeinkommen von rund CHF 3'000.– pro Monat auszugehen.

3.3.2   Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Das Einkommen von Selbständigerwerbenden entspricht grundsätzlich ihrem Nettogewinn, d.h. der Differenz zwischen Ertrag und Aufwand (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2, 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2). Wenn die Behauptungen betreffend das Einkommen nicht glaubhaft oder die Belege nicht überzeugend sind, kann das Einkommen des Selbständigerwerbenden aufgrund seiner Privatbezüge bestimmt werden (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6 m.H. auf BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.2).

Wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausführen lässt, ist das für das Jahr 2022 deklarierte Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 4'606.– nicht glaubwürdig. Der Berufungskläger plausibilisiert nicht ansatzweise, wie er mit einem solchen Einkommen seinen Unterhalt hätte bestreiten wollen. Weiter hat er es mit seiner Berufungsbegründung auch unterlassen, sich mit den differenzierten Begründungen und Herleitungen des ihm mit Bezug auf das Jahr 2022 angerechneten Einkommens von CHF 5'000.– auszueinander zu setzen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten für Werbung (Emergency Services) im Betrag von CHF 66'473.60, welche von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wurden. Weiter ist auf die von der Vorinstanz nachgewiesenen Privatbezüge hinzuweisen. Wie der Berufungsbeklagte vorbringt, ist es einem Allroundhandwerker und Unternehmer in den Bereichen Sanitär, Elektrik, Schlüsseldienst, Bau und Renovation, Möbelmontage, Entsorgung sowie Hausunterhalt, Verwaltung und Hauswartung zumutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Vor diesem Hintergrund hätte dem Berufungskläger auch ohne Verpflichtung zur Buchführung gemäss Art. 957 ff. OR oblegen, das von ihm behauptete, kaum existenzsichernde Einkommen zu belegen. Wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 7. März 2025 festgestellt worden ist, muss im Übrigen gemäss Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR gleichwohl über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage eines Einzelunternehmens Buch geführt werden. Der Berufungskläger ist daher als Inhaber eines Einzelunternehmens nicht vollständig von der Pflicht zur Führung einer Buchhaltung befreit. Er ist zwar von der umfassenden Pflicht zur kaufmännischen Buchführung ausgenommen (vgl.Greter/Zihler, in: Pfaff et al. [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 957 OR N 39), bleibt aber zu einer vereinfachten Buchführung (vgl. Lipp/Imark, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, Art. 957 OR N 10) bzw. einfachen oder erleichterten Buchhaltung (vgl. Schärer/Staubli/Neuhaus, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2024, Art. 957 OR N 7 und 35) verpflichtet. Dies bedeutet, dass er eine Einnahmenüberschussrechnung (auch als Milchbüchleinrechnung oder Einnahmen- und Ausgabenrechnung bezeichnet) und einen Vermögensnachweis (auch als Nachweis über die Vermögenslage bezeichnet) zu erstellen hat (vgl. Greter/Zihler, a.a.O., Art. 957 OR N 1 und 2; Lipp/Imark, a.a.O., Art. 957 OR N 11; Schärer/Staubli/Neuhaus, a.a.O., Art. 957 OR N 7, 35, 38 und 42). Zudem gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss auch für Einzelunternehmen mit weniger als CHF 500'000.–Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (Art. 957 Abs. 3 OR). Dies bedeutet insbesondere, dass für jeden Buchungsvorgang ein Beleg vorhanden sein muss (vgl. Greter/Zihler, a.a.O., Art. 957 OR N 73; Schärer/Staubli/Neuhaus, a.a.O., Art. 957 OR N 40). Solche Unterlagen hat der Berufungskläger auch mit seiner Eingabe vom 24. März 2025 dem Gericht nicht eingereicht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist dem Berufungskläger daher ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.– anzurechnen.

3.4

3.4.1   Weiter rügt der Berufungskläger, dass dem von ihm ausgeübten Anteil an der Betreuung von B____ nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Er macht dabei geltend, dass die bislang gelebte Besuchsrechtssituation – mit wöchentlichen Besuchen von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend sowie vier Wochen Ferien pro Jahr – einem Betreuungsanteil von 36 % entspreche. Berücksichtige man den ausdrücklichen Wunsch von Sohn und Vater, die Betreuungszeiten auf wöchentlich Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend auszuweiten, so betrage sein Betreuungsanteil 44 %. Es sei ihm lediglich ein Betrag von knapp CHF 100.– zugestanden worden, weil er B____ an jedem Wochenende betreue.

Weiter macht er unter Verweis auf seine Eingabe vom 26. September 2022 geltend, dass er für B____ die Drittbetreuungskosten und das U-Abo direkt bezahle, weshalb lediglich ein ungedeckter Bedarf von CHF 964.– vorliege. Zwischenzeitlich habe die Mutter B____ von der Tagesstruktur abgemeldet, weshalb keine Drittbetreuungskosten mehr anfallen würden. Zusätzlich habe er darauf hingewiesen, dass er für B____ Kleidung und Schulmaterial im Wert von CHF 400.– pro Monat einkaufe und B____ jeden Monat Geld auf sein Konto überweise, das dieser verwenden könne, um sich in der Schule Essen oder Getränke und auch mal ein Kleidungsstück selbst zu kaufen. Somit finanziere er die gesamte Verpflegung mittags während der ganzen Woche. Es sei somit der Grundbetrag von CHF 600.– um die Hälfte auf CHF 300.– zu reduzieren, da B____ auch jede Woche mehrere Tage beim Vater esse und schlafe. Somit liege nur noch ein ungedeckter Bedarf von CHF 584.– vor. Er sei bereit und lasse sich darauf behaften, für B____ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 400.– zu leisten.

3.4.2   Der Berufungsbeklagte bestreitet die vom Berufungskläger geltend gemachten Leistungen an den Unterhalt von B____. Solche werden auch replicando nicht weiter belegt, weshalb davon nicht ausgegangen werden kann. Erst mit seiner Eingabe vom 23. Mai 2025 hat er Nachweise erbracht, aus denen zumindest teilweise auf Zahlungen zugunsten von B____ geschlossen werden kann. Zum Zeitpunkt der Zahlung war er jedoch bereits durch den Entscheid vom 20. Juni 2023 betreffend den vorsorglichen Unterhalt verpflichtet worden, monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten. Wenn er stattdessen andere Leistungen erbringt, hat dies keinen Einfluss auf die in diesem Verfahren erfolgende Festsetzung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers.

3.4.3   Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Berechnung seines Betreuungsanteils. So bezieht er im Modell der täglichen drei Phasen der Betreuung (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2) den Sonntagabend in seinen Betreuungsanteil ein, obwohl seine Betreuung am Sonntag jeweils bloss bis zum Abend dauert. Daraus folgt, dass der Berufungskläger mit seiner Betreuung an den Wochenenden rund ein Drittel der Betreuung seines Sohnes übernimmt. Die von ihm übernommene Ferienbetreuung kann unberücksichtigt bleiben, da sie in einem Umfang besteht, in dem auch die Mutter ihren Sohn in den Ferien betreuen dürfte. Letztlich kann eine genaue Bestimmung des Betreuungsanteils aber ausbleiben.

Steht das Kind unter der alternierenden Obhut beider Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1, 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, in: FamPra.ch 2020 S. 1068), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1000; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3) und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle in Anwendung der von Alt-Bundesrichter Nicolas von Werdt vorgeschlagenen Matrix zu berechnen (abgebildet in: Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896, 906,; BGE 147 III 265 E. 5.5). Diese Grundsätze zielen dabei nicht auf eine rein rechnerische Operation, sondern sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (AGE ZB.2024.25 vom 7. Oktober 2024 E. 4.8.2 m.H. auf BGE 147 III 265 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 51; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).

Es kann offen bleiben, inwieweit diese Methode zur Vermeidung des sogenannten «Kippschalter-Effekts» auch bei einem ausgedehnten Besuchsrecht zur Anwendung kommen soll. Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Eltern ist von ihren Überschüssen auszugehen. Dieser beträgt beim Berufungskläger nach dem Gesagten entsprechend der vorinstanzlichen Feststellung CHF 2'000.– und bei der Mutter gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz CHF 470.–. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beträgt somit gut 80 %. Gemäss der Matrix hat der Berufungskläger damit rund 90 % des gebührenden Unterhalts von B____ zu tragen. Die Vorinstanz wurde diesem Umstand gerecht, indem sie den aus Grundbedarf und Überschussanteil bestehenden Betrag – unter Berücksichtigung des an jedem Wochenende ausgeübten Besuchsrechts – um rund CHF 100.– reduzierte.

3.5      Im Ergebnis ist daher der errechnete, vom Berufungskläger an den Unterhalt seines Sohnes zu leistende Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'400.– zu bestätigen. Demnach ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 4.1, ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

4.2      Der Berufungskläger trägt daher ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zugunsten des Berufungsklägers gehen diese Kosten jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zulasten der Gerichtskasse.

4.3      Zudem hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Der Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet einen Bemühungsausweis seines Vertreters einzureichen, weshalb dessen angemessener Aufwand zu schätzen ist (Ar. 105 Abs. 2 ZPO). Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von sechs Stunden, welcher praxisgemäss zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten ist (AGE ZB.2023.19 vom 8. August 2023 E. 6). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1'500.–. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 45.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'545.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

4.4      Da beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist und die Parteientschädigung vor diesem Hintergrund für den Berufungsbeklagten nicht als einbringlich erscheint, ist beiden unentgeltlichen Vertretungen ein Honorar zum massgebenden Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Daraus folgt für den unentgeltlichen Vertreter des Berufungsbeklagten, lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat, nach dem zur Parteientschädigung Gesagten ein Honorar von CHF 1'200.–, eine Auslagenpauschale von CHF 36.– sowie Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen, welche ihm aus der Gerichtskasse auszurichten sind. Auch die unentgeltliche Vertreterin des Berufungsklägers, MLaw Marie-Caroline Messerli, Advokatin, hat es unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb auch ihr Aufwand zu schätzen ist. Dabei erscheint ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden angemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2'400.– und eine Auslagenpauschale von CHF 72.–, worauf wiederum die Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Diese Leistungen an die unentgeltlichen Vertretungen der Parteien stehen wiederum unter dem Vorbehalt der Nachforderung beim kostenpflichtigen Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Mai 2024 (F.2022.365) wird abgewiesen.

Dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger werden seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Marie-Caroline Messerli, ein Honorar von CHF 2'400.– und Auslagen von CHF 72.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 200.20, somit total CHF 2'672.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 45.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 125.10, somit total CHF 1'670.10 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten werden seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Silvan Ulrich, ein Honorar von CHF 1'200.– und Auslagen von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 100.10, somit total CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagter

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2025.15 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.07.2025 ZB.2025.15 (AG.2025.430) — Swissrulings