Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.9
ENTSCHEID
vom 30. April 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Dezember 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Im März 2022 leitete A____ (Gläubiger) gegen die B____ AG (Schuldnerin) eine Betreibung im Betrag von CHF 11'145.60 nebst Zins ein. Als Grund der Forderung gab er Transportleistungen im Monat März 2013 an. Gegen diese Betreibung erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Mit Schlichtungsgesuch vom 6. Mai 2022 gelangte der Gläubiger an die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und beantragte, es sei die Schuldnerin zur Zahlung von CHF 11'145.60 nebst Zins zu verpflichten und der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsbehörde dem Gläubiger eine Klagebewilligung aus.
Mit Klage vom 14. Dezember 2022 gelangte der Gläubiger an das Zivilgericht Basel-Stadt und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie im Schlichtungsgesuch. Nach einem doppelten Schriftenwechsel führte das Zivilgericht am 6. Dezember 2023 eine mündliche Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies es die Klage ab. Auf Gesuch des Gläubigers hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Zivilgerichtsentscheid erhob der Gläubiger am 15. Februar 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die Berufung solle die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Zivilgerichtsentscheids hemmen, dem Gläubiger «sei der Beweis abzunehmen», dass für die Klageforderung die zehnjährige Verjährungsfrist gelte und der Fall sei zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Gläubiger auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 27. Februar 2024 beantragte die Schuldnerin, es sei der Gläubiger zu verpflichten, eine Sicherheit von CHF 8'244.– für die Parteientschädigung der Schuldnerin zu leisten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 sah der Verfahrensleiter vorerst davon ab, über dieses Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zu entscheiden, da möglicherweise keine Berufungsantwort eingeholt werde und deshalb auch keine (sicherzustellende) Parteientschädigung anfalle. Nachdem der Gläubiger den Kostenvorschuss geleistet hatte, teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit Verfügung vom 26. März 2024 mit, es sei vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und aufgrund der Berufung und der beigezogenen Zivilgerichtsakten zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Formelles
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beträgt dieser Streitwert CHF 11'145.60, sodass der massgebliche Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2 und E. 5.2). Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3). Zuständig für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Zivilgerichtsentscheid
Im angefochtenen Entscheid legte das Zivilgericht zunächst die Standpunkte des Gläubigers und der Schuldnerin dar (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1 bis 4.6).
Sodann nannte das Zivilgericht drei Gründe für die Abweisung der Klage. In einem ersten Schritt legte es dar, dass die eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60 nicht bereits Gegenstand des Hinterlegungsverfahrens [...] gewesen sei. Die Schuldnerin habe mit Gesuch vom 11. September 2013 beim Zivilgericht die Hinterlegung von CHF 78'529.60 nebst Verzugszins mit befreiender Wirkung beantragt. Gesuchsgegner im damaligen Hinterlegungsverfahren seien C____ und die D____ AG gewesen. Mit Entscheid vom 31. März 2014 habe das Zivilgericht der Schuldnerin bewilligt, CHF 78'529.60 nebst Verzugszins beim Zivilgericht zu hinterlegen, dies für Transportleistungen zwischen November 2012 und Februar 2013. Die nunmehr eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60 betreffe Transportleistungen vom März 2013; diese seien nicht Gegenstand des Hinterlegungsverfahrens gewesen. Das Hinterlegungsverfahren [...] sei somit für die Beurteilung der vorliegenden Klage nicht von Relevanz. Im Übrigen habe der ordentliche Richter nur dann über die Zuweisung der strittigen Forderung zu entscheiden, wenn sich die Schuldnerin auf die befreiende Wirkung der Hinterlegung berufe; im vorliegenden Fall habe sich die Schuldnerin aber nicht auf die befreiende Wirkung der Hinterlegung berufen. Deshalb dürfe das Zivilgericht nicht beurteilen, wem die hinterlegte Forderung zustehe (E. 4.7).
In einem zweiten Schritt führte das Zivilgericht aus, der Gläubiger habe weder substantiiert behauptet noch durch Belege bewiesen, dass und in welchem Umfang im März 2013 Transportleistungen für die Schuldnerin erbracht worden seien und damit die eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60 berechtigt sei (E. 4.8).
In einem dritten Schritt legte das Zivilgericht dar, dass die eingeklagte Forderung jedenfalls verjährt wäre – selbst wenn sie substantiiert behauptet und bewiesen worden wäre. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den für die Schuldnerin erbrachten Transportleistungen um periodische Leistungen, die gemäss Art. 128 Ziffer 1 OR innerhalb von fünf Jahren verjährten. Die eingeklagte Forderung für Transportleistungen im März 2013 sei somit spätestens 2018 verjährt, dies unter Berücksichtigung einer Betreibung eines vormaligen Gläubigers im Juni 2013 und der gerichtlichen Hinterlegung von CHF 84'240.– durch die Schuldnerin (E. 4.9).
Abschliessend verpflichtete das Zivilgericht den Gläubiger, die Kosten des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens zu tragen und der Schuldnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'944.– einschliesslich Auslagen zu zahlen (E. 5).
3. Pflicht zur Anfechtung aller selbständigen Entscheidbegründungen
3.1 Der Gläubiger macht in seiner Berufung geltend, die eingeklagte Forderung von CHF 11'145.60 unterliege nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist für periodische Leistungen, sondern der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist. Dabei beruft er sich darauf, dass die eingeklagte Forderung nicht auf der Basis eines einzigen Transportvertrags, sondern auf der Basis von zwei Transportverträgen aus den Jahren 2005 und 2011 entstanden sei. Daraus folge, dass nicht die fünfjährige, sondern die zehnjährige Verjährungsfrist Anwendung finde und die eingeklagte Forderung nicht verjährt sei (Berufung, S. 2-4).
3.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht des Berufungsklägers darzutun, auf welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Der Berufungskläger hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. etwa Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der Berufungskläger mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, ebenda, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 43; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 42 und 43; BGer 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2; AGE 2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 3.1).
3.3 Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Zivilgerichtsentscheid mindestens zwei materielle Begründungen für die Klageabweisung (vgl. oben E. 2), die unabhängig voneinander, also selbständig sind:
(1) Fehlen einer substantiiert behaupteten und bewiesenen Klageforderung (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8),
(2) Verjährung der Klageforderung (E. 4.9).
Der Gläubiger befasst sich in seiner Berufung einzig mit der Frage der Verjährung der Klageforderung (zivilgerichtliche Begründung (2)). Damit die Berufung Erfolg haben könnte, müsste er darüber hinaus auch das Fehlen einer substantiiert behaupteten und bewiesenen Klageforderung thematisieren (zivilgerichtliche Begründung (1)). Mit anderen Worten: Selbst wenn der Gläubiger in der Frage der Verjährung Recht hätte (Begründung (2)), würde er mit seiner Berufung nicht durchdringen, da er die weitere selbständige Begründung (1) des Zivilgerichts nicht in Frage stellt. Dies genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, da es sinnlose Rückweisungen an das Zivilgericht vermeidet. Würde man nämlich – im Einklang mit dem Berufungsantrag – den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid aufheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückweisen, wäre das Zivilgericht gehalten, die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Begründung (1) abzuweisen. Der Gläubiger könnte anschliessend wiederum Berufung erheben und die Begründung (1) prüfen lassen. Ein solches "tranchenweises Vorgehen" wird verhindert, wenn der Berufungskläger gehalten ist, sich in seiner Berufungsbegründung mit sämtlichen selbständigen Begründungen des Gerichts auseinanderzusetzen, über deren Richtigkeit das Berufungsgericht dann in einem einzigen Berufungsprozess befinden kann.
4. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Berufung gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 6. Dezember 2023 nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gläubiger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 11'145.60 betragen die Gerichtskosten im Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 1’200.– (§ 5 Abs. 1 und § 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da auf die Berufung nicht einzutreten ist, können die Gerichtskosten auf die Hälfte ermässigt und somit mit CHF 600.– festgesetzt werden (vgl. § 16 Abs. 1 lit b GGR).
Der Schuldnerin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen. Fehlt es an einer sicherzustellenden Parteientschädigung, erübrigt es sich auch, über das Sicherstellungsgesuch der Schuldnerin zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.