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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.09.2024 ZB.2024.31 (AG.2024.541)

24 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,434 parole·~7 min·2

Riassunto

Scheidung (BGer 5A_819/2024 vom 12.12.2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.31

ENTSCHEID

vom 24. September 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Parteien

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                   Ehefrau

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Mai 2024

betreffend Scheidung

Sachverhalt

A____, geboren 1972, (Berufungsklägerin, Ehefrau) und B____, geboren 1962, (Berufungsbeklagter, Ehemann) haben am [...] 2012 in Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, geheiratet. Die Ehegatten haben beide eigene voreheliche Kinder, jedoch keine gemeinsamen.

Mit Klage vom 10. Januar 2020 beantragte der Ehemann dem Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung der Ehe (Verfahren F.2020.21). Nachdem die Ehefrau im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach erklärt hatte, mit dem Scheidungsantrag des Ehemanns nicht einverstanden zu sein, reichte sie mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ihrerseits einen Antrag auf Scheidung ein, welcher vom Gericht mit Verfügung vom 27. März 2020 als eigenes Scheidungsbegehren der Ehefrau entgegengenommen worden ist. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reichte sie eine neue, eigene Scheidungsklage ein (Verfahren F.2020.127). Dieses Verfahren wurde vom Zivilgericht bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren F.2020.21 sistiert. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien auf die Klage des Ehemanns im Verfahren F.2020.21 und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Die von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 ab, soweit es auf diese eintrat. Auf die von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_202/2024 vom 11. April 2024 nicht ein. In der Folge hob das Zivilgericht im Verfahren F.2020.127 die Sistierung auf, stellte fest, dass die Parteien im Verfahren F.2020.21 rechtskräftig geschieden worden sind und trat ohne Erhebung von Kosten auf die Scheidungsklage der Ehefrau vom 20. Februar 2020 nicht ein (Entscheid vom 30. Mai 2024).

Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 25. Juli 2024 «Beschwerde» an das Appellationsgericht. In der Folge erhob der Instruktionsrichter bei der Ehefrau einen Kostenvorschuss und stellte nach dessen Eingang fest, es sei vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (Verfügung vom 14. August 2024). Die Einzelheiten der Vorbringen der Ehefrau ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Mit dem angefochtenen Entscheid ist das Zivilgericht auf die Scheidungsklage der Ehefrau nicht eingetreten. Dieser verfahrensabschliessende Endentscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 308 N 16). Daraus folgt, dass er nicht Gegenstand einer Beschwerde sein kann, steht dieses Rechtsmittel doch bloss gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide zur Verfügung (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelklägerin bezeichnet ihr Rechtsmittel daher fälschlicherweise und auch im Widerspruch zur Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Beschwerde. Nach der Rechtsprechung und der Lehre zum Zivilprozessrecht ist die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich, sofern die formellen Voraussetzungen und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe für das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2; BGer 5A_433/2012 vom 21. August 2012 E. 4; 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2; AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014, E. 1.2.2; ZB.2013.52 vom 27. Mai 2014 E. 1.2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 25 N 23; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 311 ZPO N 2; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 866). Wird ein als Berufung zulässiges Rechtsmittel daher als Beschwerde bezeichnet, so schadet dies nicht, soweit klar ist, dass die Partei den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 311 N 12; vgl. auch Merz, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 BGG N 9 mit weiteren Hinweisen). Das Rechtsmittel ist dann als Berufung entgegenzunehmen (Seiler, a.a.O., N 866 mit weiteren Hinweisen; OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 3; BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 1.3.2).

1.2      Zuständig für die Beurteilung des als Berufung entgegengenommenen Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.3      Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist somit die Regel, von welcher bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung abgewichen werden kann. Dies hat sich im Rahmen einer Vorprüfung herauszustellen und dient der Verfahrensökonomie (BGE 143 III 153 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, die ohne weiteres erkennbar keine stichhaltigen Beanstandungen am erstinstanzlichen Entscheid enthält und die sich schon aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos erweist. Die Berufung muss in materieller Hinsicht schlicht aussichtslos sein, wobei die Chancenlosigkeit klar zu Tage treten muss (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 1.2; BGE 143 III 153 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 312 ZPO N 11). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist vorliegend die Voraussetzung erfüllt, weshalb auf eine Zustellung der Berufung an den Berufungsbeklagten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. August 2024 verzichtet worden ist.

1.4      Fraglich erscheint, inwieweit auf die Berufung in formeller Hinsicht überhaupt eingetreten werden kann. Da die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat diese Prüfung auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten zu erfolgen (Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N 6 i.V.m. Art. 59 N 5). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe hinreichend bestimmte Anträge gestellt hat.

Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Solche klar formulierten Rechtsbegehren enthält die Eingabe der Berufungsklägerin nicht. Doch auch soweit es die Berufungsklägerin unterlässt, unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Scheidungsentscheid einen konkreten Antrag zu stellen, kann auf ihre Eingabe eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was sie in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3, E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1; ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34 f.).

2.

2.1      Mit ihrer Rechtsmittelbegründung macht die Berufungsklägerin geltend, dass der Berufungsbeklagte im Scheidungsverfahren F.2020.21 einen Prozessbetrug begangen habe. Im Zeitpunkt der Einreichung seiner Scheidungsklage sei die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB als Voraussetzung für eine Scheidung auf einseitiges Scheidungsbegehren noch nicht erfüllt gewesen. Diese Frage ist vom Zivilgericht im Verfahren F.2020.21 und sodann vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2023.61 vom 17. Februar 2024 eingehend beurteilt und entschieden worden. Dabei ist verbindlich festgestellt worden, dass der Berufungsbeklagte die Zweijahresfrist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten hat, weshalb die Ehe gestützt auf diese Bestimmung geschieden worden ist. Der Entscheid des Appellationsgerichts ist aufgrund des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid 5A_202/2024 vom 11. April 2024 in Rechtskraft erwachsen. Die Scheidung der Ehe der Parteien auf die Klage des Berufungsbeklagten ist daher res iudicata und kann nicht mehr in Frage gestellt werden. Da die Ehe der Parteien bereits im Scheidungsverfahren auf Klage des Ehemanns rechtskräftig geschieden worden ist, ist das Zivilgericht auf die erst später während bereits bestehender Rechtshängigkeit jener Klage eingereichte Scheidungsklage der Berufungsklägerin zu Recht nicht eingetreten (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm et al [Hrsg.], a.a.O., Art. 64 N 8 f. sowie Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 36 ff.).

2.2      Weiter rügt die Berufungsklägerin mit ihrer Rechtsmittelschrift die im Scheidungsverfahren auf Klage des Ehemanns erfolgte Kostenverteilung und die im zivilgerichtlichen Verfahren erfolgte Bestellung eines Prozessbeistandes für sie. Damit stellt die Berufungsklägerin einmal mehr die rechtskräftigen Entscheide im Scheidungsverfahren auf Klage des Ehemannes in Frage. Diesen Rügen fehlt aber jeder Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid F.2020.127 des Zivilgerichts vom 30. Mai 2024. Auf diese Rügen kann daher nicht eingetreten werden.

3.

Daraus folgt, dass die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Im darüber hinausgehenden Umfang wird der Berufungsklägerin der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Mangels Einholung einer Berufungsantwort sind dem Berufungsbeklagten keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2024 (F.2020.127) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 1'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Berufungsklägerin CHF 500.– zurückzuerstatten.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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