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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.06.2024 ZB.2024.2 (AG.2024.363)

5 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,872 parole·~9 min·1

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer-Nr. 4A_351/2024 Urteil vom 19. Februar 2025)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

ZB.2024.2

ENTSCHEID

vom 5. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                       Arbeitnehmerin

gegen

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                          Arbeitgeberin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Oktober 2023

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Arbeitnehmerin) trat am 1. Mai 2001 als Arbeitnehmerin in die B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin) ein. Am 18. Januar 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2023 und stellte die Arbeitnehmerin per sofort frei.

Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch reichte die Arbeitnehmerin am 28. April 2023 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 19'750.–, die Ausrichtung einer Gratifikation von brutto CHF 5'000.– sowie eine Entschädigung für Überstunden und Ferien von CHF 4'730.–. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 wies das Zivilgericht die Klage der Arbeitnehmerin ab und verurteilte sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'090.– an die Arbeitgeberin.

Gegen diesen Entscheid hat die Arbeitnehmerin am 18. Januar 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, ihre Klage sei gutzuheissen und die Arbeitgeberin zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 29'480.– und einer Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu verurteilen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens bei und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr als CHF 10'000.– (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht. Soweit sie den Begründungsanforderungen genügt (vgl. unten E. 2), ist daher darauf einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristischer Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).

2.2

2.2.1   Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit Schreiben vom 8. Februar 2023 damit, dass das Verhalten und die Leistungen der Arbeitnehmerin nicht ihren Erwartungen entsprochen hätten. Die Arbeitnehmerin habe vorgegebene Ziele nicht erreicht und trotz diverser Gespräche und sonstiger Hilfestellungen habe keine nachhaltige Verbesserung festgestellt werden können. Zudem sei zunehmend der Eindruck entstanden, dass die Arbeitnehmerin die geforderte Ernsthaftigkeit und Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht habe erbringen können oder wollen. Das Zivilgericht stellte gestützt auf eine sorgfältige Beweiswürdigung fest, es sei davon auszugehen, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin den effektiven Grund für die Kündigung dargestellt habe. Inwieweit die Leistungen der Arbeitnehmerin auf den Kündigungsentscheid miteingewirkt haben, kann gemäss dem angefochtenen Entscheid offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 f.).

Mit ihrer Berufung macht die Arbeitnehmerin geltend, sie habe in der Verhandlung des Zivilgerichts mit Zeugenaussagen bewiesen, dass die von der Arbeitgeberin genannten Kündigungsgründe vorgeschoben und haltlos seien und kein Kündigungsgrund vorliege. Sie nennt aber keine einzige konkrete Zeugenaussage, die ihre Behauptung stützen soll, und setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander. Damit genügt ihre Rüge auch den für juristische Laien geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

2.2.2   Aus den auf mehrere Beweismittel gestützte und sorgfältig begründeten Feststellungen des Zivilgerichts ist zu schliessen, dass die Arbeitnehmerin schuldhaft gegen geltende Richtlinien der Arbeitgeberin verstossen hat, indem sie im Juni 2022 zwei mit einer AML-Sperre (AML steht für Anti-Money-Laundering) belegte Konten ohne Absprache mit der zuständigen Stelle entsperrt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 und 3.5.3).

Die Arbeitnehmerin bestreitet, unerlaubte Kontoentsperrungen vorgenommen zu haben, setzt sich aber überhaupt nicht mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander und begründet nicht ansatzweise, weshalb diese unrichtig sein sollten. Damit genügt auch diese Rüge selbst den für juristische Laien geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Weiter behauptet die Arbeitnehmerin, die Arbeitgeberin habe den Vorwurf der unerlaubten Kontoentsperrungen noch während ihrer Anstellung fallen gelassen und der angeblich nur angedrohte Verweis sei nicht Bestandteil des Personaldossiers. Da sie weder angibt, an welcher Stelle sie dies im erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben will, noch woraus sich dies ergeben soll, sind diese Behauptung im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Falls die Arbeitnehmerin aus dem Umstand, dass der Verweis vom 10. August 2022 wegen mehrmaliger unberechtigter Aufhebung von Kontosperren in der Begründung der Kündigung vom 8. Februar 2023 nicht erwähnt wird, ableiten will, die Arbeitgeberin habe den Vorwurf fallengelassen (vgl. Klage S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Schliesslich macht die Arbeitnehmerin geltend, sie habe den angeblich nur angedrohten Verweis widerlegt, begründet in ihrer Berufung aber nicht ansatzweise, weshalb der Verweis entgegen den überzeugenden Erwägungen des Zivilgerichts ungerechtfertigt gewesen sein sollte. Auf ihre Rüge ist daher mangels Begründung nicht weiter einzugehen.

2.2.3   Die Arbeitnehmerin scheint mit ihrer Berufung geltend machen zu wollen, der wahre Kündigungsgrund habe darin bestanden, dass sie angeblich gegen Policies der Arbeitgeberin verstossende Anweisungen ihrer Vorgesetzten betreffend Verhängung und Aufrechterhaltung von Kontosperren adressiert habe. Diesbezüglich stellte das Zivilgericht gestützt auf eine sorgfältige Beweiswürdigung fest, es sei nicht davon auszugehen, dass ein anderer, in der Kündigungsbegründung nicht genannter Grund auf die Kündigung miteingewirkt habe. Insbesondere sei ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Verbesserung des Dokumentationsprozesses für AML-Entsperrungen weder ausgewiesen noch ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 f.). In ihrer Berufung legt die Arbeitnehmerin nicht ansatzweise dar, weshalb diese Feststellungen unrichtig sein sollten, und begründet sie nicht, weshalb die Adressierung der angeblichen Verstösse ihrer Vorgesetzten für die Kündigung (mit-)kausal gewesen sein sollten. Damit genügt ihr Vorbringen auch den für juristische Laien geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

2.2.4   Das Zivilgericht hat mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die Arbeitnehmerin per Ende des Arbeitsverhältnisses über kein Ferienguthaben mehr verfügt hat (angefochtener Entscheid E. 5.4 f.). Aus dem mit den Berufungsanträgen geltend gemachten Betrag ist zu schliessen, dass die Arbeitnehmerin den angefochtenen Entscheid auch diesbezüglich beanstandet. Sie begründet in ihrer Berufung aber nicht ansatzweise, weshalb die Feststellung des Zivilgerichts betreffend Ferienguthaben unrichtig sein sollte. Auf diesen Punkt ist daher mangels Begründung nicht weiter einzugehen.

3.

3.1      Das Zivilgericht hat mit eingehender und überzeugender Begründung festgestellt, dass der Bonus im vorliegenden Fall gestützt auf die vertraglichen Grundlagen und die tatsächlich erfolgten Auszahlungen eine echte Gratifikation im Sinn von Art. 322d des Obligationenrechts (OR, SR 220) und damit eine vollständig im Ermessen der Arbeitgeberin stehende Sondervergütung darstelle, auf deren Auszahlung die Arbeitnehmerin keinen Anspruch habe. Im Übrigen sei eine pflichtwidrige Ermessensausübung der Arbeitgeberin weder behauptet worden noch ersichtlich. Die Forderung der Arbeitnehmerin auf einen Bonus sei daher abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4).

In ihrer Berufung macht die Arbeitnehmerin geltend, die Arbeitgeberin schulde ihr einen Bonus, weil sie ihr bei der Einstellung versprochen habe, dass bei guter Leistung immer ein Bonus entrichtet werde. Da die Arbeitnehmerin nicht angibt, an welcher Stelle sie dies im erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben will, ist davon auszugehen, dass sie die Behauptung erstmals mit ihrer Berufung vorbringt. Bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte sie ein entsprechendes Versprechen aber bereits vor dem Zivilgericht behaupten können und müssen. Folglich ist die Behauptung in der Berufung nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erscheint es angesichts der klaren Regelung im Arbeitsvertrag und im Personalreglement (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.3) unglaubhaft, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin in diametralem Widerspruch zu den schriftlichen Regelungen mündlich verspochen hat, dass bei guter Leistung immer ein Bonus ausgerichtet werde.

3.2      Gemäss Klagebeilage 6 verfügte die Arbeitnehmerin über einen Saldo Mehrarbeit von 82.92 Stunden. In ihrer Berufung macht sie geltend, die Arbeitgeberin habe diesen Saldo nicht bestritten. Die Arbeitgeberin hat zwar nicht bestritten, dass der Monatsbericht für Oktober 2022 einen solchen Saldo ausgewiesen hat, und zugestanden, dass das Zeiterfassungssystem im Zeitpunkt der Freistellung am 18. Januar 2023 einen Mehrarbeitssaldo von 86.57 Stunden ausgewiesen habe. Sie hat aber geltend gemacht, dass davon 19.9 Mehrarbeitsstunden, die im Februar 2022 ausbezahlt, aber im Zeiterfassungssystem nicht in Abzug gebracht worden seien, und 17 fälschlicherweise erfasste Mehrarbeitsstunden in Abzug zu bringen seien. Damit betrage der korrekte Mehrarbeitssaldo per Datum der Freistellung 49.67 Stunden (vgl. Stellungnahme vom 5. Juli 2023 Rz. 45–48 und Beilagen 19–21 zur Stellungnahme vom 5. Juli 2023 sowie angefochtener Entscheid E. 5.2). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Arbeitnehmerin dieses von der Arbeitgeberin errechnete Mehrstundenguthaben nicht bestritten, sondern die Berechnung implizit anerkannt (angefochtener Entscheid E. 5.4). In ihrer Berufung legt die Arbeitnehmerin nicht ansatzweise dar, weshalb diese Feststellungen unrichtig sein sollten, und macht sie insbesondere nicht geltend, dass die von der Arbeitnehmerin vorgenommenen Abzüge ungerechtfertigt seien. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht von einem Mehrstundensaldo von 49.67 Stunden ausgegangen ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde dieser Saldo kompensiert und bestand daher per Ende des Arbeitsverhältnisses kein Überstundenguthaben mehr, für das die Arbeitnehmerin einen Ausgleich in Geld hätte beanspruchen können. Zur Begründung kann mangels diesbezüglicher Rügen vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (E. 5) verwiesen werden.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Berufung in weiten Teilen nicht einzutreten und sie im Übrigen abzuweisen ist. Grundsätzlich hat die Arbeitnehmerin als Berufungsklägerin daher die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten sind jedoch gemäss Art. 114 lit. c ZPO nicht zu erheben und eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil der Arbeitgeberin mangels Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren kein relevanter Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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