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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2021 ZB.2021.46 (AG.2021.715)

20 dicembre 2021·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·304 parole·~2 min·1

Riassunto

Scheidung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2021.46

ENTSCHEID

vom 20. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Beklagte

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. April 2021

betreffend Scheidung

Erwägungen

Gegen die schriftlich begründete Dispositivziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. April 2021 erhob A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses verlangte daraufhin vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– (Verfügung vom 19. Oktober 2021). Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 25. November 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten Vertretungskosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Berufung gegen Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. April 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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