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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.07.2017 ZB.2016.19 (AG.2017.499)

21 luglio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,619 parole·~18 min·3

Riassunto

Urteilsänderung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2016.19

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                            Beklagte

gegen

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                                Kläger

vertreten durch C____

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2016

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Sachverhalt

Am [...] 1994 heirateten A____ (Berufungsklägerin) und B____ (Berufungsbeklagter). Aus der Ehe gingen die Kinder D____ (geb. [...] 1997) und E____ (geb. [...] 2001) hervor. Am 20. September 2013 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt. Die seit 2. Oktober 2009 bestehende Erziehungsbeistandschaft wurde mit der Scheidung bezüglich des Besuchsrechts erweitert. Nachdem die Tochter D____ nach einem heftigen Streit mit der Berufungsklägerin deren Haushalt verlassen hatte, verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 24. November 2014 die superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über ihre Tochter und bestätigte diese Massnahme am 26. November 2014 schriftlich. Gleichzeitig besuchte der Sohn E____ seit Juni 2014 die Schule nicht mehr. Am 25. November 2014 stellte der Vater beim Zivilgericht den Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils und Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut über die beiden Kinder. Nach erfolgter Abklärung der Situation und erfolglosen Vermittlungsversuchen entzog der Instruktionsrichter im zivilgerichtlichen Verfahren der Berufungsklägerin mit vorsorglicher Massnahme vom 14. April 2015 in Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 die elterliche Sorge über E____ mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts und teilte diese dem Berufungsbeklagten alleine zu. Gleichzeitig ordnete er eine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB an und entzog der Berufungsklägerin mit sofortiger Wirkung die Obhut über das Kind. E____ wurde zunächst im Durchgangsheim Vogelsang platziert und in der Folge in die Obhut des Berufungsbeklagten gegeben. Die gegen diese vorsorgliche Massnahme erhobene Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 7. August 2015 (ZB.2015.35) ab.

In der Folge stellte der Berufungsbeklagte als Kläger im zivilgerichtlichen Abänderungsverfahren folgende Anträge:

„1.   In teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 sei die elterliche Sorge über den Sohn E____, geboren [...] 2001, dem Vater alleine zuzuteilen und der Sohn E____ sei auch unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.

2.    Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten gemäss Scheidungsurteil vom 20. September 2013 sei mit Wirkung per 1. Juli 2015 aufzuheben.

3.    Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten für den Unterhalt für den Sohn E____ sei mit Wirkung ab 1. Mai 2015 vollumfänglich aufzuheben.

4.    Alles unter o/e-Kostenfolge (dem Kläger wurde schon der Kostenerlass mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt).“

Dem stellte die Berufungsklägerin als Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Anträge entgegen:

„1.   Es seien die Anträge des Klägers vom 9. November 2015 vollumfänglich abzuweisen und E____ unter der elterlichen Sorge und Obhut der Beklagten zu belassen.

2.    Es sei der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten für den Unterhalt von E____ vollumfänglich abzuweisen.

3.    Es sei der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten vollumfänglich abzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (der Beklagten wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand bereits bewilligt).“

Mit mündlich begründetem und im Dispositiv eröffnetem Urteil vom 8. April 2016 teilte das Zivilgericht dem Berufungsbeklagten als Vater in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 (Scheidungsurteil; Verfahren F.2008.498) und in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 14. April 2015 die elterliche Sorge über den Sohn E____ zu und stellte fest, dass der Sohn unter der Obhut des Vaters stehe, bei dem er auch behördlich angemeldet sei (Ziff. 1). Von der Festlegung eines Besuchsrechts für die Mutter wurde abgesehen. Die Beistandschaft für E____ gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB wurde aufgehoben und die Beiständin im Rahmen der weiterbestehenden Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ersucht, die Mutter über die Entwicklung des Sohnes durch halbjährliche Berichte auf dem Laufenden zu halten. Für den Fall, dass E____ von sich aus Kontakt mit seiner Mutter wünsche, werde die Beiständin ersucht, den persönlichen Kontakt in geeignetem Rahmen herzustellen (Ziff. 2). Die Berufungsklägerin wurde weiter verpflichtet, dem Berufungsbeklagten den Computer von E____ herauszugeben (Ziff. 3). Ferner wurde in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 sowie in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 10. Juli 2015 die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von Kinderunterhalt für E____ an die Berufungsklägerin mit Wirkung per 1. Juli 2015 definitiv aufgehoben. Im Übrigen wurde festgehalten, dass die Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 14. April 2015 bis Ende Juni 2015 durch Zahlung an die Beiständin, zu Handen der mit der Unterbringung betrauten Institution, bereits bezahlt worden seien. Überdies wurde festgehalten, dass die Berufungsklägerin mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge für E____ zu bezahlen (Ziff. 4). Weiter wurde in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 der vom Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin zu bezahlende nacheheliche Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Mai 2016 aufgehoben (Ziff. 5). Die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 5‘000.– und den Kosten der Kindsvertretung in Höhe von CHF 16'100.15 wurden der Berufungsklägerin auferlegt. Sie gingen aber aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten der Berufungsklägerin unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Staates. Zufolge teilweiser Verrechnung der vorgenannten Kosten mit dem vom Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, dem Berufungsbeklagten im Rahmen des ihr auferlegten Selbstbehaltes den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 500.– zu ersetzen und dem Gericht noch CHF 500.– zu bezahlen. Schliesslich wurden die Vertretungskosten wettgeschlagen (Ziff. 6). Den beiden Vertretern der unentgeltlich prozessierenden Parteien wurden zuletzt Honorare aus der Gerichtskasse zugesprochen und dem Kindsvertreter zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit seines Honorars bei der Berufungsklägerin zuzüglich zum bereits ausgerichteten Honorar der Betrag von CHF 3'850.50 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 308.05 MWST (total CHF 4'158.55) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Auch diesbezüglich erfolgte ein Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO (Ziff. 7).

Mit Eingaben vom 14. und 17. April 2016 verlangten die Berufungsklägerin und deren Vertreter die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung. Mit ihrer auf den 16. April 2016 datierten, am 21. Juni 2016 beim Appellationsgericht eingereichten Berufung beantragte die Berufungsklägerin, es sei „ [d]er Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 8. April 2016 (…) für nichtig zu erklären“ (Ziff. I.). Weiter verlangte sie vollumfängliche Akteneinsicht (Ziff. II) und die Verpflichtung ihres vormaligen Vertreters, Rechtsanwalt F____, ihr alle Akten zurückzugeben (Ziff. IV.). Sie beantragte die neue Bestellung einer „externen Gerichtskommission“ (Ziff. III.) und es seien „Gerichtspräsident G____ und dessen Gerichtsschreiber H____ die Fallführung wegen bewiesener Befangenheit, Aktenunschlagung und Operieren mit Falschaussagen und Urkundenfälschungen zu entziehen“ und diese seien „zur Verantwortung zu ziehen“ (Ziff. IV.). Schliesslich verlangte sie, es „seien alle Honorarnoten der involvierten Anwälte, insbesondere eines nie offiziell mandatierten sog. Kinderanwalt zu sistieren und akribisch zu überprüfen“ (Ziff. VI.), „es sei der Kindsvater und Androhung der sofortigen Lohnpfändung, anzuordnen, die verfügten bis dato nicht überwiesenen Frauenalimente seit April 2015, zusätzlich zwei Monate Kinderalimente E____, (…), innert 10 Tagen der Beklagten auf ihr Konto zukommen zu lassen“ (Ziff. VII), und „es sei dem Kindsvater weiteres Stalking in Form von Umziehen in meiner Nähe, wie es seit bald einem Jahr wieder der Fall ist, psychische Gewalt und physische Gewalt mit der sofortigen Anordnung einer spezifischen Therapie anzuordnen unter Androhung von Strafmassnahmen, da er rezidive Gewaltdelikte zum Nachteil der Beklagten – der jüngste am 08. Dezember 2015 – andauernd verübt und andere anstiftet, zu verüben“ (Ziff. VIII).

Der Berufungsbeklagte beantragte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung aller Begehren ausser der Ziff. II. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingaben vom 29. Juni 2016 und 19. Juli 2016 nahmen der Gerichtsschreiber und der Präsident im vor-instanzlichen Verfahren zu den gegen sie erhobenen Ausstandsbegehren Stellung.

Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 stellte die Berufungsklägerin fest, es sei „bedenklich und sehr beängstigend“, dass ihre Berufung wieder „beim Gerichtspräsidenten I____ gelandet“ sei. Sie verlangte „das Aufrollen und Behandeln aller Akten seit Gerichtspräsident G____, sprich seit Nov. 2014, von einem externen Gerichtspräsidium und Gerichtsschreiber“ (Ziff. 1), die Erstellung eines externen psychiatrischen Gutachtens über den Kindsvater (Ziff. 2), die sofortige Amtsenthebung von Frau J____, „unter massiven Sanktionen und Schadenersatzforderungen, moralisch, faktisch, physisch und psychisch“ (Ziff. 3), den „sofortigen Anwaltspatententzug bei RA C____ und K____ und die Sistierung ihrer Honorare aus der Staatskasse“ (Ziff. 4). Schliesslich verlangte sie, da sie sich ab jetzt selber vertrete, „für ihre Arbeit genau gleich aus der Staatskasse ausbezahlt zu werden, wie bis anhin Anwälte“ (Ziff. 5), und das rechtliche Gehör in Form von Akteneinsicht und Aktenkopien uneingeschränkt zu erhalten (Ziff. 6). Mit Verfügung vom 8. August 2016 trat der Instruktionsrichter auf die Anträge Ziff. 1, 3 und 4 nicht ein und wies den Antrag Ziff. 5 mit Bezug auf die verlangte Entschädigung ab. Gewährt wurde ihr unter Vorbehalt einer nicht erfolgten Einsprache seitens des Berufungsbeklagten oder seitens des Sohnes die vollumfängliche Einsicht in die Akte des vorliegenden Verfahrens.

Mit Eingabe vom 17. August 2016 erhob die Berufungsklägerin „Einsprache gegen den weiteren Einsatz von Rechtsanwalt K____“. Sie verlangte „die gleiche Bezahlung aus der Staatskasse wie RA K____ oder die Rückerstattung aller Honorare an ihn an die Staatskasse“, weiter „die sofortige Absetzung von illegitimierten RA K____ als Kinderanwalt“, eine einstweilige Verfügung, dass ihre Familie und sie ihren Sohn uneingeschränkt sehen und sprechen dürften, sowie die Weiterleitung ihrer Anträge an die zuständige Instanz oder ihre vollumfängliche diesbezügliche Instruktion. Mit Verfügung vom 23. August 2016 teilte ihr der Instruktionsrichter darauf mit, dass der Kindsvertreter bisher gar nicht ins Berufungsverfahren einbezogen worden sei, und wies ihr Begehren um vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs der Berufungsklägerin und ihrer Familie zu ihrem Sohn ab.

Mit Eingabe vom 9. September 2016 stellte die Berufungsklägerin ein Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter, I____. Dieses wurde vom Dreiergericht des Appellationsgerichts im Verfahren DG.2016.12 mit Entscheid vom 14. November 2016 kostenfällig abgewiesen.

Im Rahmen der Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs verlangte die Berufungsklägerin die Aushändigung von 18 Kopien. Hierfür verlangte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. September 2016 die Leistung einer Gebühr von CHF 36.–, widrigenfalls ihr diese nicht ausgehändigt werden könnten. Die Berufungsklägerin verzichtete in der Folge dann auf deren Behändigung. Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte sie eine „kurze Replik“ ein, mit welcher sie an ihrem „Ausstandsgesuch von Gerichtspräsident G____ [und] Gerichtspräsident I____“ und an der Nichtigkeit aller erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfügungen unter anderem wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör festhielt sowie darüber hinaus „einen angemessenen Schadenersatz für meine beide Kinder und für mich“ beantragte unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

1.

1.1      Der angefochtene Endentscheid über die Abänderung des Scheidungsurteils bezieht sich betreffend die Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut auf eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Er ist diesbezüglich gemäss Art. 208 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Soweit mit dem angefochtenen Endentscheid in Abänderung des Scheidungsurteils die Unterhaltspflicht der Parteien neu geregelt worden ist, stellt er eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 51 N 13). Der diesbezüglich gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB vorausgesetzte und auf der Grundlage der bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien zu bestimmende Streitwert (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 40) ist vorliegend erreicht. Die Berufung ist daher zulässig.

1.2      Die Berufungsklägerin verlangte rechtzeitig eine schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids und reichte mit ihrer Eingabe vom 21. Juni 2016 fristgerecht ihre Berufung ein. Die Berufungsklägerin ist Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids und durch diesen beschwert, was sie grundsätzlich zu dessen Anfechtung legitimiert. Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Die Kognition der Berufungsinstanz ist gemäss Art. 310 ZPO umfassend (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO).

1.3      Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Verhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Die Parteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Damit haben sie auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Da das Berufungsgericht sich vorliegend zum ganz vorwiegenden Teil mit Eintretensvoraussetzungen beschäftigt und das einzige materiell zu behandelnde Rechtsbegehren sich als aussichtslos erweist (vgl. nachstehend E. 2.2), ergeht der vorliegende Entscheid aufgrund der Akten unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Berufungsklägerin wurde ein fakultatives Replikrecht eingeräumt, von dem diese Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Mit ihrer Berufung verlangt die Berufungsklägerin zunächst, es sei „der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 8. April 2016 (…) für nichtig zu erklären“ (Ziff. I.). Zur Begründung macht sie geltend, es sei ihr als Beklagter im vorinstanzlichen Verfahren in Verletzung von Art. 137 ZPO keine Vorladung zugestellt worden. Ihr Vertreter habe sehr wohl gewusst, dass sie sich am 16. April 2016 in ärztlicher Behandlung wegen eines vom Kindsvaters begangenen Gewaltdelikts befunden habe und just in jener Zeit drei Eingriffe habe über sich ergehen lassen müssen. Weder ihr Vertreter noch das Gericht habe ihr sachdienliche Unterlagen oder eine Vorladung zukommen lassen. Das „Säumnisurteil“ kranke daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Sie sei ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beraubt worden und habe ihre Sichtweise nicht ins Verfahren einbringen können. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, führe dessen Verletzung zur umgehenden Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dieser sei nichtig (Berufung, S. 2).

2.2      Die Berufungsklägerin war im vorinstanzlichen Verfahren ihrem Antrag entsprechend durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten worden. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an ihren Vertreter (Art. 137 ZPO). Dies gilt auch für Vorladungen zum persönlichen Erscheinen (Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 137 N 3). Es ist dann Sache des Vertreters, seine Mandantin über eine sie persönlich betreffende Vorladung zu informieren (Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 137 N 2). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Gerichte auch zur direkten, persönlichen Vorladung vertretener Personen zu verpflichten (Stobel, Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 137 N 5). Die Zustellung gilt beim Zugang der Vorladung bei der Vertretung und nicht erst mit deren Weiterleitung an die vertretene Partei als erfolgt (Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 137 N 2).

Der Vertreter hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Feststellung des Gerichtspräsidenten, dass die Berufungsklägerin nicht erschienen sei, erklärt, er habe versucht, sie telefonisch zu erreichen. Sie habe nicht abgenommen. Auch habe sie in den der Hauptverhandlung vorangegangenen Tagen weder auf seine Anrufe noch auf seine E-Mails reagiert. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihrem Vertreter oder dem Gericht eine allfällige Verhinderung an der Teilnahme an der Hauptverhandlung mitzuteilen und gegebenenfalls einen Antrag auf deren Verschiebung zu stellen. Selbst wenn es aber so wäre, dass ihr Vertreter es entgegen seiner Behauptung in der vor-instanzlichen Hauptverhandlung unterlassen hätte, sie über die Vorladung zu informieren, so könnte die Berufungsklägerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, hätte sie sich doch eine solche Unterlassung ihres Vertreters anzurechnen. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin vor. Die Berufung ist insofern abzuweisen.

2.3      Warum der vorinstanzliche Entscheid ansonsten nichtig sein soll, begründet die Berufungsklägerin durch nichts. Die Berufungsklägerin kommt daher diesbezüglich ihren gesetzlichen Begründungsobliegenheiten gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl. zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung AGE ZB.2017.6 vom 2. Mai 2017 E. 4.2 m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). Weitere replicando erfolgende Begründungen sind verspätet, soweit sie sich vorliegend überhaupt auf die ursprünglich gestellten Anträge beziehen.

3.

Mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist auch auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids mit der Behauptung, dass daran mit G____ und H____ Gerichtsmitglieder mitgewirkt hätten, denen „wegen bewiesener Befangenheit, Aktenunschlagung (recte wohl: Aktenunterschlagung) und Operieren mit Falschaussagen und Urkundenfälschungen“ (Ziff. V) die Fallführung hätte entzogen werden müssen. Die Berufungsklägerin begründet und belegt mit ihrer Berufungsbegründung in keiner Weise, worin diese angeblichen und noch dazu absichtlichen und böswilligen Verfahrensfehler begründet gewesen wären.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter gestellt hatte, welches mit Entscheid der zuständigen Kammer des Zivilgerichts vom 19. Februar 2016 abgewiesen worden war. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Appellationsgericht mit Urteil vom 17. März 2016 nicht eingetreten, da sich die Berufungsklägerin in ihrer Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Abweisung ihres Ausstandsgesuchs auseinandergesetzt hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Gegen den als Gerichtsschreiber am vorinstanzlichen Verfahren mitwirkenden H____ hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren kein Ausstandsgesuch gestellt. Wie dieser mit seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2016 zutreffend festgestellt hat, hätte der Berufungsklägerin bereits damals aufgrund seiner Mitwirkung an der Einigungsverhandlung vom 14. April 2015 seine Beteiligung am Verfahren klar sein müssen. Sie hat es aber unterlassen, gegen ihn Ausstandsgründe geltend zu machen. Solche substantiiert sie auch im vorliegenden Verfahren nicht und macht trotz entsprechender Beweislast auch nicht geltend, weshalb sie diese erst nach Abschluss des Verfahrens hätte geltend machen können. Die Rüge ist daher auch verspätet erfolgt und verwirkt (Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 6 ff.).

4.

4.1      Soweit sich das Gesuch auf vollumfängliche Akteneinsicht (Ziff. II) auf das vorliegende Verfahren bezogen hat, ist es mit verfahrensleitenden Entscheiden des Instruktionsrichters behandelt und es ist ihm entsprochen worden. Da die Akteneinsicht aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen ist, kann es auch nicht Gegenstand der materiellen Beurteilung im Berufungsverfahren bilden. Darauf ist nicht einzutreten.

4.2      Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Verpflichtung ihres vormaligen Vertreters, Rechtsanwalt F____, ihr alle Akten zurückzugeben (Ziff. IV.). Ihr vormaliger Rechtsvertreter ist nicht Partei des Abänderungsverfahrens und der geltend gemachte Anspruch kann daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den geschiedenen Ehemann der Berufungsklägerin sein.

5.

Nicht eingetreten werden kann auch auf den Antrag der Berufungsklägerin, es „seien alle Honorarnoten der involvierten Anwälte, insbesondere eines nie offiziell mandatierten sog. Kinderanwalt zu sistieren und akribisch zu überprüfen“ (Ziff. VI.).

5.1      Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Berufungsklägerin zur Tragung der Kosten des Kinderanwalts in Höhe von CHF 16‘100.15 verpflichtet. Diese Kosten gingen aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Vorbehalten wurde jedoch eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen wurden die Parteien verpflichtet, ihre Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst zu tragen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurden den Vertretern des Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin wie auch dem Kindsvertreter Honorare aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auch diesbezüglich erfolgte der Vorbehalt der Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Dieser Kostenentscheid ist grundsätzlich zusammen mit dem Sachentscheid mit Berufung anfechtbar (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 110 N 2).

5.2      Soweit die Berufungsklägerin sich mit dem genannten Rechtsbegehren auf das Honorar des Vertreters des Berufungsbeklagten, C____, beruft, kann auf ihre Berufung nicht eingetreten werden, da sie durch den angefochtenen Entscheid materiell nicht beschwert ist (Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 14). Diese Kosten resp. deren eventuelle Rückforderung sind dem Berufungsbeklagten auferlegt worden.

5.3      An einer aktuellen Beschwer fehlt es der Berufungsklägerin auch hinsichtlich der aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom Staat übernommenen Kosten ihrer eigenen Vertretung und der Kindsvertretung. Es stellt sich aber die Frage, ob die Berufungsklägerin mit Hinblick auf eine mögliche Rückforderung den sie möglicherweise zukünftig belastenden Entscheid über die Höhe der zugesprochenen Honorare unter Verwirkungsfolge der Einrede bereits im vorliegenden Verfahren anzufechten hat oder dazu auch noch in einem Rechtsmittelverfahren gegen eine allfällige Rückforderungsverfügung Gelegenheit haben wird. Diese Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, weshalb die vergüteten Honorare der beiden Vertreter übersetzt sein sollen, stellt keine bezifferten Abänderungsanträge und lässt jede Begründung ihres Überprüfungsantrags vermissen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen, das heisst, es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (vgl. dazu oben E. 2.3). Zudem erfüllt der Antrag auf akribische Überprüfung der zugesprochenen Anwaltshonorare auch die Anforderungen an einen bezifferten Antrag nicht. Das Rechtsbegehren einer Berufung muss so bestimmt gestellt werden, dass es im Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Dies gilt auch zum Schutz des Berufungsbeklagten, welcher der Klageschrift genau entnehmen können muss, wogegen er sich zu verteidigen hat (vgl. AGE ZB.2013.4 vom 3. Juni 2013 E. 2.1 m.H. auf BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.3). Auf Geldzahlungen bezogene Rechtsbegehren sind damit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Regelfall zu beziffern (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619 m.w.H.). Da die Berufungsklägerin ihren Antrag aber nicht begründet, kann auch daraus keine ausnahmsweise zu berücksichtigende Bezifferung abgeleitet werden (dazu BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1; so auch AGE BEZ.2012.73 vom 26. März 2013 E. 2 mit Bezug auf die entsprechenden Anforderungen an eine kantonale Beschwerde). Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.

6.

Mangels Begründung ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Berufungsklägerin, „es sei der Kindsvater und Androhung der sofortigen Lohnpfändung, anzuordnen, die verfügten bis dato nicht überwiesenen Frauenalimente seit April 2015, zusätzlich zwei Monate Kinderalimente E____, (…), innert 10 Tagen der Beklagten auf ihr Konto zukommen zu lassen“ (Ziff. VII). Soweit dem geltend gemachten Rechtsbegehren vor dem Hintergrund des bloss mit einer Nichtigkeitsrüge angefochtenen Entscheids, die abzuweisen bzw. auf die nicht einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 2.2 f.), nicht sowieso das Fundament fehlt, stellt sich die Frage, ob auf das im Berufungsverfahren neu erhobene Rechtsbegehren nach Massgabe von Art. 317 Abs. 2 ZPO überhaupt eingetreten werden kann. Da das Begehren aber weder begründet noch belegt wird, braucht diese Frage nicht entschieden zu werden.

7.

Aus den gleichen Gründen nicht einzutreten ist auf das neue Rechtsbegehren, „es sei dem Kindsvater weiteres Stalking in Form von Umziehen in meiner Nähe, wie es seit bald einem Jahr wieder der Fall ist, psychische Gewalt und physische Gewalt mit der sofortigen Anordnung einer spezifischen Therapie anzuordnen unter Androhung von Strafmassnahmen, da er rezidive Gewaltdelikte zum Nachteil der Beklagten – der jüngste am 08. Dezember 2015 – andauernd verübt und andere anstiftet, zu verüben“ (Ziff. VIII). Die Berufungsklägerin unterlässt es, ihr Rechtsbegehren mit der Berufungsbegründung zu begründen und zu belegen.

8.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das erst replicando vorgebrachte Rechtsbegehren der Zusprechung eines angemessenen Schadenersatzes „für meine Kinder und für mich“ (Replik, Ziff. III). Dieser Antrag erfolgt mit der zweiten Rechtsschrift verspätet (Art. 317 Abs. 2 ZPO) und wurde von der Berufungsklägerin zudem auch weder beziffert noch begründet. Da ein entsprechendes Begehren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, könnte das Berufungsgericht auch wegen fehlender Zuständigkeit nicht darauf eintreten.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Prozesskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– und einer Parteientschädigung zugunsten des Berufungsbeklagten von CHF 550.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 ZPO einem geschätzten Vertretungsaufwand von rund zwei Stunden zum Überwälzungstarif inklusive der notwendigen Auslagen, hinzu tritt die Mehrwertsteuer. Der Berufungsklägerin ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, weshalb die ihr auferlegte Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates geht. Die Bewilligung des Kostenerlasses befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Zu Folge der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der dem Berufungsbeklagten zugesprochenen Parteientschädigung bei der Berufungsklägerin ist diese aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zugunsten des Berufungsbeklagten zunächst vom Staat zu bezahlen. Seinem Vertreter ist daher ein Honorar von CHF 410.– (2 Stunden à CHF 200.– Prozessieren im Kostenerlass, inkl. Auslagen), zuzüglich CHF 32.80 MWST, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung der vom Staat ausgerichteten Prozesskosten (Gebühr und Parteientschädigung an die Gegenpartei) verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2016 (F.2014.658) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

            Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 550.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich CHF 44.– MWST, zu bezahlen.

            Dem Vertreter des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, C____, wird aufgrund der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ein Honorar von CHF 410.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich CHF 32.80 MWST, aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Art. 123 ZPO bleibt gegenüber der Berufungsklägerin vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Kindsvertretung (K____)

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2016.19 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.07.2017 ZB.2016.19 (AG.2017.499) — Swissrulings