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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.11.2015 ZB.2015.58 (AG.2016.193)

10 novembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,925 parole·~25 min·7

Riassunto

Vorsorgliche Massnahme (BGer-Nr.: 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017)

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.58

ENTSCHEID

vom 1. März 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch MLaw [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____                                                                                  Berufungsbeklagter

[...]

Gegenstand

Berufung gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 10. November 2015

betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages während des Scheidungsverfahrens (vorsorgliche Massnahme)

Sachverhalt

Mit Entscheid des Obergerichts Kanton Bern vom 1. Mai 2013 stellte dieses die beiden Kinder der getrennt lebenden Ehegatten [...], C____, geboren am [...], und D____ geboren am [...], für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die Obhut von A____.B____ wurde verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘520.– bis 31. August 2013 und von CHF 3'000.– ab 1. September 2013 sowie für die beiden Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'950.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 22. März 2013 beim Zivilgericht Basel-Stadt verlangte B____ die Ehescheidung. Mit Entscheid vom 10. Juni 2014 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag von B____ auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages für A____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens mangels einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ab.

Mit Eingaben vom 9. März sowie 8. und 12. Juni 2015 beantragte B____, es sei A____ die elterliche Obhut über den im Kinderheim [...]“ [...] lebenden Sohn C____ zu entziehen und stattdessen ihm die Obhut zuzuteilen. Mit Eingaben vom 12. und 24. Juni 2015 beantragte B____ ehelichen Beistand von A____ und implizit eine Überprüfung seiner Unterhaltspflicht. Dieses Begehren konkretisierte er mit Schreiben vom 2. August 2015. Darin beantragte er die sofortige Reduktion des Unterhalts für A____ auf monatlich CHF 1‘500.– resp. CHF 500.–. A____ widersetzte sich diesem Antrag. Nach weiteren Parteieingaben wies der Instruktionsrichter den Antrag von B____ auf Umteilung der Obhut über C____ mit Entscheid vom 10. November 2015 ab. Gleichzeitig hob er den monatlichen Unterhaltsbeitrag für A____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit (Rück)wirkung per 1. Juli 2015 auf.

Gegen diese Massnahmeverfügung hat A____ Berufung eingelegt und beantragt in Aufhebung von Ziff. 2 (Dispositiv) die Abweisung des Antrags des Berufungsbeklagten auf Aufhebung der ehelichen Unterhaltzahlungspflicht. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte in Aufhebung von Ziff. 2 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘346.– per 1. September 2015 zu bezahlen. Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten. Sub-subeventualiter sei der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend per 1. Juli 2015 der Kostenerlass zu gewähren. Im Falle der Berufungsabweisung sei der Berufungsklägerin ebenfalls der Kostenerlass zu gewähren, dies alles unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin, der Berufung sei im Umfang ihrer Anträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von Amtes wegen seien die Akten des Scheidungsverfahrens beizuziehen.

Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, und die Verpflichtung der Berufungsklägerin, ihm eine „Umtriebsentschädigung“ von CHF 500.– zu entrichten, dies alles unter „aufwandgerechter“ Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei ihm eventualiter der Kostenerlass zu gewähren sei.

Mit Verfügung vom 25. November 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist das Gesuch des Berufungsbeklagten auf Abänderung des gemäss Art. 179 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vom Eheschutzgericht geregelten Unterhaltsanspruchs der getrenntlebenden Ehefrau und Berufungsklägerin für die Dauer des laufenden Scheidungsverfahrens. Der entsprechende, gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ist gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 51 N 13), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist angesichts des im Streit stehenden und von der Vorinstanz aufgehobenen monatlichen Unterhaltsanspruchs gegeben (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.2      Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger, in: FamKomm Scheidung Bd II, 2. Auflage, Schwenzer [Hrsg.], Anh. ZPO Art. 276 N 17 ). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Berufung (Art. 311 und 314 Abs. 1 ZPO) ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Gerügt werden kann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO).

1.3      Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 ZPO). In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu: Reetz/Hilber, in: Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2013, Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann daher unter Verzicht auf eine Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergehen.

1.4      Bei der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, wie auch für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale respektive beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272, Art. 277 Abs. 3 sowie Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 271 f. ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six, Eheschutz/Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62; Sutter-Somm/Vontobel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, Art. 276 N 41). Die Parteien sind bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 272 ZPO N 9 ff. m.w.H.; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 272 N 4; Six, a.a.O. Rz 1.01; AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 1.3). Aufgrund des Summarverfahrens reduziert sich das Beweismass allerdings auf eine Glaubhaftmachung (Sutter-Somm, in: Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2012, § 15 N 1170). Umfassende Erhebungen sind damit von der Natur des Verfahrens her ausgeschlossen und als Glaubhaftmachungsmittel haben in aller Regel sofort vorlegbare Urkunden zu dienen (Sprecher, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 261 N 60 f.; AGE ZB.2015.19 vom 12. Juni 2015 E. 1.4).

2.

2.1.     Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung der mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB festgelegten Unterhaltsbeiträge (vgl. oben Sachverhalt). Angefochten ist aber einzig die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages zugunsten der Berufungsklägerin, weshalb die unter Ziff. 3 des vorrichterlichen Entscheids gesprochenen Unterhaltsbeiträge zugunsten der gemeinsamen Kinder der Parteien zu belassen sind, zumal einzig die Bezahlung dieser Unterhaltsbeiträge nicht in das monatliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingreift (vgl. unten Ziff. 3.3 und 3.3.4).

2.2      Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen, die bei Veränderung der Verhältnisse auf Antrag einer Partei jederzeit abgeändert werden können (Art. 179 Abs. 1 ZGB) und nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 271 ZPO N 12a; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396; AGE ZB.2015.19 vom 12. Juni 2015 E. 2.1.1, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen nach der Rechtsprechung voraus, dass seit der (formellen) Rechtskraft ihrer Festsetzung eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichten respektive dass dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2; 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1; 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, je m.w.H.; Lötscher/Wullschleger, in: Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen, BJM 2008, S. 1, 30 f.; AGE ZB.2015.19 vom 12. Juni 2015 E. 2.1.1). Die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Veränderung sind für eine Neuregelung der Unterhaltsbeiträge nach Art. 179 Abs. 1 ZGB allerdings geringer als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 m.w.H.). Ob eine Änderung der finanziellen Verhältnisse erheblich ist, ist abhängig von den individuellen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten und bei geringer finanzieller Leistungskraft tiefer anzusetzen (Hausheer/Reusser/Geiser, in: Berner Kommentar Band II/1.2, Bern 1999, Art. 179 ZGB N 10; Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 2. Auflage 2011, Schwenzer [Hrsg.], Art. 129 N 2; Gloor/Wullschleger, Abänderung von Unterhaltsrenten, in: Dritte Schweizer Familienrechtstage, Schwenzer/Büchler [Hrsg.], Bern 2006, S. 161). Sind die Voraussetzungen für die Abänderung von Unterhaltspflichten erfüllt, setzt das Gericht diese in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde liegen, an die aktuelle Situation anzupassen, ohne dass diesbezüglich wesentliche Veränderungen vorliegen müssen (zit. BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; AGE ZB.2014.48 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 2.1).

2.3      Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsbeklagte seit Januar 2015 arbeitslos sei und ein monatliches Erwerbsersatzeinkommen in der Höhe von durchschnittlich CHF 7‘790.30 erziele. Dafür liege zwar kein Beleg vor, indessen werde die von ihm geltend gemachte Höhe des Arbeitslosenbezuges nicht bestritten. Bei einer neun Monate andauernden Arbeitslosigkeit liege eine wesentliche und dauerhafte Veränderung vor, sodass die Unterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin neu überprüft werden könnten. Es sei nicht erstellt, dass die neue Sachlage durch eigenmächtiges und widerrechtliches Verhalten herbeigeführt worden wäre. Es erscheine zumindest plausibel, wenn der Berufungsbeklagte geltend mache, aufgrund der gegen ihn laufenden Betreibungen wegen nicht bezahlter Alimente als Finanzchef für seine Arbeitgeberin nicht mehr tragbar gewesen zu sein. Eine Absicht des Berufungsbeklagten, durch die Säumnis bei der Bezahlung der Alimente und der dadurch provozierten Betreibungen seine Arbeitsstelle zu verlieren, werde von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht. Von einer freiwilligen Aufgabe seiner gut bezahlten Arbeitsstelle sei daher nicht auszugehen. Das Verhalten des Berufungsbeklagten sei zwar unbedacht und sein Stellenverlust nicht gänzlich unverschuldet gewesen. Doch müsse auch in solchen Fällen nach einigen Monaten vom tatsächlichen Einkommen ausgegangen und könne dem Berufungsbeklagten kein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

2.4      Demgegenüber bestreitet die Berufungsklägerin eine Veränderung der Sachlage, da dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die andauernde Arbeitslosigkeit sei nämlich vom Berufungsbeklagten in selbstverschuldeter Art und Weise herbeigeführt worden; er habe seine Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben und damit freiwillig auf Einkünfte verzichtet. Der Berufungsbeklagte habe nie geltend gemacht, er sei zur Kündigung gezwungen worden oder habe zur Vermeidung einer Kündigung durch die Arbeitgeberin selber kündigen müssen. Er habe weder die von der Berufungsklägerin behauptete freiwillige Aufgabe seiner Arbeitsstelle noch die letztmals mit Eingabe vom 21. September 2015 verlangte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestritten. Wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, der Berufungsbeklagte sei wegen seiner Betreibungen für die Arbeitgeberin nicht mehr tragbar gewesen, sei schleierhaft. Solches sei vom Berufungsbeklagten gar nicht geltend gemacht worden. Allfällige Ausführungen in diese Richtung anlässlich einer Einigungsverhandlung seien formlos und nicht protokolliert, weshalb sie keinen Beweis erbringen könnten. Diese Schlussfolgerung sei auch nicht logisch, da die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten schon seit dem Jahr 2013 stets habe betreiben und eine Lohnpfändung gegen ihn erwirken müssen. In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2014 habe der Berufungsbeklagte zwar darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund seiner Lohnpfändung der Verlust der Mietwohnung drohe. Den drohenden Verlust der Arbeitsstelle habe er aber nicht geltend gemacht. Zudem habe die Berufungsklägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass ihr der Berufungsbeklagte immer wieder mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle gedroht habe, da er ihr damit schaden wolle.

Selbst wenn dem Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, sei zu berücksichtigen, dass er den Stellenverlust durch eigenmächtiges, widerrechtliches und missbräuchliches Verhalten herbeigeführt habe. Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sei eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages in jedem Fall ausgeschlossen. Selbst wenn ihm die Kündigung angedroht worden wäre, hätte er dies zu verantworten, da er als Finanzchef wusste, dass ihm bei säumiger Bezahlung der Unterhaltsbeträge Zwangsvollstreckungsmassnahmen drohten. Mit der Inkaufnahme von Betreibungsfolgen hätte er die behauptete Situation mit seiner Arbeitgeberin selbst herbeigeführt und deshalb verschuldet. Der Berufungsbeklagte habe nun erreicht, was er wollte, nämlich der Berufungsklägerin finanziell zu schaden.

2.5      Während die Berufungsklägerin ihre Berufungsbegründung in redundanter Weise über zwanzig Seiten ausbreitet, zielen die Erläuterungen des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort über weite Teile an der Sache vorbei. Der Grossteil der Ausführungen dient primär der Diffamierung der Berufungsklägerin und ihres Rechtsvertreters und nicht der Sache. Auf eine Zusammenfassung der vorwiegend herabwürdigenden Ausführungen ist daher zu verzichten. Festzuhalten ist einzig, dass er sich vehement gegen eine Erhöhung der Unterhaltspflicht zugunsten der Berufungsklägerin ausspricht und darlegt, dass ihm kein monatlicher Überschuss zur Bezahlung von Gerichtskosten zur Verfügung stehe.

2.6     

2.6.1              

2.6.1.1  Nach der Rechtsprechung gilt eine über vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit als nicht mehr kurzzeitige Veränderung der Verhältnisse, weshalb dem tieferen Erwerbsersatzeinkommen grundsätzlich Rechnung zu tragen ist. Gleichzeitig sind aber immer auch die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2).

2.6.1.2  Unzutreffend ist die Behauptung der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe sich zur Begründung seines Herabsetzungsbegehrens nicht auf seinen Einkommensrückgang bezogen. Vielmehr beklagte er mit Eingaben vom 12. Juni (Vorakten act. 143) und 24. August 2015 (Vorakten act. 155) unter Verweis auf sein Arbeitsloseneinkommen von CHF 7‘790.30 einen Eingriff in sein Existenzminimum bedingt durch die Höhe seiner Alimentenzahlungspflichten und bat um „ehelichen Beistand“ respektive um „Aufhebung der Frauenalimente“. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung des Herabsetzungsgesuchs den Untersuchungsgrundsatz anzuwenden hat (vgl. oben Ziff. 1.4), weshalb es eine Gutheissung auch mit anderen als den vom Berufungsbeklagten genannten Veränderungen der tatsächlichen Verhältnissen begründen kann.

2.6.2

2.6.2.1  Zu prüfen ist daher, ob dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des vor der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erzielten Verdienstes anzurechnen ist. Ein hypothetisches Einkommen ist bei der Berechnung von Unterhalt immer dann einzusetzen, wenn eine unterhaltspflichtige Person es unterlässt, das ihr zumutbare und tatsächlich erzielbare Einkommen zu erwirtschaften (statt vieler: BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011E. 3.1; AGE ZB.2012.44 vom 5. November 2013 E. 2.2; ZB.2014.48 vom 10. Februar 2015 E. 2.4). Einem „unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, nur weil er persönliche Wünsche verwirklichen will“ (BGer 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4). Unterhaltspflichtige können ihre Verhältnisse nicht frei ändern, wenn diese einen Einfluss auf ihre Möglichkeiten haben, Unterhalt zu leisten (BGer 5A_120/2014 vom 2. September 2014 E. 4.1). Ein hypothetisches Einkommen kann aber grundsätzlich nur dann angerechnet werden, wenn dessen Erzielung der unterhaltspflichtigen Person zumutbar und tatsächlich möglich ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120; 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_701/2012 E. 5.1). Damit ein Einkommen überhaupt oder jedenfalls ein höheres Einkommen als das erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden können; vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Die Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist nicht als Sanktion sondern als Aufforderung zu vermehrtem Einsatz gedacht. Angerechnet werden darf nur der mögliche und zumutbare Verdienst, aber kein unrealistischer oder gar fiktiver Lohn (BGE 128 III 4 E. 4a S. 6; AGE ZB.2012.43 vom 26. Juni 2013 E. 3.3; Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 32). Diese Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind von der Partei glaubhaft zu machen, die daraus Rechte ableitet und damit von der Berufungsklägerin (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, 5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478, 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3 f.; s. auch BGE 118 II 376 E. 3 S. 377).

2.6.2.2  Der Berufungsbeklagte kündigte seinen Arbeitsvertrag als Finanzchef. Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, dass ihm eine Rückkehr an seinen früheren Arbeitsort möglich wäre. Sie führt auch nicht substantiiert aus, dass der Berufungsbeklagte derzeit die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine neue Anstellung zu finden, vermissen liesse. Ebenso unterlässt sie es darzulegen, an welchen Stellen dem Berufungsbeklagten die Erzielung eines Einkommens in bisheriger Höhe möglich wäre. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer genügenden Glaubhaftmachung, dass dem aktuell arbeitslosen Berufungsbeklagten bei zumutbarer Anstrengung die Erzielung eines höheren Einkommens tatsächlich möglich wäre.

2.6.2.3  Mit ihrer Begründung fokussiert die Berufungsklägerin vielmehr auf die Behauptung, der Berufungsbeklagte habe seine vormalige Anstellung freiwillig aufgegeben und leitet daraus ein eigenmächtiges, widerrechtliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten ab. Entsprechend dieser Argumentation hat das Bundesgericht wiederholt ausgeführt, eine Abänderung eines Unterhaltsentscheides sei auch dann ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1 m.H. auf 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3, Zusammenfassung in FamPra.ch 2007 S. 373, bestätigt in BGer 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1 m.w.H.). Wie aus der Eingabe der ehemaligen Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten vom 23. Dezember 2014 (Vorakten act. 125) hervorgeht und nicht bestritten wird, beruht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende des Jahres 2014 auf einer Kündigung des Berufungsbeklagten. Der Vorrichter geht darüber hinausgehend davon aus, dass dem Berufungsbeklagten die Kündigung seitens der Arbeitgeberin nahe gelegt wurde, da diese ihn aufgrund seiner Betreibungen als Finanzchef nicht mehr tragbar erachtete. Solche Ausführungen finden sich in den verfügbaren Akten nicht. Sie werden vom Berufungsbeklagten auch im Berufungsverfahren nicht explizit geltend gemacht. Gleichwohl kann diese Annahme der Vorinstanz aus den Akten nachvollzogen werden, welche das Bild einer belasteten Arbeitsbeziehung zeichnen. So bestanden bereits per 31. Dezember 2012 Lohnvorbezüge seitens des Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 27‘500 (vgl. Vorakten act. 7: Bestätigung der Arbeitgeberin vom 22. Mai 2013). Hinzu kamen seit längerer Zeit die genannten Betreibungen erheblichen Umfangs sowie Lohnanweisungen. Ein solcher Umstand wirft notorisch Fragen betreffend die Eignung einer Person für die Position eines Finanzchefs auf. Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte eine einjährige Freiheitsstrafe im Rahmen eines „electronic monitoring“ (elektronische Fussfessel) verbüssen musste. Dieser Umstand dürfte das Arbeitsverhältnis zusätzlich belastet haben. Ob diese Umstände die Glaubhaftmachung einer drohenden Kündigung durch die Arbeitgeberin zu begründen vermögen, kann aber insofern offen bleiben, als es an der Glaubhaftmachung einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung – einzig zur Schädigung der Berufungsklägerin – fehlt. Erstellt ist zwar, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mit offenem Hass begegnet und sie im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung regelrecht zu bekriegen sucht (vgl. Strafgerichtsurteil vom 21. März 2013 S. 21, Vorakten act. 43/4). Durch Strafurteil ist zudem belegt, dass er auch vor der mehrfachen Vergewaltigung der Berufungsklägerin nicht zurückschreckte. Zutreffend ist weiter, dass bereits im Kinderzuteilungsgutachten von Dr. […] vom 31. Januar 2012 darauf hingewiesen wurde, im Zusammenhang der Gutachtenserstellung sei eine „gewisse Drohkulisse, vor allem in Hinblick auf das Stoppen finanzieller Flüsse (…) nicht zu übersehen gewesen“ (Gutachten S. 22, Vorakten act. 43/5). In diesem Kontext weist der Gutachter auch auf akzentuierte Persönlichkeitszüge des Berufungsbeklagten hin. Insgesamt erlaubt die Gesamtheit dieser Umstände – auch unter dem Aspekt der blossen Glaubhaftmachung – nicht den sicheren Rückschluss, der Berufungsbeklagte habe seine Anstellung einzig in der Absicht, die Berufungsklägerin zu schädigen, aufgegeben, schadete er damit immerhin auch sich selbst in nicht unerheblichem Ausmass. Der gutachterlichen Stellungnahme sind indessen keine Hinweise auf selbstzerstörerische Züge des Berufungsbeklagten – wie sie bei der alternativenlosen Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle in seinem Alter vorliegen müssten – zu entnehmen. Auffällig ist zudem, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst gut zweieinhalb Jahre nach der Begutachtung erfolgte, sodass die Hinweise eher mit der bereits früher einsetzenden Renitenz betreffend die Bezahlung der Unterhaltsforderungen in Verbindung zu bringen sind. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen nicht angerechnet werden kann.

3.        

3.1      Schliesslich rügt die Berufungsklägerin die neue Berechnung der Unterhaltsansprüche aufgrund der aktuellen Verhältnisse. Sie macht  geltend, das Zivilgericht habe ihren Bedarf und ihr Einkommen sowie den Bedarf des Berufungsbeklagten falsch berechnet.

3.2      Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 7‘790.— aus. Seitens der Berufungsklägerin fixierte sie das Monatseinkommen auf CHF 3‘900.--, bestehend aus ihrem Einkommen als Bäuerin von CHF 3‘000.–, der Hilflosenentschädigung für den Sohn C____ von CHF 300.– und Einnahmen von monatlich CHF 600.– aus der Vermietung des Stöckli des von ihr bewirtschafteten Bauernhofes. Diesen zwei Einkommen stellte sie einen monatlichen Bedarf des Berufungsbeklagten von CHF 4‘278.– und der Berufungsklägerin von CHF 7‘214.– gegenüber. Daraus folgerte der Zivilgerichtspräsident, dass der Berufungsbeklagte nebst der Leistung der unbestrittenen Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich total CHF 3‘500.– zuzüglich Kinderzulagen gerade noch seinen Grundbedarf decken, nicht aber den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin zahlen könne.

3.3      Zur Bemessung eines allenfalls auszurichtenden Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren und für die Dauer des Scheidungsprozesses wird zunächst der beidseitige Bedarf der Ehegatten ermittelt und den jeweiligen Einkommen beider Ehegatten gegenübergestellt. Ein allfälliger Überschuss wird in der Regel hälftig geteilt. Übersteigt der familienrechtliche Existenzbedarf beider Ehegatten das gemeinsame Einkommen, so liegt ein Manko vor. In das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf dann nicht eingegriffen werden (vgl. ausführlich BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62, 135 III 66 E. 2-10 S. 67 ff.; Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 27). Diesfalls entspricht der Unterhaltsbeitrag somit der Differenz zwischen dem Einkommen und dem familienrechtlichen Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten (zum Ganzen: Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 23 ff.; Six, a.a.O., Rz. 2.3 ff., insbesondere 2.3.2, 2.3.5; AGE ZB.2015.9 vom 30. März 2015 E. 2.1).

3.3      Dem Gesagten nach sind zuerst die Rügen bezüglich des Bedarfs des Berufungsbeklagten zu prüfen. Soweit diesen nicht gefolgt werden kann, sind die Beurteilung des Einkommens und Bedarfs der Berufungsklägerin wegen des Verbots des Eingriffs in den Existenzbedarf des Berufungsbeklagten nicht entscheidrelevant.

3.4

3.4.1   Zunächst rügt die Berufungsklägerin, dass dem Berufungsbeklagten bei einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit monatliche Wohnkosten in der Höhe von CHF 2‘000.– zuzüglich Nebenkosten von CHF 300.– angerechnet wurden. Den gegebenen Verhältnissen entspreche vielmehr eine Wohnung für einen monatlichen Mietzins von CHF 1‘500.– zuzüglich Nebenkosten von CHF 200.–. Demgegenüber besteht der Berufungsbeklagte auf der Anrechnung seiner bisherigen, tatsächlichen Wohnkosten von monatlich CHF 3‘000.–.

3.4.2   Die Vorinstanz erwog dazu, dass dem Berufungsbeklagten mit dem abzuändernden Eheschutzentscheid vom 1. Mai 2013 ein Mietzins von monatlich CHF 3‘000.– zugestanden worden sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch ein hohes Arbeitseinkommen erzielt habe. Aufgrund der nun bereits neun Monate dauernden, nicht gänzlich unverschuldeten Arbeitslosigkeit und dem aktuellen Erwerbsersatzeinkommen seien diese Mietkosten nun aber unvernünftig hoch.

3.4.3   Bei der Beurteilung der Angemessenheit der im Grundbetrag des Berufungsbeklagten eingerechneten Wohnkosten ist zu berücksichtigen, dass er in seiner Wohnung zeitweise auch seine beiden Söhne betreut und beherbergt. Vergleichsweise ist auch zu beachten, dass die Berufungsklägerin auf dem von ihr bewirtschafteten Bauernhof in räumlich grosszügigen Verhältnissen lebt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angerechnete Mietbetrag von monatlich total CHF 2‘300.– für eine vom Berufungsbeklagten auf dem aktuellen Wohnungsmarkt der Stadt Basel zu suchende Wohnung als angemessen. Die Höhe dieser Auslage steht zudem nicht in einem krassen Kontrast zum Einkommen der gesamten Familie von total CHF 11‘690.– monatlich. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Vorinstanz sowie ihrer Entscheidfindung im Rahmen eines summarischen Verfahrens gibt die Höhe der zugestandenen Mietkosten damit keinen Grund zur Beanstandung.

3.4.4   Daraus folgt, dass der dem Berufungsbeklagten zugesprochene Grundbetrag von monatlich CHF 4‘278.– erfolglos bestritten wird. Zieht man von den CHF 7‘790.– Monatseinkommen des Berufungsbeklagten diesen Grundbetrag sowie die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge für beide Söhne von total CHF 3‘500.– (zuzüglich Kinderzulagen) monatlich ab, bleibt in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Zivilgerichts kein nutzbarer finanzieller Spielraum für die Zusprechung von Unterhalt an die Berufungsbeklagte. Bei dieser Sachlage ist auf die Rügen der Berufungsklägerin betreffend die Berechnung ihres eigenen monatlichen Einkommens und Bedarfs nicht weiter einzugehen (vgl. oben Ziff. 3.3). Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht keinen – auch nicht einen reduzierten – Unterhaltsbeitrag (Haupt- und [teilweise] Eventualantrag) zugunsten der Berufungsklägerin gesprochen hat.

4.

4.1      Schliesslich rügt die Berufungsklägerin eventualiter die rückwirkende Aufhebung ihres Unterhaltsanspruchs per 1. Juli 2015 und verlangt eine Herabsetzung ihres Unterhalts frühestens per 1. September 2015. Dazu macht sie geltend, der Berufungsbeklagte habe mit Eingabe vom 2. August 2015 vorerst einzig eine Reduktion ihres monatlichen Unterhaltsbeitrages auf CHF 1‘500.– beantragt.

4.2      Im ehelichen Unterhaltsrecht gilt wie bereits ausgeführt die Dispositionsmaxime (vgl. oben Ziff. 1.4). Eine Abänderung bereits gesprochener Beiträge kann deshalb in jedem Fall nur bis zur entsprechenden Gesuchseinreichung zurückwirken (Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 179 N 8; Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 1, 31, m.H. auf BGer 5P.292/2006 vom 1. September 2006 E. 3.7). Zwar beantragte der Berufungsbeklagte bereits mit Eingaben vom 12. und 24. Juni 2015 ehelichen Beistand seitens seiner Ehefrau und implizit auch eine Überprüfung der Unterhaltspflicht. Allerdings bezifferte er diesen Antrag nicht (zur Notwendigkeit der Bezifferung s.: Six, a.a.O., Rz. 1.16a). Erst mit Eingabe vom 2. August 2015 verlangte er die „sofortige Reduktion der Frauenalimente auf CHF 1‘500.–“und darüber hinaus eine weitergehende Kürzung der Alimentenzahlungspflicht auf CHF 500.– „zur Kompensation eines kleines Teiles seiner bereits eingetretenen massiven Verluste“. Sodann beantragte er mit Eingabe vom 24. August 2015 die „sofortige Aufhebung der Frauenalimente“. Über diese Anträge hinaus durfte das vorinstanzliche Gericht dem Berufungsbeklagten nichts zusprechen. An die Begründung der einzelnen Anträge war es aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes allerdings nicht gebunden, weshalb die Kürzung des monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrags für den Monat August auf CHF 500.– gestützt auf die Neuberechnung von Bedarf und Einkommen erfolgen konnte. Im Sinne dieser Erwägung ist der Unterhaltsbeitrag der Berufungsklägerin erst per 1. September 2015 aufzuheben und für den Monat August 2015 auf CHF 500.– zu reduzieren. Geschuldet bleibt der ursprüngliche Unterhaltsbeitrag damit für die Monate davor.

5.

5.1      Die Berufungsklägerin beantragt subeventualiter, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr für das Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten. Dabei gründet der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten je nach Lehrmeinung auf der ehelichen Beistandsoder Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; BGE vom 9. Juni 2011; BGer 5A_170/2011 9. Juni 2011 E.4.3 m.w.H., 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1). Insoweit bleibt der Antrag innerhalb des durch das vorinstanzliche Verfahren festgelegten Streitgegenstands. Wie der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll auch der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss einem Ehegatten, der selber nicht über die notwendigen Mittel verfügt, die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglichen. Er dient damit der Herstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Ehegatten (BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3; AGE ZB.2013.47 vom 21. Januar 2014 E. 3.1). Vom Bezug eines Prozesskostenvorschusses unabhängig ist die definitive Kostenauferlegung in dem dadurch ermöglichten Prozess, welche nach den Regeln über die Kostenverteilung (Art. 106 ff. ZPO) festzulegen ist. Werden die Kosten im betreffenden Entscheid ganz oder teilweise dem Ehegatten, der einen Vorschuss empfangen hat, auferlegt, so wird dieser Ehegatte gegenüber dem seinerzeitigen Erbringer des Vorschusses rückerstattungspflichtig (BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweis auf Bühler/Spühler, in: Berner Kommentar, Bern 1980, Art. 145 ZGB N 300 und Bräm/Hasenböhler, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 159 ZGB N 135). Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss zulasten des anderen Ehegatten bezieht sich immer (nur) auf ein konkretes Verfahren (AGE ZB.2013.47 vom 21. Januar 2014 E. 3.1).

5.2      Über die Leistung eines solchen Vorschusses für das Scheidungsverfahren wurde im angefochtenen Entscheid nicht entschieden. Vielmehr hat sich die Vorinstanz darauf beschränkt, die Verlegung der Kosten mit dem Entscheid in der Hauptsache in Aussicht zu stellen. Damit hat die Berufungsinstanz darüber nicht zu befinden. Soweit die Berufungsklägerin sinngemäss ausschliesslich einen Kostenvorschuss für das vorliegende Berufungsverfahren geltend macht, hat die Beurteilung der Anträge der Berufungsklägerin im Unterhaltspunkt aufgezeigt, dass der Berufungsbeklagte über keinen finanziellen Überschuss aus Einkommen verfügt, der ihm die Leistung eines Prozesskostenvorschusses ermöglichen würde. Liquides Vermögen des Berufungsbeklagten, mit dem ein Vorschuss geleistet werden könnte, macht die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht geltend. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren ist daher abzuweisen.

6.

Sub-subeventualiter beantragt die Berufungsklägerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Scheidungsverfahren. Ein entsprechendes Begehren ist seitens des Zivilgerichts soweit ersichtlich ebenfalls nicht beurteilt worden. Damit ist der Entscheid über einen allfälligen Kostenerlass vorab erstinstanzlich zu treffen bzw. hat das Berufungsgericht diesem nicht vorzugreifen.

7.

7.1      Den Erwägungen nach ist die Berufung einzig in Bezug auf die Unterhaltszahlungspflicht betreffend den Monat August 2015 und damit teilweise gutzuheissen. Dieses teilweise Obsiegen der Berufungsklägerin ist marginal, zumal sie mit ihrem grundsätzlichen Standpunkt (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) vollends unterliegt. Es rechtfertigt sich damit ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 107 Abs. 1 lit. a und c ZPO die o/e- Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (vgl. AGE ZB.2015.23 vom 23. Oktober 2015 E. 3.1). Die Gerichtkosten belaufen sich auf eine Gebühr von CHF 1‘200.–. Dem nicht anwaltlich vertretenen Berufungskläger hat sie allerdings keine Umtriebsentschädigung auszurichten. Zwar kann eine solche in begründeten Fällen zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), was insbesondere dann zu bejahen ist, wenn der prozessuale Aufwand zu einem Verdienstausfall führt (Suter/von Holzen, in: Kommentar ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, Art. 95 N 41). Diese Voraussetzung erfüllt der momentan arbeitslose Berufungsbeklagte nicht und andere begründete Umstände sind nicht ersichtlich.

7.2

7.2.1   Die Berufungsklägerin beantragt den Kostenerlass. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen „Notgroschen" von CHF 25‘000.– übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (AGE BEZ.2012.78 vom 15. Februar 2013 E. 3.1, BEZ.2012.26 vom 20. Juni 2012 m.w.H).

Die Berufungsklägerin erzielt mit ihrem aktuellen Einkommen und nach Aufhebung ihres ehelichen Unterhaltsanspruchs offensichtlich über keinen über ihren notwendigen Monatsbedarf hinausgehenden finanziellen Spielraum. Soweit im Berufungsverfahren ersichtlich, verfügt sie derzeit auch nicht über ein über den Notgroschen hinausgehendes  liquides Vermögen und kann folglich die Kosten des Berufungsverfahrens nicht selber tragen. Schliesslich erscheinen ihre Anträge und deren Begründung auch nicht als aussichtslos. Es kann ihr daher ohne Präjudiz für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren bewilligt werden.

7.2.2   Damit gehen die ordentlichen Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 1‘200.– vorbehältlich einer späteren Rückforderung (Art. 123 ZPO) zu Lasten der Staatskasse und dem Vertreter der Berufungsklägerin ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 it. A ZPO). In familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur ist sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. § 17 Abs. 2 Advokaturgesetz [SG 291.100]; vgl. AGE ZB.2014.36/41 vom 19. Januar 2015 E. 4.2). Der Vertreter hat vorliegend darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen. Sein angemessener Aufwand ist daher zu schätzen. Dabei kann offensichtlich nicht vom Umfang seiner mehrfach redundanten Berufungsbegründung ausgegangen werden. Neben der dienlichen knapp zehnseitigen Darstellung der Prozessgeschichte hätte die massgebende rechtliche Begründung der Anträge relativ kurz und konzis erfolgen können, erscheint die Streitsache doch wenig komplex. Daraus folgt, dass ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen erscheint. Zum Ansatz der unentgeltlichen Verbeiständung von CHF 200.– pro Stunde resultiert daraus ein Honorar von CHF 2‘000.-–. Dieses Honorar ist auch mit Blick auf den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung:

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 2 (Dispositiv) der Verfügung vom 10. November 2015 wie folgt abgeändert:

Der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘000.– wird per 1. August 2015 auf CHF 500.– reduziert und mit Wirkung per 1. September 2015 aufgehoben.

            Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–. Diese geht zufolge Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.

            Dem Vertreter der Berufungsklägerin, MLaw [...], wird ein Honorar von CHF 2‘000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 160.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2015.58 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.11.2015 ZB.2015.58 (AG.2016.193) — Swissrulings