Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 22.04.2016 ZB.2015.32 (AG.2016.341)

22 aprile 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,516 parole·~23 min·7

Riassunto

Arbeitsvertrag

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.32

ENTSCHEID

vom 22. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                                Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Advokatin, [...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. April 2015

betreffend Arbeitsvertrag

Sachverhalt

A____ war ursprünglich Mitarbeiter der C____. Im Zuge der Fusion seiner Arbeitgeberin mit der D____ wechselte er zur E____. Im Rahmen einer Abspaltung einer Geschäftseinheit der E____ trat er per 1. Januar 2001 in die neu gegründete F____ ein, die heute unter B____ firmiert. Per dieses Datum wechselte er auch von der Pensionskasse E____ zur Pensionskasse der B____.

A____ wurde auf den 1. Februar 2011 frühpensioniert. Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 hatte die Pensionskasse der B____ ihm mitgeteilt, dass er neben seiner Altersrente bis zur Vollendung des 65. Altersjahres eine Zusatzrente von jährlich CHF 12'000.– erhalten werde – dies gemäss Fassung ihres Reglementes von 2010, welches aufgrund eines Sanierungsbedarfs neu erlassen worden war. In der Folge machte A____ gegenüber der Pensionskasse der B____ eine Erhöhung der Zusatzrente auf jährlich CHF 18'000.– geltend, welcher Betrag der Höhe der bei der Pensionskasse E____ vorgesehenen Zusatzrente entsprach. Das Bundesgericht wies diese auch auf dem Rechtsweg geltend gemachte Forderung letztinstanzlich mit Urteil vom 31. Juli 2012 ab.

Mit Klage vom 21. Juni 2013 gegen die B____ gelangte A____ an das Zivilgericht und verlangte deren Verurteilung zur Zahlung von CHF 30'000.–. Mit Entscheid vom 13. April 2015 wies das Zivilgericht als Arbeitsgericht die Klage ab.

Hiergegen hat A____ am 16. Juni 2015 Berufung erhoben, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verurteilung der B____ zur Zahlung von CHF 30'000.– verlangt. Die B____ beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 20. August 2015 die Abweisung der Berufung. Die Parteien haben in der Folge unaufgefordert repliziert bzw. dupliziert. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger vor Zivilgericht eine Forderung von CHF30'000.– eingeklagt und aufrechterhalten. Damit ist der fragliche Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht. Auf die im Übrigen frist- und grundsätzlich formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

2.1      Der Berufungskläger macht mit der vorliegenden Klage geltend, die Berufungsbeklagte habe ihm im Zuge des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses von der E____ auf sie per 1. Januar 2001 zugesichert, dass er wie nach dem Reglement der Pensionskasse seiner früheren Arbeitgeberin bei einer Frühpensionierung eine jährliche Zusatzrente von CHF 18'000.– erhalte. Nachdem er im Gefolge seiner Frühpensionierung ab Februar 2011 von der Pensionskasse der Berufungsbeklagten bloss eine Zusatzrente von jährlich CHF 12'000.– erhalte, habe ihm die Berufungsbeklagte die Differenz von jährlich CHF 6'000.– auszugleichen, was in den fünf Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters einen Betrag von CHF 30'000.– ergebe. Der Berufungskläger hat sich zur Begründung seiner Forderung einerseits auf die gesetzlichen Vorschriften des Obligationenrechts zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsübernahme berufen, andererseits auf verschiedene Dokumente, aus denen sich eine entsprechende Zusicherung der Berufungsbeklagten ergeben soll.

2.2      Gemäss Art. 333 Abs. 1 OR geht bei einer Übertragung eines Betriebs auf einen Dritten das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tag der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebs haften diesfalls solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendet werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird (Art. 333 Abs. 3 OR). Das Zivilgericht hat unter diesem Titel die Frage geprüft, ob unter die im Arbeitsverhältnis begründeten Rechte und Pflichten auch Versicherungs- und Vorsorgezusagen fallen. Es hat diese – in der Lehre umstrittene – Frage näher analysiert und namentlich unter Hinweis auf einen vom Appellationsgericht gefällten Entscheid verneint (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Das Zivilgericht hat indessen den Übergang von Vorsorgezusagen als möglich erachtet, wenn sie zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht werden oder allein darin enthalten sind. Im vorliegenden Fall vermochte es aber weder im Arbeitsvertrag des Berufungsklägers mit der früheren Arbeitgeberin, der E____, noch im demjenigen mit der übernehmenden Arbeitgeberin, der Berufungsbeklagten, derartige Zusagen zu erkennen (E. 2.4).

Der Berufungskläger führt hierzu lediglich aus, er halte daran fest, dass mittels Betriebsübergang gemäss Art. 333 OR alle Rechte und Pflichten auf den Übernehmer übergingen. Dabei gingen sämtliche Arbeitsbedingungen über, so auch Versicherungszusagen des alten Arbeitgebers. Die Berufungsbeklagte habe die entsprechenden Garantien bezüglich der vorzeitigen Pensionierung übernommen und hafte somit für die Differenz zwischen den erhaltenen und versprochenen Leistungen (Berufung, Rz 12). Diese Ausführungen vermögen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen. Im Rahmen seiner Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist der Berufungskläger gehalten, sich in der Berufung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, inwiefern er diese für fehlerhaft hält und inwieweit der angefochtene Entscheid deshalb geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Genf/Basel 2013, N 893). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (AGE ZB.2014.17 vom 1. April 2015 E. 4.4.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36 am Ende). Es genügt daher nicht, wenn der Berufungskläger vorliegend lakonisch ausführt, er halte in rechtlicher Hinsicht an seiner Auffassung von Art. 333 OR fest, ohne sich näher mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der Hinweis auf eine einzige Literaturstelle ist unzureichend. Ebenso wäre der – notabene anwaltlich vertretene – Berufungskläger verpflichtet gewesen, die Stellen im Arbeitsvertrag mit der Berufungsbeklagten zu bezeichnen, aus denen sich entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts nicht nur arbeitsvertragliche Präzisierungsvorbehalte, sondern zusätzlich die fraglichen Versicherungs- bzw. Vorsorgezusagen ergeben. Hat er dies unterlassen, erübrigt es sich, sich an dieser Stelle weiter mit seinen Vorbringen zu befassen, zumal der Vorinstanz hier ohne Weiteres zu folgen ist.

2.3      Der Berufungskläger leitet seinen Anspruch auf eine Zusatzrente sodann aus dem Garantievertrag (Art. 111 OR) ab. Die Berufungsbeklagte habe ihm beim Betriebsübergang mehrfach schriftlich wie mündlich zugesichert, dass ihm ihre Pensionskasse bei Eintritt der Frühpensionierung für die Dauer von fünf Jahren eine Zusatzrente von CHF 18'000.– pro Jahr leisten werde. Indem ihm nunmehr jährlich eine Zusatzrente von lediglich CHF 12'000.– gewährt werde, habe die Berufungsbeklagte für den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt CHF 30'000.– (5 x CHF 6'000.–) einzustehen (Berufung, Rz 13 f.). Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang verschiedene vom Berufungskläger eingereichte Dokumente geprüft, jedoch in keinem von ihnen ein rechtlich verbindliches Garantieversprechen feststellen können (angefochtener Entscheid, E. 2.5). Der Berufungskläger wirft der Vorin­stanz vor, einerseits die eingereichten Beweismittel falsch eingeschätzt und unrichtige Schlüsse daraus gezogen zu haben, andererseits wichtige Beweismittel ohne Begründung nicht gewürdigt zu haben (Berufung, Rz 15).

2.3.1   Der in Art. 111 OR geregelte Vertrag zu Lasten eines Dritten (Marginalie) wird gemeinhin als Garantievertrag bezeichnet. Darin verspricht die eine Vertragspartei (Promittent, Garant, Schuldner) einer anderen Partei (Promissar, Begünstigter, Gläubiger) die Leistung eines Dritten in dem Sinne, dass sie mittels eigener Ersatzleistung für die Erbringung dieser fremden Leistung einsteht, falls diese ausbleibt (Reetz/Graber, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 111 OR N 1). Nur der Promittent und der Promissar sind Parteien des Garantievertrags, nicht auch der Dritte. Dieser wird entsprechend weder zu einer bestimmten Leistung verpflichtet noch hierzu ermächtigt (Reetz/Graber, a.a.O., Art. 111 OR N 2 und 11; Pestalozzi, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 111 N 1 f.). Das Garantieversprechen kann als eigenständiger Vertrag in Erscheinung treten oder als Garantieklausel in einem umfassenderen Vertrag enthalten sein (Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N 9; Reetz/Graber, a.a.O., Art. 111 OR N 3). Es ist in jedem Fall formlos gültig (Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N 7; Reetz/ Graber, a.a.O., Art. 111 OR N 13). Der Garantievertrag ist ein zweiseitiges, wenn auch regelmässig nur einseitig (den Promittenten) verpflichtendes Rechtsgeschäft und setzt dementsprechend einen übereinstimmenden Parteiwillen der Kontrahenten voraus (Reetz/Graber, a.a.O., Art. 111 OR N 9 f.; Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N 7). Entscheidend für das Zustandekommen eines Garantievertrags ist, dass der Promittent einen festen Verpflichtungswillen hat. Neben dem Wortlaut ist insbesondere das persönliche Interesse des Promittenten an der Leistungserbringung Indiz für dessen Vorliegen (Weber, in: Berner Kommentar. Art. 110-113 OR, Bern 2002, Art. 111 N 131; Reetz/Graber, a.a.O., Art. 111 OR N 12; Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N 8).

2.3.2   Der Berufungskläger hat sich zunächst auf ein Informationsschreiben berufen, welches die frühere Arbeitgeberin, die E____, und die neue Arbeitgeberin, die F____, den übertretenden Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem per 1. Januar 2001 vorgesehenen Betriebsübergang unter dem 27. November 2000 hatten zukommen lassen (Klagebeilage [KB] 6). Diesem Informationsschreiben waren eine "Übersicht des neuen Reglements der Pensionskasse F____" sowie eine "Zusammenfassung der Anstellungsbedingungen und Sozialleistungen" beigefügt (KB 7). Das Zivilgericht hat verneint, dass sich aus diesen Dokumenten eine Garantiezusage der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Zusatzrente im Falle der Frühpensionierung ergebe, bzw. dass wenn man eine solche annehmen würde, diese auf die Dauer von zwei Jahren beschränkt gewesen wäre (angefochtener Entscheid, E. 2.5.1).

2.3.2.1  Der Berufungskläger sieht ein Garantieversprechen vor allem im folgenden, am Ende der zweiseitigen "Übersicht des neuen Reglementes der Pensionskasse F____" enthaltenen Abschnitt mit der Überschrift "Garantien für Übertretende Mitarbeiter":

"Die folgenden Garantien werden den übertretenden Mitarbeitern zugestanden:

1.    Pensionierung und frühzeitige Pensionierung – Den übertretenden Mitarbeitern wird die lebenslange Altersrente, die Zusatzrente und temporäre Überbrückungsrente garantiert, im selben Umfang wie sie im E____ Reglement per 1.1.2001 vorgesehen sind.

2.    …"

Der Berufungskläger hält dafür, dass die von E____ übertretenden Mitarbeiter aufgrund des Informationsschreibens vom 27. November 2000 und dieses Passus in guten Treuen hätten davon ausgehen müssen und können, dass sich an der garantierten Zusatzrente durch den Betriebsübergang nichts ändere (Berufung, Rz 17). Er bestreitet, dass die Berufungsbeklagte die Garantie zur Beibehaltung der garantierten Vorsorgeleistungen lediglich für die Dauer von zwei Jahren seit Betriebsübergang abgegeben habe. Die generelle Zweijahresklausel, wie sie im Informationsschreiben vom 27. November 2000 enthalten gewesen sei, gelte für die allgemeinen Anstellungsbedingungen. Für die garantierten Vorsorgeleistungen sei diese Zweijahresfrist nicht anwendbar. Dem Vorsorgeversprechen lasse sich nach seinem klaren Wortlaut keine befristete Garantiedauer entnehmen (Berufung, Rz 18 f.). Nach Auffassung des Berufungsklägers würde eine Befristung des Garantieversprechens auch seinem Zweck widersprechen. Eine Garantie könne nicht ablaufen, bevor der Erfolg der fremden Leistung überhaupt erst eintreten könne. Als Sicherungsgeschäft müsse sich die Dauer der Garantie mindestens bis zur Erfüllung respektive bis zum Zeitpunkt, in dem die Drittleistung erfolge bzw. nicht erfolge, erstrecken. Anderenfalls sei der Sicherungszweck der Garantie von Anfang an verfehlt (Berufung, Rz 20). Den Mitarbeitern sei vorliegend im Falle einer Frühpensionierung für die Dauer von fünf Jahren eine Zusatzrente gewährt worden. Sichergestellt worden sei damit einerseits eine künftige Leistung, deren Erfolg erst bei Erreichen der frühzeitigen Pensionierung habe eintreten können, und andererseits eine dauerhafte Leistung. Der Sicherungszweck der Garantie sei klarerweise verfehlt, wenn sich die Dauer der Garantie gar nicht auf die Zeitspanne der Entstehung des Anspruchs bis zur Erfüllung erstrecke (Berufung, Rz 21). Er, so der Berufungskläger weiter, sei bei der Betriebsübernahme 49 Jahre alt gewesen. Der ihm garantierte Anspruch auf eine Drittleistung habe erst im Alter 60 und somit erst zehn Jahre nach Betriebsübernahme entstehen können. Mit einer Garantie, die zwei Jahre gültig sei, könne unmöglich eine künftige Drittleistung garantiert werden, die erst in zehn Jahren fällig werde und für fünf Jahre geschuldet sei (Berufung, Rz 22). Dass das Garantieversprechen bereits acht Jahre vor seiner Pensionierung ablaufen könnte, damit habe er nicht rechnen können und müssen (Berufung, Rz 24).

2.3.2.2  Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich aus dem Informationsschreiben vom 27. November 2000 und seinen beiden Anhängen der Wille der Berufungsbeklagten ergibt, die Leistungen ihrer Pensionskasse bei vorzeitiger Pensionierung abzusichern, und dementsprechend ein Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR zustande gekommen ist. Falls dies zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt der Inhalt des Garantieversprechens zu prüfen, namentlich welche Leistungen der Pensionskasse in Umfang und Dauer abgesichert werden sollten. Zunächst fällt auf, dass das fragliche Schreiben vom 27. November 2000 (KB 6) dem alten sowie dem neuen Arbeitgeber gemäss expliziter Verweise dazu diente, den bei einem Betriebsübergang gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten gemäss Art. 333a OR nachzukommen. Nach ihrem Zweck sollen die arbeitgeberischen Informationen dem einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen, seinen Entscheid über die Ausübung seines Ablehnungsrechts (Art. 333 Abs. 1 und 3) sachkundig fällen zu können (Portmann/ Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], a.a.O., Art. 333a N 1). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass ein solches Informationsschreiben auch Garantiezusagen im Sinne von Art. 111 OR enthält, wenn der Erwerber eines Betriebs ein besonderes Interesse hat, die Mitarbeiter des Veräusserers zum Übertritt zu bewegen. Wenn der neue Arbeitgeber aber, wie es vorliegend der Berufungskläger behauptet, über Jahre hinweg unveränderliche Leistungen seiner Pensionskasse garantieren soll, so darf und muss angesichts der Ungewöhnlichkeit solcher Zusagen erwartet werden, dass ein solches Informationsschreiben nach Art. 333a OR einen entsprechenden Verpflichtungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, damit ein Garantievertrag zustande kommen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das von der Berufungsbeklagten mitunterzeichnete Informationsschreiben vom 27. November 2000 (KB 6) hält lediglich in sehr allgemeiner Weise fest, dass die Übernehmerin, die F____, für die Dauer von 2 Jahren "gleichwertige Anstellungsbedingungen" garantiere. Dass die neue Arbeitgeberin damit gleich auch die Leistungen ihrer Pensionskasse garantieren sollte, geht daraus nicht hervor. Der betreffende Passus im Informationsschreiben verweist zwar in Klammern noch auf die betreffende Übersicht im Anhang dazu ("siehe Übersicht"). Dieses Dokument (KB 7) stellt gemäss seiner Überschrift ("Übersicht des neuen Reglements der Pensionskasse F____") indessen bloss eine Übersicht über die künftigen Leistungen der Pensionskasse selbst dar. Die am Ende dieses Papiers erwähnten Garantien (s. oben E. 2.3.2.1) enthalten dementsprechend lediglich Aussagen über Leistungen, wie sie die übertretenden Mitarbeiter von der neuen Vorsorgeeinrichtung erwarten konnten. Sie können indessen ohne explizite Bezugnahme im Informationsschreiben selbst nicht als Zusage der neuen Arbeitgeberin interpretiert werden, diese Leistungen im Sinne eines Garantievertrags nach Art. 111 OR absichern zu wollen. Schon gar nicht kann entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers darin irgendeine Absicht der Erwerberin erkannt werden, weitergehende Leistungen als die neue Pensionskasse zu garantieren. Wie oben zitiert, wurde in der Übersicht über das neue Pensionskassenreglement den übertretenden Mitarbeitern "die lebenslange Altersrente, die Zusatzrente und temporäre Überbrückungsrente garantiert, im selben Umfang wie sie im E____ Reglement per 1.1.2001 vorgesehen gewesen wäre". Das Reglement der Pensionskasse E____ (KB 10) sah in Art. 32 ausdrücklich die Abänderbarkeit dieser Leistungen, mithin auch der Renten, vor. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung bestand für den Fall eines Fehlbetrags der versicherungstechnischen Bilanz unter anderem auch die Möglichkeit, "die Versicherungsleistungen einschliesslich der laufenden Renten … anzupassen". Selbst wenn man also im letzten Abschnitt der Übersicht des neuen Reglements der Pensionskasse F____ ein die neue Arbeitgeberin bindendes Garantieversprechen erkennen wollte, hätte daraus kein Anspruch der übertretenden Mitarbeiter auf fortwährende Unabänderlichkeit der erwähnten Pensionskassenleistungen abgeleitet werden können. Standen schon die reglementarischen Leistungen der Pensionskasse E____ unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Abänderbarkeit, so gilt dies aufgrund des integralen Verweises in der Übersicht der Pensionskasse F____ auf das Reglement der Pensionkasse E____ a fortiori auch für die reglementarischen Leistungen der Pensionskasse F____. Hätte die neue Arbeitgeberin demgegenüber unabänderliche Versicherungsleistungen garantieren sollen und wollen, hätte sie dies entsprechend auch explizit tun müssen. Aus dem Informationsschreiben vom 27. November 2000 und seinen beiden Anhängen ergibt sich indessen keine entsprechende Zusage, so dass das Vorliegen eines Garantieversprechens im Sinne von Art. 111 OR zu verneinen ist. Die übertretenden Mitarbeiter konnten und durften somit nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass ihnen entgegen der Regelung bei der früheren Arbeitgeberin bei der neuen Arbeitgeberin Leistungen zugesichert würden, die auch im Sanierungsfall unverändert bleiben. Eine Garantie liegt somit nicht vor.

Selbst wenn man ein Garantieversprechen seitens der Berufungsbeklagten bejahen würde, wäre diese Zusicherung wie die anderen Garantien lediglich für längstens zwei Jahre gewährt worden. Das Informationsschreiben vom 27. November 2000 garantierte die gleichwertigen Anstellungsbedingungen für die Dauer von 2 Jahren. Ebenso versprach die Berufungsbeklagte, während 2 Jahren ab Datum der Betriebsnachfolge keine Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen auszusprechen. Im identischen Sinne wurde in der Präambel des Abschlussprotokolls über die Gespräche mit den Internen Personalvertretungen betreffend die Anstellungsbedingungen (KB 8; dazu auch nachfolgend E. 2.3.3) darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abspaltung des [...]business von E____ geschaffenen Joint-Ventures für die ersten 2 Jahre gleichwertige Anstellungs- und Vorsorgeleistungen für die übertretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbart worden seien. Soweit die Berufungsbeklagte überhaupt bestimmte Leistungen ihrer neuen Pensionskasse hätte absichern wollen, wäre diese Garantie gemäss dieser einleitenden Worte deshalb auf zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2002, begrenzt gewesen. Der Berufungsbeklagte, der erst auf den 1. Februar 2011 frühpensioniert wurde, könnte auch in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber der Berufungsbeklagten geltend machen.

2.3.3   Der Berufungskläger hat sodann eine Garantie der Berufungsbeklagten aus dem "Abschlussprotokoll über die Gespräche mit den Internen Personalvertretungen betreffend die Anstellungsbedingungen F____" vom 27. November 2000 (KB 8) abgeleitet. Das Zivilgericht hat in diesem Dokument und in dessen beiden Anhängen lediglich Anweisungen für die Ausgestaltung der einschlägigen Reglemente der neuen Pensionskasse, nicht jedoch Zusicherungen der Berufungsbeklagten in dem Sinne erkennen können, dass diese für allfällige Nicht- oder Schlechterleistungen einstehen würde (angefochtener Entscheid, E. 2.5.2). Der Berufungskläger rügt mit der Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Beschränkung der Geltungsfrist für die Garantie betreffend Vorsorgeleistungen ausgegangen sei (Berufung, Rz 26 f.). Zu Unrecht sei auch ein Informationsschreiben der E____ vom 28. November 2000 nicht gewürdigt worden, worin ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Garantie für die Pensionskassenleistungen unbefristet gelten würden. Solche Garantien würden nicht ohne Absprache mit der neuen Arbeitgeberin zugesichert (Berufung, Rz 28). Der Berufungskläger bestreitet schliesslich auch, dass das fragliche Abschlussprotokoll sich ausschliesslich an die Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin richten würde. Das Protokoll sei vielmehr ein gewichtiger Hinweis dafür, dass die Berufungsbeklagte den übertretenden Mitarbeitenden gleichwertige Vorsorgeleistungen zugesichert und ihnen dies auch so kommuniziert habe (Berufung, Rz 29).

Wie schon das Informationsschreiben vom 27. November 2000 (s. oben E. 2.3.2) ist das vom gleichen Tag datierende Abschlussprotokoll (KB 8), wie die Berufungsbeklagte zur Recht vermerkt (Duplik, Rz 10), im Zusammenhang mit Art. 333a OR zu sehen, wonach bei einem Betriebsübergang die Arbeitnehmervertretungen zu konsultieren sind. Entsprechend können Garantieversprechen der übernehmenden Arbeitgeberin zu Gunsten der übertretenden Mitarbeiter aus einem Dokument, das nach seiner Überschrift ("Abschlussprotokoll über die Gespräche mit den Internen Personalvertretungen betreffend die Anstellungsbedingungen F____") die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den beiden involvierten Arbeitgebern mit den Arbeitnehmervertretungen festhält, nur angenommen werden, wenn sie sich explizit daraus ergeben. Dies muss insbesondere dann auch gelten, wenn der Promissar, wie vorliegend der Berufungskläger, die Garantie unveränderlicher Pensionskassenleistungen geltend macht (vorstehend E. 2.3.2.2).

In der Präambel des genannten Abschlussprotokolls wird ausgeführt, dass im Rahmen des geschaffenen Joint-Ventures (F____) für die übertretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichwertige Anstellungs- und Vorsorgeleistungen vereinbart worden seien. Unter Ziff. 2 der nachfolgenden Ausführungen wird unter dem Titel "Pensionskasse" festgehalten, dass die übertretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin versichert würden. Für die Details wird auf Anhang 2 zu diesem Abschlussprotokoll verwiesen, wobei ergänzt wird, dass die Übergangsbedingungen gemäss diesem Anhang keine Verschlechterung der Situation der Versicherten zur Folge haben dürften. Anhang 2 enthält eine Gegenüberstellung von "Items", zu verstehen als Plan- und Übergangsbedingungen der Versicherungs- und Vorsorgeleistungen der alten und neuen Pensionskasse. Unter "Altersrente bei frühzeitiger Pensionierung" liest man in der Spalte der neuen Pensionskasse "Besitzstandswahrung, Leistung entspricht im Minimum jener aus dem aktuellen E____ Plan". Am Ende findet sich die identische Garantie für die übertretenden Mitarbeiter wie im Informationsschreiben vom 27. November 2000:

"Die folgenden Garantien werden den übertretenden Mitarbeitern zugestanden:

1.    Pensionierung und frühzeitige Pensionierung – Den übertretenden Mitarbeitern wird die lebenslange Altersrente, die Zusatzrente und temporäre Überbrückungsrente garantiert, im selben Umfang wie sie im E____ Reglement per 1.1.2001 vorgesehen sind.

2.    …"

Soweit man aus dem Abschlussprotokoll und seinen Anhängen überhaupt eine Zusicherung der neuen Arbeitgeberin erkennen will, für die Leistungen ihrer Pensionskasse einstehen zu wollen, könnte wie schon oben unter E. 2.3.2.2 dargelegt aufgrund des integralen Bezugs auf die Leistungen der früheren Pensionskasse, welche gemäss Art. 32 deren Reglements unter dem Vorbehalt ihrer Abänderlichkeit standen, kein Anspruch auf in der Höhe unabänderliche Zusatzrenten abgeleitet werden. Etwas anderes lässt sich auch aus dem als KB 9 aufgelegten Schreiben der Internen Personalvertretungen von E____ vom 28. November 2000 nicht herauslesen. Abgesehen davon, dass es gar nicht von der Berufungsbeklagten selbst verfasst und unterzeichnet worden ist und ihr somit auch nicht als eigene Willensäusserung zugerechnet werden kann, hält es bezüglich der Pensionskassenleistungen lediglich fest, dass "F____ die bisherigen Leistungen gemäss E____-Leistungsplan garantiert". Auch wenn das Schreiben weiter ausführt, dass diese Garantie insbesondere auch die gleichen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung umfasse, kann somit auch ihm keine Zusicherung von Leistungen entnommen werden, die über die Zeit hinweg unveränderlich wären und somit über das hinausgingen, was die Pensionskasse von E____ ihren Mitarbeitern in ihrem Reglement zugesichert hatte.

2.3.4   Der Berufungskläger hat sich ferner auf ein Schreiben der Berufungsbeklagten an die Mitarbeitenden vom 9. April 2001 (KB 11) berufen. Darin hat die Berufungsbeklagte ihren Mitarbeitern verschiedene Informationen zukommen lassen, unter anderem auch zu ihrer Pensionskasse. Im betreffenden Abschnitt zum Thema Beitragsreduktionen heisst es einleitend:

"Die Pensionskasse B____ hat sich verpflichtet mindestens die Leistungen der PK E____ zu übernehmen."

Hierzu hat das Zivilgericht ausgeführt, dass die Berufungsbeklagte damit lediglich die Verpflichtung der Pensionskasse wiedergegeben habe, mindestens die Leistungen der Pensionskasse E____ weiterzuführen. Nicht enthalten sei darin eine Zusicherung der Berufungsbeklagte selber (angefochtener Entscheid, E. 2.5.3). Der Berufungskläger wendet hiergegen ein, dass die Berufungsbeklagte die genannte Garantie der Pensionskasse B____ auch gegen sich selbst gelten lassen müsse. Wenn sie die Leistung eines Dritten verspreche, müsse sie dafür auch einstehen, wenn die garantierte Leistung nicht erfolge (Berufung, Rz 30).

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der vorstehend zitierte Passus enthält lediglich eine Information der Berufungsbeklagten zu Verpflichtungen, welche ihre Pensionskasse bei der Übernahme der Versicherten von der Pensionskasse der früheren Arbeitgeberin eingegangen ist. Diese Information bekundet jedoch in keiner Weise eine Absicht der Berufungsbeklagten, für deren Leistungen einstehen zu wollen. Mangels eines eigenen Verpflichtungswillen kann deshalb im Schreiben der Berufungsbeklagten vom 9. April 2001 kein Garantieversprechen erblickt werden.

2.3.5   Das Zivilgericht hat sodann den Übernahmevertrag zwischen der Pensionskasse E____ und der Pensionskasse der Berufungsbeklagten vom 5. März bzw. 3. Juli 2002 daraufhin untersucht, ob darin eine Garantie der Berufungsbeklagten bezüglich der Wahrung der Rechte durch ihre Pensionskasse enthalten sei, was es aber verneint hat (angefochtener Entscheid, E. 2.5.4). Der Berufungskläger rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung, weil nicht er, wie die Vorinstanz festgestellt habe, auf diesen Übernahmevertrag verwiesen habe. Es sei vielmehr die Berufungsbeklagte gewesen, die den Übernahmevertrag mit der Klageantwort eingereicht gehabt habe (Berufung, Rz 31). Da der Berufungskläger nicht weiter ausführt, was bei korrekter Sachverhaltsdarstellung zu seinen Gunsten sprechen würde, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.

2.3.6   Das Zivilgericht hat schliesslich ein Schreiben der Berufungsbeklagten vom 3. Juli 2001 geprüft, mit welchem sie ihren Mitarbeitern neben der Vorsorgebescheinigung eine Zusammenstellung der zuvor an Informationsveranstaltungen gestellten Fragen und erteilten Antworten zugesandt hatte (Replikbeilage 1). Darin heisst es unter anderem:

"Wer garantiert, dass bei meiner Pensionierung genügend Geld vorhanden ist, um den versprochenen Besitzstand gewährleisten zu können?

Einerseits ist dieser Punkt reglementarisch geregelt und andererseits wird dafür eine Spezialreserve gebildet. Sollten der Pensionskasse jedoch nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, muss die Firma bezahlen.

Erhalte ich bei frühzeitiger Pensionierung eine Zusatzrente?

Die von E____ übernommenen Mitarbeiter erhalten eine Zusatzrente. Es werden zur Zeit Gespräche über die Höhe dieser Zusatzrente geführt."

Das Zivilgericht hat es abgelehnt, aus dem Hinweis, dass bei ungenügenden Mitteln der Pensionskasse zur Bezahlung des versprochenen Besitzstands die Firma, mithin die Berufungsbeklagte, die Differenz bezahlen müsse, eine Zusicherung an den Berufungskläger abzuleiten. Diese Aussage sei am 28. Juli (recte: Juni) 2001 gemacht worden, als der Berufungskläger noch nicht frühpensioniert gewesen sei. Zudem sei sie in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die gemäss Abschlussprotokoll zweijährige Frist seit Betriebsübergang gelaufen sei, während der gleichwertige Anstellungs- und Vorsorgeleistungen für die zur Berufungsbeklagten übergetretenen Mitarbeitenden vereinbart gewesen seien. Dass dieser von der Pensionskasse der Berufungsbeklagten garantierte Besitzstand unter besonderen Voraussetzungen habe geändert werden dürfen, habe das Bundesgerichtsurteil über die Klage des Berufungsklägers gegen die Pensionskasse gezeigt. Sofern und soweit die Pensionskasse der Berufungsbeklagten nicht an die Bestandesgarantie gebunden gewesen sei, müsse dies auch für die Berufungsbeklagte für den Fall einer Zusicherung gelten. Die Antwort auf die Frage bezüglich ungenügender Mittel zur Finanzierung der Bestandesgarantie gehe davon aus, dass dieser Besitzstand unangetastet geblieben sei. Davon abgesehen ergebe sich aus der Antwort nicht, ob die Berufungsbeklagte eine allfällige Differenz in die Pensionskasse einschiessen müsste oder die betroffenen Mitarbeiter direkte Ansprüche gegen sie geltend machen könnten (angefochtener Entscheid, E. 2.5.5).

Der Berufungskläger wendet hiergegen ein, dass das Zivilgericht das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 3. Juli 2001 samt Fragekatalog unrichtig festgestellt und daraus falsche Schlüsse gezogen habe. Die zitierte Antwort richte sich an die übertretenden Mitarbeitenden und garantiere klar und deutlich, dass die Berufungsbeklagte für den Fall, dass die Pensionskasse nicht genügend Mittel zur Ausrichtung einer Zusatzrente habe, dafür einstehen werde (Berufung, Rz 33). Die Zusicherung richte sich an die betroffenen Mitarbeitenden, womit diese auch einen direkten Anspruch aus der Zusicherung ableiten könnten (Berufung, Rz 34 letzter Einzug). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

Der Berufungskläger bezieht sich mit seinen Ausführungen alleine auf die erste der beiden eingangs zitierten Fragen (s. sein Zitat in Berufung, Rz 32) und zieht nachfolgend seine Schlüsse ausschliesslich aus der dazugehörigen Antwort. Die Frage bezog sich nur in allgemeiner Weise auf die Finanzierung der Leistungen bei Eintritt der Pensionierung ("Wer garantiert, dass bei meiner Pensionierung genügend Geld vorhanden ist, um den versprochenen Besitzstand zu gewährleisten zu können?"). Gemeint waren damit offensichtlich die Rentenleistungen der Pensionskasse bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, nicht die Überbrückungsrenten bei vorzeitiger Pensionierung. Davon war erst in der nachfolgenden Frage die Rede: "Erhalte ich bei frühzeitiger Pensionierung eine Zusatzrente?". Hierzu lautete die Antwort: "Die von E____ übernommenen Mitarbeiter erhalten eine Zusatzrente. Es werden zur Zeit Gespräche über die Höhe dieser Zusatzrente geführt.". Aus dieser Antwort wird unmissverständlich deutlich, dass den übergetretenen Mitarbeitern bei einer vorzeitigen Pensionierung zwar eine Zusatzrente zustand, dass deren Höhe aber noch gar nicht feststand, weil hierüber noch Gespräche geführt wurden. Damit war aber auch eine Garantie der Berufungsbeklagten bezüglich der Höhe der den Mitarbeitern zustehenden Überbrückungsrente ausgeschlossen. Auf jeden Fall kann sich der Berufungskläger zur Begründung seiner Forderung nicht auf den ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2001 zugestellten Fragekatalog und die darin enthaltenen Antworten abstützen. Dies gilt auch hinsichtlich der Auskunft, dass "die Firma die Differenz bezahlen" müsse, wenn die Pensionskasse nicht über genügend Mittel zur Finanzierung ihrer Leistungen verfügen würde. Abgesehen davon, dass sich diese Antwort wie ausgeführt ausschliesslich auf die ordentlichen Altersleistungen bezog, ist sie viel zu allgemein gehalten, als dass aus ihr der Schluss gezogen werden könnte, die Berufungsbeklagte habe sich mit dieser – notabene im Rahmen einer gewöhnlichen Informationsveranstaltung vor grösserem Publikum abgegebenen – Auskunft gegenüber den übernommenen Mitarbeitern verpflichten wollen, jedem von ihnen im Falle, dass bei einer frühzeitigen Pensionierung ihre Pensionskasse eine Zusatzrente von weniger als jährlich CHF 18'000.– ausgerichtet wird, gegenüber der Berufungsbeklagten einen Rechtsanspruch auf Deckung der Differenz zuzugestehen. Mangels eines konkreten Verpflichtungswillens der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger gegenüber ist kein Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR zustande gekommen, in welchem die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger versprochen hätte, für den infolge der Betriebsübernahme bei der Zusatzrente entstehenden Ausfall einzustehen. Auf jeden Fall wurde ihm seitens der Berufungsbeklagten keine bestimmte Höhe garantiert.

2.3.7   Der Berufungskläger rügt abschliessend, dass zwei von ihm in den Prozess eingeführte Dokumente vom Zivilgericht unberücksichtigt geblieben seien.

Zum einen bezieht sich der Berufungskläger auf ein Informationsschreiben der E____, genauer der Internen Personalvertretungen, vom 28. November 2000 (KB 9). Darin sei unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass die Garantie für die übernommenen Pensionskassenleistungen unbefristet gelte. Solche Garantien würden nicht ohne Absprache mit der neuen Arbeitgeberin zugesichert (Berufung, Rz 37). Dieses Informationsschreiben wurde von der Berufungsbeklagten weder verfasst noch unterschrieben. Die darin enthaltenen Aussagen können ihr deshalb nicht zugerechnet werden. Dass die Internen Personalvertretungen anlässlich der Konsultationen von der Betriebserwerberin ermächtigt worden wäre, in ihrem Namen entsprechende Garantien abzugeben, ist weder behauptet, geschweige nachgewiesen worden. Abgesehen davon hätte die Berufungsbeklagte, wie vorstehend unter E. 2.3.3 näher dargelegt, ohnehin nur "die bisherigen Leistungen gemäss E____-Leistungsplan garantiert" gehabt, woraus eben gerade nicht auf über die Zeit hinweg unabänderliche Leistungen hätte geschlossen werden können.

Zum anderen beruft sich der Berufungskläger auf eine Vereinbarung, welche ihm unter dem 10. Juni 2010 seitens der Pensionskasse der Berufungsbeklagten zur Unterzeichnung vorgelegt wurde und mit welcher die Ansprüche der Versicherten im Rahmen der vorgesehen Sanierung in allseitiger Einvernehmlichkeit geregelt werden sollten (KB 15). Darin war unter anderem festgehalten, dass die im Jahr 1951 geborenen Ex-E____-Versicherten eine Zusatzrente von nunmehr monatlich CHF 1'000.– erhalten würden (Vereinbarung, Ziff. 1.b 2. Einzug). Im Gegenzug wurde den unterzeichnenden Mitarbeitern eine Einmalzahlung von CHF 6'000.– versprochen (Ziff. 5 1. Absatz). Der Berufungskläger macht nun berufungsweise eine Forderung in dieser Höhe geltend, falls das Vorliegen eines Garantieversprechens der Berufungsbeklagten verneint würde (Berufung, Rz 38). Der Berufungskläger erhebt diese Eventualforderung mit der Berufung zum ersten Mal. Er hat das betreffende Dokument vor erster Instanz zwar als Klagebeilage 15 ins Recht gelegt, seine Forderung aber nicht auf dieses Dokument gestützt. Er kann deshalb der Vorinstanz nicht vorhalten, sie habe es nicht berücksichtigt. Abgesehen davon begründet er mit keinen Wort, inwiefern die Berufungsbeklagte zur Zahlung eines Betrags von CHF 6'000.– aufgrund eines dreiseitigen Vertrags verpflichtet sein soll, den er selber nie akzeptiert und unterzeichnet hat. Hatte die Berufungsbeklagte (und mit ihr ihre Pensionskasse) die den Versicherten gesetzte Frist zur Annahme der Vereinbarung nach ihren – mit der Berufungsreplik unwidersprochen gebliebenen – Angaben bis Ende 2012 erstreckt (Berufungsantwort, Rz 46), ist ein nachträgliches Akzept jedenfalls nicht mehr möglich.

3.

3.1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus keinem der vom Berufungskläger angerufenen Dokumente eine Garantie der Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 111 OR ergibt, mit welchem sie ein Einstehen für eine Zusatzrente in bestimmter Höhe versprochen hätte. Selbst wenn man in irgendeiner Form ein Garantieversprechen annehmen wollte, so könnte dieses nur dahingehend zu verstehen sein, dass Renten nach den Grundsätzen des E____-Reglements in der Fassung per 1. Januar 2001 garantiert wären, welches eben gerade bei finanziellem Ungleichgewicht und entsprechendem Bedarf nach Sanierungsmassnahmen wie Leistungskürzungen keine Garantie enthält. Damit ist die Berufung abzuweisen.

3.2      Bei diesem Ausgang hätte der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings gilt die Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– (Art. 114 lit. c ZPO) auch für das Berufungsverfahren (statt vieler Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 113 und 114 N 10; AGE ZB.2013.43 vom 23. April 2014 E. 3). Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar der Parteivertretung nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Die Berufungsbeklagte hatte für das erstinstanzliche Verfahren mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von CHF 5'220.– (zuzüglich Auslagen) beansprucht und zugesprochen erhalten. Daraus folgt für das zweitinstanzliche Verfahren, welches ebenfalls mit doppeltem Schriftenwechsel geführt worden ist, ein Honorar von CHF 3'480.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Auslagen sind keine geltend gemacht worden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Es werden keine Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erhoben.

            Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'480.– zuzüglich 8 % MWSt. von CHF 278.40, total CHF 3'758.40.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2015.32 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.04.2016 ZB.2015.32 (AG.2016.341) — Swissrulings