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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.02.2015 ZB.2014.48 (AG.2015.123)

10 febbraio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,982 parole·~15 min·6

Riassunto

Getrenntleben

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.48

ENTSCHEID

vom 10. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart. lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A_____                                                                                     Berufungskläger

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Fürsprecher,

[…]

gegen

B_____                                                                                                   Beklagte

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Zivilgerichtspräsidentin

vom 10. September 2014

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

A_____ und B_____ haben am […] geheiratet und am […] ihre gemeinsame Tochter [...] bekommen. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2012 wurde das bestehende Getrenntleben der Ehegatten bestätigt, die Obhut über die Tochter bei der Ehefrau belassen und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘360.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Mit Entscheiden vom 14. Juni 2013 und vom 14. Januar 2014 wurde dieser Unterhaltsbeitrag aufgrund einer Arbeitslosigkeit des Ehemanns zunächst mit Wirkung ab September 2013 auf CHF 1‘925.–, zuzüglich Kinderzulagen, herabgesetzt und sodann nach Antritt einer neuen Stelle rückwirkend auf den gleichen Zeitpunkt hin wiederum auf CHF 2‘800.–, inklusive Kinderzulagen von CHF 30.–, zahlbar in 13 monatlichen Raten à je CHF 2‘585.–, heraufgesetzt.

Mit neuer Eingabe vom 13. Juli 2014 verlangte der Ehemann aufgrund eines Umzugs von Bern nach Zürich und seines dadurch gestiegenen Bedarfs eine erneute Anpassung des Unterhaltsbeitrages. Diesem Antrag widersetzte sich die Ehefrau und beantragte im Eventualstandpunkt die Reduktion des Unterhaltsbeitrages auf CHF 2‘600.–. Mit Urteil vom 10. September 2014 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehemann in Abänderung des Entscheids vom 14. Januar 2014, „der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab September 2014 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.– inkl. Kinderzulage von CHF 30.– zu bezahlen, wovon CHF 1‘050.– inkl. Kinderzulage für das Kind, […], geb. […], bestimmt sind.“ Es wurde festgehalten, dass dieser Unterhalt auf Nettoeinkommen (jeweils inklusive 13. Monatslohn und Kinderzulagen [Ehemann: CHF 30.–;Ehefrau: CHF 200.–] des Ehemanns von CHF 7‘037.– und der Ehefrau von CHF 2‘117.– sowie einem Bedarf von CHF 4‘080.– des Ehemanns und von CHF 4‘200.– der Ehefrau und des Kindes beruhe. Die Gerichtskosten von CHF 600.– wurden den Ehegatten unter Berücksichtigung des vom Ehemann gestellten Begehrens um schriftliche Begründung im Verhältnis von drei Viertel zulasten des Ehemanns und von einem Viertel zu Lasten der Ehefrau auferlegt. Die Vertretungskosten wurden wettgeschlagen.

Dieser Entscheid wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv mit Anmerkung, d.h. mit summarischer Begründung, eröffnet (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf Begehren des Ehemanns wurde den Ehegatten in der Folge eine schriftliche Begründung des Entscheides zugestellt. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Berufung des Ehemanns, welcher mit Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2014 die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion des von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages auf den Betrag von CHF 2‘241.–, inklusive Kinderzulage von CHF 30.–, wovon CHF 1‘050.– inklusive Kinderzulagen für die Tochter, mit Wirkung ab September 2014, verlangt. Weiter beantragt er die Feststellung, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf den Nettoeinkommen der Ehegatten und auf einem Bedarf der Ehefrau beruht, wie sie die Vorinstanz festgestellt hat, jedoch in Abweichung vom angefochtenen Entscheid auf einem eigenen Bedarf des Berufungsklägers von CHF 4‘690.–. Schliesslich beantragt er die Verteilung der vor-instanzlichen Gerichtskosten im Verhältnis von einem Drittel zu Lasten der Berufungsbeklagten und von zwei Drittel zu seinen Lasten. Die Berufungsbeklagte verlangt mit Berufungsantwort vom 5. Dezember 2014 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und entsprechend die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (EA.2012.13085) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens mit Bezug auf die Höhe des ehelichen Unterhalts und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Voraussetzung für die Anfechtbarkeit erstinstanzlicher Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist dafür nach Art. 308 Abs. 2 ZPO, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die Abänderung der Regelung des Getrenntlebens hinsichtlich der darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und gemeinsame Kinder stellt, soweit sie den alleinigen Streitgegenstand des Verfahrens bildet, eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51 BGG N 13). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 ZPO N 40). Betrachtet man die mit der Einleitung des Abänderungsverfahrens vom Berufungskläger eingereichte Berechnungstabelle, so hat er damit im Ergebnis die gänzliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht verlangt. Daraus folgt, dass die im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die gemeinsame Tochter der Parteien den massgebenden Streitwert klarerweise erfüllen.

Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist demnach einzutreten.

1.2      Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, weil in der ersten Instanz die Einzelrichterin entschieden hat.

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung der nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gerichtlich festgesetzten ehelichen Unterhaltsbeiträge. Diese sind nach Art. 179 Abs. 1 ZGB bei einer Veränderung der Verhältnisse anzupassen. Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen dabei voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen respektive dass dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2; 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1; 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen; Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen, BJM 2008 S. 30 f.). Die Anforderungen an die Erheblichkeit sind dabei abhängig von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten und dementsprechend bei geringer finanzieller Leistungskraft tiefer anzusetzen (Hausherr/Reusser/Geiser, in: Berner Kommentar, Band II/1.2, Bern 1999, Art. 179 ZGB N 10; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 129 N 2; Gloor/Wullschleger, Abänderung von Unterhaltsrenten, in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrechttage, Bern 2006, S. 161). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, der aktuellen Situation anzupassen, ohne dass diesbezüglich wesentliche Veränderungen der Verhältnisse vorliegen müssten (zit. BGer 5A_136/2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist eine Anpassung aber grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die geänderte Sachlage durch ein eigenmächtiges, widerrechtliches und mithin missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1).

2.2      Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz erwogen, die vom Berufungskläger geltend gemachten Veränderungen im Zusammenhang mit seinem Umzug von Bern nach Zürich seien zwar erheblich. Sie qualifizierte diesen Umzug aber als freiwillig. Zwar mache der Berufungskläger geltend, dass ihm der Arbeitgeber auf einen unbestimmten Zeitpunkt hin eine Verlagerung des Arbeitsortes nach Zürich in Aussicht gestellt habe. Es fehle diesbezüglich aber eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers. Soweit er auf ein besseres Stellenangebot in Zürich verweise, sei nicht ersichtlich, weshalb er überhaupt eine neue Stelle suchen solle. Der Umzug nach Zürich sei daher berufsbedingt nicht erforderlich. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sein Besuchsrecht in Basel von Zürich aus besser als bisher von Bern aus soll wahrnehmen können. Insgesamt seien keine überzeugenden Gründe ersichtlich, weshalb es sich beim Umzug nach Zürich nicht um eine freiwillig übernommene Mehrverpflichtung handeln sollte. Gleichwohl komme dem Ehegatten, dem die Obhut über ein gemeinsames Kind nicht zusteht, aber nach Art. 24 Abs. 1 BV und e contrario gemäss Art. 301a ZGB das Recht zu, seinen Wohnort frei zu wählen. Da aber ein Wohnortwechsel mit Mehrverpflichtungen etwa aufgrund längerer Pendlerwege, höherer Mieten, Steuerbelastung oder Krankenkassenprämien verbunden sein könne, müsse eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge möglich sein, auch wenn der Umzug freiwillig erfolge. Ansonsten wäre ein Wohnortwechsel unter Umständen nur mit einem Einschnitt ins Existenzminimum möglich. Nicht jeder freiwillige Wohnortwechsel, der zu Mehrkosten führe, sei daher ein eigenmächtiges, widerrechtliches und mithin missbräuchliches Verhalten. Die Vorinstanz hat daher im Einzelnen geprüft, inwieweit die geltend gemachten Mehrkosten des Berufungsklägers aufgrund seiner neuen Wohnsituation in Zürich nach den Grundsätzen der eherechtlichen Bedarfsberechnung angerechnet werden könnten.

Dabei hat sie erwogen, dass nur Wohnkosten angerechnet werden könnten, die angemessen sind und die von Grösse und Anzahl Zimmer der Wohnung her dem eigentlichen Wohnzweck dienten. Der nicht obhutsberechtigte Ehegatte habe dabei Anspruch auf Wohnkosten für eine Wohnung mit Gästezimmer für die Ausübung seines Besuchsund Ferienrechts (Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2.95 und 99). Demnach benötige der Berufungskläger für sich und die Beherbergung seiner vierjährigen Tochter an 3 Wochenenden pro Monat und während 2 bis 3 Ferienwochen eine 2- bis 3-Zimmer-Wohnung, welche sich gemäss einer aktuellen Abfrage bei www.comparis.ch in Zürich im Preissegment der bisher angerechneten Wohnkosten von CHF 1‘490.– finden lasse. Sie rechnete ihm daher für Wohnkosten bloss CHF 1‘500.– statt den tatsächlichen Wohnkosten des Berufungsklägers für seine 3½ -Zimmer-Wohnung in Zürich von CHF 2‘210.–, inklusive Nebenkosten, an.

In Bezug auf die Verkehrskosten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz lediglich die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt, da sie dem vom Berufungskläger benützten Privatfahrzeug den Kompetenzcharakter abspricht. Der gegenüber der Benützung des eigenen Autos um rund eine halbe Stunde (pro Weg zwischen Zürich und Bern) längere Arbeitsweg sei zumutbar. Sie rechnete dem Berufungskläger daher statt der bisher unter Berücksichtigung der Ausübung des Besuchsrechts angerechneten Reisekosten von CHF 200.– die monatlichen Kosten für ein Generalabonnement von CHF 300.– an.

Schliesslich hat die Vorinstanz für auswärtige Verpflegung neu CHF 200.– statt CHF 90.– angerechnet. Im Übrigen hat sie festgestellt, dass sich die Bedarfsfaktoren des Berufungsklägers nicht verändert hätten.

2.3      Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger in Bezug auf seine Wohn- und Mobilitätskosten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine dadurch bewirkte Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend.

In der Sache hält er an seiner Behauptung fest, dass er die Chance ergriffen habe, eine der auf dem Land seiner Arbeitsgeberin, der […] AG, in Zürich neu gebauten Wohnungen zu mieten, da diese in unmittelbarer Nähe zu seinem zukünftigen Arbeitsort liege. Er habe in Zürich ein grösseres soziales Umfeld und finde ein grösseres Stellenangebot. Angesichts der in Zürich herrschenden Wohnungsnot habe er die Gelegenheit der Miete dieser Wohnung à CHF 2‘210.– nutzen müssen, werde dies doch in Zukunft zu einer deutlichen Kostenreduktion führen. Die angerechneten Wohnungskosten von CHF 1‘500.– seien viel zu gering. Eine 3½-Zimmer-Wohnung in Zürich-Seebach koste zwischen CHF 1‘830.– und CHF 6‘950.–; entsprechend würde in der Zürcher Gerichtspraxis für eine 3- bis 3½-Zimmer-Wohnung ein monatlicher Mietzins von mindestens CHF 1‘800.– angerechnet. Er habe aufgrund seines Umzugs keinen längeren Arbeitsweg, entsprächen doch die Fahrzeiten zwischen Bern und Zürich staubereinigt jenen zwischen Bern und Basel. Die Fahrzeitersparnis bei der Benützung des eigenen Automobils zwischen Bern und Zürich betrage pro Tag 1 Stunde und 40 Minuten. Insgesamt führe dies zu täglichen Abwesenheiten von zu Hause von 14 Stunden. Die Annahme der Zumutbarkeit solcher Abwesenheiten sei willkürlich. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs führe dazu, dass er beim Abholen seiner Tochter erst um 22.26 Uhr nach Zürich zurückkehre.

Gestützt auf diese Überlegungen macht der Berufungskläger anrechenbare Wohnungskosten von mindestens CHF 1‘800.–, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 210.– und Auslagen für die Benützung seines Automobils von CHF 600.– geltend; neben den Benzinkosten von CHF 500.– für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort seien auch die Fahrzeugsteuer und Versicherungen zu berücksichtigen. Ein solcher Betrag werde üblicherweise auch für viel kürzere Strecken zugebilligt. Soweit er mit dem öffentlichen Verkehr pendeln müsse, sei für auswärtige Verpflegung ein Betrag von CHF 420.– einzusetzen. 

2.4      Die Argumentation der Vorinstanz wie auch des Berufungsklägers beruht auf der Grundannahme, dass die Veränderung des Bedarfs des Berufungsklägers aufgrund seines Umzugs von Bern nach Zürich eine massgebende Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB bildet. Dieser Auffassung kann indes bereits im Grundsatz nicht gefolgt werden.

Unterhaltspflichtige Personen müssen gerade bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bestmöglich nutzen. Sie müssen sich in beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht beispielsweise so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität bestmöglich ausschöpfen können. Dies bewirkt etwa, dass ein im Rahmen der jeweiligen Niederlassungsfreiheit an sich zulässiger Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben muss, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit mit besseren Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz besteht. Einem „unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, nur weil er persönliche Wünsche verwirklichen will“ (BGer 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4; Breitschmid, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 285 N 12). Unterhaltspflichtige können ihre Verhältnisse nicht frei ändern, wenn diese einen Einfluss auf ihre Möglichkeiten haben, Unterhalt zu leisten (BGer 5A_120/2014 vom 2. September 2014 E. 4.1). Darin liegt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, solange die Erzielung eines entsprechenden Einkommens aufgrund der gesamten Situation als zumutbar erscheint (zit. BGer 5A_513/2012 E. 4). Verändert eine unterhaltspflichtige Person ihre Lebensverhältnisse freiwillig, mit der Folge eines tieferen Einkommens, so ist es zulässig, von hypothetischen Verhältnissen auszugehen, wenn die Veränderung massgeblich erscheint und sich diese mit zumutbarer Anstrengung erreichen lassen (zit. BGer 5A_120/2014 E. 4.1). Diese zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entwickelten Grundsätze lassen sich auch bei der Beurteilung von Veränderungen des Bedarfs einer Person berücksichtigen.

Diese zur Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern nach Art. 285 Abs. 1 ZGB entwickelten Prinzipien gelten im Grundsatz auch für den ehelichen Unterhalt nach Art. 163 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Dies gilt besonders dann, wenn es sich wie vorliegend um Betreuungsunterhalt handelt. Ändert ein Unterhaltsschuldner seinen Bedarf ohne hinreichenden Grund, so hat er diese freiwillige Disposition mit seinem Überschussanteil zu finanzieren. Ist dies aufgrund einer Mangelsituation nicht möglich, so geht die Unterhaltspflicht der Verwirklichung entsprechender Wünsche vor.

2.5      Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Umzug des Berufungsklägers nach Zürich freiwillig und ohne nachgewiesene berufliche Notwendigkeit erfolgt ist. Gemäss dem Arbeitsvertrag des Berufungsklägers mit der Firma […] AG vom 20. Juni 2013 befindet sich der Arbeitsort in Bern. Während sich der Berufungskläger mit Bezug auf seine Behauptung, beruflich auf ein Auto angewiesen zu sein, auf ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 23. September 2014 (Beilage Berufung 4) bezieht, reicht er für den von ihm geltend gemachten, angeblich bevorstehenden Wechsel seines Arbeitsorts keinerlei Belege ein. Es bleibt bei seiner reinen und vagen Parteibehauptung (vgl. Schreiben vom 30. Juli 2014: „Ich plane zu prüfen ob ich in Zukunft für die […] in Zürich […] arbeiten  kann“), die zudem in Widerspruch zu anderen eigenen Äusserungen steht (vgl. Schreiben vom 23. September 2014: „Mein Arbeitsplatz wird tatsächlich nicht in Kürze nach Zürich verlegt, doch habe ich dies nie behauptet bzw. geschrieben…“). Zwar sind die behaupteten Tatsachen im summarischen Eheschutzverfahren bloss glaubhaft zu machen (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; s. auch BGE 118 II 376 E. 3 S. 377). Auch daran fehlt es aber vorliegend. Wenn der Berufungskläger schliesslich ausführt, langes Pendeln mache krank und führe zum Verlust der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so ist er daran zu erinnern, dass er von seinem bisherigen Wohnort in Bern gerade nicht an seinen Arbeitsort – ebenfalls in Bern – hat pendeln müssen, weshalb sein Vorhalt der Sache vorbei geht.

Daraus folgt, dass der Umzug von Bern nach Zürich freiwillig und die dadurch bedingte Erhöhung des Bedarfs des Berufungsklägers nicht notwendig erscheint. Aus der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte innert kurzer Frist in Bern zweimal eine 2½-Zimmer-Wohnung zu monatlichen Bruttomietkosten unter CHF 1‘500.– gefunden hat (vgl. die Mietverträge bezüglich Wohnungen […] und […], kann gefolgert werden, dass es weiterhin möglich ist, eine entsprechende Wohnung in Bern zu finden. Insgesamt liegt daher keine relevante Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor.

2.6      Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass eine 2½-Zimmer-Wohnung für die Ausübung des Besuchsrechts der heute knapp fünfjährigen Tochter ungenügend wäre. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse diesbezüglich seit der letztmaligen Festsetzung der Unterhaltsbeträge mit Entscheid vom 14. Januar 2014 in rechtserheblicher Weise verändert hätten. Andererseits sind auch keine Umstände ersichtlich und releviert worden, die das Gericht bei seinem damaligen Entscheid diesbezüglich zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Schliesslich ist zu beachten, dass trotz eines geringen Überschusses insgesamt ziemlich enge finanzielle Verhältnisse vorliegen und dass die Tochter noch klein ist, was entsprechend engere räumliche Verhältnisse eher zumutbar erscheinen lässt.

2.7      Daraus folgt, dass den Berufungsanträgen des Berufungsklägers zum vornherein die Grundlage fehlt. Nachdem die Berufungsbeklagte darauf verzichtet hat, selber gegen das angefochtene Urteil Berufung zu erklären und eine reformatio in peius im Zivilprozess ausserhalb des Geltungsbereichs der Offizialmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO) und damit auch in Verfahren um ehelichen Unterhalt nicht möglich ist, ist das vorinstanzliche Urteil, mit dem der bisherige Unterhalt entgegen den obigen Erwägungen abgeändert worden ist, zu bestätigen.

3.

Weiter rügt der Berufungskläger die vorinstanzliche Verteilung der Gerichtskosten. Er verlangt anstelle ihrer Verteilung im Verhältnis von drei Vierteln (CHF 450.–) zu Lasten des Berufungsklägers und einem Viertel (CHF 150.–) zu Lasten der Berufungsbeklagten deren Verlegung zu zwei Dritteln (CHF 400.–) auf ihn und zu einem Drittel (CHF 200.–) auf die Berufungsbeklagte. Hätte aber das Abänderungsbegehren nach dem Gesagten insgesamt abgewiesen werden müssen, so fehlt diesem Antrag zum vornherein die Grundlage.

4.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– sowie einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu tragen. Diese hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote ihrer Vertreterin einzureichen und lediglich deren Edition auf entsprechende Aufforderung durch das Gericht hin offeriert. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO sprechen die Gerichte Parteientschädigungen nach den Tarifen zu, wobei die Parteien Kostennoten einreichen können (vgl. auch BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447 ff.). Es ist daher nicht Sache des Gerichts, bloss offerierte Honorarnoten einzufordern. Vielmehr ist das angemessene Honorar vom Gericht festzusetzen. Dabei ist in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur, wozu auch der Abänderungsprozess zählt (vgl. AGE ZB.2012.18 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1) sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten. Vorliegend ist der Streitwert des Berufungsverfahrens unbestimmt, ist doch die weitere Dauer der getrennten Ehe ungewiss. Ausgehend von einer monatlichen beantragten Reduktion des Unterhalts um CHF 359.— und einer – in Berücksichtigung der bisher offenbar wenig erfolgreichen Bemühungen um eine einverständliche Regelung allfälliger Scheidungsfolgen –  geschätzten Fortdauer der Ehe von zwei Jahren ab jetzt ist von einem Streitwert von rund CHF 10‘000.-- (30 Monate [September 2014 bis Februar 2017] x CHF 359.– = CHF 10‘770.–) auszugehen. In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7, 4 Abs. 2 sowie 12 Abs. 1 und 3 der Honorarordnung (HO, SG.291.400) resultiert ein Honorar von rund CHF 1‘300.–. Dies entspricht in Anwendung des gewöhnlichen Stundenansatzes im Rahmen des Überwälzungstarifs nach § 14 Abs. 1 HO von CHF 250.– einem Aufwand von gut fünf Stunden, was der Sache insgesamt nicht unangemessen erscheint. Mit den notwendigen Auslagen von geschätzten CHF 100.–  und der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘512.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 10. September 2014 bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Auslagen).

            Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘300.– und Auslagen von CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 112.–, zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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