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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.01.2015 ZB.2014.28 (AG.2015.137)

5 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,470 parole·~7 min·5

Riassunto

Getrenntleben

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2014.28

ENTSCHEID

vom 5. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A_____                                                                                 Berufungsklägerin

[…]                                                                                                           Beklagte

vertreten durch MLaw [...], Advokat, St. Alban-Vorstadt 21, 4054 Basel   

gegen

B_____                                                                               Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                               Kläger

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin, […]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 31. März 2014

betreffend Regelung des Getrenntlebens

Sachverhalt

Die seit dem 14. November 2011 verheirateten Ehegatten A_____ und B_____ sind die Eltern des am […] 2011 geborenen Sohns [...]. Die Ehefrau brachte ausserdem ihre Tochter [...], geboren am […] 2006, mit in die Ehe. Mit Entscheid vom 31. März 2014 regelte das Zivilgericht als Einzelgericht in Familiensachen das bestehende Getrenntleben der Ehegatten. Dabei wurde der Ehemann in unterhaltsrechtlicher Hinsicht mit Ziff. 5 des Entscheiddispositivs verpflichtet, der Ehefrau an ihren Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. April 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.–, zuzüglich Kinderzulagen (aktuell CHF 400.–), zu bezahlen, wovon jeweils CHF 740.–, zuzüglich Kinderzulage, für den gemeinsamen Sohn bestimmt seien. Gleichzeitig wurde in Ziff. 6 des Dispositivs festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag einerseits auf einem monatlichen Einkommen des Ehemanns von CHF 4‘915.– netto ohne Kinderzulagen und seinem monatlichen Grundbedarf von CHF 3‘116.–  sowie andererseits auf einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von zur Zeit CHF 1‘830.– und ihrem Bedarf von CHF 4‘417.— monatlich beruhe. Auf Begehren der Ehefrau vom 7. April 2014 wurde den Ehegatten das Urteil schriftlich begründet eröffnet. 

Gegen diesen Entscheid legte die Ehefrau Berufung ein und verlangte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziff. 5 des Dispositivs. Sie beantragte stattdessen die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von CHF 2‘330.–, zuzüglich Kinderzulagen, wovon jeweils CHF 740.– für den Sohn bestimmt seien. Weiter forderte sie, in Abänderung von Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass sich der monatliche Grundbedarf des Berufungsbeklagten auf CHF 2‘581.– belaufe. Schliesslich beantragte sie, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juni 2014 wurde diese beiden Parteien bewilligt. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. Eventualiter verlangte er die Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung in diesen Punkten an die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 reichte er einen weiteren Beleg ein. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 15. Juli 2014 in Aussicht gestellt wurde, dass vorgesehen sei, aufgrund der Akten und ohne Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu entscheiden, reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 29. Juli 2014 die Kostennote ihrer Rechtsvertretung ein. Der Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 6. August 2014 ein neuerliches Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit entsprechenden Belegen ein. In der Folge kam der Instruktionsrichter nach erfolgter Prüfung der Akten auf seinen Verfahrensentscheid vom 15. Juli 2014 zurück und lud die Parteien aufgrund der vorgebrachten Noven mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 in eine Hauptverhandlung, welche in der Folge auf den 3. Oktober 2014 angesetzt wurde. Gleichzeitig forderte er die Berufungsklägerin auf, dem Gericht innert Frist vor der Verhandlung verschiedene Belege einzureichen. Darauf teilte die Berufungsklägerin dem Gericht mit Schreiben vom 9. September 2014 den Rückzug der Berufung mit und beantragte die Abschreibung des Verfahrens als erledigt. Mit Bezug auf die Kosten ersuchte sie um hälftige Teilung der ordentlichen Kosten und die Wettschlagung der Vertretungskosten unter Aufrechterhaltung des bewilligten Kostenerlasses. Demgegenüber beantragte der Berufungsbeklagte, es seien die ordentlichen Kosten des Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von CHF 2‘013.95 zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Entschädigung sei seine unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Rückzug der Berufung durch die Berufungsklägerin führt zur Abschreibung des Verfahrens (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Hierfür ist das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied als Einzelrichter zuständig. Dieses entscheidet gleichzeitig über die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten (§ 6 Abs. 1 und 2 EG ZPO).

2.        

2.1      Damit ist allein ein Entscheid betreffend die Kostenfolgen des abzuschreibenden Berufungsverfahrens zu treffen. Die Berufungsklägerin gilt aufgrund des erfolgten Berufungsrückzugs als unterliegend und hat deshalb grundsätzlich  die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Abweichung von diesem Grundsatz beantragt die Berufungsklägerin unter Aufrechterhaltung der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung die hälftige Teilung der ordentlichen Kosten und die Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten. Zur Begründung macht die Berufungsklägerin auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO geltend, dass sich die äusserst angespannte Situation unter den Ehegatten in letzter Zeit etwas gelockert und sich unter Vermittlung des Kinder- und Jugenddienstes eine gewisse Annäherung in Bezug auf die Betreuung des gemeinsamen Sohnes ergeben habe. Sie wolle eine erneute Eskalation der Situation verhindern. Obwohl sie nach wie vor von der Berechtigung ihrer Berufung ausgehe, wolle sie diese positive Entwicklung nicht gefährden, zumal sie sich mit dem angefochtenen Unterhaltsbeitrag mittlerweile arrangiert habe. 

2.2      Demgegenüber beantragt der Berufungsbeklagte, die ordentlichen Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen und sie zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei seine Rechtsvertretung aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Entschädigung vom Kanton angemessen zu entlöhnen sei. Zur Begründung macht er geltend, es lägen keine Gründe vor, vom Grundsatz des Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Die Berufungsklägerin habe das Verfahren selber eingeleitet und autonom beendet. Eine Mitverantwortung seinerseits sei nicht ersichtlich. Es sei unter diesen Umständen stossend, wenn er die Hälfte der Verfahrenskosten und seine Parteikosten selber tragen müsste resp. sich in diesem Umfang dem Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO ausgesetzt sähe.

2.3     

2.3.1   Auch in Fällen eines Klagerückzugs kann das Gericht die Prozesskosten abweichend vom Grundsatz des Art. 106 Abs. 1 ZPO in Ausübung seines Ermessens und in Anwendung von Art. 107 ZPO verteilen (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO Band I, Hausheer/Walter [Hrsg.], Bern 2012, Art. 106 ZPO N 5). Bei der Ausübung seines Ermessens kann es eigene Überlegungen anstellen, die sich nicht auf entsprechende Behauptungen der Parteien beziehen.

2.3.2   Vorliegend ist festzustellen, dass gewisse Erwägungen der Vorinstanz der Berufungsklägerin Anlass zur Einlegung eines Rechtsmittels gegeben haben. So wurden bei der Festlegung des Grundbedarfs des Berufungsbeklagten die Steuern berücksichtigt, obwohl der gemeinsame Existenzbedarf der Parteien mit ihrem gemeinsamen Einkommen nicht gedeckt werden kann. Dies widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und üblichen Gerichtspraxis (vgl. statt vieler: BGer 5A_10/2010 vom 23. Februar 2010 E. 4.2 m.w.H.; BGer 5A_795/2008 vom 2. März 2010 E. 5.1; vgl. auch: Lötscher/Wullschleger, Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S.26). Weiter wurden dem Berufungsbeklagten trotz dieser Unterdeckung bei den Wohnkosten die Auslagen für die Miete einer Garage angerechnet, obwohl das Anfallen dieser Kosten im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt worden war. Der Berufungsbeklagte selbst wies mit Berufungsantwort sodann darauf hin, dass bei der Berechnung des Bedarfs der Berufungsklägerin unter dem Titel der monatlichen Mietkosten CHF 97.– zu wenig eingesetzt wurden. Indessen zeigte er auch auf, dass sich die Kosten der Drittbetreuung für die Kinder seit dem 1. Juli 2014 aktenkundig deutlich reduziert haben dürften. Ausserdem sei eine der Berufungsklägerin gehörende Liegenschaft in Bulgarien, aus welcher dieser wohl ein Mieteinkommen zufliesse, in den Unterhaltsberechnungen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Aus diesen Parteiäusserungen folgt, dass der Unterhalt aufgrund der (teilweise neuen) Behauptungen der Parteien im Berufungsverfahren neu zu berechnen gewesen wäre. Beide Parteien waren demnach im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Hinzu kommt, dass die von der Berufungsklägerin mittels Klagerückzug angestrebte Deeskalation des familiären Konflikts in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bei der Kostenverteilung ebenfalls Berücksichtigung finden kann.

2.4      Diesen Ausführungen folgend, erweist sich die von der Berufungsklägerin beantragte Teilung der ordentlichen Kosten sowie die Wettschlagung der Vertretungskosten als angemessen. Die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Kosten gehen aufgrund des beiden Parteien bewilligten Kostenerlasses zu Lasten des Staates. Die Abschreibungsgebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen. Der von den Rechtsvertretungen geltend gemachte Aufwand von 8,875 Stunden resp. 9 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen sind angemessen und zu vergüten. Diese vom Staat zu tragenden Verfahrenskosten stehen im Umfang der von den Parteien jeweils zu tragenden Kosten unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, sofern die finanziellen Verhältnisse der Parteien zukünftig eine solche zulassen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Berufungsverfahren wird zu Folge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.– je zur Hälfte. Zu Folge des beiden Parteien gewährten Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

            Die ausserordentlichen Kosten der Parteien werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Berufungsklägerin im Kostenerlass, Mlaw […], werden ein Honorar von CHF 1‘775.– und ein Auslagenersatz von CHF 71.75, zuzüglich 8% MWST auf CHF 1‘846.75 von CHF 147.75, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

            Der Vertreterin des Berufungsbeklagten, lic. iur. [...], werden ein Honorar CHF 1‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.75, zuzüglich 8% MWST auf CHF 1‘864.75 von 149.20, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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