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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.02.2015 ZB.2014.21 (AG.2015.105)

6 febbraio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,396 parole·~17 min·5

Riassunto

Forderung (Paulianische Anfechtung)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.21

ENTSCHEID

vom 6. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

Parteien

A_____                                                                                 Berufungsklägerin

[…]                                                                                                           Beklagte

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

B_____                                                                                Berufungsbeklagter

Insolvenzverwalter der C____                                                                 Kläger

vertreten durch lic. iur. [...]

und/oder lic. iur. [...], […]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 27. März 2014

betreffend Forderung (Paulianische Anfechtung)

Sachverhalt

Das Zivilgericht Basel-Stadt hiess mit Entscheid vom 27. März 2014 die (paulianische) Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters des Vermögens der C____, B_____, gut und verurteilte die A_____, ihm CHF 40‘493.45 nebst 5% Zins seit 28. November 2009 zu bezahlen, nebst Gerichtskosten und einer Parteientschädigung.

Gegen den Entscheid des Zivilgerichts hat die A_____ Berufung erhoben mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, unter o/e Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Berufungsklägerin den Beizug sämtlicher vorinstanzlicher Akten beantragt. B_____, der Berufungsbeklagte, schliesst auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, unter o/e Kostenfolge. Der Instruktionsrichter hat den Parteien mit Zustellungsverfügung vom 8. September 2014 mitgeteilt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und vorgesehen sei, ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Die Berufungsklägerin hat am 18. September 2014 eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Berufungsantwort eingereicht und an den bisherigen Rechtsbegehren festgehalten. Diese Eingabe ist der Berufungsbeklagten am 24. September 2014 zur Kenntnis zugestellt worden. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

Erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am 5. Mai 2014 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 4. Juni 2014 und damit rechtzeitig Berufung erhoben (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten.

Zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, da in erster Instanz keine Kammer geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da vorliegend, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Beweise abzunehmen sind, ist der vorliegende Entscheid nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation von B_____, dem Berufungsbeklagten, handelnd als Prozessstandschafter und ausländischer Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse (des Vermögens) der C____ GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland) ebenso bejaht wie die Passivlegitimation der Berufungsklägerin (vgl. angefochtener Entscheid E. 3; vgl. Klage N 3 mit Beilagen). Dies wird mit der Berufung nicht bestritten und davon ist auch vorliegend auszugehen.

2.2      Die Vorinstanz hat sodann die Voraussetzungen von Art. 288 SchKG bejaht (angefochtener Entscheid E. 4). Nach dessen Abs. 1 sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröffnung in der dem andern Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Abs. 2 bestimmt weiter, dass bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners diese die Beweislast dafür trägt, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. Zusammenfassend müssen drei Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sein: Die angefochtene Handlung muss die Gläubigergesamtheit nicht nur schädigen (Gläubigerschädigung), sondern vom Schuldner auch in der betreffenden Absicht vorgenommen worden sein (Schädigungsabsicht), was schliesslich für den begünstigten Dritten erkennbar gewesen sein muss (Erkennbarkeit; dazu z.B. BGer 5A_748/2013 vom 25. November 2014 E. 3).

Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob eine Handlung der C____ GmbH vorgelegen habe, welche den Gläubigern geschadet habe und insbesondere, ob dies auf die Auslösung der Zahlungen am 13. und 22. Juli 2009 von CHF 40‘493.45 zutreffe. Sie bejahte dies und zog den Schluss auf eine bevorstehende Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Forderungen über € 100‘000.–, die in den Folgemonaten fällig wurden (angefochtener Entscheid E. 4.1.2). Die Berufungsklägerin habe aus dieser Situation heraus bevorzugt Zahlungen für Ausstände (Lohnkosten für ausgeliehene Mitarbeiter der Beklagten an die C____ GmbH) erhalten, die seit anfangs 2009 offen geblieben waren, während andere Ausstände unbezahlt bleiben mussten. Die Vorinstanz auferlegte der Berufungsklägerin den Gegenbeweis dafür, dass keine Gläubigerschädigung eingetreten sei. Diese konnte den Gegenbeweis nach Ansicht der Vorinstanz nicht führen. Sie bejahte daher eine schädigende Handlung (angefochtener Entscheid E. 4.2.6).

Weiter bejahte sie die Schädigungsabsicht aufgrund der bestehenden finanziellen Bedrängnis der C____ GmbH im Juli 2009 und der gehäuft vorgenommenen Zahlungen, insbesondere von Rückständen, an die Berufungsklägerin (angefochtener Entscheid E. 4.3 f.). Die Erkennbarkeit der schädigenden Absicht durch die Berufungsklägerin leitete die Vorinstanz aus der engen Verbindung zwischen Schuldnerin und Begünstigter und dabei aus der unbestrittenen Doppelstellung von D____ in den beiden Gesellschaften in leitender Position ab, aus der eine natürliche Vermutung des Wissens um die finanzielle Schieflage folge (angefochtener Entscheid 4.5 f.). Weiter bejahte die Vorinstanz die Einhaltung der Anfechtungsfrist und der Verwirkungsfrist (angefochtener Entscheid E. 4.7 f.). Die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Verrechnung liess die Vorinstanz gestützt auf Art. 213 Abs. 2 SchKG nicht zu (angefochtener Entscheid E. 5).

2.3      Die Berufungsklägerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt: Der Geschäftsführer, D____, habe erst am 7. August 2009 erfahren, dass der Arbeitnehmer der C____, E____, nicht zur F____GmbH wechseln könne und daher weitere Lohnverpflichtungen im Umfang von monatlich € 7‘264.50 angefallen seien. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass sich die C____ im Zeitpunkt der beanstandeten Zahlungen an die A_____ am 13. und 23. Juli 2009 in einer finanziellen Schieflage befunden habe. Sie hält dem entgegen, die ordentliche Liquidation der C____ sei erst am 22. Juli 2009 durch die G____ SA und die A_____ beschlossen worden und bis zum 7. August 2009 sei der Wechsel von E____ zur F____ GmbH als gegeben angesehen worden (Berufung N 15). Die hierzu angebotenen Beweise (Zeugenaussagen von E____ und H____ sowie eine Parteiaussage von D____), seien nicht abgenommen worden (Berufung N 16, 40 ff.). Die Berufung beschränkt sich nach dem Gesagten auf die Frage der Schädigung von Gläubigern und der Schädigungsabsicht des Schuldners.

Die Berufungsklägerin beanstandet nicht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, per Ende Juli 2009 hätten bei der Schuldnerin fällige Forderungen von € 38‘000.– bestanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.5: Steuern € 11‘000.–, Personalkosten € 27‘000.–). Sie beanstandet indessen die weitere Feststellung, dass weitere Forderungen von über € 100‘000.– in den Folgemonaten fällig geworden wären und deswegen auf das Vorliegen einer bevorstehenden Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit zu schliessen sei (Berufung N 21 ff.; angefochtener Entscheid E. 4.2.5). Dieser Schluss sei unrichtig bzw. unvollständig (Berufung N 22 ff.). Die C____ sei am 13./22. Juli 2009 nicht in finanzieller Bedrängnis gewesen. So habe die C____ damals nicht von Forderungen über € 37‘500.– des Arbeitnehmers E____ ausgehen müssen. Bis zum 7. August 2009 sei man davon ausgegangen, dass E____ zur F____ GmbH wechseln würde, bis er am 7. August ein Angebot nur als Freelancer erhalten habe. Mit ihrer Antwort und Duplik machte die damalige Beklagte bloss geltend, „F____ GmbH war im August 2009 plötzlich nicht bereit, den Direktor der C____, Herrn E____, zu den gleichen Anstellungskonditionen zu übernehmen“ (Klagantwort S. 5), es sollte nur eine Anstellung als Freelancer sein (Klageantwort S. 5). Das Zivilgericht hat erwogen, dass im Zeitpunkt der beanstandeten Zahlungen keine Gewissheit über einen Wechsel des Arbeitgebers bestanden habe. Die E-Mails würden darauf schliessen lassen, dass damals unklar war, wie es mit E____ weitergehen solle (angefochtener Entscheid E. 4.2.4).

Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet: Sie setzt sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, sondern bezieht sich auf ihre Ausführungen in der Antwort/Duplik und stellt ihre Seite dar. Das genügt als Begründung nicht. Auch die Rüge der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie dazu keine Zeugen gehört habe, geht fehl und setzt sich auch nicht mit der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach es nicht dargelegt sei, was konkret E____ zum Kenntnisstand 13./22. Juli 2009 aussagen solle (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.4, 4.2.5, E. 4.6). Auch dazu äussert sich die Berufungsklägerin nicht.

Die Berufungsklägerin behauptet in der Klageantwort (und Duplik), „F____ GmbH war im August 2009 plötzlich nicht bereit, den Direktor der C____, Herr E____, zu den gleichen Anstellungskonditionen zu übernehmen“ (Klageantwort N 18). Damit wird jedoch nicht behauptet, dass F____ zuvor dazu bereit gewesen war. Wie die Vorinstanz annimmt, kann es sein, dass zuvor die C____ den Wunsch nach einer Übernahme äusserte, alles aber weiterhin offen blieb und F____ dann „im August 2009 plötzlich nicht bereit“ war (Klageantwort N 18). Offen (aber nicht Beweisthema) sind die Möglichkeit und ein allfälliger Zeitpunkt, in dem eine Übernahme geklärt gewesen sein könnte. Dass dies überhaupt so war und wann, hat die Berufungsklägerin gar nicht behauptet, womit diese Fragen prozessual nicht zum Beweisthema gehören. Auch aus N 19 der Klageantwort ergibt sich nichts anderes, wo ausgeführt wird: „Durch den Umstand, dass Herr E____ per 1. September 2009 nicht wie ursprünglich vorgesehen zu F____ … wechseln … konnte“. Wer ursprünglich etwas vorgesehen hat, wird nicht thematisiert. Es kann dies allein die C____ gewesen sein, nicht aber die F____ GmbH. Das Gesagte gilt auch für N 20 der Klageantwort: „… D____ erfuhr erst am 7. August 2009, dass E____ nicht wie geplant zu F____ … wechseln konnte“. Wer geplant hat, wird nicht thematisiert. Die Beweiserhebung kann nicht dazu dienen, insofern unvollständige oder unklare Sachverhaltsbehauptungen im Nachhinein zu optimieren. Eine Beweiserhebung darf nur zu tatsächlich aufgestellten Behauptungen erfolgen. Fehlt es jedoch bereits an der klaren Behauptung, dass sich die C___ und die F____ GmbH im Zeitpunkt der beanstandeten Zahlungen am 13. und 22. Juli 2009 einig gewesen sein sollen, dass E____ unter Übernahme des Arbeitsvertrags zu F____ wechseln soll, kann dies nicht mit einer Zeugenanrufung und -befragung nachgeholt oder geheilt werden. Die Behauptungen können daher von H____ auch nicht als Zeuge belegt werden. Die Vorinstanz hat daher das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin nicht verletzt. Ein erfolgreicher Beweis erscheint letztlich ohnehin nur mit Dokumenten oder Zeugen der Firma F____ denkbar. Die Berufungsklägerin hat zudem keine Beweise zum Wissensstand für das relevante Datum 13./22. Juli 2009 angeboten.

Die Vorinstanz hielt daher zu Recht fest (angefochtener Entscheid E. 4.2.4), dass aus den Beweismitteln nicht ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Zahlungen (13./22. Juli 2009) Gewissheit über den Wechsel von E____ zu F____ bestanden hat. Aus E-Mails würde sich eher das Gegenteil (d.h. Unklarheit) ergeben. Was E____ zum Kenntnisstand am 13./22. Juli 2009 aussagen könnte, wird nicht substantiiert. Zu ergänzen ist, dass diese Frage gar nicht Gegenstand einer entsprechenden zu beweisenden Behauptung in der Klageantwort respektive der Duplik ist. Damit ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, es sei keinem Beweismittel zu entnehmen, dass über den Wechsel von E____ zu F____ am 13./22. Juli 2009 Gewissheit bestanden habe; der Wechsel erscheint vielmehr bloss ein mögliches gewünschtes Ziel. Daraus folgt, dass die C____ die Lohnkosten von E____ hätte als Forderung berücksichtigen und auf eine prekäre Finanzlage schliessen müssen.

2.4      Die Berufungsklägerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz von einer finanziellen Bedrängnis der C____ im Zeitpunkt der Zahlungen am 13./22. Juli 2009 ausging. Die Vorinstanz umschrieb die Vermögenslage der C____ dahingehend, dass ihr Vermögen aus € 7‘043.– Kontoguthaben als flüssige Mittel per Ende Juli 2009 bestanden habe. Zudem stellte sie mangels genauer Angaben per Stichtag 13./22. Juli 2009 auf die kurzfristig realisierbaren Aktiven per Insolvenzantrag von € 1‘853.50 respektive auf die vom Insolvenzverwalter realisierten € 25‘700.– ab. Die Vorinstanz ging weiter von gegen die C____ gerichteten offenen fälligen Forderungen per Ende Juli 2009 von € 38‘000.– aus. Darüber hinaus erachtete sie weitere € 100‘000.– mit Fälligkeitsdaten, die sich auf die Folgemonate erstreckten, als entscheidrelevant insoweit, als sie im Zusammenhang mit der Frage stünden, ob bei der C____ im Zeitpunkt der umstrittenen Zahlungen eine finanzielle Schieflage im Sinne von drohender Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit bestanden habe. Vor diesem Hintergrund fehlender Liquidität und fehlender Aussicht auf Einkünfte oder Einsparungen lasse der unbestrittene Bestand von Forderungen über € 100‘000.–, welche über die Folgemonate fällig würden, den Schluss auf das Vorliegen einer bevorstehenden Illiquidität oder Zahlungsfähigkeit zu. Die Berufungsklägerin habe aus dieser Situation heraus bevorzugte Zahlungen erhalten, sogar für Ausstände, die seit Januar 2009 offen geblieben waren, während andere Ausstände offen bleiben mussten (angefochtener Entscheid N 4.2.5). Die Vorinstanz hat zahlreiche Beweismittel berücksichtigt und dabei auf einen Endkontostand für Juli 2009 von liquiden € 3‘084.– bei eingegangenen Zahlungen von bloss € 7‘043.–, dies bei Leistungen von € 26‘847.– an die Berufungsklägerin, geschlossen. Zur Auftragslage erwog die Vorinstanz, dass die Positionen „I____“ und „J____“ nicht in das Ausführungsstadium gelangt seien und dass weitere Investitionen nicht zu erwarten, sondern vielmehr die Gesellschafter der C____ bereits im Juni 2009 vom Ende der Geschäftstätigkeit der C____ in Deutschland ausgegangen seien (angefochtener Entscheid N 4.2.3).

Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in E. 4.2.1 bis 4.2.5 (S. 12-15) des angefochtenen Entscheids nicht im Einzelnen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diesen eine eigene Darstellung gegenüber zu stellen (Berufung N 21-43). Sie führt nicht aus, inwieweit welche Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur finanziellen Situation der C____ falsch sein sol­len. So genügt es beispielsweise nicht, der vorinstanzlichen Feststellung, bei den Aufträgen I____ und J___ würde es sich um lediglich Offerten handeln und nicht um zu erwartende Einnahmen, die Ansicht gegenüber zu stellen, dass der Auftrag J____ ein Honorarvolumen von € 32‘400.– generiert hätte (Berufung N 25). Die Vorinstanz hat begründet dargelegt, aus welchen Gründen dieser Betrag als Einnahmen nicht berücksichtigt werden konnte (angefochtener Entscheid E. 4.2.3).

Wie oben bereits ausgeführt hat die Berufungsklägerin keine Gründe belegt, die sie zur Annahme berechtigt hätten, der Angestellte E____ würde per September 2009 zu F____ wechseln. Es ist daher mit der Vorinstanz von weiteren Forderungen von rund € 100‘000.– auszugehen, die über die Folgemonate nach Juli 2009 fällig wurden, darunter auch die Forderung des Arbeitnehmers E____ über € 37‘500.–. Den geringeren Aktiven, wie sie die Vorinstanz annehmen durfte, standen damit rund € 100‘000.– in absehbarer Zeit fällig werdender Forderungen gegenüber. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von einer schädigenden Handlung ausgehen.

2.5      Zu Recht bejaht hat die Vorinstanz auch „eine finanzielle Schieflage im Sinne von drohender Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit“ und damit die Voraussetzung für die Pflicht der Beklagten, ihre dann zu vermutende Schädigungsabsicht widerlegen zu müssen (angefochtener Entscheid E. 4.2.5, 4.4). Die Erwägungen der Vorinstanz zeigen nachvollziehbar auf, dass die Zahlungsschwierigkeiten nicht bloss vorübergehender Art waren: Art. 288 SchKG verlangt die für den anderen Teil erkennbare Absicht des Schuldners, „seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen“. Die dem Anfechtungskläger grundsätzlich obliegende Beweislast für die Schädigungsabsicht wandelt sich mit dem Vorliegen einer finanziellen Bedrängnis des Schuldners in eine Vermutung der Schädigungsabsicht, welche der Schuldner zu widerlegen hat. Die Vorinstanz hat die finanzielle Situation der C____ zutreffend als finanzielle Bedrängnis oder missliche Vermögenslage charakterisiert und als Indiz verwendet für die Vermutung einer Schädigungsabsicht, die vom Schuldner zu widerlegen ist (vgl. zum Ganzen A. Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG II, Art. 288 SchKG N 16, 23). Die davon abweichende Auffassung der Berufungsklägerin lässt sich mit ihrem (nicht zutreffenden) Standpunkt erklären, dass die Lohnforderung des Angestellten E____ wegen dessen erwünschten Stellenwechsels im Zeitpunkt der beanstandeten Zahlungen am 13./22. Juli 2009 nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Damit hat die Vorinstanz die Schädigungsabsicht zu Recht bejaht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz von einer „finanziellen Schieflage“ respektive einer „drohenden Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit“ bei der C____ ausging (angefochtener Entscheid E. 4.2.5). Die von der Berufungsklägerin geschilderte Praxis zur „Zahlungsunfähigkeit“ zielt daher an der Sache vorbei (vgl. Berufung N 27).

2.6      Schliesslich rügt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die von ihr erhobene Verrechnungseinrede nicht zugelassen hat. Die Berufungsklägerin machte mit der Klageantwort geltend, sie erkläre die Verrechnung mit ihrer im deutschen Insolvenzverfahren festgestellten Forderung von € 43‘503.– (Klageantwort N 42). Das Anfechtungsurteil begründe eine persönliche Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Da sie gegenüber der Klägerin festgestellte Forderungen in der Höhe von € 43‘503.– besitze, sei die Verrechnung zulässig.

Die Vorinstanz hat die Verrechnung unter Verweis auf Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zugelassen. Sie führt dazu aus, dass die Verrechnung ausgeschlossen sei, wenn wie hier ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird. Dies gelte auch für Verrechnungen im Zusammenhang mit paulianischen Anfechtungsansprüchen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Mit Verweis auf Bauer (in: Basler Kommentar SchKG II, Art. 291 SchKG N 42) fährt die Vorinstanz fort, falls mit dem Wiederaufleben der Forderung eine Verrechnungslage entstehe, könne der Anfechtungsgegner das Verrechnungsrecht mit Bezug auf die Rückgewährspflicht nur ausüben, wenn auch ohne die angefochtene Handlung eine Verrechnung in Übereinstimmung mit Art. 213 SchKG möglich gewesen wäre. Dies treffe auf die durch den paulianischen Rückforderungsanspruch begründete Forderung der C____ gegenüber der Beklagten nicht zu. Der Rückforderungsanspruch aus einer Anfechtung nach Art. 288 SchKG entstehe nicht bereits mit der anfechtbaren Handlung, hier also nicht am 12./22. Juli 2009, sondern erst im schädigenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung (mit Hinweis auf Bauer, a.a.O., Art. 291 SchKG N 7). Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander und bestreitet diese Ausführungen auch nicht. Die Berufungsklägerin hält der Vorinstanz einzig entgegen, Art. 213 SchKG finde auf eine gegenüber der ausländischen Insolvenzmasse erhobene Verrechnungseinrede keine Anwendung (Berufung N 44). Die Berufungsklägerin begründet ihre Behauptung nicht näher. Gemäss Art. 170 Abs. 1 IPRG zieht die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich, soweit das IPRG nichts anderes vorsieht. Mangels einer solchen abweichenden Regelung im IPRG ist auch die Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeit nach Art. 213 SchKG auf das IPRG-Konkursverfahren anwendbar (Bürgi, Basler Kommentar IPRG, Art. 170 IPRG N 9). Der Einwand der Berufungsklägerin ist daher unbegründet.

2.7      Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, Verzugszinsen seien frühestens ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 16. November 2011 geschuldet. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz verkenne, dass der ausländische Insolvenzverwalter ohne Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz keine Rechtshandlungen vornehmen dürfe und damit auch die Berufungsbeklagte nicht in Verzug setzen könne, weshalb dieser Anspruch auf Verzugszinsen frühestens mit Eröffnung des schweizerischen Partikularkonkurses habe entstehen können (Berufung N 46). Hier übersieht die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz das Zinsbegehren im vom Kläger beantragten Umfang zugesprochen hat. Dieser Entscheid basiert nicht auf einer materiell-rechtlichen Überlegung, sondern gründet auf der Tatsache, dass die Beklagte mit ihrer Klagantwort das Zinsbegehren nicht bestritten, sondern stillschweigend anerkannt hat. Dabei muss sie sich behaften lassen. Das Gericht muss nicht unbestrittene oder anerkannte Ansprüche auf ihre Richtigkeit hin überprüfen, sondern tut dies nur im Falle ihrer Bestreitung. Ebenso ist es einer beklagten Partei verwehrt, ihre Klagantwort insoweit mit der Berufung nachzubessern oder zu erweitern. Auf das neue Zinsbegehren der Berufungsklägerin kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.8      Die Berufungsklägerin beanstandet schliesslich am erstinstanzlichen Kostenentscheid, dass die Vorinstanz dem Kläger einen Zuschlag von 60% für den doppelten Schriftenwechsel und für die Rechtsschrift im Zusammenhang mit der Noveneingabe gewährt hat. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Noveneingabe vom Kläger eingereicht und von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesen worden sei; maximal rechtfertige sich daher ein Zuschlag von 30% und das vorinstanzliche Honorar sei somit um CHF 1‘800.– auf CHF 7‘800.– zu kürzen (Berufung N 48). Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass sich die Parteientschädigung unabhängig von der Zulässigkeit der Eingabe berechne und einzig der Aufwand der Bemühungen entscheidend sei (Berufungsantwort N 56 ff.).

Die Kantone bestimmen die Höhe der einzelnen Positionen der Prozesskosten mit Tarifen (Art. 96 ZPO). Die ZPO legt dagegen fest, wie die Prozesskosten zu verteilen sind. Als Regel legt das Gesetz die Verteilung nach dem Verfahrensausgang fest. Abweichungen davon sind in den Art. 107 ff. ZPO enthalten, worunter auch die Verlegung unnötiger Prozesskosen fällt. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Eingaben mit verspäteten Vorbringen sind unbeachtlich. Die Vorinstanz hat die in der Eingabe des Klägers vom 24. Juni 2014 vorgetragenen Ausführungen als verspätet aus dem Recht gewiesen. Diese Bemühungen und diese Eingabe erweisen sich somit als unnötig, ihre Kosten hat daher der Kläger zu tragen. Dies hat zur Folge, dass die Kosten bei der Berechnung der Parteientschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat, nicht zu berücksichtigen sind. Damit ist der Zuschlag für die zweite Rechtsschrift (Replik) nach § 5 Abs. 1 lit. b/bb HO auf (maximal) 30% zu reduzieren.

3.

3.1      In teilweiser Gutheissung der Berufung ist daher der erstinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und folgendermassen neu zu formulieren: „Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 4‘500.– zuzüglich CHF 760.– für das Schichtungsverfahren sowie eine Parteientschädigung von CHF 7‘800.– (inkl. Auslagen) ohne MWSt.“ Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.2      Die Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren zu über 90% unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sie daher praxisgemäss die gesamten Kosten zu tragen. Dabei richtet sich die Berechnung der Gerichtskosten nach § 11 Ziff. 1 GebV, diejenige der Parteientschädigung nach § 12 Abs. 1 HO, wobei mangels einer zweiten Rechtsschrift der erstinstanzlich anzuwendende Zuschlag von 30% im Rechtsmittelverfahren entfällt. Die Parteientschädigung ist damit auf CHF 4‘000.– zuzüglich auf CHF 400.– zu schätzende Kosten für Auslagen festzusetzen. Für die in das Ausland erbrachten Dienstleistungen ist hingegen keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanz-lichen Entscheids:

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. März 2013 (Kostenentscheid) aufgehoben und folgendermassen neu formuliert: „Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 4‘500.– zuzüglich CHF 760.– für das Schlichtungsverfahren sowie eine Parteientschädigung von CHF 7‘800.– (inklusive Auslagen, ohne MWST)“.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 7‘000.– und bezahlt dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.– zuzüglich CHF 400.– Auslagen, ohne MWST.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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