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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.10.2014 ZB.2014.2 (AG.2014.621)

13 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,688 parole·~8 min·10

Riassunto

Vaterschaftsklage / Unterhalt

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.2

ENTSCHEID

vom 13. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Parteien

A_____                                                                                     Berufungskläger

[…]

vertreten durch [...],

[…]

gegen

B_____                                                                                Berufungsbeklagte

[…]

vertreten durch [...],

ABES Amt für Beistandschaften, Rheinsprung 16/18,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts

vom 5. September 2013

betreffend Vaterschaftsklage / Unterhalt

Sachverhalt

B_____, geboren am […], ist die Tochter der [...]. Sie ist wohnhaft bei einer Pflegefamilie in Liestal. Mit Eingabe vom 14. September 2012 reichte B_____, verbeiständet durch das Amt für Beistandschaften Basel-Stadt, beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen A_____ Klage ein und stellte unter anderem das Begehren, es sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Kindesverhältnis bestehe. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin mit Wirkung ab September 2011 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch CHF 300.– bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, CHF 350.– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und CHF 400.– bis zur Volljährigkeit, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 5. September 2013 des Zivilgerichts wurde folgende Regelung getroffen:

„1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Kindesverhältnis besteht.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin mit Wirkung ab September 2011 monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 700.– bis zur Mündigkeit, zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, an den KJD, PC 40-757771-0 (Vermerk: B_____) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Diese Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes des Bundesamtes für Statistik per September 2013. Sie werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2015, angepasst. Massgeblich ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig. Basiseinkommen des Pflichtigen: CHF 5‘500.– netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn, vor Steuern.

Streitigkeiten über die Anwendung der Indexklausel entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.

4. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 600.– und Dolmetscherkosten von CHF 87.50. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, betragen die Gerichtskosten CHF 1‘200.–.“

Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 hat A_____, vertreten durch [...], Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts erhoben und beantragt, Ziff. 2 des Entscheides des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2013 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin mit Wirkung ab September 2011 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 250.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 hat B_____, vertreten durch [...], Amt für Beistandschaften (ABES), ihre Berufungsantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 5. März 2014 hat die Instruktionsrichterin die Berufungsantwort als verspätet aus dem Recht gewiesen. Im Weitern wurden die Parteien mit Verfügung vom 13. August 2014 darauf hingewiesen, dass das Urteil auf dem schriftlichen Weg ergehen wird.

Erwägungen

1.

1.1      Der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2013 ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert Frist eingereicht worden. Auf die Berufung ist somit einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Die Berufungsbeklagte hat es unterlassen innert der gesetzlichen Frist eine Berufungsantwort einzureichen. Der unbenutzte Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 312 Abs. 2 ZPO führt zum Untergang des prozessualen Anspruchs der Berufungsbeklagten, sich zur Berufungsschrift zu äussern (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N 14), sodass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werden kann. Inhalt der Berufung ist die Regelung des Kindesunterhalts, weshalb gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im Berufungsverfahren die Offizial- und die Untersuchungsmaxime zu gelten haben. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime bedeutet, dass das Gericht von sich aus tätig werden muss, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt. Das Gericht ist dabei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, Art. 296 N 6, 12). Aus diesem Grund schadet die verpasste Berufungsantwort der Berufungsbeklagten nicht.

1.3      Nur ausnahmsweise, insbesondere wenn wegen geltend gemachten Noven weitere Beweise abzunehmen sind, wenn die Untersuchungsmaxime gilt oder wenn die Sache aus anderen Gründen noch nicht spruchreif ist, wird zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 312 N 20). Ist vorgesehen, das Rechtsmittelverfahren ohne eine Verhandlung durchzuführen, so ist die beklagte Partei darauf hinzuweisen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 8). Dies ist vorliegend mit der Verfügung vom 13. August 2014 geschehen, ohne dass die Parteien dagegen Einspruch erhoben hätten.

2.

2.1      In einem Prozess betreffend Kindesunterhalt gilt gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien sind aber dennoch bei der Feststellung des Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet und zur loyalen Prozessführung angehalten (BGE 128 III 411 E. 3.2.1, S. 413). Dies gilt insbesondere dann, wenn der relevante Sachverhalt vom ausländischen Recht abhängt (BGer 5A_285/2013 vom 24. Juli 2013, E. 4.3; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4). Wo es eine Partei ohne Weiteres in der Hand hat, ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, braucht das Gericht nicht von sich aus weitere Ausforschungen anzustellen (BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013, E. 4.3).

2.2      Der Berufungskläger macht, wie schon vor der Vorinstanz, geltend, dass er bereits zwei Kindern gegenüber Unterhaltsbeiträge von je EUR 500.– auszurichten habe. Auf diese Tatsache sei das Zivilgericht jedoch nicht eingegangen, was als willkürlich zu bezeichnen sei. Mit der Berufung reicht der Berufungskläger einen Zivilstandsausweis vom 10. Mai 2007 ein, wonach er die Vaterschaft für […], geb. 2007, anerkannt habe. Ebenfalls belegt ist die Existenz eines C____, geb. 1996, sowie die Heirat des Berufungsklägers unter dem Namen A_____ mit D___ im Jahr 1993. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ist der eingereichte Auszug aus dem Familienbuch nicht ein Auszug aus einem „Familienbuch für C____“, sondern allein das Familienbuch der Ehegatten A____/D____. Auch wenn das Kind C____ den gleichen Familiennamen wie der Berufungskläger trägt, ist damit noch kein Kindesverhältnis belegt.

Im Weiteren hat der Berufungskläger Zahlungsbelege eingereicht. Damit will er insgesamt vier Zahlungen in der Höhe von EUR 500.– belegen. In diesem Zusammenhang erscheint jedoch fraglich, ob die eingereichten Belege überhaupt geeignet sind, die in Frage stehenden Zahlungen zu beweisen. So geht aus ihnen keine Erklärung einer Bank hervor, dass die entsprechenden Zahlungen effektiv geleistet bzw. überwiesen worden sind.

Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Berufungskläger geltend, es gebe im Zusammenhang mit den beiden in Deutschland lebenden Kindern einen Entscheid, welchen er aber nicht bei sich gehabt habe. Diese Behauptung des Berufungsklägers ist jedoch wenig glaubwürdig, da die Kinder zwei verschiedene Mütter haben und es daher wenig wahrscheinlich erscheint, dass in einem Entscheid die Unterhaltspflicht gegenüber beiden Kindern geregelt worden ist. Weiter stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum der Berufungskläger den entsprechenden Entscheid, den er in einem früheren Verfahren anscheinend dabei gehabt haben will, im Berufungsverfahren nicht eingereicht hat.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Berufungskläger die gerichtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von je EUR 500.– an zwei in Deutschland lebende Kinder nicht nachgewiesen hat. Belegt ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen einzig, dass der Berufungskläger der Vater des in Deutschland lebenden […], geb. 2007, ist.

2.3      Der Berufungskläger bestreitet im Weiteren, den von der Vorinstanz angerechneten Lohn von CHF 5‘500.– zu erzielen. Er legt weitere Lohnabrechnungen von April bis Oktober 2013 ins Recht, wobei jene vom Juli 2013 fehlt und ab August Unfallgeld bezahlt wurde. In der Lohnabrechnung vom Februar werden 100 Stunden Überzeit zu CHF 3‘582.– sowie eine Sonderprämie von CHF 480.– ausgewiesen. Da in den restlichen Lohnabrechnungen keine Überstunden ausgewiesen sind und 100 Überstunden kaum in einem Monat geleistet werden können, ist anzunehmen, dass es sich um die Auszahlung von Überstunden mehrerer Monate, wenn nicht des ganzen vorangehenden Kalenderjahres handelt. Im März 2013 wurde zudem ein einmaliger Leistungsbonus von CHF 1‘560.– ausgerichtet.

Regelmässige Lohnzulagen sind bei der Berechnung des Erwerbseinkommens für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Deshalb rechtfertigt es sich, für den Leistungsbonus und die Überzeit zum Nettojahreseinkommen von CHF 59‘696.– (13 x 4‘592.–) ein zusätzliches Einkommen von ca. CHF 5‘000.– im Jahr anzurechnen. Die Hinzurechnung der Quellensteuer zum ausbezahlten Lohn ist unbestritten. Für die Unterhaltsberechnung ist somit von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von rund CHF 5‘400.– auszugehen.

2.4      Mehrere Kinder einer unterhaltspflichtigen Person sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Die Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern geht jedoch bei beschränkter Leistungskraft derjenigen gegenüber mündigen Kindern vor (Wullschleger, FamKomm Scheidung, Art. 285 N 58). Gemäss der Praxis der basel-städtischen Gerichte beträgt der Unterhalt für zwei Kinder als Faustregel insgesamt 25% des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person (vgl. auch BJM 2008, S. 17). 25% des monatlichen Einkommens des Berufungsklägers betragen knapp CHF 1‘350.–. Dies ergibt bei zwei Kindern einen Unterhaltsbeitrag von CHF 675.– pro Kind. Der vorinstanzlich errechnete monatliche Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte ist deshalb auf CHF 675.– zu reduzieren.

2.5      Im Ergebnis ist die Berufung damit teilweise gutzuheissen. Demzufolge wird Ziff. 2 des Urteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2013 im Sinne der obigen Erwägungen aufgehoben und der Berufungskläger wird verpflichtet, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab September 2011 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 675.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

3.

In Bezug auf die Kosten gilt festzuhalten, dass der Berufungskläger fast vollumfänglich unterliegt. Im Weiteren hat er den Sachverhalt zu seinen Gunsten erst durch das Einreichen von Belegen im Berufungsverfahren belegt, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 2 des Urteils des Zivilgerichts vom 5. September 2013 wie folgt ersetzt:

„Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab September 2011 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 675.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, an den KJD, PC 40-757771-0 (Vermerk: B_____) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Diese Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes des Bundesamtes für Statistik per September 2013. Sie werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2015, angepasst. Massgeblich ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig. Basiseinkommen des Pflichtigen: CHF 5‘400.– netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn, vor Steuern.“

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘200.–.

            Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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