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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.04.2017 ZB.2014.15 (AG.2017.251)

10 aprile 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,732 parole·~9 min·1

Riassunto

Festlegung eines Willensvollstreckerhonorars sowie Forderung (BGer-Nr.: 5A_363/2017 vom 22. Februrar 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2014.15

ENTSCHEID

vom 10. April 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                                      Klägerin

[...]                                                                                          Berufungsklägerin

vertreten durch B____,

[...]   

gegen

C____                                                                                                    Beklagter

[...]                                                                                        Berufungsbeklagter

vertreten durch D____,                                      

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. November 2013

Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2015

(vom Bundesgericht am 21. Juni 2016 aufgehoben)

betreffend Festlegung eines Willensvollstreckerhonorars                                 sowie Forderung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist eine von insgesamt elf mit einem Quotenvermächtnis bedachten Vermächtnisnehmer/innen im Nachlass des 1994 verstorbenen Dr. E____. Als Willensvollstrecker amtete Advokat und Notar Dr. C____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter). Am 30. Dezember 1997 unterbreitete der Beklagte dem einzigen Erben sowie sämtlichen Vermächtnisnehmern seine Nachlassabrechnung mit einem Testamentsvollstreckerhonorar (inkl. Bankhonorar und Mehrwertsteuer) von CHF 600‘000.–. Diese Abrechnung wurde vom Alleinerben am 7. Januar 1997 genehmigt. Demgegenüber verlangte die Berufungsklägerin vom Berufungsbeklagten die Substantiierung seines Honorars. Da sie mit dessen Erläuterung nicht einverstanden war, erhob sie am 10. November 2009 Klage mit folgenden Rechtsbegehren: Der [Berufungsbeklagte] sei gerichtlich zu verpflichten über seine Tätigkeit als Willensvollstrecker im Nachlass Rechenschaft abzulegen, insbesondere seinen Zeitaufwand detailliert auszuweisen; das Willensvollstreckerhonorar des [Berufungsbeklagten] sei nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gerichtlich festzulegen; der [Berufungsbeklagte] sei zu verurteilen, der [Berufungsklägerin] mindestens den Betrag von CHF 35‘800.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2009 zu bezahlen, Teilklage, Mehrforderung vorbehalten; alles unter o/e-Kostenfolge. Das Zivilgericht wies die Klage mit Entscheid vom 6. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte der Berufungsklägerin die Prozesskosten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Juni 2015 abgewiesen. Soweit das Appellationsgericht Basel-Stadt die Klage der Berufungsklägerin als Verantwortlichkeitsklage behandelte, begründete es die Abweisung damit, dass die Berufungsklägerin das Verschulden des Berufungsbeklagten nicht substantiiert habe. Deshalb liess es die Frage offen, ob auf die Verantwortlichkeitsklage aus prozessualen Gründen überhaupt eingetreten werden könne. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2016 guthiess, den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Juni 2015 aufhob und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Das Bundesgericht führte aus, dass im Streit um die Verantwortlichkeit eines Willensvollstreckers die Beweislast für das Verschulden den Willensvollstrecker treffe, weshalb das Appellationsgericht Basel-Stadt die Frage der Zulässigkeit der Verantwortlichkeitsklage nicht mit der Begründung offenlassen durfte, die Berufungsklägerin habe sich nicht substantiiert zum Verschulden des Berufungsbeklagten geäussert. Nach Eingang dieses Entscheids (BGer 5A_705/2015 vom 21. Juni 2016) beim Appellationsgericht wurde das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen. Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte haben sich zur bisher offen gelassenen Frage der prozessualen Zulässigkeit der „Wiedereinführung“ der Verantwortlichkeitsklage vor zweiter Instanz geäussert. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Zur Neubeurteilung des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2013 ist erneut die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 91 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft  [GOG, SG 154.100]).

2.        

2.1      Nachdem das Bundesgericht die Abweisung der von der Berufungsklägerin erhobenen Vermächtnisklage bestätigt hat (BGer 5A_705/2015 vom 21. Juni 2016 E. 4–6), beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Behandlung der von der Berufungsklägerin erhobenen Verantwortlichkeitsklage. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Berufungsklägerin in ihrem Plädoyer vor erster Instanz „präzisiert“ hat, es gehe vorliegend um eine Vermächtnisklage, und dass sie ihre Verantwortlichkeitsklage im Berufungsverfahren „wiederum“ eingeführt hat (BGer 5A_705/2015 vom 21. Juni 2016 E. 7.3). Die Berufungsklägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass sie vor erster Instanz die Verantwortlichkeitsklage zum Streitgegenstand gemacht habe und es zutreffend sei, dass ihr Rechtsanwalt in seinem Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2013 die Verantwortlichkeitsklage nicht mehr erwähnte. Gleichwohl sei die Verantwortlichkeitsklage nie fallengelassen, zurückgezogen oder sonst wie davon Abstand genommen worden, deshalb stelle sich die Frage der „Wiedereinführung“ nicht. Der Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2015 sei in dieser Hinsicht unzutreffend (Stellungnahmen der Berufungsklägerin vom 18. Oktober 2016 und 9. Januar 2017). Der Berufungsbeklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass das Vorgehen der Berufungsklägerin eine Klageänderung darstelle, welche sich mangels der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als unzulässig herausstelle. Zudem habe die Berufungsklägerin verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen der Verantwortlichkeitsklage vor erster Instanz nicht substantiiert vorgetragen (Stellungnahmen des Berufungsbeklagten vom 11. November 2016 und 12. Dezember 2016).

2.2      Ausgangspunkt bildet die Definition des Streitgegenstandes. Dieser beurteilt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Rechtsbegehren und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Rechtsbegehren stützen. Der Rechtsgrund hingegen spielt grundsätzlich keine Rolle (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130 f.; BGer 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1). Auf den Streitgegenstand hat das Gericht gemäss Art. 57 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,SR 272) das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Neue rechtliche Vorbringen unterliegen deshalb nicht der Novenschranke und sind jederzeit zulässig (BGer 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 2; BGE 138 III 232 E. 4.2.4 S. 237). Ebenfalls bilden neue rechtliche Vorbringen keine Klageänderung. So kann eine Partei gestützt auf die geltend gemachten Tatsachen später neue Rechtsgründe vorbringen. Es ist beispielsweise zulässig, dass eine Partei ihre Klage zunächst mit einer Vertragsverletzung später aus demselben Lebensvorgang  mit einer ausservertraglichen Haftung begründet (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016. Art. 227 N 7; vgl. auch BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3; BGE 107 II 119 E. 2.a S. 122).

2.3      Die Frage, ob die Berufungsklägerin den Lebenssachverhalt bzw. das Tatsachenfundament einer Verantwortlichkeitsklage bereits in erster Instanz erstellt hat, erweist sich im vorliegenden Verfahrensstadium sowohl für die Zulässigkeit der Berufung als auch für die Begründetheit der Verantwortlichkeitsklage als relevant. Diese Tatsachen sind insofern von doppelter Relevanz. Doppelt relevante Tatsachen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit als wahr zu unterstellen und werden im Rahmen der materiellen Prüfung untersucht (vgl. etwa BGE 137 III 32 E. 2.3, S. 34). Somit ist auf die Berufung einzutreten.

3.

3.1      Zur Begründung der Verantwortlichkeitsklage bringt die Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, dass der Willensvollstrecker nach Massgabe von Art. 517 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) Anspruch auf angemessene Vergütung für seine Tätigkeit hat, das vom Berufungsbeklagten verrechnete Honorar dieses Mass aber bei weitem übersteige. Dadurch sei der Nettowert des Nachlasses und damit der Wert des zu ihren Gunsten errichteten Quotenvermächtnisses geschmälert worden. Somit sei ihr durch schuldhaftes Verhalten des Berufungsbeklagten ein Schaden entstanden (Berufung vom 12. Mai 2014, S. 11 ff.).

3.2      Unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Substantiierung der Verantwortlichkeitsklage ist für die vorliegende Konstellation festzuhalten, dass der Klage aus rechtlichen Gründen kein Erfolg beschieden ist. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich der Erbschaft kommen dem Erben bzw. bei Vorhandensein mehrerer Erben gemäss Art. 602 Abs. 1 ZGB der Erbengemeinschaft zu. Das Vermächtnis verschafft dem Begünstigten hingegen keine Erbenstellung, der Vermächtnisnehmer ist nicht an der Erbengemeinschaft beteiligt (BGE 89 II 178 E. 4 S. 281). Er hat keinen Anspruch darauf, an den Beschlüssen der Erbengemeinschaft mitzuwirken und hat mit dem rechtlichen Schicksal des Nachlasses nichts zu tun. Weder partizipiert er an der Verwaltung des Nachlasses noch an den Teilungsvorgängen und ebenso wenig trifft ihn eine Haftung für Erbschafts- und Erbgangsschulden (Huwiler, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, Art. 484 N 1; Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 1 N 22; vgl. auch Weimar, in: Berner Kommentar ZGB, Bern 2009, Art. 484 N 10; weitergehend Guinand/Stettler/Leuba,  Droit des successions, 6. Auflage 2005, N 536 sowie Druey, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 8, welche dem Vermächtnisnehmer aus diesem Grund die Befugnis zur Verantwortlichkeitsklage überhaupt absprechen). Auch bei einem Quotenlegat kommt dem Vermächtnisnehmer nicht die Stellung eines Erben zu (vgl. Grüninger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 484 N 1). Als Erbgangsschuld (vgl. BGer 5A_705/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2) hat das Honorar des Willensvollstreckers zwangsläufig Einfluss auf die Grösse des Nettonachlasses und die Berechnung der Erbteile und allfälliger Quotenvermächtnisse.

Das Honorar des Willensvollstreckers stellt eine privatrechtliche Forderung dar (BGE 129 I 330 E. 2 S. 333 f.). Die Erben können mit dem Willensvollstrecker in Bezug auf dessen Honorar eine Vereinbarung abschliessen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung erfolgt als Verwaltungshandlung nach den dargelegten Grund-sätzen durch den Alleinerben bzw. die Erbengemeinschaft (vgl. BGer 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 5.1 und 5.2; Künzle, Berner Kommentar ZGB, 2011, Art. 517–518 N 442 mit weiteren Hinweisen), nicht aber durch den Vermächtnisnehmer. Dem entspricht, dass ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung des bezogenen Willensvollstreckerhonorars nur dem Alleinerben bzw. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zusteht (BGer 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 5.2). Auf eine solche Vereinbarung zwischen den Erben und dem Willensvollstrecker gelangen die Bestimmungen über den Auftrag zur Anwendung (Art. 394 ff. des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Hinsichtlich der Höhe der Vergütung gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Die Erben und der Willensvollstrecker sind demnach bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung grundsätzlich frei. Haben die Erben und der Willensvollstrecker hinsichtlich der Vergütung eine Vereinbarung getroffen, so kann das Gericht nicht eingreifen, um die getroffene Abmachung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 517 Abs. 3 ZGB hin zu überprüfen und eine „angemessene Entschädigung“ festzulegen (BGE 138 III 449 E. 4.4.2 S. 451 f.). Eine allfällige Geltendmachung der Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung wegen Willensmängel hat innerhalb der gesetzlichen Frist gemäss Art. 31 OR zu erfolgen.

3.3      Mit der Genehmigung der Schlussabrechnung durch den Alleinerben entstand eine Vereinbarung zwischen dem Alleinerben und dem Berufungsbeklagten hinsichtlich der Entschädigung für die Willensvollstreckung. Aus dem Ausgeführten (E. 3.2) ergibt sich, dass die Berufungsklägerin als Vermächtnisnehmerin keinen Anspruch darauf hat, die durch den Alleinerben genehmigte Honorarrechnung gerichtlich auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 517 Abs. 3 ZGB überprüfen zu lassen. Denn es wäre bereits dem Alleinerben verwehrt, die genehmigte und damit vereinbarte Höhe der Entschädigung in einem Verfahren gegen den Willensvollstrecker vom Gericht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 517 Abs. 3 ZGB überprüfen zu lassen. Dies gilt erst recht für die Berufungsklägerin, welcher als Vermächtnisnehmerin keinerlei Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich des Nachlasses zukommt. In ihrer Eingabe vom 9. Januar 2017 beruft sich die Berufungsklägerin darauf, dass die Genehmigung durch den Alleinerben mit Willensmängel behaftet und somit unwirksam sei (Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 9. Januar 2017, S. 18 f.). Diese Behauptung erfolgt sowohl materiell-rechtlich (vgl. Art. 31 OR) als auch prozessual (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) verspätet und ist daher unbeachtlich. Ferner wäre die Berufungsklägerin nicht legitimiert, sich auf einen allfälligen Willensmangel eines Dritten, hier des Alleinerben, zu berufen. Will die Berufungsklägerin aus dem Umstand, dass der Alleinerbe die aus ihrer Sicht übermässige Honorarrechnung genehmigt hat, Rechte ableiten, so muss sie sich an den Alleinerben als ihren Schuldner halten (vgl. Art. 562 Abs. 1 und Art. 485 Abs. 2 ZGB), da dieser verpflichtet ist, den Vermächtnisgegenstand ordnungsgemäss zu erhalten und zu verwalten (Huwiler, a.a.O., Art. 485 N 20; vgl. auch Art. 485 Abs. 2 ZGB). Die Verantwortlichkeitsklage der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten erweist sich somit als unbegründet.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 4‘600.– (§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]) und zahlt dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘600.– zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2013 (P.2009.220) wird abgewiesen.

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘600.– und bezahlt dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘600.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 208.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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