Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 26.11.2025 VD.2025.133 (AG.2025.708)

26 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,689 parole·~13 min·3

Riassunto

wiederholtes Nichtbestehen der Fachprüfung 2 und Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.133

URTEIL

vom 26. November 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

Leimenstrasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 7. August 2025

betreffend wiederholtes Nichtbestehen der Fachprüfung 2 und Auflösung

des Ausbildungsverhältnisses

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) befindet sich in einer Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BzG). Das Ausbildungsverhältnis wurde aufgelöst, nachdem der Rekurrent die Modulprüfung 2_06 zwei Mal nicht bestanden hatte. Deshalb wurde ein Ausbildungsneustart in der Kohorte [...] mit Beginn per 16. September 2024 vereinbart. Da der Rekurrent die Fachprüfung 2 daraufhin nicht bestanden hatte, wiederholte er diese am 23. April 2025.

Mit Schreiben vom 25. April 2025 teilte die Bereichsleiterin des Bildungsgangs Pflege HF A____ mit, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und das Ausbildungsverhältnis deshalb aufgelöst werden müsse. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. August 2025 ab.

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 19. August 2025 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs an. Er beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und, dass es ihm zu gestatten sei, die Fachprüfung 2 zu wiederholen, unter der Bedingung, dass ihm mindestens ein voller freier Tag vor der Prüfung zur Erholung und Vorbereitung gewährt werde. Eventualiter beantragte der Rekurrent, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur erneuten Prüfung fortzuführen sei. Diesen Rekurs ergänzte er mit einem Schreiben vom 25. August 2025, wobei er keine neuen Begehren stellte. Mit Schreiben vom 25. August 2025 wurde der Rekurs vom Regierungsrat an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht überwiesen. Mit Verfügung vom 28. August 2025 forderte das Appellationsgericht den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.– auf. Der Rekurrent ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 3. September 2025 um einen Kostenerlass bzw. einen Kostenaufschub. Mit Verfügung vom 10. September wurde der Rekurrent von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses befreit. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25. August 2025 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.; 305, Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit Verfügung vom 25. April 2025 erfolgte Ankündigung der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses durch das BzG aufgrund der wiederholt ungenügenden Beurteilung der Fachprüfung 2. Sie bezieht sich auf den vom Rekurrenten am BzG absolvierten Bildungsgang Pflege HF zur Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann (vgl. § 1 f. der Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt [Verordnung Bildungsgang; SG 427.920]). Der Ausbildungsgang erfolgt als Vollzeit- oder Teilzeitausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages mit Anstellung in einem Praktikumsbetrieb. Werden ein oder mehrere Leistungsnachweise in den Lernbereichen Schule, berufliche Praxis sowie Training und Transfer (LTT) auch nach Wiederholung als nicht bestanden (Bewertung F) beurteilt, wird der Ausbildungsvertrag aufgelöst. Vorliegend ist unstrittig, dass der Rekurrent seine Ausbildung im zweijährigen Vollzeitprogramm am 18. März 2024 in der Kohorte [...] begonnen hat, wobei das damalige Ausbildungsverhältnis nach zweimaligem Nichtbestehen der Modulprüfung 2_06 aufgelöst und ein Ausbildungsneustart in der Kohorte [...] mit Beginn per 16. September 2024 vereinbart worden ist. Nach erstmaligem Nichtbestehen der Fachprüfung 2 wiederholte er diese am 23. April 2025. Aufgrund der ihm attestierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) wurde ihm mit Vereinbarung über Massnahmen zum Nachteilsausgleich Pflege HF vom 1. November 2024 als Nachteilsausgleich eine Zeitgutsprache von 20% respektive 12 Minuten für die einstündige Prüfung gewährt. Da er in der Wiederholungsprüfung aber bloss 29.5 von 60 Punkten und damit die für eine zumindest ausreichende Bewertung notwendige Punktzahl von 35.5 Punkten nicht erreichte, wurde diese mit der Note F als nicht bestanden bewertet. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent eine Gelegenheit, diese Fachprüfung 2 ein weiteres Mal unter der Bedingung zu wiederholen, dass ihm mindestens ein voller Tag vor der Prüfung zur Erholung und Vorbereitung gewährt werde. Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent einen ungenügenden Nachteilsausgleich.

2.2

2.2.1   Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV [BV, SR 101]) für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2; BGer 2C_299/2023 vom 7. Mai 2024 E. 5.3.1, 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1, 2C_466/2023 vom 19. April 2023 E. 5.5.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das verpönte Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2.3, 138 I 305 E. 3.3, 135 I 49 E. 4.1, 134 I 105 E. 5). Eine Regelung kann eine solche unzulässige Differenzierung entweder selbst vorsehen (sog. direkte oder unmittelbare Diskriminierung) oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen besonders benachteiligen, ohne dass dies sachlich begründet wäre (sog. indirekte oder mittelbare Diskriminierung; vgl. BGE 145 I 73 E. 5.1, 139 I 292 E. 8.2.1, 138 I 305 E. 3.3, 135 I 49 E. 4.1). Aus dem Verbot der mittelbaren Diskriminierung folgt dabei im Prüfungsrecht für Personen mit Behinderung ein Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich; BGE 147 I 73 E. 6.4; BGer 2C_299/2023 vom 7. Mai 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Die gebotene formale Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen dabei namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4, 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; VGE VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.3). Eine Anpassungsmassnahme in Konkretisierung von Art. 8 Abs. 2 BV führt demgegenüber nicht dazu, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; VGE VD.2017.260 vom 11. Juni 2028 E. 3.2.3; Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 358).

2.2.2   Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) müssen Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich und damit sofort geltend gemacht werden. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2 mit Hinweisen). Durch die Pflicht zur baldestmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll einerseits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Anderseits soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und – wenn möglich – noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.3; BGer 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1, 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.2, 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 V 66 E. 4.3; BGer 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 7.1 mit Hinweisen; VGE VD.2025.62 vom 4. August 2025 E. 2.2).

2.3      Die Vorinstanz erwog, dass dem Rekurrenten vorliegend aufgrund eines Attests ein Nachteilsausgleich für die gesamte Ausbildungsdauer gewährt worden sei. Für die Fachprüfung, die regulär 60 Minuten dauere, sei ihm mit der Vereinbarung über Mass-nahmen zum Nachteilsausgleich Pflege HF vom 1. November 2024 ein Zeitzuschlag von 20 % bzw. zwölf Minuten gewährt worden. Dabei gehe aus der Stellungnahme des BzG hervor, dass der Rekurrent die Wiederholungsprüfung trotz einem expliziten Hinweis auf den Zeitzuschlag bereits nach 50 Minuten vorzeitig beendet und damit von sich aus auf den Nachteilsausgleich verzichtet habe. Er habe dadurch in Kauf genommen, dass sich seine ADHS-bedingten Schwierigkeiten möglicherweise negativ auf das Prüfungsresultat auswirken könnten. Es obliege dem Rekurrenten, den Nachteilsausgleich voll zu nutzen. Da er davon keinen Gebrauch gemacht habe, könne er nun nicht nachträglich geltend machen, der Zeitzuschlag sei unzureichend bemessen worden oder es wären weitere Ausgleichsmassnahmen nötig gewesen. Im Übrigen würde das Einräumen einer ausserordentlichen Wiederholungsprüfung als Nachteilsausgleich eine unzulässige Bevorzugung des Rekurrenten gegenüber den anderen Studierenden darstellen und wäre somit unzulässig. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots sei folglich nicht ersichtlich.

Weiter erwog die Vorinstanz, dass auch die geltend gemachte familiäre Situation und die berufsbedingten Schwierigkeiten während der Prüfungsvorbereitung keine derart aussergewöhnliche Belastung darstellten, die ausnahmsweise eine generell nicht zugelassene weitere Wiederholung der Prüfung erlauben würde. Es sei weder ersichtlich noch mache der Rekurrent geltend, dass dadurch eine ausserordentliche psychische Belastung mit Krankheitswert entstanden wäre, die zu einer Prüfungsunfähigkeit geführt hätte. Von Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sei grundsätzlich hinzunehmen, dass die Anspannungen und Belastungen während einer Prüfungssituation zu Konzentrationsschwierigkeiten führen könnten. Die Verantwortung für die Prüfungsvorbereitung sowie der Umgang mit Prüfungsstress und Examensängsten gehörten zum Risikobereich des Rekurrenten und stellten keine krankhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne einer Prüfungsunfähigkeit dar. Mit Hinweis auf die Chancengleichheit könne nicht gefordert werden, dass am Tag der Prüfung alle Prüflinge mit gleichen optimalen Vordispositionen starten könnten. Insbesondere müsse die Prüfungsbehörde auf Indispositionen wie fehlende Erholungs- und Vorbereitungsmöglichkeiten oder familiäre Betreuungspflichten keine Rücksicht nehmen. Ebenso liege es in der Eigenverantwortung des Rekurrenten, die Termine für die Prüfungseinsicht wahrzunehmen. Ein Verstoss gegen die Chancengleichheit sei somit auch insoweit nicht ersichtlich.

Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass auch beim Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit deren Geltendmachung im vorliegenden Fall verspätet wäre. Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit bzw. Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit könne grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig vor oder – sofern sie erst im Verlauf der Prüfung eintrete – unmittelbar nach der Prüfung und jedenfalls vor Kenntnis des Prüfungsergebnisses geltend gemacht werde und müsse mit einem entsprechenden Arztzeugnis belegt werden. Im vorliegenden Fall mache der Rekurrent die Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände erst im Rekursverfahren und damit nach Erhalt des Prüfungsresultats geltend. Selbst wenn von einer Prüfungsunfähigkeit auszugehen wäre, wäre die Rüge somit ohnehin verspätet und damit unbeachtlich.

2.4      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent unter Verweis auf den genannten Grundsatz der Chancengleichheit einen unzureichenden Nachteilsausgleich. Er weist darauf hin, dass er am Vortag der Prüfung, dem 22. April 2025, im Spätdienst eingeteilt gewesen sei. Aufgrund der gesetzlichen Ruhezeit von 11 Stunden gemäss Art. 15a Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) hätte ihm damit faktisch kein voller freier Tag zur Verfügung gestanden, um sich angemessen zu erholen und vorzubereiten. Er habe sich daher im Vorfeld mit der Bitte an die Leitung des Kantonsspital Baselland - Bruderholzspital gewandt, ihm diesen Tag im Hinblick auf die Prüfung frei zu gewähren. Auf Nachfrage und mit erheblichem Aufwand sei ihm schliesslich der 22. April 2025 als freier Tag zugesprochen worden, sodass er am 23. April 2025 an der Prüfung habe teilnehmen können. Er leide gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. [...] an ADHS, welches seine Konzentration, Struktur und sein Zeitmanagement erheblich beeinflussen würde. Aus diesem Grund sei ihm ein Nachteilsausgleich in Form zusätzlicher Prüfungszeit gewährt worden. Dieser ihm gewährte Nachteilsausgleich habe sich aber ausschliesslich auf die Prüfungszeit bezogen. Die besonderen Erholungs- und Vorbereitungsbedürfnisse einer Person mit ADHS vor einer entscheidenden Prüfung seien nicht berücksichtigt worden. Art. 8 Abs. 2 BV und der Grundsatz der Chancengleichheit verpflichteten die Prüfungsorgane, Prüfungsbedingungen individuell anzupassen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. In seinem Fall seien keine vergleichbaren Ausgangsbedingungen vorgelegen. Andere Kandidierende hätten bessere Erholungsbedingungen, während ihm aufgrund des Spätdienstes und der gesetzlichen Ruhezeit eine ausreichende Regeneration verwehrt geblieben sei.

Mit seiner ergänzenden Eingabe vom 25. August 2025 wies er innerhalb der Begründungsfrist weiter auf seine familiären Verpflichtungen hin. Er machte geltend, die Leitung des Kantonsspitals Baselland sowie seine Berufsbildnerinnen bereits am 23. März 2025 schriftlich über seine familiäre Situation informiert und um Verständnis ersucht zu haben. Als Vater von zwei Kindern im Alter von 6 und 11 Jahren habe er offengelegt, dass seine Anwesenheit aufgrund familiärer Verpflichtungen – insbesondere Arztterminen, Geburtstagen sowie die ADHS-Weiterbildung seines Sohnes gelegentlich eingeschränkt sein könne. Er habe seine Situation transparent und rechtzeitig kommuniziert, sich für etwaige Unannehmlichkeiten entschuldigt und gleichzeitig betont, dass sein Ziel stets der erfolgreiche Abschluss seiner Ausbildung sei. Mit dieser frühzeitigen und wiederholten Mitteilung habe er sicherstellen wollen, dass seine familiären Rahmenbedingungen bei der Einsatz- und Prüfungsplanung angemessen berücksichtigt werden. Dass dies trotz mehrfacher Hinweise und ärztlicher Bestätigungen nicht in ausreichendem Masse erfolgt sei, stelle für ihn eine erhebliche zusätzliche Belastung dar. Diesbezüglich bezieht er sich auf ein ärztliches Zeugnis seiner Ehefrau, welches die familiären Belastungen bestätige und deren Einfluss auf seine Ausbildungssituation verdeutliche.

2.5      Diese Rügen sind offensichtlich nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen. Soweit er auf seine ursprüngliche Einteilung zum Spätdienst am Vortag seiner Prüfung verweist, führt er selber aus, dass ihm bereits «im Vorfeld» in Abänderung seines Arbeitsplans am 22. April 2025 ein freier Tag gewährt worden ist. Er hatte daher am Tag vor seiner Prüfung ausreichend Zeit, sich zu erholen und auf die Prüfung vorzubereiten. Der Rekurrent konkretisiert nicht ansatzweise, worin nach erfolgter Erfüllung seiner Bitte um Gewährung eines Freitages vor dem Prüfungstermin noch eine derartige Belastung verblieben sein könnte, welche zu berücksichtigen wäre. Gleiches gilt auch mit Bezug auf seine familiäre Situation.

Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die nicht bestandene Prüfung angetreten hat, ohne sich vorgängig unter Berufung auf die genannten Belastungen abzumelden. Eine Prüfung anzutreten bzw. sich nicht davon abzumelden und sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstösst wie ausgeführt gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV sowie § 5 Abs. 3 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]) und verdient keinen Rechtsschutz. Ein erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats wegen Prüfungsunfähigkeit gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung ist dementsprechend abzuweisen, wenn es dem Kandidaten bereits früher möglich und zumutbar gewesen wäre, sich unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit von der Prüfung abzumelden oder eine Annullierung der Prüfung zu beantragen (VGE VD.2025.62 vom 4. August 2025 E. 2.2, VD.2024.141 vom 10. November 2024 E. 4.2.2, VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 4.2, VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1). Vorliegend macht der Rekurrent zwar geltend, seine familiären Probleme vorgängig mitgeteilt zu haben. Er macht aber nicht geltend, sich aufgrund dieser Belastungen mit Bezug auf die nicht bestandene Prüfung vorgängig konkret auf den Standpunkt gestellt zu haben, nicht in der Lage zu sein, diese zu absolvieren. Nach der Gewährung des freien Tages vor dem Prüfungstermin behauptet der Rekurrent nicht, dass er zusätzliche Gründe für eine bestehende Prüfungsunfähigkeit mitgeteilt habe.

Diese Praxis gilt insbesondere auch für nachträglich gestellte Härtefallgesuche (VGE VD 2024.141 vom 10. November 2024 E. 5.2, VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 2.6). An den Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, eine Prüfungsunfähigkeit vor Bekanntgabe des Prüfungsresultats geltend zu machen, werden hohe Anforderungen gestellt. Vorausgesetzt wird, dass der Kandidat aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme aus objektiver Sicht und unverschuldet gar nicht in der Lage war, seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und rechtzeitig entsprechende Massnahmen zu treffen, insbesondere sich von der Prüfung abzumelden. Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Urteilsfähigkeit des Kandidaten, insbesondere seine Selbsteinschätzung, in einem Masse eingeschränkt ist, dass er zu keinen logischen Schlussfolgerungen mehr fähig ist (Baumann, Die Rekurskommission der Universität Freiburg, in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, FZR 2001 S. 235, 269 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Auflage, München 2022, N 290 f.; Wyss, Die Rekurskommission und der Rechtsschutz bei Prüfungen der Universität Bern, in: BVR 2020 S. 193, 214 f.). Für das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit und die Umstände, die eine spätere Geltendmachung rechtfertigen könnten, trägt nach der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) der Kandidat die Beweislast (KGer FR 601 2023 46 vom 5. Dezember 2023 E. 3.1.2, Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N 281). Eine solche Unmöglichkeit macht der Rekurrent nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich.

2.6      Daraus folgt, dass der Rekurs trotz der für den Rekurrenten damit verbundenen schwerwiegenden Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens abgewiesen werden muss.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Aufgrund der von ihm nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse kann ihm aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, weshalb die Gerichtskosten zu Lasten des Staates gehen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.133 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.11.2025 VD.2025.133 (AG.2025.708) — Swissrulings