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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.08.2024 VD.2024.99 (AG.2024.473)

13 agosto 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,603 parole·~13 min·2

Riassunto

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.99

URTEIL

vom 13. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Witzwil,

Lindenhof 10, 3236 Gampelen

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 18. Juni 2024

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl vom 23. November 2021 (VT.[…]) zu 23 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und zu 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Diensterschwerung verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom 9. Februar 2022 (VT.[…]) zu 120 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag) sowie zu 17 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, Nichtgewährens des Vortritts bei Fussgängerstreifen mit Gefährdung sowie unnötigem Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs verurteilt. Aufgrund einer RIPOL Ausschreibung bezüglich dieser Delikte wurde der Rekurrent am 29. März 2024 anlässlich einer Personenkontrolle verhaftet und dem Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zugeführt. Vom 3. April bis zum 11. Juni 2024 befand er sich im Gefängnis Bässlergut und seither in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 beantragte A____ die bedingte Entlassung. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wies das Gesuch mit Entscheid vom 18. Juni 2024 ab.

Dagegen erhob A____ (Rekurrent) am 23. Juni 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 zog der Instruktionsrichter die Vorakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese Verfügung konnte dem Rekurrenten nicht zugestellt werden. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters teilte der SMV mit Eingabe vom 26. Juli 2024 mit, dass A____ am 5. Juli 2024 aus der Justizvollzugsanstalt Witzwil geflohen sei und sich zurzeit noch immer auf der Flucht befinde. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. dazu insbesondere E. 4.1).

2.

Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer Differentialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3; AGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).

3.

3.1      Zur Begründung des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft und bereits einmal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei. Die letztmals per 12. August 2021 gewährte bedingte Entlassung sei während der Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Februar 2022 unter anderem wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, widerrufen worden. Zudem seien gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 4. Juni 2024 acht Strafuntersuchungen gegen den Rekurrenten offen, auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gelte. Die Kriminalität des Rekurrenten manifestiere sich offenbar als eingeschliffenes Verhaltensmuster in seiner Biografie. Er habe aus zahlreichen Verurteilungen nicht die nötigen Lehren gezogen. Auch der bisher erlittene Freiheitsentzug habe ihn nicht daran gehindert, weitere Straftaten zu begehen.

Hinsichtlich seines Verhaltens während des laufenden Vollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass das Gefängnis Bässlergut dem Rekurrenten mit Führungsbericht vom 27. Mai 2024 einen knapp zufriedenstellenden Vollzugsverlauf attestiert habe. Er sei gegenüber der Aufsicht angepasst und meistens korrekt, arbeite aber unregelmässig im Produktionsbetrieb und seine Arbeitsleistung sei als ungenügend zu bezeichnen. Schliesslich gebe er bezüglich den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach einer Haftentlassung an, vorübergehend bei seinem Bruder wohnen und seinen Lebensunterhalt als Kurier bestreiten zu wollen. Dies sei kritisch zu würdigen, sei ihm doch der Führerausweis entzogen worden. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände seien daher die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben, weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verweigern sei.

3.2      Der Rekurrent rügt, mit dem angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass er im Zeitpunkt seiner Verhaftung seine Arbeitsstelle verloren habe. Er habe sich dann um eine neue Arbeitsstelle als Kurier in Basel bemüht. Dabei liefere er hauptsächlich kleine Sachen im Kanton Basel-Stadt mit einem E-Velo oder einem E-Scooter aus. Zudem bereite er Mietautos vor ihrer Vermietung auf, indem er sie wasche, putze, staubsauge und poliere. Hierfür brauche er keinen Führerschein. Die Vor­instanz habe weder bei seinem Arbeitgeber noch bei seinem Bruder, der ihm einen Untermietvertrag unterschrieben habe, nachgefragt. Stattdessen seien ihm sehr merkwürdige Fragen gestellt worden, wie ob es denn schlimm sei, wenn er nicht bedingt entlassen werde. Schliesslich seien seine Anträge bezüglich Arbeitsexternat, Halbgefangenschaft und Electronic-Monitoring nicht behandelt worden.

3.3

3.3.1   Der Rekurrent hätte am 18. Juli 2024 zwei Drittel seiner obgenannten Strafen verbüsst, wenn er nicht bereits am 5. Juli 2024 aus der Justizvollzuganstalt geflohen wäre. Damit mangelt es bereits an der der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB.

Im Hinblick auf eine allfällige Fortsetzung des Strafvollzugs ist der Entscheid über die bedingte Entlassung von einer günstigen Legalprognose, respektive jedenfalls vom Fehlen einer ungünstigen Prognose abhängig (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f., 124 IV 193 E. 3, 119 IV 5 E. 2). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, m.H.; vgl. BGer 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).

3.3.2   Vorliegend bestreitet der Rekurrent die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich seiner ungünstigen Legalprognose nicht. Wie dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister in den Akten der Vorinstanz (act. 5 S. 6 ff.) entnommen werden kann, wurde der Rekurrent seit 2012 wiederholt strafrechtlich verurteilt. Mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. September 2012 wurde der Rekurrent der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig befunden und zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 60.–, davon 60 Tage bedingt vollziehbar, verurteilt. Der teilbedingte Vollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 3. Mai 2016 widerrufen. Mit diesem Urteil wurde der Rekurrent der einfachen Körperverletzung, des versuchten Betrugs, der Drohung, der mehrfach begangenen Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, des mehrfach begangenen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Mit Strafmandat vom 27. Juni 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.– wegen Veruntreuung. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Rekurrenten als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Kulm zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Schliesslich wurde er wiederum mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von CHF 100.– verurteilt.

3.3.3   Damit ist mit den Erwägungen der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent auch nach der per 12. August 2021 erfolgten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss dem Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2020 und trotz der damals angeordneten Bewährungshilfe (vgl. act. 5 S. 49) umgehend wieder einschlägig delinquierte. Bereits die damalige Freiheitsstrafe wurde unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises ausgesprochen. Entsprechend delinquierte er auch gemäss dem Strafbefehl vom 17. Oktober 2019, dem Strafurteil vom 3. Mai 2016 und dem Strafmandat vom 20. September 2012. Vor diesem Hintergrund kann dem Rekurrenten keine günstige Prognose ausgestellt werden.

3.3.4   Allerdings darf eine bedingte Entlassung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein gestützt auf das Vorleben bzw. die Vorstrafen verweigert werden (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Vorliegend ist indes auch aufgrund der weiteren Umstände auf eine ungünstige Prognose zu schliessen.

Mit Führungsbericht vom 27. Mai 2024 wurde dem Rekurrenten vom Gefängnis Bässlergut zwar ein knapp zufriedenstellender Vollzugsverlauf attestiert. Inzwischen ist er jedoch aus dem Strafvollzug geflohen, was sich negativ auf die Beurteilung auswirkt. Mit Bezug auf seine Lebensverhältnisse nach seiner Entlassung reicht der Rekurrent zwar einen Untermietvertrag ein, wonach er bei seinem Bruder in B____ wohnen kann. Weiter legt er auch einen Arbeitsvertrag der C____ GmbH vor. Dieser Arbeitsvertrag beruht auf dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes. Die Gesellschaft hat gemäss dem Handelsregistereintrag denn auch die Führung von Gastronomiebetrieben zum Zweck (…). Es ist unklar, wie dies mit der vom Rekurrenten genannten Arbeitstätigkeit des Service von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden kann. Der Arbeitsvertrag nennt als Funktion «Kurier». Sollte der Rekurrent bei seiner Tätigkeit auf ein Motorfahrzeug angewiesen sein, besteht auch gemäss der Einschätzung der Bewährungshilfe vom 23. Mai 2024 das Potential zu erneuten Strassenverkehrsdelikten (act. 5, S. 88). Selbst wenn der Rekurrent kleinere Dinge mit einem E-Velo oder einem E-Scooter ausliefert, ist zu beachten, dass der Arbeitsort in Basel liegt. Eine Fahrt von der vom Rekurrenten angegebenen Wohnadresse an der B____ zu der C____ GmbH beansprucht rund zwei Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, auf welche der Rekurrent infolge der unbestritten fehlenden Befugnis zum Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen ist. Demgegenüber beträgt die Wegstrecke mit einem Motorfahrzeug rund die Hälfte dieser Dauer. Gerade mit Blick auf die regelmässige Delinquenz wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises erhöht diese Ausgangslage die Rückfallwahrscheinlichkeit bei der vom Rekurrenten in Aussicht genommenen Arbeitstätigkeit in Basel mit Wohnsitz in B____ offensichtlich. Weiter ist zu beachten, dass dem Rekurrenten gemäss dem Führungsbericht vom 27. Mai 2024 im Vollzug eine ungenügende Arbeitsleistung bei unregelmässiger Arbeit im Produktionsbetrieb attestiert worden ist, was auch in Bezug auf die Chancen einer nachhaltigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist. Insgesamt bestehen daher mit der Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach einer bedingten Entlassung, was sich wiederum negativ auf die ihm zustellende Prognose auswirkt.

3.3.5   Soweit die Vorinstanz auch auf die gemäss Strafregisterauszug vom 4. Juni 2024 noch offenen acht Strafuntersuchungen gegen den Rekurrenten abstellte, ist festzuhalten, dass bislang noch keine Verurteilung erfolgt ist. Somit ist offen, ob der Rekurrent zwingend wieder in den Normalvollzug eintreten muss. Hinzu kommt, dass der drohende Widerruf der bedingten Entlassung ebenfalls eine Motivation zum Wohlverhalten darstellen könnte (vgl. VGR SG B 2008/42 vom 3. April 2008 E. 2.4). Der mögliche Vollzug einer künftigen Freiheitsstrafe vermag damit nicht per se eine negative Prognose für das Verhalten in Freiheit zu begründen. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass gegen ihn mehrere neue Strafverfahren hängig sind (vgl. act. 5 S. 42 ff.). Er hat somit zumindest ein Verhalten gezeigt, dass zur Einleitung von Strafverfahren geführt hat. Unter diesen Umständen sowie angesichts der bereits vorhandenen zahlreichen Verurteilungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Kriminalität sich offenbar als eingeschliffenes Verhaltensmuster des Rekurrenten manifestiere, nicht zu beanstanden.

3.3.6   Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Rekurrenten auswirken sollte. Zwar zeigte sich der Rekurrent gegenüber einer Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe motiviert, was die Chance zur Problemeinsicht und den Willen zu einer erfolgreichen Probezeit erhöhen könnte (vgl. act. 5, S. 90). Angesichts seiner Flucht muss jedoch an dieser Motivation gezweifelt werden. Zudem hat der Rekurrent eine bagatellisierende Haltung bezüglich seiner Delikte (act. 5, S. 90). Auch hier muss beachtetet werden, dass der Rekurrent bereits einmal bedingt entlassen wurde, ohne diese Chance zu nutzen, sodass die Vorteile in spezialpräventiver Hinsicht (vgl. dazu BGE 124 IV 193 E. 4d/bb) vorliegend nicht zu stark gewichtet werden können.

3.3.7   Daraus folgt, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden ist.

3.4      Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit des vorliegenden Verfahrens ist die vom Rekurrenten mit seinem Rekurs angesprochene Frage der Vollzugsform, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Immerhin ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Mai 2024 zu seinem Antrag auf Vollzug im Arbeitsexternat Stellung genommen hat (act. 5 S. 80). Die Gesuche des Rekurrenten um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft bzw. in der Form der elektronischen Überwachung wies der SMV mit Verfügung vom 25. Juni 2024 ab.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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