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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.01.2025 VD.2024.42 (AG.2025.12)

6 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·11,308 parole·~57 min·2

Riassunto

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.42

URTEIL

vom 6. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Sekundarschule [...]

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission

vom 8. März 2024

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem 1. August 2015 an der Sekundarschule [...] als Lehrperson Schulische Heilpädagogik und Fachlehrperson angestellt. Weil sie unter anderem mehrfach zu spät zum Unterricht erschienen sein soll, wurde der Rekurrentin mit einem auf den 17. März 2023 datierten und ihr am 30. März 2023 ausgehändigten Schreiben eine Bewährungsfrist bis zum 31. Oktober 2023 auferlegt. Es wurden zwei Auflagen formuliert: Erstens habe die Rekurrentin pünktlich in den Unterricht zu kommen. Zweitens habe sie bei Absenzen aus gesundheitlichen Gründen ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis einzureichen. Zur Kontrolle der ersten Auflage wurde angeordnet, dass sich die Rekurrentin jeden Tag vor dem Unterrichtsbeginn im Schulsekretariat zu melden und sich in die dort aufliegende Liste einzutragen habe. Am 3. Mai 2023 wurde die zweite Auflage insofern konkretisiert, als die Rekurrentin verpflichtet wurde, sich bei Krankheit mindestens 1,5 Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden. Am 2. Oktober 2023 verfügte die Schulleitung der Sekundarschule Vogesen (nachfolgend Schulleitung oder Anstellungsbehörde) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da die Rekurrentin zwischen 22. Mai 2023 und 14. Juni 2023 mehrfach gegen die Bewährungsauflagen verstossen habe. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Personalrekurskommission (nachfolgend: PRK) am 8. März 2024 ab.

Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin am 14. März 2024 Rekurs an das Verwaltungsgericht an und beantragte zugleich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. März 2024 liess der Verfahrensleiter die Rekursanmeldung der Anstellungsbehörde und der PRK zugehen, ersuchte letztere um Edition des begründeten Entscheids sowie der Verfahrensakten und erteilte dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die PRK übermittelte ihren begründeten Entscheid mit Eingabe vom 27. Juni 2024 und reichte die Verfahrensakten ein. Mit Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 stellte die Rekurrentin die Anträge, die Kündigungsverfügung vom 2. Oktober 2023 und der Entscheid der PRK vom 8. März 2024 seien aufzuheben. Weiter sei die Widerrechtlichkeit der Kündigung vom 2. Oktober 2023 festzustellen und die Weiterbeschäftigung der Rekurrentin anzuordnen. Alles unter kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 stellte die Anstellungsbehörde einen Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung – was der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 5. August 2024 ablehnte. Mit Schreiben vom 6. August 2024 liess sich die PRK mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Mit Rekursantwort vom 27. August 2024 beantragte die Anstellungsbehörde die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 25. Oktober 2024 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Be-stimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

1.2      Die Rekurrentin unterlag mit ihrem Rekurs vor der PRK. Sie ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Deshalb ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist demzufolge einzutreten.

1.3

1.3.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die PRK das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 1.3, VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 1.3, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 1.3). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids nicht zu überprüfen (vgl. VD.2016.132 vom 14. August 2017 E. 1.3; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 255). Im Rahmen der Rechtskontrolle sind aber auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 1.3.2, VD.2021.67 vom 11. August 2021 E. 1.3 mit Nachweisen).

1.3.2   Indem die Rekurrentin geltend macht, die Auferlegung der Bewährungsfrist und die Kündigung seien unverhältnismässig (vgl. insbesondere Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 15, 18 und 24), verlangt sie somit entgegen der irrigen Ansicht der Schulleitung (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 28, 36 und 48) keine Angemessenheitsprüfung. Damit erhebt sie vielmehr die im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zulässige Rüge von Rechtsverletzungen, wie sie zu Recht geltend macht (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 23).

2.

2.1      Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG kündigen, wenn die Mitarbeiterin die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten wiederholt missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde kann bei wiederholter Pflichtverletzung nur ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Bei normalen oder leichten Pflichtverletzungen muss somit eine Bewährungsfrist angesetzt werden und ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sich die betroffene Mitarbeiterin während der Bewährungszeit nicht hinreichend gebessert hat (VGE VD.2022.266 vom 11. November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1). Die Auferlegung einer Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung zum Personalgesetz [PV, SG 162.110]). Im Schreiben, mit dem die Bewährungsfrist angesetzt wird, müssen die beanstandeten Pflichtverletzungen hinreichend konkretisiert werden (vgl. PRK Fall Nr. 78 vom 14. Dezember 2007 E. III.3; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 214). Die Bewährungsauflagen müssen so konkret formuliert sein, dass die Adressatin erkennen kann, wie sie sich innerhalb der Bewährungsfrist zu verhalten hat, um sich zu bewähren (vgl. PRK Fall Nr. 108 vom 9. Februar 2015 E. III.3a). Mit der Ansetzung der Bewährungsfrist müssen der Mitarbeiterin klare Ziele vorgegeben werden, deren Einhaltung in der Bewährungsfrist überprüft werden kann (VD.2014.80 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2).

2.2      Auch wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, Kapitel 4, S. 433, 477 N 179) und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 5 Abs. 2 KV; VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., S. 477 N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17 E. 4.4). Die Kündigung muss für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der Mitarbeiterin damit auferlegt werden (vgl. VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E. 8.7; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514). Die letzte dieser drei Voraussetzungen wird als Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bezeichnet. Sie ist erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 555 ff.).

3.

3.1      Nachfolgend wird zunächst die für die Beurteilung der Auferlegung einer Bewährungsfrist vom 30. März 2023 und der Kündigung vom 2. Oktober 2023 relevante Vorgeschichte dargestellt.

3.1.1   In einem Arbeitszeugnis vom 5. Mai 2015 (Akten PRK S. 66 f.) erklärte die Schulleitung der Spezialangebote, sie hätte die Rekurrentin «als zuverlässige, pflichtbewusste und engagierte Lehrerin kennen- und schätzen gelernt.» In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 (Akten PRK S. 72 ff., Rz. 5) machte die Schulleitung der Sekundarschule [...] geltend, dies ändere nichts daran, dass es seither zu diversen Vorkommnissen mit der Rekurrentin gekommen sei. Da es der Rekurrentin grosse Mühe bereitet habe, Termine einzuhalten, seien wiederholt Ziele betreffend den Umgang mit Terminen vereinbart worden. Aufgrund eines Konflikts mit Schülerinnen sei ein fachliches Mentorat eingeleitet worden. Dieses habe nicht wie geplant im Jahr 2021 abgeschlossen werden können, weil die Rekurrentin zu viele Termine nicht wahrgenommen habe. Bereits am 13. Januar 2022 sei der Rekurrentin eine Bewährungsfrist auferlegt worden. Bei dieser Bewährungsfrist sei es insbesondere um das Thema des Zuspätkommens sowie der fehlenden Verlässlichkeit bei der Wahrnehmung vertraglicher Aufgaben und Termine gegangen. In der Verhandlung der PRK äusserte sich die anwaltlich vertretene Rekurrentin zu dieser Darstellung nicht. Erst in ihrer Replik vom 25. Oktober 2024 (Rz. 3 f.) bestreitet sie die mit derjenigen in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 übereinstimmende Darstellung in der Vernehmlassung der Schulleitung vom 27. August 2024 (Rz. 3). Abgesehen davon, dass sie behauptet, das Mentorat sei auf Initiative des Schulleiters abgebrochen worden, obwohl sie und die Mentorin die Absicht gehabt hätten, das Mentorat weiterzuführen, bleibt sie aber jegliche Angaben dazu schuldig, inwiefern die Darstellung der Schulleitung unrichtig sein sollte. Im Übrigen erklärte sie, nach Ablauf der Bewährungsfrist sei auf personalrechtliche Massnahmen verzichtet worden, weil sie sich «weitgehend bewährt hatte».

3.1.2   Mit Zielvereinbarung vom 27. April 2018 (Akten PRK S. 89) wurde unter anderem vereinbart, dass sich die Rekurrentin an Termine halte und geforderte Dokumente rechtzeitig und vollständig einreiche. Gemäss den wohl vom Schulleiter anlässlich des Mitarbeitendengesprächs vom 3. Dezember 2018 getroffenen Feststellungen wurde dieses Ziel weitgehend erreicht, indem die Rekurrentin die administrativen Aufgaben mit einer Ausnahme fristgerecht erledigt, aber Termine in einigen Fällen nicht eingehalten habe (vgl. Akten PRK S. 90 und 93).

Gemäss dem Protokoll des Mitarbeitendengesprächs vom 16. Juni 2021 hatte sich die Qualität der Zusammenarbeit zwischen der Rekurrentin und der Schulleitung seit den Mitarbeitendengesprächen vom 24. April und 3. Dezember 2018 zwischenzeitlich entspannt. Kurz vor dem Mitarbeitendengespräch vom 16. Juni 2021 sei es aber erneut zu einem Konflikt betreffend administrative Belange gekommen. Die Rekurrentin habe die Noten für das Zwischenzeugnis mit Termin 25. März und 27. April 2021 nicht fristgerecht erfasst. Diese Arbeit habe sie erst nach mehrfacher Aufforderung durch die Schulleitung in der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 2021 erledigt. Zudem sei es im Schuljahr 2019/2020 zu einem Konflikt zwischen der Rekurrentin und Schülerinnen gekommen. Das in der Folge eingeleitete fachliche Mentorat habe nicht abgeschlossen werden können, weil zu viele Termine nicht wahrgenommen worden seien. Als Ziele wurden unter anderem vereinbart, dass die Rekurrentin die von der Schulleitung gesetzten respektive im Team vereinbarten Termine einhalte sowie dass die Rekurrentin aktiv auf die Mentorin zugehe, zeitnah die geforderten Aufgaben erfülle und sich terminlich und inhaltlich an die getroffenen Vereinbarungen halte (Akten PRK S. 98 und 100 f.).

Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (Akten PRK S. 46 ff.) erklärte die Schulleitung, in den vergangenen Jahren sei es bei unterschiedlichen Gelegenheiten zu Konflikten gekommen. Diese hätten im Wesentlichen die folgenden Bereiche betroffen: Administration (z. B. Nichteinhaltung von Terminen, Notengebung, Notenerfassung), Zusammenarbeit mit Lehrpersonen, Zusammenarbeit mit SchülerInnen und Einhaltung der Arbeitszeit (z. B. Pünktlichkeit). Zudem habe die Mentorin das Mentorat am 9. Dezember 2021 wegen fehlender Kooperation der Rekurrentin mit sofortiger Wirkung abgebrochen. Offensichtlich habe zwischen dem Mitarbeitendengespräch vom 16. Juni und dem 9. Dezember 2021 kein Gespräch zwischen der Rekurrentin und der Mentorin stattfinden können, weil die Rekurrentin die vereinbarten Termine jeweils kurzfristig abgesagt habe. Zudem habe die Rekurrentin die Förderplanung nicht wie mit der Mentorin vereinbart bearbeitet. Im Zusammenhang mit ihrer krankheitsbedingten Absenz vom 2. bis 12. November 2021 seien Zweifel entstanden. Ein im Facebook verfasster Beitrag erwecke den Anschein, dass sie am 1. November 2021 an den […] See gefahren und sich von dort aus krank gemeldet habe. Ein ärztliches Zeugnis für ihre Arbeitsunfähigkeit sei ihr am 3. November 2021 ausgestellt worden. Die Schulleitung setzte der Rekurrentin eine Bewährungsfrist an bis 30. Juni 2022 unter anderem mit den Auflagen, pünktlich in den Unterricht zu kommen und bei krankheitsbedingten Absenzen ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Schreiben der Schulleitung vom 13. Januar 2022 wurde von der anwaltlich vertretenen Rekurrentin selbst eingereicht. Sie bemerkte dazu bloss, dass ihr der Schulleiter bereits im Januar 2022 eine Bewährungsfrist angesetzt habe, aber nach deren Ablauf habe erkennen müssen, dass personalrechtliche Massnahmen nicht gerechtfertigt gewesen seien (Rekursbegründung vom 3. November 2023 [Akten PRK S. 10 ff.] Rz. 6). Auch in der Verhandlung der PRK erklärte die Rekurrentin bloss, sie habe die Bewährungsfrist bestanden (Akten PRK S. 120).

3.1.3   Aufgrund der vorstehend erwähnten Angaben der Parteien und Beweismittel ist von der folgenden Vorgeschichte auszugehen: Die Rekurrentin ist in der Vergangenheit durch das Nichteinhalten von Terminen aufgefallen. Deshalb wurde am 27. April 2018 vereinbart, dass sie sich an Termine halte und geforderte Dokumente rechtzeitig und vollständig einreiche. Nachdem sie dieses Ziel zwischenzeitlich weitgehend erreicht hatte, hat sie erneut diverse Termine versäumt. Daher wurde am 16. Juni 2021 erneut vereinbart, dass die Rekurrentin die von der Schulleitung gesetzten oder im Team vereinbarten Termine einhalte. Nachdem die Rekurrentin trotzdem weitere Termine versäumt hatte, auferlegte ihr die Schulleitung am 13. Januar 2022 unter anderem wegen Nichteinhaltung von Terminen und Unpünktlichkeit eine Bewährungsfrist bis zum 30. Juni 2022 unter anderem mit den Auflagen, pünktlich in den Unterricht zu kommen und bei krankheitsbedingten Absenzen ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese Bewährungsfrist und diese Auflagen sind nicht zu beanstanden. Da sich die Rekurrentin während der Bewährungsfrist weitgehend bewährt hatte, wurde auf personalrechtliche Massnahmen verzichtet.

Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 3) ist die vorstehend dargelegte Vorgeschichte für die Beurteilung des vorliegenden Falls sehr wohl relevant. Sie zeigt, dass die Rekurrentin in der Vergangenheit wiederholt zeitliche Vorgaben nicht eingehalten und sich auch durch Zielvereinbarungen und eine Bewährungsfrist nicht nachhaltig zur verlässlichen Einhaltung zeitlicher Vorgaben bewegen liess.

3.2      Vor der Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen der Rekurrentin ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt ihr die für die Kündigung massgebende Bewährungsfrist auferlegt wurde und wie die Auferlegung einer Bewährungsfrist zu qualifizieren ist. Das massgebende Schreiben der Schulleitung ist auf den 17. März 2023 datiert, wird im rektifizierten Entscheid der Vorinstanz jedoch als «Verfügung vom 30. März 2023» bezeichnet. Die Auferlegung einer Bewährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 3 PG gemäss § 14 f. der Verordnung zum Personalgesetz (VPG, SG 162.110) stellt keine Verfügung dar (VGE VD.2022.8 vom 19. Oktober 2022 E. 2.3.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Schreiben, mit dem die Schulleitung der Rekurrentin die Bewährungsfrist auferlegt hat, nicht entsprechend seiner Datierung tatsächlich vom 17. März 2023 stammen sollte. Aufgrund des Vermerks auf dem Schreiben und der von der Schulleitung nicht wirksam bestrittenen Darstellung der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 3. November 2023 [Akten PRK S. 10 ff.] Rz. 7; zur Unwirksamkeit der pauschalen Bestreitung in Rz. 2 der Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 und Rz. 2 der Vernehmlassung vom 27. August 2024 vgl. VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5) ist aber anzunehmen, dass das Schreiben der Rekurrentin erst am 30. März 2023 ausgehändigt worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass die Bewährungsfrist am 30. März 2023 auferlegt worden ist, und wird das Schreiben vom 17. März 2023 im Folgenden auch als Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 bezeichnet.

4.

4.1      In der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 (Akten PRK S. 38 f.) schrieb die Schulleitung, «[d]ie Nichteihaltung einer der obenstehenden Bewährungsauflagen hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.» In der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2023 (Akten PRK S. 50 f.) erklärte die Schulleitung, sie ziehe wegen Verletzungen der Bewährungsauflagen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Rekurrentin in Erwägung, und die Rekurrentin erhalte die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die Rekurrentin macht geltend, mit dem Schreiben vom 7. Juli 2023 sei ihr das rechtliche Gehör nur pro forma gewährt worden. Insbesondere aus der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 sei ersichtlich, dass die Schulleitung bereits im Zeitpunkt der Auferlegung der Bewährungsfrist entschieden habe, das Arbeitsverhältnis im Fall der Verletzung einer Bewährungsauflage unabhängig von den Gesamtumständen in jedem Fall zu kündigen. Damit sei die Sache für die Schulleitung im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht mehr ergebnisoffen gewesen, weshalb eine schwere Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör vorliege (vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 26 f.; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 16). Die Schulleitung macht geltend, mit der gewählten Formulierung habe sie der Rekurrentin nur die möglichen Konsequenzen einer Verletzung der Bewährungsauflagen aufgezeigt. Es sei unzutreffend, dass der Entscheid, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, bereits im Zeitpunkt der Auferlegung der Bewährungsfrist festgestanden habe (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 33; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 6 und 33).

4.2      Aus den nachstehenden Gründen hat die Rekurrentin keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung den Anschein erwecken, dass die Schulleitung oder zumindest der Schulleiter B____ im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits entschlossen gewesen sei, das Arbeitsverhältnis im Fall einer Verletzung einer Bewährungsauflage unabhängig von den Gesamtumständen in jedem Fall zu kündigen, oder dass das Verfahren aus anderen Gründen nicht mehr offen gewesen sei.

4.2.1   Auf den ersten Blick erweckt die Formulierung in der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 zwar tatsächlich den Eindruck, die Schulleitung sei entschlossen gewesen, im Fall der Nichteinhaltung einer Bewährungsauflage das Arbeitsverhältnis unabhängig von den konkreten Umständen zu kündigen. Die gleiche Formulierung findet sich aber bereits in der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 13. Januar 2022 (Akten PRK S. 46 ff., 48). Dies spricht dafür, dass es sich um eine unglücklich gewählte Standardformulierung der Schulleitung handelt, die keine Schlüsse darauf zulässt, wie weit sie sich bereits festgelegt hat. Gegen die These, dass die Meinung der Schulleitung im Zeitpunkt der Auferlegung der Bewährungsfrist bereits gemacht gewesen sei, spricht auch, dass sie in der Gewährung des rechtlichen Gehörs von sich aus die korrekte zurückhaltende Formulierung gewählt hat, sie ziehe wegen Verletzungen der Bewährungsauflagen eine Kündigung in Erwägung. Dafür, dass die Schulleitung nicht davon ausgegangen ist, dass eine Nichteinhaltung einer Bewährungsauflage unabhängig von den konkreten Umständen die Kündigung zur Folge habe, sprechen auch ihre Erklärungen anlässlich des Gesprächs vom 12. Juni 2023. Am 22. Mai 2023 kam die Rekurrentin unbestrittenermassen nicht pünktlich in den Unterricht. Gemäss der vom Schulleiter B____ verfassten Aktennotiz des Gesprächs vom 12. Juni 2023 (Akten PRK S. 68 f.) handelte es sich bei der Erklärung der Rekurrentin, sie sei am 22. Mai 2023 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen, um eine (Not-)Lüge. Damit hatte sie nach Einschätzung der Schulleitung die Bewährungsauflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, nicht eingehalten. Trotzdem nahm die Schulleitung diesen Umstand als solchen nicht zum Anlass für die Kündigung. Sie erklärte vielmehr, der von der Rekurrentin geschilderte Unfall habe tatsächlich stattgefunden und es sei davon auszugehen, dass sie ohne diesen Unfall pünktlich in der Schule gewesen wäre. «Eine Kündigung mit der Begründung ‹Verspätung› halten wir unter diesen Umständen für nicht verhältnismässig.»

4.2.2   Die Rekurrentin behauptet, es sei offensichtlich, dass B____, einer der Schulleiter, die an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt haben, nie gewillt gewesen sei, die konkreten Umstände und die Vorbringen der Rekurrentin zu berücksichtigen (Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 16). Soweit sie für diese Behauptung überhaupt ein Beweismittel nennt, stützt dieses ihre Darstellung nicht. In der von der Rekurrentin bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten WhatsApp-Korrespondenz zwischen ihr und C____ (Replikbeilage 2) schrieb dieser, er habe dem Schulleiter B____ anlässlich eines langen Gesprächs erklärt, dass die Verspätung der Rekurrentin vom 7. Juni 2023, die er dem Schulleiter mit E-Mail vom 8. Juni 2023 gemeldet hatte, für ihn nicht mehr als Verspätung zähle, weil die Rekurrentin mit D____ mit einer anderen Klasse zusammen gewesen sei. Auf die Idee von C____, dass er dem Schulleiter eine E-Mail darüber schreibe, habe dieser erwidert, dass ihm das Gespräch reiche und eine E-Mail nicht nötig sei. Damit brachte der Schulleiter kein fehlendes Interesse an der Sachverhaltsdarstellung von C____ zum Ausdruck. Ob C____ das Verhalten der Rekurrentin als Verspätung qualifizierte, ist entgegen ihrer Ansicht (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 17) unerheblich, weil diese rechtliche Qualifikation nicht einer anderen Lehrperson, sondern der Schulleitung und den Rechtsmittelinstanzen obliegt.

4.2.3   In der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024 erklärte der Rechtsvertreter der Rekurrentin, sie und er hätten den Eindruck, C____ sei zur Meldung einer Verspätung der Rekurrentin angehalten worden. Ob es tatsächlich so gewesen sei, wisse er aber nicht (Akten PRK S. 121). In der Replik vom 25. Oktober 2024 (Rz. 17; vgl. auch Rz. 15 und 27) behauptet der Rechtsvertreter der Rekurrentin hingegen vorbehaltlos, der Schulleiter B____ habe C____ aufgefordert, die Rekurrentin zu überwachen und ihm Beobachtungen zu melden. Dass die Rekurrentin oder ihr Rechtsvertreter diesbezüglich inzwischen neue Erkenntnisse gewonnen hätten, wird aber nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Am 12. Juni 2023 stellte die Rekurrentin C____ die folgende Suggestivfrage: «Du hast [doch] von [B____] den Auftrag bekommen, ihm mitzuteilen, wann ich zu spät bin, richtig?» Darauf antwortete C____, «[i]ch habe es so wahrgenommen. Ja.» (Replikbeilage 2). In der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024 antwortete C____ auf die Frage des Rechtsvertreters der Rekurrentin, ob er den Auftrag gehabt habe, Verspätungen zu melden, «[e]igentlich nicht.» Er habe es aber nicht in Ordnung gefunden, dass die Rekurrentin 15 Minuten zu spät gekommen sei. Er habe D____ angesprochen. Die Nachfrage, ob es also von ihm her gekommen sei, bejahte er (Akten PRK S. 118). Aufgrund der vorstehend erwähnten Angaben ist nicht erstellt, dass der Schulleiter B____ C____ aufgefordert hat, ihm Fehlverhalten oder Verspätungen der Rekurrentin zu melden. Selbst wenn der Schulleiter eine Lehrperson aufgefordert hätte, ihm allfälliges Fehlverhalten oder allfällige Verspätungen der Rekurrentin zu melden, könnte daraus im Übrigen nicht auf seine Voreingenommenheit geschlossen werden. Jeglicher Grundlage entbehren die Behauptungen der Rekurrentin, der Schulleiter B____ habe C____ aufgefordert, sie zu überwachen (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 17), und die Verletzung der Bewährungsauflagen durch die Rekurrentin proaktiv gesucht (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 27).

4.3      Aus den vorstehenden Gründen hat die Rekurrentin keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung den Anschein erwecken, das Verfahren sei im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht mehr offen gewesen. Selbst wenn entgegen dieser Feststellung davon ausgegangen würde, die Schulleitung oder zumindest der Schulleiter B____ habe sich bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Mass festgelegt, das die Beurteilung nicht mehr als offen habe erscheinen lassen, könnte die Rekurrentin daraus aus den nachstehenden Gründen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.3.1   Dass die Sache im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Mitglieder der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht mehr ergebnisoffen gewesen sei, wäre nicht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu rügen, sondern als Verletzung des spezifisch auf die Frage der Voreingenommenheit zugeschnittenen Anspruchs auf unbefangene Entscheidträgerinnen und Entscheidträger gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie der Ausstandspflicht. Gemäss § 22 PG treten Mitarbeitende, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträgerinnen und Entscheidträger ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 47). Er ist bei der Konkretisierung der Ausstandspflicht gemäss § 22 PG zu beachten (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 239; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 BV N 13). Der Anspruch auf Unbefangenheit gewährleistet insoweit Ergebnisoffenheit des Verfahrens, als das Verfahren in Bezug auf die zu entscheidenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheinen muss (vgl. Breitenmoser/Weyeneth, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 10 N 2, 76, 95 und 97; vgl. ferner Schwank, a.a.O., S. 241). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hat eine Partei, die eine Entscheidträgerin oder einen Entscheidträger ablehnen will, unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Eine Partei, die eine Entscheidträgerin oder einen Entscheidträger nicht unverzüglich ablehnt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt grundsätzlich ihren Ablehnungsanspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3, 140 I 240 E. 2.4, 132 II 485 E. 4.3; Schwank, a.a.O., S. 244). Es verstösst insbesondere gegen Treu und Glauben, ein Verfahren trotz Kenntnis eines möglichen Ausstandsgrunds seinen Fortgang nehmen zu lassen, um dann im Fall eines ungünstigen Entscheids seine Aufhebung aus formellen Gründen zu verlangen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Schwank, a.a.O., S. 244). Bei schwerwiegenden Verletzungen des Anspruchs auf unbefangene Entscheidträgerinnen und Entscheidträger bzw. der Ausstandspflicht wird die Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung in der Lehre teilweise ausgeschlossen (vgl. Breitenmoser/Weyeneth, a.a.O., Art. 10 N 112; Schwank, a.a.O., S. 244). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts zum Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 3.1.3) kann dies jedoch höchstens dann gelten, wenn das Vorliegen eines Ausstandsgrunds offensichtlich ist.

4.3.2   Ein allfälliger Ausstandsgrund wäre der Rekurrentin bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs bekannt gewesen. Aufgrund der Unterzeichnung der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2023 (Akten PRK S. 50 f.) durch die Schulleiter B____ und E____ sowie die HR-Bereichsleiterin F____ musste sie zudem davon ausgehen, dass diese Personen auch am Entscheid über die Kündigung mitwirken. Wenn die Rekurrentin die Schulleitung oder zumindest den Schulleiter B____ hätte ablehnen wollen, hätte es daher nach Treu und Glauben ihr oblegen, spätestens mit ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 ein Ausstandsgesuch betreffend die drei genannten Personen oder zumindest den Schulleiter B____ zu stellen. Die anwaltlich vertretene Rekurrentin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 (Akten PRK S. 52 ff.) aber in keiner Art und Weise den Ausstand einer dieser Personen, sondern erhob bloss den Einwand, eine Kündigung wäre wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh. unwirksam, weil der Entscheid bereits am 30. März 2023 gefallen und ihr das rechtliche Gehör nur pro forma gewährt worden sei (S. 7 f.). Davon, dass offensichtlich ein Ausstandsgrund vorgelegen habe, kann angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Rede sein. Damit hätte die Rekurrentin einen allfälligen Ablehnungsanspruch verwirkt.

5.

Die Rekurrentin moniert, die Auferlegung einer Bewährungsfrist sei unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen, womit die erfolgte Kündigung ungültig sei (Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 15).

5.1

5.1.1   Die Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 wurde damit begründet, dass die Rekurrentin in den Wochen zuvor, unter anderem am 6. Februar und 14. März 2023, wiederum zu spät zur Arbeit erschienen sei und sich oft aus gesundheitlichen Gründen von der Arbeit abgemeldet habe. Gemäss der vom Schulleiter B____ unterzeichneten Aktennotiz vom 16. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage 3) stelle der Schulleiter anlässlich eines Gesprächs zwischen ihm und der Rekurrentin vom gleichen Tag fest, dass die Rekurrentin im Verlauf der letzten Wochen/Monate mehrfach zu spät zur Arbeit gekommen sei, zuletzt am 6. Februar und 14. März 2023. Die Rekurrentin habe erklärt, «[f]ür die Verspätungen gibt es vielfältige Gründe. Einige liegen im persönlichen Einflussbereich, andere ausserhalb.» Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 3f) hat die Rekurrentin mit dieser Erklärung mehr als zwei Verspätungen zugestanden. In ihrer Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 (Rz. 15) bestreitet die Rekurrentin, dass sie sich entsprechend der Aktennotiz geäussert habe.

5.1.2   Die nur vom Schulleiter unterzeichnete Aktennotiz allein genügte wohl nicht zum Beweis einer entsprechenden Erklärung der Rekurrentin und damit eines impliziten Zugeständnisses von mehr als zwei Verspätungen. Aus den nachstehenden Gründen besteht im Ergebnis aber kein ernsthafter Zweifel daran, dass sich die Rekurrentin im Vorfeld der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 mehr als zwei Mal verspätet hat.

In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 (Akten PRK S. 52 ff.) stellte die anwaltlich vertretene Rekurrentin die Verspätungen vom 6. Februar und 14. März 2023 sowie weitere Verspätungen vor der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 überhaupt nicht in Frage. Auch in ihrer Rekursbegründung vom 3. November 2023 (Akten PRK S. 10 ff.) bestritt sie die Verspätungen nicht. Sie machte bloss geltend, dass in ihrem Personaldossier nur die Verspätung vom 14. März 2023 dokumentiert und die behaupteten weiteren Verspätungen nicht abschliessend nachvollziehbar seien (Rz. 14). Da ihr eigenes Verhalten zur Diskussion steht, das ihr bestens bekannt und zeitnah beanstandet worden ist, muss sie gewusst haben, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht, und wäre eine klare Bestreitung zu erwarten gewesen, wenn die Darstellung in der Auferlegung der Bewährungsfrist nicht den Tatsachen entspräche. Stattdessen versuchte die Rekurrentin, Verspätungen in haltloser Art und Weise zu verharmlosen, indem sie Folgendes schrieb: «Darüber hinaus können Verspätungen auch durch die Mitarbeiterin verschuldet sein. Auch wenn dies nicht gewünscht ist, kann es vorkommen, dass man zum Beispiel verschläft oder dass man zu spät von zu Hause losfährt und bereits kleine, nicht ungewöhnliche Verzögerungen (z. B. durch ‹normale›, täglich auftretende Staus) zu einer Verspätung führen. Auch dies, sofern sich solche nicht deutlich und über eine längere Zeit häufen, rechtfertigen die Ansetzung einer Bewährungsfrist, mit welcher die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht wird, nicht» (Rz. 15). Damit zeigte sie nicht nur, dass ihr jegliche Einsicht in die Bedeutung des pünktlichen Erscheinens der Lehrpersonen zum Unterricht fehlte, sondern erweckte sie auch den Eindruck, dass bei ihr zumindest gelegentliche Verspätungen zur Tagesordnung gehörten. Schliesslich machte die Rekurrentin geltend, «[u]nter Berücksichtigung der konkreten Umstände der beiden im Schreiben vom 17. März 2023 (recte: 30. März 2023) genannten Verspätungen erweist sich das Ansetzen einer Bewährungsfrist als absolut unverhältnismässig und somit als rechtswidrig» (Rz. 16). Damit hat sie zumindest die beiden Verspätungen vom 6. Februar und 14. März 2023 zugestanden. Erst in ihrer Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 macht die Rekurrentin geltend, dass nur die Verspätung vom 14. März 2023 berücksichtigt werden dürfe. Allerdings erklärt sie noch immer nicht, dass die anderen Verspätungen nicht stattgefunden hätten, sondern bezeichnet diese bloss als unbelegte Behauptungen und spekulative Vermutungen. In ihrer Replik vom 25. Oktober 2024 bestreitet sie nur, dass sie anlässlich des Gesprächs vom 16. März 2023 «von mehr als zwei Verspätungen gesprochen haben soll.» Auch eine eindeutige Bestreitung im Rekursverfahren änderte allerdings nichts daran, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Rekurrentin betreffend den Vorwurf der Verspätungen kein ernsthafter Zweifel besteht, dass sie entsprechend der Darstellung in der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 am 6. Februar und 14. März 2023 sowie an weiteren Tagen in den Wochen vor dem 17. März 2023 zu spät zur Arbeit erschienen ist. Im Übrigen wäre die Auferlegung der Bewährungsfrist jedenfalls unter Mitberücksichtigung der Vorgeschichte mit wiederholter Nichteinhaltung von Terminen auch dann verhältnismässig, wenn sich die Rekurrentin im Vorfeld der Auferlegung der Bewährungsfrist nur am 6. Februar und 14. März 2023 verspätet hätte.

5.2

5.2.1   Weiter macht die Rekurrentin hinsichtlich der fehlenden Verhältnismässigkeit der Auferlegung einer Bewährungsfrist geltend, dass sie seit jeher in Freiburg im Breisgau wohne und dies der Anstellungsbehörde beim Vertragsschluss bekannt gewesen sei. Je grösser die Distanz zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort sei, desto grösser sei die Gefahr, dass auf dem Arbeitsweg eine Störung auftrete, die zu einer Verzögerung führe. Eine Lehrperson sei zwar verpflichtet, zu gewährleisten, dass sie unter normalen Umständen, wozu auch kleinere Verzögerungen gehören könnten, rechtzeitig am Arbeitsort eintreffe. Diese Pflicht könne aber nicht so weit gehen, dass sie jeden Tag so früh zur Arbeit aufbrechen müsse, dass auch unvorhersehbare grössere Verzögerungen ausgeglichen werden könnten. Wenn der Kanton bzw. die Schule Lehrpersonen anstelle, die weit von Basel entfernt wohnen, gehe er bzw. sie daher das Risiko ein, dass sie sich hin und wieder verspäten (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 15).

5.2.2   Von einer Mitarbeiterin kann zwar tatsächlich nicht erwartet werden, alle möglichen Störungen auf dem Arbeitsweg einzuplanen. Andernfalls wäre eine Mitarbeiterin wie die Rekurrentin, deren Arbeitsweg unter normalen Umständen rund eine Stunde dauert, gezwungen, jeden Morgen eine Stunde oder sogar mehrere Stunden früher als in der Regel erforderlich aufzubrechen, nur um zu gewährleisten, dass sie auch im Fall einer ausserordentlichen und zu einer grossen Verzögerung führenden Störung pünktlich am Arbeitsort eintrifft. Dies ist nicht zumutbar. Weiter erscheint es auch offensichtlich, dass das Risiko ausserordentlicher Störungen mit der Länge des Arbeitswegs steigt und daher die Gefahr von Verspätungen, die mit zumutbaren Vorsichtsmassnahmen nicht zu vermeiden sind, bei einer Mitarbeiterin, die wie die Rekurrentin rund eine Stunde und 70 km von Basel entfernt wohnt, deutlich grösser ist als bei einer Mitarbeiterin, die in Basel wohnt und ihren Arbeitsweg von höchstens wenigen Kilometern mit Tram oder Bus oder gar mit dem Fahrrad oder zu Fuss zurücklegen kann. Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Schulleitung (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 30) auch nicht von der Hand zu weisen, dass die Anstellungsbehörde das erhöhte Risiko von Verspätungen bewusst in Kauf nimmt, indem sie Lehrpersonen anstellt, die weit von Basel entfernt wohnen. All dies ändert aber nichts daran, dass von der Rekurrentin zu erwarten war, dass sie sich so früh auf den Weg zur Arbeit macht, dass sie nicht nur unter normalen Umständen bei kleineren (so Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 15) oder durchschnittlichen (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 26) Verzögerungen, sondern ausser bei ausserordentlichen grossen Verzögerungen stets rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn in der Schule eintrifft. Zu diesem Zweck musste sie mindestens eine Zeitreserve von rund einer halben Stunde einplanen. Dies war ihr auch ohne Weiteres zumutbar, weil sie unter Mitberücksichtigung einer solchen Reserve selbst bei Unterrichtsbeginn um 08:00 Uhr erst um etwa 06:30 Uhr von zuhause losfahren musste. Bei einem späteren Unterrichtsbeginn war es ihr sogar ohne Weiteres zumutbar, eine grössere Zeitreserve einzuplanen, weil sie die Zeit für die Vor- oder Nachbereitung der Lektionen verwenden konnte, wenn sie mangels Verzögerung bereits lange vor Unterrichtsbeginn in der Schule eintraf (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 30). Im Verfahren vor der PRK behauptete die Rekurrentin, am 14. März 2023 habe sie sich verspätet, weil auf der Autobahn zwischen Freiburg und Basel eine neue Baustelle eingerichtet worden sei. Dies habe zu einem Rückstau mit einer nicht vorhersehbaren Verlängerung der Fahrzeit geführt (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 15). Diese unsubstanziierten Behauptungen sind selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine ausserordentliche Verzögerung zu begründen. Insbesondere behauptet die Rekurrentin nicht einmal, dass sich die Fahrzeit um mindestens rund eine halbe Stunde verlängert habe. Damit ist die Verzögerung vom 14. März 2023 weder gerechtfertigt noch entschuldigt.

5.3

5.3.1   Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, der Grund für die Auflage, sich spätestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden, wenn es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, ihren Unterricht zu bestreiten, habe darin bestanden, dass die Schulleitung sie verdächtigt habe, sich bei absehbaren Verspätungen als krank abzumelden. Dieser Verdacht sei unbegründet. Andere Lehrpersonen müssten sich auch nicht eineinhalb Stunden vorher abmelden. Kurzfristig eine Vertretung bzw. eine Alternativlösung zu suchen, gehöre zu den normalen Aufgaben der Schulleitung. Die Auflage sei daher unzulässig oder zumindest unverhältnismässig (vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 19; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 18).

5.3.2   Diese Einwände sind unbegründet. Sie zeigen aber, dass die Rekurrentin die Tragweite ihrer personalrechtlichen Pflichten noch immer nicht erfasst hat und nicht bereit ist, ihren Teil zu einem möglichst reibungslosen Schulbetrieb beizutragen. Die Schulleitung begründet die erwähnte Bewährungsauflage damit, dass sich die Rekurrentin am 2. Mai 2023 um 08:44 Uhr und damit nur sechs Minuten vor Unterrichtsbeginn um 08:50 Uhr krankgemeldet habe. Mit solchen kurzfristigen Abmeldungen werde die Organisation einer Ersatzlehrperson verunmöglicht und der geregelte Schulbetrieb erheblich gestört. Um den Unterricht rechtzeitig beginnen zu können, müsse sich die Rekurrentin üblicherweise rund eineinhalb Stunden vor Beginn der ersten Lektion auf den Weg machen. In diesem Moment müsse sie entscheiden, ob sie sich krankheitsbedingt abmelden müsse (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 6 und 19; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 7; vgl. ferner Schreiben vom 3. Mai 2023 S. 1 [Akten PRK S. 40]). Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie sich am 2. Mai 2023 erst sechs Minuten vor Unterrichtsbeginn wegen Krankheit abgemeldet hat und dass sie sich rund eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn auf den Weg zur Arbeit machen musste, um den Unterricht in der Regel pünktlich beginnen zu können. Unter Vorbehalt einer höchst unwahrscheinlichen und von der Rekurentin nicht behaupteten wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands während des Arbeitswegs war es der Rekurrentin somit problemlos möglich, sich im Fall der Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen mindestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden. Dazu war sie auch verpflichtet. Ist eine Lehrperson verhindert, ihren Unterricht zu erteilen, so hat sie gemäss § 13 Abs. 1 der Ordnung über die Lehrpersonen (SG 411.400) so rasch als möglich die Schulleitung hiervon unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Aus den vorstehenden Gründen war die erwähnte Auflage gerechtfertigt und verhältnismässig. Dies gilt unabhängig davon, ob sie von der Schulleitung auch deshalb statuiert worden ist, weil sie die Rekurrentin verdächtigt hat, sich bei absehbaren Verspätungen als krank abzumelden, und ob dieser Verdacht begründet gewesen wäre oder nicht. Da die Rekurrentin nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb sie sich am 2. Mai 2023 erst sechs Minuten vor Unterrichtsbeginn krankgemeldet hat, ist die Einschätzung der Schulleitung, ihr Verhalten erwecke den Eindruck, sie habe damit eine absehbare Verspätung umgehen wollen (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 6; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 7), im Übrigen nicht zu beanstanden.

5.4      Zusammenfassend hat die PRK sinngemäss zu Recht festgestellt, dass die zugrundeliegenden Vorfälle die Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 (Akten PRK S. 38 f.) und ihre Konkretisierung vom 3. Mai 2023 (Akten PRK S. 40 f.) rechtfertigen und dass die Auferlegung der Bewährungsfrist und ihre Länge verhältnismässig sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass Verspätungen zur ersten Lektion an einem Tag und Verspätungen zu späteren Lektionen an einem Tag gleichartige Pflichtverletzungen darstellen und die Schulleitung daher als Bewährungsauflage von der Rekurrentin generell verlangen durfte, dass sie pünktlich in den Unterricht kommt, auch wenn sie sich im Vorfeld der Auferlegung der Bewährungsfrist nur zu den jeweils ersten Lektionen an einem Tag verspätet haben sollte. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Rekurrentin im konkreten Fall nach Treu und Glauben auch von diesem Auflageninhalt ausgehen musste (vgl. dazu E. 6.1).

6.

Im Folgenden ist der Auflageninhalt zu ermitteln. Dabei ist auf die sinngemässen Vorbringen der Rekurrentin einzugehen, wonach Verspätungen, die nicht die erste Lektion beträfen und Verspätungen, die ihren Grund in der Wahrnehmung schulischer Pflichten hätten, keinen Auflagenverstoss darstellten.

6.1

6.1.1   Die Rekurrentin behauptet, aus dem Schreiben vom 17. März 2023, mit dem ihr am 30. März 2023 die Bewährungsfrist auferlegt worden ist (Akten PRK S. 38 f.), werde klar, dass ihr vorgeworfen werde, sich wiederholt zur ersten Unterrichtsstunde verspätet zu haben (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 20; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 19). Die Schulleitung bestreitet dies nicht (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 22–26; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 37–46). Aus dem Umstand, dass die ihr in der Auferlegung der Bewährungsfrist vorgeworfenen Verspätungen jeweils ihre erste Lektion an einem Tag betroffen hatten, durfte die Rekurrentin aber nach Treu und Glauben nicht schliessen, dass von ihr mit der Bewährungsauflage pünktliches Erscheinen auch nur zu ihrer ersten Lektion an einem Tag erwartet werde.

Im Schreiben vom 17. März 2023 erklärte die Schulleitung, dass gemäss § 8 Abs. 1 der Ordnung für Lehrpersonen «alle Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen» seien und sie «Unpünktlichkeit» nicht akzeptieren könne. Die erste Auflage lautet: «[Die Rekurrentin] kommt pünktlich in den Unterricht.» Angesichts dieser Erklärung und dieser Formulierung ist es offensichtlich, dass sich die Bewährungsauflage auf das pünktliche Erscheinen der Rekurrentin zu allen Lektionen und nicht nur zu ihrer ersten Lektion an einem Tag bezieht. Dass die Einhaltung der Auflage nicht vor allen Lektionen überprüft wurde, ändert daran entgegen der Ansicht der Rekurrentin nichts. Gemäss dem Schreiben vom 17. März 2023 wurde die erwähnte Auflage dadurch überprüft, dass sich die Rekurrentin jeden Tag vor Unterrichtsbeginn im Schulsekretariat meldete, sich in die dort aufliegende Liste eintrug und ihre Anwesenheit mit ihrem Visum bestätigte. Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der Rekurrentin wurde von ihr eine solche Bestätigung der Anwesenheit nur vor ihrer ersten Unterrichtsstunde an einem Tag verlangt (vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 20 und Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 19 sowie Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 22–26 und Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 37–46). Die Rekurrentin durfte nach Treu und Glauben aber nicht davon ausgehen, dass von ihr mit der Bewährungsauflage Pünktlichkeit nur insoweit erwartet wurde, als die Einhaltung der Auflage auch überprüft wurde. Es erscheint vielmehr offensichtlich, dass die Schulleitung eine Überprüfung des pünktlichen Erscheinens der Rekurrentin zu jeder einzelnen Lektion für unverhältnismässig erachtet und die Überprüfung deshalb auf ihre jeweils ersten Lektionen an einem Tag beschränkt hat, bei denen es im Vorfeld der Auferlegung der Bewährungsfrist wiederholt zu Verspätungen gekommen war. Jeglicher Grundlage entbehrt die Ansicht der Rekurrentin, die Bewährungsauflage habe sich nur auf Verspätungen bezogen, die auf Verzögerungen auf dem Arbeitsweg zurückzuführen sind.

6.1.2   Weiter behauptet die Rekurrentin, anlässlich eines Gesprächs vom 30. März 2023 habe ihr der Schulleiter B____ im Zusammenhang mit der Bewährungsauflage betreffend Verspätung erklärt, es werde zu 100 % Pünktlichkeit erwartet. Eine Verspätung käme einzig in Frage, wenn die Welt zusammenbreche. Eine Baustelle, eine Panne, ein Stau oder die Verspätung des Zugs seien keine Gründe für eine Verspätung (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 7; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 6). Auch dies bestreitet die Schulleitung nicht (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 S. 3 f.; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 5–7). Aus dem Umstand, dass die näheren mündlichen Erläuterungen des Schulleiters Verspätungen zur ersten Lektion an einem Tag betrafen, durfte die Rekurrentin nach Treu und Glauben aber ebenfalls nicht schliessen, dass mit der Bewährungsauflage Pünktlichkeit auch nur betreffend ihre erste Lektion an einem Tag gefordert werde. Dass sich der Schulleiter mündlich zu Verspätungen zur ersten Lektion an einem Tag näher geäussert hat, lässt sich vielmehr ohne Weiteres damit erklären, dass solche angesichts der jüngsten Pflichtverletzungen der Rekurrentin besonders aktuell gewesen sind.

6.1.3   Zusammenfassend galt die Bewährungsauflage, dass die Rekurrentin pünktlich in den Unterricht kam, entgegen ihrer Ansicht nicht nur für ihre erste Lektion an einem Tag, sondern für alle Lektionen und war dies für die Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 19 und 24) hinreichend klar erkennbar. Im Übrigen weist die Schulleitung zu Recht darauf hin, dass die Rekurrentin nicht nur am 22. Mai und 14. Juni 2023, sondern auch am 6. Juni 2023 zu ihrer ersten Lektion am betreffenden Tag nicht rechtzeitig erschienen ist (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 17 und 38; Akten PRK S. 125; Vernehmlassungsbeilage 7; siehe unten E. 7.1, 7.2, 7.4).

6.2

6.2.1   Die Rekurrentin macht geltend, eine unterschiedliche Behandlung des zu späten Erscheinens in der Schule und des zu späten Erscheinens zu einzelnen Unterrichtsstunden nach rechtzeitigem Eintreffen in der Schule sei offensichtlich gerechtfertigt, weil der Grund für die Verspätung im ersten Fall im ausserberuflichen Verhalten und im zweiten Fall im beruflichen Bereich liege und bei der Ausübung arbeitsvertraglicher Pflichten Verspätungen vorkommen könnten (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 10 f.). Diese Auffassung ist nicht haltbar. Ereignisse in der Schule können ein verspätetes Erscheinen einer Lehrperson zum Unterricht genauso wie solche auf dem Arbeitsweg nur in Ausnahmefällen rechtfertigen. In der Regel geht die Pflicht, die Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen, den übrigen personalrechtlichen Pflichten vor und sind diese ausserhalb der Unterrichtsstunden zu erfüllen. Dementsprechend wird in § 8 der Ordnung für die Lehrpersonen festgehalten, dass Lehrpersonen nur bei Vorliegen dringender Notwendigkeit den Unterricht unterbrechen oder sich während der Unterrichtszeit von ihren Schülerinnen und Schülern entfernen dürfen. Verspätetes Erscheinen einer Lehrperson ist bei jeder Unterrichtsstunde mit ihrer Vorbild- und Kontrollfunktion nicht vereinbar und stellt bei jeder Unterrichtsstunde deren planmässige Durchführung in Frage.

6.2.2   Schliesslich bringt die Rekurrentin sinngemäss vor, Verspätungen wegen Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder erforderlicher schulischer Tätigkeiten stellten keine Nichteinhaltung der Bewährungsauflage dar (vgl. Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 19 und 24). In dieser Allgemeinheit kann der Ansicht der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Eine Nichteinhaltung der Bewährungsauflage wäre bei einer Pflichtenkollision nur dann zu verneinen gewesen, wenn der Pflicht, deren Erfüllung zur Verspätung geführt hat, im konkreten Einzelfall mehr Gewicht beizumessen gewesen wäre als der Pflicht, die Lektion rechtzeitig zu beginnen. Im Übrigen liegt im vorliegenden Fall gar keine Pflichtenkollision vor, weil die Rekurrentin zu den Tätigkeiten, die zu den Verspätungen vom 6. und 7. Juni 2023 geführt haben, jedenfalls im betreffenden Zeitpunkt nicht verpflichtet gewesen ist, und diese Tätigkeiten jedenfalls im betreffenden Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen sind (vgl. unten E. 7.2 und 7.3).

7.

Nachfolgend sind die einzelnen Vorfälle zu würdigen, die von der Anstellungsbehörde und der PRK als Verstösse gegen die Auflagen gewertet wurden. Dies sind eine Krankmeldung vom 22. Mai 2023 sowie Verspätungen vom 6., 7. und 14. Juni 2023.

7.1

7.1.1   Gemäss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von G____ vom 22. Mai 2023 (Personalakte) stellte dieser bei der Rekurrentin gleichentags eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. bis voraussichtlich 23. Mai 2023 fest. Gemäss ihrer eigenen Darstellung beschloss die Rekurrentin am 22. Mai 2023 in Kenntnis ihres Gesundheitszustands und trotz ihres Gesundheitszustands arbeiten zu gehen, und liess sie sich eine Arbeitsunfähigkeit erst attestieren, nachdem sie erkannt hatte, dass sie sich aufgrund einer Sperrung der Autobahn verspäten würde. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Schulleitung daran zweifelt, ob die Rekurrentin tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Da sie von der Möglichkeit, die Rekurrentin zu verpflichten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. § 21 PG), keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 7), ist im vorliegenden Fall trotzdem davon auszugehen, dass die Rekurrentin tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit nicht nur dann anzunehmen ist, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung der Mitarbeiterin wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit unmöglich ist, sondern auch dann, wenn sie ihr aus diesem Grund nicht zumutbar ist (vgl. von Zedtzwitz/Keller, in: Etter et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 324a OR N 2 und 4).

7.1.2   Gemäss ihrer eigenen Darstellung fühlte sich die Rekurrentin am Morgen des 22. Mai 2023 bereits vor der Abfahrt zur Arbeit um 06.35 Uhr krank (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 8; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7). Unter der Annahme, dass sie tatsächlich wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist, hätte sie sich daher kurz vor der Abfahrt unter Einhaltung der entsprechenden Bewährungsauflage rechtzeitig spätestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn bei der Schule abmelden können. Die Rekurrentin beschloss jedoch gemäss eigenen Angaben, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und die Arbeit auf sich zu nehmen. Dies erklärt sie damit, dass der Schulleiter B____ sie wiederholt aufgefordert habe, die krankheitsbedingten Absenzen zu reduzieren (vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 8; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7). Die Behauptung der Rekurrentin, der Schulleiter habe sie wiederholt aufgefordert, ihre krankheitsbedingten Absenzen zu reduzieren, erscheint glaubhaft. Sie wird insbesondere dadurch bestätigt, dass der Schulleiter sie im Gespräch vom 16. März 2023 gefragt hat, welche Massnahmen sie zur Reduktion der krankheitsbedingten Absenzen ergreifen wolle (Aktennotiz vom 16. März 2023 [Vernehmlassungsbeilage 3]). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Rekurrentin eine rechtzeitige Abmeldung wegen Krankheit möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sie deshalb in keiner Art und Weise eine Kündigung hätte befürchten müssen und dass sie zu Recht nicht einmal behauptet, sich diesbezüglich geirrt zu haben. Die weitergehende Behauptung der Rekurrentin, der Schulleiter B____ habe im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Absenzen seit Jahren Druck auf sie aufgebaut (vgl. Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 18), ist bestritten (Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 11 und 35), weder substanziiert noch belegt und daher unbeachtlich.

7.1.3   Gemäss der nicht wirksam bestrittenen Darstellung der Rekurrentin ereignete sich am 22. Mai 2023 auf dem Weg von ihrem Wohnort zur Schule auf der Autobahn unmittelbar vor ihr ein Unfall, wurde die Autobahn deshalb für rund dreieinhalb Stunden gesperrt und steckte sie daher fest (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 8; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7). Bei dieser Autobahnsperrung handelt es sich um ein ausserordentliches Ereignis, das die Rekurrentin bei der Planung, wann sie zur Gewährleistung ihres pünktlichen Erscheinens zum Unterricht aufzubrechen hat, nicht berücksichtigen musste. Daher hätte die durch die erwähnte Verkehrsbehinderung verursachte Verspätung keinen Verstoss gegen die Bewährungsauflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, dargestellt, wie die PRK richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Folglich hätte die Rekurrentin eine Verletzung der Bewährungsauflagen vermeiden können, indem sie ihre Verspätung der Schule unter Verweis auf die erwähnte Verkehrsbehinderung angekündigt hätte. Stattdessen beschloss sie, sich auf ihre Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu berufen, obwohl sie genau wusste, dass es für eine rechtzeitige Abmeldung aus gesundheitlichen Gründen zu spät war, und meldete sie sich um etwas 07:20 Uhr krankheitsbedingt bei der Schule ab. Bei diesem Entscheid, ihre Verspätung nicht mit der Verkehrsbehinderung, sondern mit ihrer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu begründen, muss sie sich behaften lassen. Im Übrigen ist die Rekurrentin am 22. Mai 2023 unter Berufung auf ihre Arbeitsunfähigkeit offensichtlich überhaupt nicht mehr zur Arbeit erschienen. Im über die Verzögerung aufgrund der Autobahnsperrung hinausgehenden Umfang lässt sich ihr Fernbleiben von der Arbeit ohnehin nicht mit dieser aussergewöhnlichen Verkehrsbehinderung, sondern bloss mit ihrer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit begründen. Somit hat die Rekurrentin am 22. Mai 2023 die Auflage, sich spätestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden, wenn es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ihren Unterricht zu bestreiten, verletzt, indem sie sich um etwas 07:20 Uhr erst rund 40 Minuten vor Unterrichtsbeginn um 08:00 Uhr abgemeldet hat. Diese Nichteinhaltung einer Bewährungsauflage lässt sich weder rechtfertigen noch entschuldigen, weil die Rekurrentin einen Verstoss gegen die Bewährungsauflagen sowohl dadurch hätte vermeiden können, dass sie sich spätestens um 06:30 Uhr wegen Krankheit abgemeldet hätte, als auch dadurch, dass sie nach der Kenntnisnahme von der ausserordentlichen Verkehrsbehinderung unter Verweis darauf ihre Verspätung angekündigt und anschliessend wie ursprünglich geplant zur Arbeit erschienen wäre.

7.1.4   Die Rekurrentin macht geltend, sie habe sich in einem unauflösbaren Dilemma befunden. Da der Schulleiter B____ am 30. März 2023 erklärt hatte, dass ein Stau keinen Grund für eine Verspätung darstelle, und gemäss der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 die Nichteinhaltung der Auflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hatte, habe sie davon ausgehen müssen, dass ihr gekündigt werde, wenn sie unter Berufung auf die Verkehrsbehinderung zu spät zur Schule komme (vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 8 und 19; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7 und 18). Entgegen der Ansicht der PRK (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c) hat die Schulleitung mit der apodiktischen Formulierung der Kündigungsandrohung in der Auferlegung der Bewährungsfrist unnötig grossen Druck erzeugt, weshalb das Verhalten der Rekurrentin am 22. Mai 2023 in einem etwas milderen Licht erscheint. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte die Rekurrentin aber trotzdem erkennen können und müssen, dass eine Verspätung wegen der ausserordentlichen Verkehrsbehinderung nicht notwendigerweise zur Kündigung geführt hätte, weshalb der erwähnte Druck ihr Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen vermag. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte ihr der Schulleiter B____ erklärt, dass eine Verspätung in Frage komme, wenn die Welt zusammenbreche. Dabei handelte es sich offensichtlich um eine bildhafte Umschreibung eines ausserordentlichen Ereignisses. Als solches kam auch eine Autobahnsperrung von mehreren Stunden in Betracht, auch wenn Stau als solcher gemäss dem Schulleiter keinen Grund für eine Verspätung darstellte. Dementsprechend hätte die Schulleitung eine Kündigung wegen der durch die Verkehrsbehinderung vom 22. Mai 2023 verursachten Verspätung tatsächlich als nicht verhältnismässig erachtet (Aktennotiz vom 12. Juni 2023 [Akten PRK S. 68]). Dass die Rekurrentin eine Rechtfertigung einer Verspätung durch die Autobahnsperrung durchaus für möglich hielt, beweist auch ihre E-Mail vom 24. Mai 2023 (Akten PRK S. 44 f.). Wenn sie überzeugt gewesen wäre, dass der Schulleiter B____ eine verkehrsbedingte Verspätung in jedem Fall als Verletzung der Bewährungsauflage betrachtet, die notwendigerweise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, hätte sie mit dieser E-Mail nicht versucht, ihr Verhalten nachträglich mit der Autobahnsperrung zu rechtfertigen.

7.2

7.2.1   Gemäss den Feststellungen der PRK kam die Rekurrentin am 6. Juni 2023 erst um 08:55 Uhr statt um 08:50 Uhr zum Unterricht (angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3). Die Rekurrentin bestreitet dies nicht, sondern versucht bloss, ihr Verhalten zu rechtfertigen. Im Rekursverfahren vor der PRK behauptete sie, am 6. Juni 2023 habe sie sich bei Unterrichtsbeginn um 08:50 Uhr im Lernatelier im Gespräch mit einer Schülerin befunden. Dabei sei es insbesondere um das Treffen zwingend notwendiger Absprachen gegangen. Ein abrupter Abbruch des Gesprächs sei nicht möglich gewesen. D____, der im Schulzimmer neben dem Lernatelier unterrichtet habe, habe davon Kenntnis gehabt, weil er sich vor dem Unterricht selbst im Lernatelier befunden habe. D____ habe im Schulzimmer neben dem Lernatelier Spiele mit der Klasse gemacht, was die Rekurrentin gewusst habe. Nach Abschluss des Gesprächs mit der Schülerin habe sich die Rekurrentin ebenfalls ins Schulzimmer zu D____ begeben. Als D____ während der Lektion seinerseits das Schulzimmer habe verlassen müssen, um eine Schülerin einen Test schreiben zu lassen, sei die Rekurrentin allein für den Unterricht zuständig gewesen. Der Unterricht sei zu jeder Zeit gewährleistet gewesen. Die Rekurrentin macht geltend, dieses Beispiel zeige, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die eine oder die andere Lehrperson während einer Lektion ausnahmsweise berufliche Aufgaben wahrnehme, die ein kurzes Verlassen des Klassenzimmers oder ein leicht verzögertes Erscheinen im Klassenzimmer notwendig machten, wenn zwei Lehrpersonen eine Klasse unterrichten (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 21). Die Schulleitung wendet ein, die Verspätung sei mit D____ nicht abgesprochen gewesen und die Rekurrentin lege nicht dar, welche Absprache mit einer Schülerin derart zwingend gewesen sei, dass das Gespräch nicht rechtzeitig habe abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt werden können. Zudem sei der Unterricht bzw. die Betreuung der Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet gewesen. Die Rekurrentin sei als Heilpädagogin für Schülerinnen und Schüler mit einem besonderen Bildungsbedarf zuständig. Die Aufgabe einer Heilpädagogin und die damit zusammenhängende individuelle Betreuung der betroffenen Kinder könne die Lehrperson, die den Klassenverbund unterrichtet, nicht auch noch übernehmen. Bei Abwesenheit der Rekurrentin erhielten die Kinder mit besonderem Bildungsbedarf nicht die Betreuung, die sie benötigten, und leide der Unterricht der übrigen Kinder unter der fehlenden Betreuung der betroffenen Kinder (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 23).

7.2.2   Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren behauptet die Rekurrentin, das Thema des Gesprächs habe darin bestanden, dass die Schülerin plötzlich nicht mehr nur einen Schleier, sondern eine Vollverschleierung mit Augenöffnung, die sie immer öfter über das ganze Gesicht hochgezogen habe, getragen habe. Zudem hätten sich bei der Schülerin die Absenzen gehäuft (Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 20). Die Schulleitung macht geltend, diese Schilderung sei prozessual verspätet und im Übrigen unglaubhaft, weil es an der ganzen Schule keine Schülerin mit Vollverschleierung gebe (Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 14, 16 und 40 f.). Dem hält die Rekurrentin in ihrer Replik vom 25. Oktober 2024 (Rz. 12) entgegen, die betreffende Schülerin habe in dieser Zeit einen Khimar getragen. Mit dieser Verschleierung könne zwar grundsätzlich das ganze Gesicht sichtbar gelassen werden. Wie in der Rekursbegründung dargelegt, habe sich die Schülerin den Khimar jedoch regelmässig bis über die Nase gezogen, was zu einer Verschleierung geführt habe, bei der nur noch die Augen sichtbar geblieben seien. Ob die in der Begründung des Rekurses an das Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen noch zu berücksichtigen sind oder nicht, hängt davon ab, ob die PRK als richterliche Behörde zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. betreffend die Rekurskommission der Universität Basel VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4). Ob die Behauptungen der Rekurrentin betreffend Verschleierung und Absenzen noch zu berücksichtigen sind und den Tatsachen entsprechen oder nicht, kann offenbleiben, weil die Rekurrentin daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. unten E. 7.2.4).

7.2.3   Die Schulleitung hat eine E-Mail des Schulleiters B____ vom 15. September 2023 an die HR-Bereichsleiterin (Akten PRK S. 61) eingereicht. Gemäss dieser hatte D____ am 6. Juni 2023 keine Kenntnis von einem dringenden Gespräch zwischen der Rekurrentin und einer Schülerin, rechnete er mit dem pünktlichen Erscheinen der Rekurrentin und wurde er von ihr erst im Nachhinein über das Gespräch informiert. Weiter hat die Schulleitung ein Schreiben von D____ vom 20. September 2023 (Akten PRK S. 60) eingereicht, mit dem er bestätigt, dass die Aussagen zu den Verspätungen in der E-Mail des Schulleiters vom 15. September 2023 korrekt seien. Die Rekurrentin hat geltend gemacht, die Bestätigung sei als Beweismittel untauglich, weil unbekannt sei, ob sie sich auf die Aussagen in der eingereichten E-Mail beziehe und unter welchen Umständen sie entstanden sei (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 21). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil D____ ohnehin in der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024 als Auskunftsperson einvernommen worden ist. Als solche hat er erklärt, er habe nicht gesehen, dass die Rekurrentin im Lernatelier mit einer Schülerin ein Gespräch geführt habe, weil er vom Gang ins Klassenzimmer gekommen sei. Er habe auf die Rekurrentin gewartet, nicht gewusst, was er machen sollte, sich etwas verloren gefühlt und improvisiert (vgl. Akten PRK S. 119; angefochtener Entscheid E. 4d). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 20) ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwesenheit des Schulleiters D____ veranlasst haben sollte, diesbezüglich unrichtige Angaben zu machen. Im Übrigen hat sich die Rekurrentin unabhängig davon, ob D____ vom Gespräch mit der Schülerin Kenntnis gehabt hat oder nicht, pflichtwidrig und schuldhaft verhalten. Ob D____ das Schulzimmer verlassen und die Klasse der Rekurrentin überlassen hat, ist für die Beurteilung ihres Verhaltens ebenfalls irrelevant. Erstens wäre sein Verhalten mit demjenigen der Rekurrentin nicht vergleichbar gewesen. Während D____ gemäss der Darstellung der Rekurrentin das Schulzimmer während der Lektion verlassen musste, um eine Schülerin einen Test schreiben zu lassen, hat sich die Rekurrentin wegen eines Gesprächs verspätet, das nicht von ihr oder jedenfalls nicht unmittelbar vor Unterrichtsbeginn geführt werden musste. Zweitens könnte ein allfälliges Fehlverhalten einer anderen Lehrperson das Fehlverhalten der Rekurrentin nicht entschuldigen.

7.2.4   Gemäss der glaubhaften Darstellung der Schulleitung finden Gespräche von der Art des von der Rekurrentin behaupteten (vgl. oben E. 7.2.2) im Schulhaus [...] nach guter Praxis in Ruhe, an einem dafür vorgesehenen Termin und mit dem zuständigen Lerncoach und/oder der Klassenlehrperson statt. Die Schülerin im Lernatelier, wo sich andere Schülerinnen und Schüler aufhalten, kurz vor Beginn einer Lektion in ein solches Gespräch zu verwickeln und damit neben der eigenen Verspätung auch die Verspätung der Schülerin herbeizuführen, ist unprofessionell, wie die Schulleitung zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 16 und 41). Jedenfalls war das behauptete Gespräch offensichtlich nicht derart dringlich, dass es ein verspätetes Erscheinen der Rekurrentin im Unterricht hätte rechtfertigen können. Dies konnte und musste die Rekurrentin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt ohne Weiteres erkennen. Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Erfüllung einer personalrechtlichen Pflicht der Rekurrentin zur Verspätung vom 6. Juni 2023 geführt habe, und hat die Rekurrentin die Bewährungsauflage pflichtwidrig und schuldhaft verletzt, indem sie fünf Minuten zu spät in den Unterricht gekommen ist.

7.3

7.3.1   Gemäss den Feststellungen der PRK kam die Rekurrentin am 7. Juni 2023 erst um 11:00 Uhr statt um 10:45 Uhr zum Unterricht (angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3). Die Rekurrentin bestreitet auch dies nicht, sondern versucht wiederum bloss, ihr Verhalten zu rechtfertigen. Sie behauptet, sie sei mit D____, der als Fachlehrer die Hauptverantwortung für die Klasse getragen habe, mit Schülerinnen und Schülern des E-Zugs im Rahmen eines Sonderprogramms im St. Johanns-Park gewesen. Einige der Schülerinnen und Schüler hätten sich im Park verteilt. D____ und der Rekurrentin sei es nicht gelungen, die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig zurück ins Schulhaus zu bringen. D____ habe die Schülerinnen und Schüler auf die Verspätung hingewiesen und erläutert, dass so etwas auf der bevorstehenden Klassenreise nicht vorkommen dürfe. Ein Verlassen der Situation und ein alleiniges vorzeitiges Zurückkehren ins Schulhaus sei für die Rekurrentin gemäss ihrer damaligen Einschätzung nicht in Frage gekommen. Für sie sei klar gewesen, dass sie D____ bis zur gemeinsamen Rückkehr ins Schulhaus unterstütze. Dies habe zur Folge gehabt, dass eine kleine Gruppe von Schülerinnen und Schülern, welche die Rekurrentin während der anschliessenden Lektion ausserhalb des Klassenverbands unterrichtet hätte, vorerst noch von der Fachlehrperson C____ im Klassenverband unterrichtet worden sei. Dies sei nicht vermeidbar gewesen. Nachdem die Rekurrentin ihm die Situation erläutert gehabt habe, sei die Angelegenheit für C____ erledigt gewesen, weil die Rekurrentin mit der anderen Klasse beschäftigt gewesen sei (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 21). Gemäss der Schulleitung führte C____ am 7. Juni 2023 regulären Unterricht durch und war die Rekurrentin für eine weitere Gruppe von Schülerinnen und Schülern eingeplant. Sie habe sich mit D____ sowie seinen Schülerinnen und Schülern im Park aufgehalten. Die Rekurrentin habe ohne Absprache mit D____ oder C____ entschieden, länger im Park zu bleiben. D____ habe dies von der Rekurrentin nicht erwartet und nicht gewusst, dass sie wegen eines Gesprächs mit ihm auf einer Parkbank ihren pünktlichen Unterrichtsbeginn verpasst habe. Im Schulhaus habe eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern auf die Rekurrentin gewartet. Glücklicherweise habe C____ diese bis zum Erscheinen der Rekurrentin betreuen können. Aus diesem Grund habe er aber seinen Unterricht nicht wie geplant durchführen können (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 8).

7.3.2   Die Schulleitung hat eine E-Mail des Schulleiters B____ vom 15. September 2023 an die HR-Bereichsleiterin (Akten PRK S. 61) eingereicht. Darin schildert er die Situation entsprechend der vorstehend erwähnten Darstellung der Schulleitung. Weiter hat die Schulleitung ein Schreiben von D____ vom 20. September 2023 und ein Schreiben von C____ vom 21. September 2023 (Akten PRK S. 60 und 62) eingereicht, mit denen die beiden Lehrpersonen bestätigen, dass die Aussagen zu den Verspätungen in der E-Mail des Schulleiters vom 15. September 2023 korrekt seien. Die Rekurrentin hat geltend gemacht, die Bestätigungen seien als Beweismittel untauglich, weil unbekannt sei, ob sie sich auf die Aussagen in der eingereichten E-Mail bezögen und unter welchen Umständen sie entstanden seien (vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 21). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil D____ und C____ ohnehin in der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024 als Auskunftspersonen einvernommen worden sind. D____ hat als Auskunftsperson ausgesagt, dass er und die Rekurrentin mit den Schülerinnen und Schülern in den Park gegangen seien und auf einer Bank geredet hätten. Sie hätten die Schülerinnen und Schüler versammelt. Da sie etwas zu spät gewesen seien, habe er ihnen eine «Standpauke» gehalten. Anschliessend seien sie alle zusammen zurückgegangen in die nächste Lektion. Er habe von der Rekurrentin keine Hilfe benötigt (Akten PRK S. 119). C____ hat als Auskunftsperson ausgesagt, dass er mit dem A-Zug Grundkompetenzen Mathematik für die Lehre trainiert habe. In der ersten Lektion habe er alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet. In der zweiten Lektion hätten drei Schüler mit der Rekurrentin Mathematik gemacht und habe er die stärkeren Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Am 7. Juni 2023 habe er die drei Schüler nach der Pause rausgeschickt, weil er den Unterricht pünktlich habe beginnen wollen. Nach fünf Minuten hätten sie gesagt, dass die Rekurrentin nicht da sei. Er habe sie aufgefordert, nochmals fünf Minuten zu warten. Anschliessend seien sie erneut zu ihm gekommen. Er habe seine Mathematiklektion mit den drei Schülern nicht durchführen können. Daher habe er das Programm geändert und mit allen Schülerinnen und Schülern ein Spiel gemacht, bei dem sie ethische Fragen diskutiert hätten. Damals habe er nicht gewusst, weshalb sich die Rekurrentin verspätet habe. Nachdem die Rekurrentin erschienen sei, habe er sie in den Unterricht integriert und habe sie ihn bei der Moderation unterstützt. Er habe es nicht in Ordnung gefunden, dass sie 15 Minuten zu spät gekommen sei. Als sie am nächsten Tag darüber gesprochen hätten, weshalb sie zu spät gekommen sei, habe sie sich entschuldigt (Akten PRK S. 118). Ein Grund, weshalb die Aussagen der beiden Auskunftspersonen nicht den Tatsachen entsprechen sollten, wird von der Rekurrentin nicht genannt und ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Schulleitung (Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 20 und 44) kann aus den Aussagen von C____ nicht geschlossen werden, dass er die Verspätung auch nach der Erklärung der Rekurrentin nicht in Ordnung fand. Wie bereits erwähnt ist seine Würdigung des Verhaltens der Rekurrentin aber unerheblich (vgl. oben E. 4.2.2).

7.3.3   Die Rekurrentin macht geltend, ob D____ effektiv auf ihre Hilfe angewiesen gewesen ist oder nicht, spiele bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle. «Massgebend ist einzig, dass sich die Rekurrentin in der damaligen Situation mitverantwortlich und verpflichtet fühlte, den gemeinsamen Ausflug […] auch gemeinsam zu beenden» (Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 21). Diese Meinung entbehrt jeglicher Grundlage. Der Inhalt der Pflichten der Rekurrentin als Mitarbeiterin bestimmt sich nach sachlichen Kriterien aufgrund einer objektiven Betrachtung und nicht nach ihrem persönlichen Empfinden. Die Rekurrentin ist jedoch offenkundig noch immer der Ansicht, sie könne nach eigenem Gutdünken entscheiden, welche Aufgaben ihr subjektiv wichtiger erscheinen als ihre Pflicht gemäss § 8 der Ordnung für die Lehrpersonen, alle Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen.

7.3.4   Zusammenfassend ist die Rekurrentin am 7. Juni 2023 15 Minuten zu spät zum Unterricht erschienen, obwohl sie hätte die andere Lehrperson mit ihren Schülerinnen und Schülern im Park zurücklassen und rechtzeitig ins Schulhaus zurückkehren können. Dass die andere Lehrperson ihre Hilfe nicht benötigte, hätte sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können und müssen. Ein begründeter Anlass für die Annahme, die andere Lehrperson wäre mit der Situation überfordert gewesen, ist von der Rekurrentin nicht genannt worden und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte sie die andere Lehrperson fragen können und müssen, ob sie sie mit den Schülerinnen und Schülern alleine zurücklassen dürfe, wenn sie diesbezüglich Bedenken gehegt hätte, wie die Schulleitung sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 19).  Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Erfüllung einer personalrechtlichen Pflicht der Rekurrentin zur Verspätung vom 7. Juni 2023 geführt habe, und hat die Rekurrentin die Bewährungsauflage pflichtwidrig und schuldhaft verletzt, indem sie 15 Minuten zu spät in den Unterricht gekommen ist. Dieser Verspätung ist sowohl aufgrund ihrer Dauer als auch aufgrund ihrer Folgen erhebliches Gewicht beizumessen. Die drei Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die von der Rekurrentin unterrichtet werden sollten, mussten ein Drittel der Lektion warten, und die Mathematiklektion konnte weder mit ihnen noch mit den übrigen Schülerinnen und Schülern wie im Lehrplan vorgesehen durchgeführt werden (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 20 f. und 43 f.).

7.4

7.4.1   Am 14. Juni 2023 meldete sich die Rekurrentin um 08:40 Uhr beim Sekretariat der Schule und gab an, dass sie im Stau stehe und voraussichtlich nicht pünktlich zum Unterrichtsbeginn um 08:50 Uhr im Schulhaus sein werde. Um 08:52 Uhr trug sie sich im Sekretariat in die Präsenzliste ein (vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 22; Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 9; angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3 und E. 4f). Die Schulleitung macht geltend, bis es der Rekurrentin möglich gewesen sei, das Schulzimmer aufzusuchen, die nötigen Unterlagen für den Unterricht vorzubereiten und den Unterricht effektiv zu beginnen, seien mindestens zehn weitere Minuten vergangen (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 9; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 22 und 47). Weshalb die Vorbereitung derart lange hätte dauern sollen, ist nicht nachvollziehbar. Realistisch erscheint die Einschätzung der PRK, dass die Rekurrentin den Unterricht rund fünf Minuten verspätet angetreten habe (angefochtener Entscheid E. 4f). Die Rekurrentin macht geltend, dass sie ohne den Umweg über das Sekretariat mit einer Verzögerung von zwei bis drei Minuten im Schulzimmer erschienen wäre (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 22; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 23). Da die Rekurrentin den Gang zum Sekretariat zur Bestätigung ihrer Anwesenheit bei der Planung ihres Arbeitswegs miteinkalkulieren musste, ist es irrelevant, wann sie ohne den Umweg über das Sekretariat im Schulzimmer erschienen wäre. Im Übrigen konnte die Rekurrentin unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Vorbereitung den Unterricht auch gemäss ihrer Darstellung frühestens mit einer Verspätung von rund fünf Minuten beginnen.

7.4.2   Mit dem vorstehend festgestellten Verhalten hat die Rekurrentin am 14. Juni 2024 eindeutig gegen die Bewährungsauflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, verstossen. Dieser Verstoss war pflichtwidrig und schuldhaft, weil ein gewöhnlicher Stau eine Verspätung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. oben E. 5.2.2) und die Rekurrentin weder eine ausserordentliche Verkehrsbehinderung noch eine ausserordentliche grosse Verzögerung behauptet. Sie gesteht vielmehr zu, dass es sich um eine normale Verkehrsbehinderung gehandelt habe (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 26). Ihre Behauptung, die Verkehrsbehinderung habe zu einer «überdurchschnittlichen Verzögerung» geführt (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 26), ist selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, die Verspätung zu rechtfertigen oder zu entschuldigen, zumal sie nicht einmal behauptet, dass die Verzögerung mindestens rund eine halbe Stunde gedauert habe.

7.5      Mit der Krankmeldung vom 22. Mai 2023 sowie den Verspätungen vom 6., 7. und 14. Juni 2023 hat die Rekurrentin ihre personalrechtlichen Pflichten verletzt und gegen die Bewährungsauflagen verstossen. Damit ist der Kündigungsgrund von § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG erfüllt.

8.

Nachdem feststeht, dass ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob die Kündigung auch verhältnismässig ist. Dies geschieht anhand der Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (vgl. oben E. 2.2).

8.1      Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Rekurrentin ist offensichtlich geeignet, weitere Verspätungen der Rekurrentin zum Unterricht und weitere verspätete Abmeldungen der Rekurrentin zu vermeiden.

8.2      Nachdem die Rekurrentin bereits in der Vergangenheit durch das Nichteinhalten von Terminen aufgefallen war, wurden mit ihr zwei Zielvereinbarungen unter anderem betreffend die Einhaltung von Terminen abgeschlossen. Nachdem die Rekurrentin trotzdem weitere Termine versäumt hatte, auferlegte ihr die Schulleitung am 13. Januar 2022 unter anderem wegen Nichteinhaltung von Terminen und Unpünktlichkeit eine Bewährungsfrist bis zum 30. Juni 2022 unter anderem mit den Auflagen, pünktlich in den Unterricht zu kommen und bei krankheitsbedingten Absenzen ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Während dieser Frist bewährte sich die Rekurrentin weitgehend (vgl. oben E. 3.2). Zu einer nachhaltigen Verbesserung ihres Verhaltens und insbesondere ihrer Pünktlichkeit liess sie sich jedoch weder durch die Zielvereinbarungen noch durch die Auferlegung der Bewährungsfrist bewegen. Im Februar und März 2023 erschien sie vielmehr mehrmals zu spät zur Arbeit (vgl. oben E. 5). Selbst durch die Auferlegung einer weiteren Bewährungsfrist am 30. März 2023 liess sich die Rekurrentin nicht zu einem pflichtgemässen Verhalten motivieren. In weniger als drei Monaten verstiess sie vielmehr dreimal pflichtwidrig und schuldhaft gegen die Bewährungsauflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, und einmal pflichtwidrig und schuldhaft gegen die Bewährungsauflage, sich spätestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden, wenn es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, den Unterricht zu bestreiten. Damit hat sie gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, den berechtigten Erwartungen an eine Lehrperson gerecht zu werden. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Rekurrentin zur Vermeidung weiterer Verspätungen der Rekurrentin zum Unterricht und weiterer verspäteter Abmeldungen der Rekurrentin erforderlich und verbleibt keine zur Erreichung dieses Ziels geeignete mildere Massnahme. Die wiederholten Verspätungen der Rekurrentin während der Bewährungsfrist und ihre untauglichen Rechtfertigungsversuche für diese Verspätungen zeigen, dass sie sich der Wichtigkeit der Pünktlichkeit und Verlässlichkeit von Lehrpersonen nicht bewusst ist, wie die PRK entgegen der Ansicht der Rekurrentin zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 25). Dadurch wird die Notwendigkeit der Kündigung bestätigt.

8.3

8.3.1 Gemäss § 8 der Ordnung für die Lehrpersonen sind alle Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen. Wie die Schulleitung zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei um eine zentrale personalrechtliche Pflicht der Lehrpersonen und sind bei diesen insbesondere wegen ihrer Kontrollfunktion (vgl. § 10 Ordnung für die Lehrpersonen) und ihrer Vorbildfunktion besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 29 und 49; vgl. ferner angefochtener Entscheid E. 5c). Verspätungen einer Lehrperson führen zudem nicht nur zu einer Verkürzung des Unterrichts, sondern sind auch geeignet, dessen planmässige Durchführung zu gefährden. Dementsprechend hatte die Verspätung der Rekurrentin hier zumindest in einem Fall zur Folge, dass weder die von der Rekurrentin als Heilpädagogin zu betreuenden Schüler mit besonderem Bildungsbedarf noch die von einer anderen Lehrperson zu betreuenden übrigen Schülerinnen und Schüler einer Klasse in den Genuss einer für ihr Fortkommen wesentlichen Mathematiklektion gekommen sind. Aus den vorstehenden Gründen besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Vermeidung weiterer Verspätungen der Rekurrentin zum Unterricht und weiterer verspäteter Abmeldungen der Rekurrentin. Die Vorgeschichte (vgl. oben E. 3.1) lässt die jüngsten Verspätungen zudem schwerwiegender erscheinen, als wenn es sich dabei um erstmalige oder isolierte Vorkommnisse handelte.

8.3.2 Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Schulleitung, jede ungerechtfertigte Verspätung einer Lehrperson sei mindestens als mittelschwere Pflichtverletzung zu qualifizieren (Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 29 und 49). Jedenfalls bei den Kündigungsgründen kennt das basel-städtische Personalrecht keine mittelschweren Pflichtverletzungen, sondern nur normale oder gleichbedeutend leichte, schwere und sehr schwere. Bei leichten Pflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG nur dann ordentlich kündigen, wenn die Mitarbeiterin ihre Pflichten trotz Auferlegung einer Bewährungsfrist wiederholt missachtet hat. Wenn die Mitarbeiterin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG ohne vorgängige Auferlegung einer Bewährungsfrist ordentlich kündigen. Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde gemäss § 31 PG ist nur bei einer sehr schweren Pflichtverletzung möglich. Als normale oder leichte Pflichtverletzungen gelten beispielsweise Unpünktlichkeit, übermässige private Telefonate, übermässiges privates Internet-Surfen oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1 mit diversen Nachweisen und E. 6.1). Als schwere Pflichtverletzung, die ohne vorgängige Auferlegung einer Bewährungsfrist einen Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt, kann eine Verspätung trotz der erhöhten Bedeutung, die der Pünktlichkeit bei Lehrpersonen beizumessen ist, auch bei diesen nicht qualifiziert werden, wenn kein besonderer Umstand vorliegt, welcher der Pflichtverletzung ein zusätzliches Gewicht verleiht. Im vorliegenden Fall kann keine der Pflichtverletzungen der Rekurrentin während der Bewährungsfrist für sich allein genommen als schwer qualifiziert werden. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich. Vielmehr genügte als Kündigungsgrund eine durch Missachtung einer der Bewährungsauflagen begangene leichte Pflichtverletzung.

8.3.3 Die Rekurrentin ist gemäss ihrer nicht wirksam bestrittenen Darstellung seit dem Schuljahr 2009/2010 beim Kanton Basel-Stadt und seit dem Schuljahr 2015/2016 an der aktuellen Stelle angestellt (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 4). Sie hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses. Die am 20. Januar 1968 geborene (Akten PRK S. 85) Rekurrentin war im Zeitpunkt, auf den ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (31. Januar 2024), 56 Jahre alt. Dieses etwas fortgeschrittene Alter dürfte ihr das Finden einer neuen Arbeitsstelle etwas erschweren. Dadurch wird ihr Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses etwas erhöht. Trotzdem ist dem Interesse der Rekurrentin an der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände des vorliegenden Einzelfalls weniger Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung weiterer Verspätungen der Rekurrentin zum Unterricht und weiterer verspäteter Abmeldungen der Rekurrentin. Damit erweist sich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Rekurrentin auch als zumutbar.

8.4      Zusammenfassend ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht verhältnismässig. Dies gälte selbst dann, wenn einer oder zwei der vier Vorfälle entgegen der vorliegenden Beurteilung nicht als Pflichtverletzungen oder nicht als Verstösse gegen eine Bewährungsauflage qualifiziert würden.

9.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund ihres Unterliegens hat die Rekurrentin ihre Vertretungskosten selbst zu tragen. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

-       Sekundarschule Vogesen

-       Erziehungsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.42 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.01.2025 VD.2024.42 (AG.2025.12) — Swissrulings