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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.03.2025 VD.2024.40 (AG.2025.536)

28 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·8,717 parole·~44 min·3

Riassunto

Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Heissensteinbach (noch nicht rechtskräftig)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.40

URTEIL

vom 28. März 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt,

Münsterplatz 11, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 27. Februar 2024

betreffend Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Heissensteinbach

Sachverhalt

Vom 19. April 2021 bis zum 25. Mai 2021 wurde der Kantonale Nutzungsplan Gewässerraum öffentlich aufgelegt, worauf im Kantonsblatt, mit Inseraten in der Basler Zeitung sowie der bz Basel und mit Briefen an die betroffenen Grundeigentümer vom 5. April 2021 hingewiesen wurde. A____ (nachfolgend Rekurrent) ist Eigentümer der Parzelle Grundbuch Riehen, Grundstücknummer [...], [...]weg [...]. Über diese Parzelle verläuft der Heissensteinbach. Der Rekurrent erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Einsprache gegen den für den Heissensteinbach festgelegten Gewässerraum. Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt den Kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum beschlossen und die Einsprache des Rekurrenten abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der mit Eingaben vom 10. März und 4. April 2024 erhobene Rekurs, mit welchem der Rekurrent die Aufhebung des Einspracheentscheids des Regierungsrats vom 27. Februar 2024 und die Aufhebung der Festlegung eines Gewässerraums längs des Heissensteinbachs beantragt. Eventualiter beantragt er, es sei auf der Parzelle [...]weg [...], Grundbuchnummer [...] für den Heissensteinbach auf die Festlegung eines Gewässerraums zu verzichten. Subeventualiter beantragt er die Feststellung, dass für die Bewirtschaftung des Gewässerraums auf der Parzelle [...]weg [...] dieselben Vorschriften wie für Freizeitgärten gelten. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts erkannte dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 8. April 2024). Der Regierungsrat, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt (BVD), beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024, den Rekurs abzuweisen. Der Verfahrensleiter zog die aufgelegten Planungsunterlagen mit dazugehörigen Plandokumenten und Rechtsvorschriften des basel-städtischen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bei, soweit sie sich auf den Heissensteinbach beziehen.

Das Verwaltungsgericht führte am 28. März 2025 einen Augenschein durch. Daran nahmen der Rekurrent in Begleitung und teilweiser Vertretung durch seine Tochter, eine Vertretung des BVD, eine Auskunftsperson des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässerschutz und eine Auskunftsperson der Fachstelle Natur und Umwelt der Gemeindeverwaltung Riehen teil. Es wurde der Heissensteinbach und seine Umgebung, einschliesslich des Grundstücks des Rekurrenten, besichtigt. Die Beteiligten und die Auskunftspersonen konnten sich zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort äussern. In der anschliessenden Verhandlung im Gerichtssaal beantworteten die Auskunftspersonen weitere Fragen und gelangten der Rekurrent und die Vertreterin des BVD zu Wort. Für die Ausführungen anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist die vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gestützt auf § 106 Abs. 1 lit. g des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) vorgenommene Festlegung des Gewässerraums mittels «Kantonalem Nutzungsplan Gewässerraum» und die damit erfolgte Abweisung der vom Rekurrenten dagegen erhobenen Einsprache. Gemäss § 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Nach § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) unterliegen Verfügungen des Regierungsrats der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2      Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 BPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss wurde ein Gewässerraum für den Heissensteinbach auf der dem Rekurrenten gehörenden Parzelle am [...]weg in Riehen festgelegt. Insoweit ist der Rekurrent zweifellos vom angefochtenen Entscheid berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung. Darüber hinaus verlangt der Rekurrent aber auch, es sei überhaupt und damit auch über seine eigene Parzelle hinaus auf die Festlegung eines Gewässerraums zu verzichten (Rechtsbegehren 1). Bei der Festlegung des Gewässerraums kann ein Gewässer zwar in Abschnitte aufgeteilt werden (vgl. Anhang zum Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum [act. 16]). Die Festlegung des Gewässerraums erfolgt aber grundsätzlich jeweils gesamthaft. Ausnahmen sind denkbar, wenn ein Gewässer entlang seines Verlaufs seinen Charakter erheblich verändert, so z.B. bei längeren eingedolten Abschnitten ohne Ausdolungspotenzial im Siedlungsraum eines sonst naturnahen Fliessgewässers. Eine solche Veränderung des Charakters weist der Heissensteinbach nicht auf. Die Festlegung eines Gewässerraums ist mithin für den Heissensteinbach gesamthaft zu beurteilen (näher hierzu unten E. 4.5). Entsprechend ist der Rekurrent zum Rekurs hinsichtlich der Festsetzung des gesamten Gewässerraums des Heissensteinbachs legitimiert. Der Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Folglich hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht Planungsinstanz und hat es sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE VD.2021.133 vom 17. August 2022 E. 1.4, 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70; Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 N 88). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Regierungsrates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (VGE VD.2021.133 vom 17. August 2022 E. 1.4, VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom 2. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2, VD.2014.59 vom 2. Februar 2015 E. 2.1 und 627/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3; vgl. Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 84).

2.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 hat der Regierungsrat die dem Kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum zugrunde liegenden Geobasisdaten (KGeolV Anhang 1, ID 190) des Geschäfts «Erstfestlegung Gewässerraum», kartografisch dargestellt in den Plänen 14438 bis 14444, als verbindlich erklärt (Beschluss, Ziff. 1) und den zugehörigen Erläuterungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) zur Publikation freigegeben (Beschluss, Ziff. 2). Gleichzeitig hat er die vom Rekurrenten gegen die Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach erhobene Einsprache abgewiesen (Beschluss, Ziff. 4).

Der Regierungsrat begründete den Beschluss im Allgemeinen damit, dass Gewässer und ihre Uferbereiche wichtige Lebensräume und Wanderkorridore für Tiere und Pflanzen seien. Sie bräuchten ausreichend Raum, damit sie ihre ökologischen Funktionen und den Hochwasserschutz erfüllen könnten. Mit der Festlegung der Gewässerräume erhielten die Gewässer wieder mehr Raum. Zudem verhindere der Gewässerraum, dass schädliche Stoffe in die Gewässer gelangten. Im Auftrag des Bundes und gestützt auf die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung lege der Regierungsrat mittels Kantonalem Nutzungsplan Gewässerraum den Raum der Gewässer im Kanton Basel-Stadt grundeigentümerverbindlich fest. Der bisher geltende Gewässerraum gemäss Übergangsbestimmungen werde damit abgelöst. Im festgelegten Gewässerraum dürften nur Anlagen, die von öffentlichem Interesse und auf den Standort angewiesen seien, erstellt werden, so z.B. Fusswege oder Brücken. In dicht überbauten Gebieten seien Ausnahmen möglich. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung innerhalb des Gewässerraums dürfe nur extensiv erfolgen und es gelte ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot. Die Vorgaben des Bundes gewährten den Kantonen bei der Umsetzung wenig Handlungsspielraum. Trotzdem solle aufgrund der ökologischen Bedeutung auch bei zahlreichen, ursprünglich künstlich angelegten Gewässern ein Gewässerraum festgelegt werden. In kantonalen Schutzgebieten, wie der Rheinhalde, dem Eisweiher oder im Autal, werde zur Erfüllung der ökologischen Funktionen der Gewässerraum zudem breiter festgelegt, als es im Minimum verlangt wäre (Beschluss, S. 1 f.).

3.

3.1      Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an der Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Planfestsetzungsverfahren fest (Rekurs, Ziff. 7).

3.1.1   Der Rekurrent macht geltend, dass Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) die Anhörung der betroffenen Kreise, zu denen die Eigentümer von Grundstücken gehörten, auf denen der Gewässerraum zu liegen komme, vor der Festlegung der Gewässerräume vorschreibe. Eine solche Anhörung habe nicht stattgefunden, was rechtswidrig und verfahrensökonomisch sehr zu bedauern sei. Wenn sich der Regierungsrat auf den Standpunkt stelle, dass er «als Einsprecher trotz komplexer Entscheidbegründung sehr wohl in der Lage war, die Tragweite dieser Festsetzung des Gewässerraums, soweit es ihn betrifft, korrekt zu erkennen», scheine er die Funktion des rechtlichen Gehörs in fundamentaler Weise zu verkennen, diene eine Anhörung doch auch dazu, ihm Gelegenheit zu geben, auf offene Fragen und Mängel in der behördlichen Argumentation hinzuweisen. Er habe bereits mit seiner Einsprache zum Ausdruck gebracht, dass eine individuelle Anhörung der Betroffenen zu aufwendig wäre, habe aber verlangt, dass die Anhörung in einem späteren Verfahren nachgeholt werde. Dazu genüge aber die Möglichkeit der Einsprache nicht (Rekurs, Ziff. 7 lit. a, d und e).

3.1.2   Weiter rügt der Rekurrent, dass auch die Begründung der Anordnung eines Gewässerraums zum Heissensteinbach nicht nur mangelhaft, sondern in den Planungsunterlagen schlicht nicht auffindbar sei. Die Anordnung eines Gewässerraums zum Heissensteinbach könne einzig den Tabellen im Erläuterungsbericht entnommen werden. Die Begründung dafür könne man sich nur aus den allgemeinen Erläuterungen in den Planungsunterlagen zusammensuchen, ohne dass ausgeführt werde, wie weit diese allgemeinen Begründungen auf die spezifischen Verhältnisse des Heissensteinbachs anwendbar seien. Die vorgeschriebene Einzelfallbetrachtung fehle gänzlich. Ausserdem fehlten beim Verweis auf die Rechtsprechung Fundstellenhinweise (Rekurs, Ziff. 7 lit. b und c).

3.1.3   Schliesslich rügt der Rekurrent, dass der Regierungsrat in seiner Entscheidbegründung auf die tatsächlichen Gegebenheiten, wie auf den von ihm geltend gemachten vollständig fehlenden Austausch zwischen Gewässer und Uferraum und die daraus folgende Wirkungslosigkeit der Ausscheidung eines Gewässerraums, nicht eingehe. Auch die Entscheidbegründung in Würdigung der Auswirkungen des Gewässerraums auf die Nutzung seines Grundstücks zeige die «gänzliche Unkenntnis der lokalen Verhältnisse» (Rekurs, Ziff. 7 lit. e).

3.2

3.2.1   Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer «nach Anhörung der betroffenen Kreise» fest. Dazu gehören unbestrittenermassen auch die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer (Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a GSchG N 31). Mit der vorgängigen Anhörung sollen Probleme rechtzeitig ausgeräumt und eine bessere Entscheidbasis gefunden werden. Sie hat daher in einem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen ist, «zumal es sich um eine Art ‘Vernehmlassung’ handelt» (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 28; Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 1038).

Mit dem angefochtenen Entscheid erwog der Regierungsrat, dass die Anhörung der betroffenen Kreise vorliegend, wie bei Nutzungsplanungen üblich, im Verfahren der öffentlichen Planauflage gemäss § 109 BPG erfolgt sei, auf die mit öffentlicher Anzeige hingewiesen werde. Darüber hinaus werde mit einer schriftlichen Mitteilung auf die öffentliche Planauflage aufmerksam gemacht. Die öffentliche Anzeige zur Auflage unterrichte mindestens über die Art und den Umfang der Planung, den Ort und die Dauer der Planauflage und das Recht, Einsprachen und Anregungen einzureichen. Diese institutionalisierte Form der Anhörung im öffentlichen Planauflageverfahren gewähre nicht nur das rechtliche Gehör für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsmöglichkeit zu den Planentwürfen vor Erlass der erstinstanzlichen Beschlussfassung. Die Festsetzungsbehörde des Gewässerraums müsse sich mit den frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen materiell befassen. Schliesslich diene die öffentliche Planauflage auch der demokratischen Mitwirkung im Planungsverfahren, um damit die Planvorhaben sachlich und politisch breit abzustützen (Einspracheentscheid, S. 5).

Vorliegend bestreitet der Rekurrent nicht, über das Planauflageverfahren informiert worden zu sein und in dessen Rahmen Gelegenheit erhalten zu haben, mit seiner Einsprache Stellung zum aufgelegten Gewässerraumplan zu nehmen. Das öffentliche Planauflageverfahren soll gewährleisten, dass sich die Betroffenen über die beabsichtigte Nutzungsplanung informieren und auf dieser Grundlage Einsprache erheben können. Die damit erhobenen Einwände sind von der Planungsbehörde bei ihrem Planfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen (Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767, 790 f.). Die Einsprachemöglichkeit gemäss § 110 BPG öffnet damit ein Einwendungsverfahren, welches der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass des massgebenden Entscheids dient (Thurnherr, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 7.16; Dussy, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, a.a.O., Rz. 7.82). Mit dem Regierungsrat ist daher festzustellen, dass die Planungsbehörde mit dem Einspracheverfahren im Rahmen der Planauflage dem Gebot der vorgängigen Anhörung der betroffenen Kreise gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG entsprochen hat (vgl. auch Kehrli, Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016, S. 738, 744). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und aus Art. 36a GSchG folgt aber grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 130 II 425 E. 2.1). Ein solcher Anspruch könnte höchstens dann bestehen, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen oder wenn sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2, VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.4; VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGer 2C_1012/2014, 2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2). Diese Voraussetzungen substanziiert der Rekurrent nicht, weshalb sich der Regierungsrat auf die Anhörung des Rekurrenten im Rahmen seiner Einsprache beschränken konnte.

Selbst wenn man aber mit dem Rekurrenten von einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, wäre diese im vorliegenden Verfahren mit dem durchgeführten Augenschein geheilt worden.

3.2.2   Über die Ausgestaltung des Mitwirkungsverfahrens entscheidet der kantonale Gesetzgeber (Dussy, a.a.O., Rz. 7.80). Gemäss § 109 Abs. 1 BPG werden die Planentwürfe und die dazu gehörenden Berichte und Erläuterungen öffentlich aufgelegt. Dieser gesetzlichen Vorgabe entsprach das Vorgehen des Regierungsrats. Im Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum werden die Grundsätze zur Festlegung des Gewässerraums definiert (Ziff. 2.2). Die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach ergibt sich mittelbar daraus, dass die Ausführungen zu den Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums bei eingedolten Gewässern (Ziff. 2.4.3), bei Abschnitten im Wald (Ziff. 2.4.1) und bei künstlichen Gewässern (Ziff. 2.4.2) keinen Bezug auf den Heissensteinbach nehmen. Der Heissensteinbach wird sodann mit Bezug auf die Bestimmung des dicht bebauten Gebiets im Bereich des Naturbads Riehen aufgenommen (Ziff. 2.6.1). Auch wenn sich die Begründung des Gewässerraums für den Heissensteinbach kaum auf die konkreten Verhältnisse vor Ort bezieht, bildete die Planauflage eine genügende Grundlage zur Beurteilung der Planung.

3.2.3   Auch eine Verletzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruchs auf Begründung eines Entscheids liegt nicht vor. Die Begründung hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt. Aus der Begründung müssen die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 343–348).

Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Einspracheentscheid. Der Regierungsrat hat seinen Entscheid eingehend begründet und die für ihn massgebenden Erwägungen substanziiert ausgebreitet. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten enthält der Entscheid auch Feststellungen zum massgebenden Sachverhalt mit Bezug auf die Verbauung des Heissensteinbachs, seine begleitende Flora und Fauna und auf seine ökologische Bedeutung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Inwieweit die Erwägungen des Regierungsrats zutreffen und der Entscheid auf die vom Regierungsrat dargelegten Entscheidgründe abgestützt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

4.

Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, dass auf die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach zu verzichten sei (Rekursbegründung, Ziff. 4–6).

4.1      Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung ihrer natürlichen Funktionen (lit. a), für den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und für die Gewässernutzung (lit. c). Gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG hat der Bundesrat die Einzelheiten für den Gewässerraum für Fliessgewässer in Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) geregelt. Gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV kann beim Fehlen entgegenstehender überwiegender Interessen auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet (lit. a), wenn es eingedolt ist (lit. b), wenn es künstlich angelegt ist (lit. c) oder wenn es sehr klein ist (lit. d). Ausserhalb von Schutzgebieten beträgt die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 Meter natürlicher Breite 11 Meter (Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG; BGer 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 10.3).

4.2      Zur Begründung der Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach erwog der Regierungsrat in seinem Einspracheentscheid, dass in der Rechtsprechung zwischen korrigierten (morphologisch künstlich verbauten) Uferabschnitten und vollständig künstlich angelegten Gewässern (z.B. künstliche Weiher, Wasserentnahmeleitungen, Hochwasserentlastungskanäle) unterschieden werde. Nur bei vollständig künstlich angelegten Gewässern sei ein Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums überhaupt möglich. Der Heissensteinbach sei in einigen Bereichen zwar ökomorphologisch künstlich verbaut (Halbschalenröhren), jedoch kein künstliches Gewässer. Auch eher künstlich verbaute Gewässer könnten zusammen mit begleitender Flora, die ein extensiv gepflegter Gewässerraum mit sich bringe, eine Funktion als Lebensraum erfüllen. Der Basler Natur-Atlas (1985) beschreibe den Heissensteinbach als Überlauf der Schlipfquelle mit quelltypischen Benthos-Vertretern. Wegen der vorhandenen Mollusken gehöre der ganze Bachlauf unterhalb des Heissensteinwegs zudem zum kantonalen Inventar der schützenswerten Objekte.

Da auch bei «sehr kleinen Gewässern» auf eine Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet werden könne, habe der Kanton bei allen kleinen Gewässern und Wassergräben jeweils eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Für den Verzicht sei dabei vor­ausgesetzt worden, dass das Gewässer analog zu den künstlichen Gewässern keine ökologische Bedeutung haben dürfe. Dies sei aber beim Heissensteinbach nicht der Fall. Er könne vielmehr z.B. mit den Wassergräben im Autal verglichen werden. Zudem entwässere er im unteren Teil ins Grundwassergebiet des Weilmühleteichs und diene als Vernetzungskorridor in einer Grünzone, die stark durch den Reb- und Gartenbau geprägt sei. Die Nährund Schadstoffeinträge in sehr kleine Gewässer zu reduzieren und die Wanderkorridore in der Landschaft für zahlreiche Arten zu erhalten, seien gewichtige Interessen, die für die Ausscheidung des Gewässerraums sprächen. Insbesondere als Strukturelemente und in ihrer Funktion für die Biotopvernetzung nähmen auch kleine Gewässer eine wichtige Funktion als Lebensraum ein.

Die Parzelle des Rekurrenten befinde sich zudem in der Grünzone. Gemäss § 40a Abs. 2 BPG müsse die Gestaltung der Grünzone im Rahmen der jeweiligen Nutzungsziele auch die am Standort bestehenden Potenziale für heimische Natur im Sinn des ökologischen Ausgleichs, der naturräumlichen Vernetzung, des Ausgleichs des Wasserhaushalts und des Stadtklimas berücksichtigen. Da auf der grossen Parzelle weiterhin viele Möglichkeiten für eine intensivere gärtnerische Nutzung beständen, könne auch nicht von einer Einschränkung des Gebrauchs der Sache in besonders schwerer Weise gesprochen werden, weshalb auch keine materielle Enteignung vorliege. Selbst bei Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Festlegung des Gewässerraums liege in der Regel keine materielle Enteignung vor, weshalb eine solche bei der Beschränkung einer rein gärtnerischen Nutzung gleichermassen verneint werden könne. Die durch die Festlegung des Gewässerraums am Heissensteinbach bewirkte Einschränkung der Eigentumsgarantie des Rekurrenten sei zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse angeordneten Eingriffs geeignet, erforderlich sowie verhältnismässig und daher gemäss Art. 36 Abs. 3 BV zulässig. Erforderlich sei sie, da sie gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG den Raum für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes, der Gewässernutzung und der natürlichen Funktionen des Gewässers grundeigentümerverbindlich festlege (Einspracheentscheid, S. 3).

4.3      Vorliegend ist unbestritten, dass zumindest eine der Voraussetzungen von Art. 41a Abs. 5 GSchV für einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums erfüllt ist. Der Regierungsrat anerkennt explizit, dass es sich beim Heissensteinbach «um ein sehr kleines Gewässer im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung» handle (Vernehmlassung, Ziff. 16). Tatsächlich kommt ein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV nicht nur bei Rinnsalen mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von wenigen Zentimetern, sondern auch bei deutlich grösseren Fliessgewässern in Frage (vgl. Verwaltungsgericht SZ, in: EGV-SZ 2022, B 8.4, S. 113, 117). Vorliegend wird von der Planungsbehörde eine Gerinnesohlenbreite von 20 cm auf dem Grundstück des Rekurrenten, von 40 cm im unmittelbar unterhalb folgenden Abschnitt und von 30 cm für die übrigen Abschnitte angegeben.

Daraus folgt, dass auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ist somit ein Tatbestand belegt, der gegebenenfalls zum Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums berechtigt, so kann letztlich offenbleiben, ob der Heissensteinbach ein natürliches Gewässer bildet oder im Sinn von Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV künstlich angelegt worden ist, was bei fehlenden überwiegenden Interessen ebenfalls einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums erlauben würde. Im Übrigen steht fest, dass aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung im Kanton Basel-Stadt für zahlreiche ursprünglich künstlich angelegte Gewässer, wie Weilmühleteich, Neuer Teich, Alter Teich, St. Alban-Teich oder Wassergräben im Autal und im Brühl, ein Gewässerraum ausgeschieden worden ist (vgl. Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Ziff. 0.1.4). Gemäss dem Grundsatz BS 1b sollte bei künstlichen Fliessgewässern dann auf eine Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn sie keine ökologische Bedeutung haben (vgl. Erläuterungsbericht, Ziff. 2.2).

4.4      Da bei der Ausscheidung von Gewässerräumen der Planungsbehörde regelmässig Handlungsspielräume bei der Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgabe zukommen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 39). Dabei ist zu prüfen, ob überwiegende Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen (vgl. Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 61). Es besteht in den Fällen gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. a bis d GSchV keine Pflicht, auf die Festlegung eines Gewässerraums zu verzichten (KGer BL 810 17 116 vom 28. März 2018 E. 5.4.1; Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in: URP 2020, S. 1, 18). Wenn kein Verzicht erfolgt, d.h. in der Regel, muss ein Gewässerraum festgelegt werden (BGer 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 E. 6.4.4; Bähr, a.a.O., S. 18).

4.5      Es fragt sich, ob die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach insgesamt, d.h. über dessen gesamten Verlauf, einheitlich zu beurteilen ist oder ob – entsprechend dem Eventualbegehren des Rekurrenten (Rechtsbegehren 2) – einzelne Streckenabschnitte unterschiedlich behandelt werden können. Gemäss Anhang zum Erläuterungsbericht wurden die Gewässer in Abschnitte unterteilt, so der Heissensteinbach in acht Abschnitte. Er quert das Grundstück des Rekurrenten in den Abschnitten 3 und 4. Auch bei anderen Fliessgewässern wurden Abschnitte unterschieden (vgl. z.B. Aubach, Bettingerbach, Immenbächli, Wassergräben im Autal und Wassergräben im Brühl). Je Abschnitt wird gestützt auf die Gerinnesohlenbreite und die Breitenvariabilität die natürliche Gerinnesohlenbreite («nGSB») berechnet, um schliesslich unter Berücksichtigung der Biodiversität des Abschnitts die Breite des Gewässerraums festzulegen («GWR gerundet auf 0.5m»). Die Unterteilung der Gewässer in Abschnitte dient somit der abschnittsweisen Festlegung der Breite des Gewässerraums, nicht jedoch dem abschnittsweisen Verzicht auf einen Gewässerraum. Eine Ausnahme besteht einzig für den Schifflikanal. Für dessen ersten drei Abschnitte wird kein Gewässerraum festgelegt, weil seine Gerinnesohlenbreite dort 0 Meter beträgt. Dies ist beim Heissensteinbach nicht der Fall. Für diesen wird überall eine Gerinnesohlenbreite zwischen 0,2 und 0,4 Meter ausgewiesen und für alle Abschnitte ein Gewässerraum von 11 Metern berechnet. Gemäss Auskunft der Auskunftsperson des AUE anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die Gewässer integral als Gewässer ausgeschieden. Bei keinem Gewässer sei abschnittsweise auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet worden (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dies sei höchstens bei Gewässern denkbar, die ihren Charakter eindeutig veränderten. Beispielsweise könnten Abschnitte in dicht überbauten Gebieten an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden (Auskunft der Auskunftsperson der Gemeinde Riehen, Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dies leuchtet ein. Vergleichbare Veränderungen seines Charakters weist der Heissensteinbach nicht auf. Auch wenn der Heissensteinbach teils als «wenig beeinträchtigt», teils als «stark beeinträchtigt» und auf der Parzelle des Rekurrenten als «künstlich» klassifiziert wird (Bericht «Ökomorphologie Stufe F, 2012–2014, Dokumentation der Neukartierungen (Wieseebene)» [act. 11/1], S. 24 f.), weisen diese Abschnitte doch nicht einen grundlegend unterschiedlichen Charakter auf, wie am Augenschein festgestellt werden konnte: Der Heissensteinbach ist auf seiner gesamten Länge von Flora und Fauna umgeben und fliesst nirgends in dicht überbautem Gebiet. Eine abschnittsweise unterschiedliche Beurteilung, ob ein Gewässerraum festzulegen ist, ist daher nicht angezeigt. Dies gilt auch für die Parzelle des Rekurrenten, auf welcher der Heissensteinbach in Betonhalbschalen fliesst. Diese sind stellenweise so stark überwachsen und mit natürlichen Sedimenten überlagert, dass sie kaum mehr erkennbar sind, so vor allem im unteren Bereich des Wasserlaufs auf dem Grundstück des Rekurrenten (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 11). Ein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums nur auf dem Grundstück des Rekurrenten würde auch der mit der Festlegung bezweckten Sicherung der ökologischen Funktionen und der Vernetzung von Lebensräumen widersprechen (siehe hierzu unten E. 5.4.3), wenn einzig auf der Parzelle des Rekurrenten Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürften. Die Festlegung eines Gewässerraums ist daher für den Heissensteinbach einheitlich zu beurteilen.

5.

Für diese Interessenabwägung ist zunächst das Interesse an der Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach zu gewichten.

5.1      Dieses Interesse bestimmt sich nach den konkreten Schutzmassnahmen, die mit der Schaffung des Gewässerraums zusammenhängen.

In Anwendung des auf Fliessgewässer in «Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten» anwendbaren Art. 41a Abs. 1 lit. a GSchV hat der Regierungsrat aufgrund einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von höchstens 0,6 Metern für den Heissensteinbach eine Gewässerraumbreite von 11 Metern festgelegt.

In diesem Gewässerraum hat gemäss Art. 41c GSchV eine extensive Gestaltung und Bewirtschaftung zu erfolgen. Es dürfen von einigen Ausnahmen abgesehen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten errichtet werden (Abs. 1). Des Weiteren dürfen im Gewässerraum keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 Meter breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können (Abs. 3).

5.2      Bei den Auswirkungen einer Festlegung eines Gewässerraums ist zweierlei zu berücksichtigen: Erstens schränkt bereits die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung den Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln in Gewässernähe ein (hierzu unten E. 5.2.1). Und zweitens fliesst der Heissensteinbach im oberen Bereich in einem Rebbaugebiet, in dem für die Bewirtschaftung der Reben ein Bestandesschutz gilt (hierzu unten E. 5.2.2).

5.2.1   Unabhängig von der Festlegung eines Gewässerraums gelten die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81). Gemäss dieser ist in einem Streifen von 3 Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern im Uferbereich das Ausbringen von Dünger (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. e) und Pflanzenschutzmitteln (Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 lit. d) verboten. Somit ist in einem Streifen von beiderseits 3 Metern neben dem Heissensteinbach der Einsatz von Dünger und Pestiziden bereits heute verboten. Die Festlegung eines Gewässerraums erweiterte diesen Streifen beiderseits um 2,5 Meter.

5.2.2   Im oberen Bereich fliesst der Heissensteinbach durch Rebbaugebiet. Reben sind im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [LBV, SR 910.91]). Gemäss Ziff. 3.1.2 des Erläuterungsberichts dürfen Reben ausserhalb des Pufferstreifens von 3 Metern gemäss ChemRRV mit Dünger und Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, auch wenn sie im Gewässerraum liegen. Vorausgesetz wird dafür, dass das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln für den Weiterbestand der Reben zwingend notwendig ist.

Art. 41c Abs. 2 GSchV spricht von «Anlagen sowie Dauerkulturen», die in ihrem Bestand geschützt sind, wobei Reben gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a LBV unter den Begriff der Dauerkulturen fallen. Es fragt sich, ob damit der Bestand der einzelnen Rebpflanze oder des gesamten Rebbergs geschützt wird. Ist die einzelne Rebpflanze in ihrem Bestand geschützt, darf eine Ersatzpflanze nicht mehr gedüngt und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Das Verbot des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerraum wird in diesem Fall dann umfassend wirksam, wenn alle Einzelpflanzen eines Rebbergs, die im Gewässerraum liegen, ersetzt worden sind. Ist hingegen der gesamte Rebberg in seinem Bestand geschützt, dürfen die einzelnen Ersatzpflanzen bis zur Erneuerung des gesamten Rebbergs weiterhin gedüngt und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Das Verbot des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerraum wird hier dann wirksam, wenn die Einzelpflanzen eines Rebbergs gesamthaft erneuert worden sind. In diesem Fall zeitigt das Verbot des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln seine Wirkung somit erst in einem späteren Zeitpunkt.

Die Unterscheidung zwischen dem Ersatz einer Einzelpflanze und der Erneuerung des gesamten Rebbergs ist allerdings eher theoretischer Natur, da erfahrungsgemäss in der Rebbaupraxis in der Regel die Rebpflanzen eines Rebbergs gleichzeitig ersetzt werden. Somit wird das Verbot des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln in beiden Fällen mit dem gleichzeitigen Ersatz aller Rebpflanzen im Gewässerraum wirksam. Fest steht jedenfalls, dass die Ausscheidung des Gewässerraums im Rebbaugebiet im oberen Bereich des Heissensteinbachs erst mit dem Ersatz der Reben einen weitergehenden Schutz als die ChemRRV zu bieten vermag.

5.2.3   Zusammengefasst erweiterte die Festlegung des Gewässerraums beim Heissensteinbach die Breite der Landstreifen, in denen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen, auf beiden Uferseiten von 3 auf 5,5 Meter. Soweit der Heissensteinbach im oberen Bereich durch Rebbaugebiet fliesst, wird diese Erweiterung erst dann wirksam, wenn die Reben ersetzt werden.

5.3      Das Interesse an der Festlegung eines Gewässerraums liegt in der Gewährleistung seiner Funktionen gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG. Das Interesse an der Festsetzung eines Gewässerraums leitet sich somit aus Erfordernissen der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und der Gewässernutzung (lit. c) ab. Beim Heissensteinbach steht die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers gemäss lit. a im Vordergrund. Dazu gehören insbesondere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des Grundwassers, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume (BGE 140 II 428 E. 2.1; BAFU, Erläuternder Bericht Änderung GSchV vom 20. April 2011, S. 10 f.; Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 15; Stutz, Raumbedarf der Gewässer – die bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, in: PBG 2011/4, S. 5, 6; ders., Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012, S. 90, 97 f.). Die Ausscheidung von Gewässerräumen dient dabei auch der Verringerung des Eintrags von Dünger und Schadstoffen aus der Bodennutzung (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 16).

Soweit der Heissensteinbach die natürlichen Funktionen des Transports von Wasser und Geschiebe und der Sicherstellung der Entwässerung erfüllt, hat die Festlegung eines Gewässerraums darauf kaum Auswirkungen. Des Weiteren trägt der Heissensteinbach nur eingeschränkt zur Selbstreinigung des Wassers und zur Erneuerung des Grundwassers bei (siehe zum Wasseraustausch zwischen dem Heissensteinbach und seiner Umgebung unten E. 5.4.4). Die Gewährleistung dieser Funktionen fällt bei der vorliegenden Interessenabwägung daher nicht ins Gewicht. Massgeblich ist hingegen die Beurteilung des Beitrags des Heissensteinbachs zur Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt, zur Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, zur dynamische Entwicklung des Gewässers und zur Vernetzung der Lebensräume (eingehend hierzu sogleich E. 5.4).

5.4

5.4.1   Der Gewässerraum ist ein wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen und dient zugleich der Vernetzung von Lebensräumen. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Ausscheidung eines Gewässerraums mit den damit verbundenen Schutzmassnahmen für den sehr kleinen und möglicherweise künstlich angelegten Heissensteinbach zur Sicherung seiner ökologischen Bedeutung und für die Vernetzung von Lebensräumen erforderlich erscheint (vgl. Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 66). Diese Bedeutung kann entsprechend der Regelung in Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV auch von der Grösse des Gewässers abhängig gemacht werden. Entsprechend empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU), den Gewässerraum für die Gewässer auszuscheiden, die auf der Landeskarte 1:25'000 (LK 25) verzeichnet sind. Das Bundesgericht hat umgekehrt offengelassen, ob ein Eintrag auf der LK 25 einen Verzicht auf die Ausscheidung grundsätzlich ausschliesst, d.h. in diesen Fällen nie ein «sehr kleines Gewässer» vorliegt, oder eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (Bähr, a.a.O., S. 19, mit Hinweis auf BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 6). Vorliegend ist unbestritten, dass der Heissensteinbach auf der LK 25 nicht vermerkt ist. Gemäss den Empfehlungen des BAFU können die Kantone die Ausscheidung aber auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Kartengrundlagen (z.B. kantonalen Gewässernetzen) vornehmen (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 68, mit Hinweis auf BAFU, Erläuternder Bericht Änderung GSchV vom 20. April 2011, S. 11). Der Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang auf den Katasterplan 1874 und die aktuelle Gewässernetzkarte (Vernehmlassungsbeilagen 8 und 9).

5.4.2   Zur Begründung der ökologischen Bedeutung des Heissensteinbachs verweist der Regierungsrat zunächst auf den von Pro Natura im Jahr 1985 erstellten «Basler Natur-Atlas» als Inventar der wertvollen und schützenswerten Naturflächen im Kanton Basel-Stadt, worin «die Quellen im Schlipf» erwähnt würden, die zumindest im Oberlauf noch einen unverbauten Lauf aufwiesen und gesamthaft als «kleine Fliessgewässer mit grossem Gefälle, die sehr kalt sind», beschrieben würden, deren Fauna «dementsprechend stark mit Quellelementen durchsetzt» sei. Dieser Atlas sei im Jahr 2011 in das behördenverbindliche «Naturinventar des Kantons Basel-Stadt» überführt worden, worin der Heissensteinbach zusammen mit dem Lampibach explizit als «Taxonobjekt M23» mit der Artengruppe der Mollusken aufgeführt sei (act. 11/6). Im begleitenden «Schlussbericht zum Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt» von 2011 (act. 11/7) werde der Heissensteinbach als «Naturobjekt mit Mollusken» bezeichnet. Im «Bericht Ökomorphologie» (act. 11/1, S. 24 f.) werde dokumentiert, an welchen Stellen der Heissensteinbach verbaut sei und dass er im untersten Abschnitt über eine Länge von 40 Metern naturnah verlaufe. Dabei sei der Bach als Ganzes zu betrachten. Eine Zerstückelung des Gewässerraums würde dem Gewässerschutz kaum Rechnung tragen. Es sei darum eine Gesamtbetrachtung über die gesamte Fliesslänge erforderlich. Der Regierungsrat folgert, dass der Heissensteinbach phasenweise mehr oder weniger aus den Hängen austretendes Wasser führe, über eine Strecke von 40 Metern über ein natürliches Gewässerbett verfüge und dem Weilmühleteich in diesem letzten Abschnitt naturnah zufliesse. Er weise darüber hinaus «stellenweise auch eine gewässertypische Fauna» auf. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass der Heissensteinbach innerhalb des rechtskräftig richtplanerisch festgesetzten Landschaftsschutzgebietes «Landschaftspark Wiese» liege. Dem zugehörigen Landschaftsrichtplan sei in Ziff. 3.3 zunächst in allgemeiner Art zu entnehmen, dass die Vielfalt als Lebens- und Landschaftsraum zu erhalten und zu fördern sei. Der Heissensteinbach und das Grundstück des Rekurrenten befänden sich innerhalb der Grünzone nach § 40a BPG. In solchen Grünzonen seien die bestehenden Potenziale für heimische Natur im Sinn des ökologischen Ausgleichs, der naturräumlichen Vernetzung, des Ausgleichs des Wasserhaushalts und des Stadtklimas zu berücksichtigen (§ 40a Abs. 2 BPG). Ferner seien das Gebiet um den Heissensteinbach in genanntem Landschaftsrichtplan als «Korridor ökologischer Vernetzung» (Ziff. 3.5) und der Heissensteinbach als «Naturobjekt» ausgeschieden (Ziff. 3.6 und 5.2). Der Beitrag des Heissensteinbachs zur Grundwasserneubildung stehe ausser Frage. Mit der Festlegung des Gewässerraums werde verhindert, dass Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht und damit ins Grundwasser verfrachtet würden. Dies sei beim Heissensteinbach besonders wichtig, weil er oberhalb der Parzelle des Rekurrenten durch intensiv genutztes Rebgebiet fliesse. Schliesslich stelle die Festlegung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer den ersten planerischen Schritt im Rahmen eines «generationenübergreifenden Gesamtprojekts» zur Renaturierung der Gewässer dar. Der Gewässerraum müsse daher so ausgeschieden werden, dass der Zugang auf lange Sicht etabliert werden könne. Bei seiner Festlegung müssten daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden. Vielmehr sei auch eine mittel- und langfristige Perspektive erforderlich (Vernehmlassung, Ziff. 7–28).

5.4.3   Gemäss dem Bericht Ökomorphologie (S. 24) ist der «Heissensteinbach […] ein 30–40 cm breiter, kleiner Graben, der zum Zeitpunkt der Begehung praktisch kein Wasser geführt hat. Im oberen Bereich führt er durch Siedlungsgebiet und ist stark verbaut, die untersten 40 m sind naturnah, bevor er via 1 m hohen Absturz in den Weilmühlenteich mündet.»

Der Rekurrent macht geltend, dass der Heissensteinbach im Schlussbericht zum Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt einzig in der Kategorie Mollusken als lokales Naturobjekt genannt werde. Diesbezüglich würden ihm lediglich 14 von 100 möglichen Punkten zugeordnet und mithin weniger als in den intensiv bewirtschafteten Rebbergen des Schlipfs. Es sei unklar, wo die Mollusken örtlich festgestellt worden seien. Mit Sicherheit könne dies nicht auf seinem Grundstück gewesen sein. Zudem dürfte es sich dabei wohl vor allem um Nacktschnecken handeln, die für Gartenbesitzer eher eine Plage seien. Die Fliessgeschwindigkeit im Bach dürfte zu hoch sein, dass sich darin Mollusken bilden könnten. Es sei daher unklar, inwiefern dem Bächlein im Zusammenhang mit Mollusken eine ökologische Bedeutung zukommen könne. Schliesslich müssten die Betonschalen des Heissensteinbachs mindestens vierteljährlich vom Geschiebe- und von den Kalkablagerungen gereinigt werden, damit das Bächlein seine Ablauffunktion überhaupt erfüllen könne. Deshalb könnten sich dort keine Mollusken bilden (Rekursbegründung, S. 9 f.).

Im Schlussbericht zum Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt (act. 7/11) finden sich unter der Rubrik «Fliessgewässer und Quellen» das Naturobjekt «Heissensteinbach/Lampibach» (Naturobjekt-Nummer 87) mit lokaler Bedeutung und in der Rubrik «Gehölze, Obstgärten und Waldränder» das Naturobjekt «Schlipf, Heissensteinweg–Schlipfweg» (Naturobjekt-Nummer 634) mit kantonaler Bedeutung. Das Naturobjekt «Heissensteinbach/Lampibach» weist einen Naturobjekt-Wert von 14,5 (Mollusken 14) auf, das Naturobjekt «Schlipf, Heissensteinweg–Schlipfweg» einen Naturobjekt-Wert von 135,0 (Pflanzen 15, Flechten 24, Mollusken 20, Reptilien 68 und Fledermäuse 7).

Gemäss der Beschreibung des Taxonobjekt M23 Heissensteinbach/Lampibach im Naturinventar des Kantons Basel-Stadt (act. 11/6) bezieht sich das Vorkommen von Mollusken auf das gesamte Gebiet um den Heissensteinbach. Es werden insgesamt 14 Schnecken- und Muschelarten genannt, die im auf einer Karte dargestellten Gebiet vorkommen. Dieses dehnt sich beiderseits des Heissensteinbachs über dutzende Meter aus. Es geht damit weit über den Heissensteinbach und einen allfälligen Gewässerraum von 11 Metern Breite hinaus. Welche Schnecken- und Muschelarten im Gewässer und im Gewässerraum leben, ist unklar. Dass der Heissensteinbach als Lebensraum für Tiere dient, ist allerdings offenkundig und zeigte sich nicht zuletzt am Grasfrosch (Rana temporaria), der anlässlich des Augenscheins im Abschnitt des Heissensteinbachs unterhalb des Heissensteinwegs gesichtet wurde (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dies bestätigt die Auskunft der Auskunftsperson der Gemeinde Riehen, dass sich im Graben des Heissensteinbachs oberhalb des Heissensteinwegs je nach Jahreszeit Laichballen, Molche und Frösche fänden (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auch Rehe (Capreolus capreolus) waren im Bereich des Heissensteinbachs anzutreffen (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Sie nutzen den Bach als Tränke (vgl. Basler Natur-Atlas, Band III, S. 197). Ausserdem ist ein Gewässer wie der Heissensteinbach gemäss Auskunft der Auskunftsperson der Gemeinde Riehen Lebensraum für Insektenarten, die Vögeln als Nahrung dienen. In Ufernähe gebe es verschiedene Vogelarten und Reptilienarten wie namentlich Schlangen (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Der Rekurrent macht des Weiteren geltend, der «Schlussbericht zum Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt» (act. 7/11) besage im Abschnitt «Fliessgewässer und Quellen» Folgendes: «Einzig entlang der Wiese und ihren Nebengewässern (Teiche) sowie im Bereich der Dinkelbergbäche lassen sich Ansätze von Fliessgewässervegetation erkennen.» Wenn sich – so der Rekurrent – einzig entlang der genannten Gewässer Ansätze von Fliessgewässervegetation erkennen liessen, so hätten die Behörden beim Heissensteinbach keine nennenswerte Flora festgestellt (Rekursbegründung, S. 8 f.).

Zwar trifft diese Interpretation des Schlussberichts zu. Anlässlich des Augenscheins konnte jedoch sehr wohl gewässertypische Flora festgestellt werden. So fand sich im Graben oberhalb des Heissensteinwegs als gewässertypische Pflanze unter anderem Bach-Ehrenpreis (Veronica beccabunga, Verhandlungsprotokoll, S. 5). Unterhalb des Heissensteinwegs wiederum wuchs Schachtelhalm (Equisetum) als typisch feuchteliebende Pflanze (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Der Heissensteinbach liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets «Landschaftspark Wiese». Er wird im Bericht zum entsprechenden Landschaftsrichtplan in der Liste der «Naturobjekte/Naturdenkmäler» unter der Nummer NO 9 aufgeführt (Ziff. 5.2). Abgesehen davon findet er keine weitere Erwähnung. Das Gebiet wird der Grünfläche und dem Landschaftsschutzgebiet, nicht aber der Naturschutzfläche zugewiesen. Verbindungen bestehen zu angrenzendem Landschaftsraum. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Verbindungen Bezug zum Heissensteinbach haben. Dieser ist als «Bewässerungsgraben», nicht als Gewässer bezeichnet. Gleichwohl kommt dem Heissensteinbach eine Vernetzungsfunktion im Schlipf zu. Der Schlipf ist mit seinen Obstgärten, Reben und Kleingartenparzellen ein ökologisch wertvolles Gebiet. Darin ist der Heissensteinbach – wie hiervor festgestellt – ein Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere Mollusken, Insekten, Amphibien und Reptilien benutzen das Gewässer und dessen Uferbereich als Korridor zwischen dessen Quellgebiet im Graben oberhalb des Heissensteinwegs und dem Weilmühleteich. Pflanzensamen werden mit dem Bach transportiert. Die Verdolung unter dem Heissensteinweg, dem Schlipfweg sowie dem Ritterweg und die Befestigung mit Halbschalen auf dem Grundstück des Rekurrenten hindern die Fauna und Flora nicht, sich entlang des Heissensteinbachs zu bewegen (vgl. Ausführungen der Auskunftspersonen, Verhandlungsprotokoll, S. 6 f., 10).

5.4.4   Soweit die Ausscheidung des Gewässerraums der Verringerung des Eintrags von Dünger und Schadstoffen aus der Bodennutzung dienen soll, fragt sich, ob der Schutz der ChemRRV (siehe hierzu oben E. 5.2.1) nicht genügt und daher auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Wasseraustausch zwischen dem Heissensteinbach und seiner Umgebung ab.

Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, dass der Heissensteinbach aufgrund der topografischen Gegebenheiten kein Wasser in den Gewässerraum abgebe und auch keines aufnehme. Soweit er in einem Erdgraben geführt werde, versickere je nach Gefälle etwas Wasser. Das Wasser fliesse aber in der Falllinie ab und habe keinen Einfluss auf die Biosphäre des Gewässerraums. Auf seinem Grundstück werde der Heissensteinbach seit rund 70 Jahren in der ganzen Länge in Betonhalbschalen von 20 cm Durchmesser geführt und trete nicht über den Schalenrand aus. Die Betonschalen bewirkten, dass keinerlei Austausch von Feuchtigkeit mit dem umliegenden Gelände erfolge. Umgekehrt nehme der Heissensteinbach auch kein Wasser aus der Umgebung auf, da der Niederschlag versickere, bevor er das Bächlein erreiche. Ausserdem verlaufe der Heissensteinbach schnurgerade in Falllinie, so dass er kein Wasser aus dem Uferraum aufnehmen könne (Rekursbegründung, S. 6–8).

Gemäss dem «Basler Natur-Atlas» (Band III, S. 196, act. 11/3) sind die Bäche im Schlipf, zu denen der Heissensteinbach gehört, «kleine Fliessgewässer mit grossem Gefälle, die sehr kalt sind und sich z.T. tief in die Erde eingegraben haben. Ihre Fauna ist dementsprechend stark mit Quellelementen durchsetzt. Die Quellen selbst wurden nicht untersucht, weil sie in unzugänglichen Privatgrundstücken liegen und weil sie kaum lokalisierbar sind. In einigen Abschnitten scheint eine Quellwasserzufuhr unterhalb des Anfangs des Bachs den Gewässerlauf zu speisen». Dass der Heissensteinbach kein Wasser aus dem Gewässerraum aufnimmt und keines in diesen abgibt, konnte am Augenschein nicht festgestellt werden. Im Gegenteil liegt der Heissensteinbach im Abschnitt unterhalb des Heissensteinwegs rund einen halben Meter tiefer als seine Umgebung. Insbesondere bei Regen fliesst daher Wasser aus dem Uferbereich in den Bach (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Selbst auf dem Grundstück des Rekurrenten, wo der Heissensteinbach in Halbschalen fliesst, kann bei stärkeren Regenfällen Wasser stellenweise in den Bach dringen, wo die Halbschalen tiefer als die Umgebung liegen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.), so namentlich oberhalb des Ritterwegs (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Umgekehrt weist das Vorkommen von Schachtelhalm in Ufernähe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7) darauf hin, dass Feuchtigkeit aus dem Bach ins Ufergebiet austritt. Daraus lässt sich schliessen, dass Dünger und Pflanzenschutzmittel, die in Ufernähe ausgebracht werden, in den Heissensteinbach gelangen und aus diesem auch wieder austreten können.

Damit steht fest, dass auch Dünger und Pflanzenschutzmittel, die ausserhalb des Pufferstreifens von 3 Metern gemäss ChemRRV ausgebracht werden, in den Heissensteinbach gelangen können und aus diesem auch wieder austreten können. Solange die Rebkulturen im oberen Bereich des Heissensteinbachs in ihrem Bestand geschützt sind, ist die Auswirkung der Festlegung eines Gewässerraums auf den Schutz des Gewässers vor Dünger und Pflanzenschutzmitteln zwar gering. Der Gewässerschutz verbessert sich jedoch beim Ersatz der Rebkulturen. Demzufolge besteht mit Blick die Verringerung des Eintrags von Dünger und Schadstoffen ein öffentliches Interesse an der Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach.

5.5      Bei der Festlegung des Gewässerraums ist auch das Interesse an einer möglichen Renaturierung des Gewässers zu berücksichtigen. Allerdings ist der Gewässerraum unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungsprojekte auszuscheiden. Ob eine Revitalisierung durchzuführen ist oder nicht, entscheidet der Kanton unter Berücksichtigung der in Art. 38a GSchG genannten Kriterien (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 17, mit Hinweisen). Ziel ist die langfristige Sicherung des Gewässerraums. Bei dessen Festlegung müssen daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden, sondern es ist auch eine mittel- und langfristige Perspektive erforderlich. Man muss den dereinst einmal möglichst zu erreichenden Zustand des Gewässers im Auge behalten (Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012, S. 90, 99; vgl. auch BGE 143 II 77 E. 2.8 am Ende und 140 II 437 E. 6.2).

Am Augenschein beschied die Auskunftsperson des AUE, dass die Renaturierung des Heissensteinbachs wünschenswert sei, jedoch in der kantonalen Revitalisierungsplanung nicht prioritär behandelt werde. Gemäss der Auskunftsperson der Gemeinde Riehen plane diese keine Revitalisierung des Heissensteinbachs. Der Rekurrent gab zu bedenken, dass eine Renaturierung dazu führte, dass das Wasser des Heissensteinbachs von seinem Grundstück breitflächig auf den Ritterweg austräte, was dessen Unterhalt unmöglich machte. Demgegenüber verwies die Auskunftsperson der Gemeinde Riehen darauf, dass der Lampibach erfolgreich revitalisiert worden sei, ohne dass der Wasseraustritt zu Schwierigkeiten führe. Allerdings quert der Lampibach keine Wege (Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Unter diesen Umständen ist das Interesse an einer Renaturierung des Heissensteinbachs bei der Beurteilung der Festlegung eines Gewässerraums von untergeordneter Bedeutung.

6.

6.1      Für einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach macht der Rekurrent das Interesse geltend, die als Gewässerraum ausgeschiedene Fläche seines Grundstücks weiterhin für den Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen nutzen zu können. Er weist darauf hin, dass die Nutzungseinschränkung durch den Gewässerraum nicht klar umschrieben sei und je nach Interpretation der Bundesvorschriften äusserst weitgehend sein könne. Unklar sei namentlich, was eine extensive Nutzung in einem Privatgarten bedeute. Die Umschreibungen in Art. 41c GSchV verwiesen lediglich auf die für Landwirtschaftsbetriebe massgebliche Direktzahlungsverordnung. Wie weit das auch auf die Privatgärten anwendbar sein solle, werde nirgends erklärt und wäre auch nicht sinnvoll, weil die Nutzung von Privatgärten sich zu sehr von Landwirtschaftsbetrieben unterscheide. Wenn nämlich eine Gleichstellung von Privatgärten und Landwirtschaftsbetrieben beabsichtigt wäre, müsste er gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV die fünf Obstbäume, die in seinem Gewässerraum ständen, entfernen, da nach Art. 22 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung Obstbäume nur Bestandesschutz genössen, wenn sie Teil einer Anlage von mindestens 300 Bäumen je Hektare seien. Der Anbau von jeglichem Gemüse wäre gänzlich verboten. Ersatz zu pflanzen auf dem übrigen Grundstück – wie der Regierungsrat empfehle – sei nicht möglich. Dort ständen schon jetzt weitere sieben Obstbäume und für zusätzliche Bäume sei kein Platz, da die Pflege von Obstbäumen auf sehr abschüssigem Terrain zu gefährlich und praktisch nicht machbar wäre (Rekursbegründung, S. 15 f.; Plädoyer, S. 9 f.).

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist der Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen im Gewässerraum nicht verboten. Verboten ist allein der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Ein naturnaher Gartenbau, d.h. ohne Dünger und Pflanzenschutzmittel, ist mithin sehr wohl erlaubt. So erläuterte die Auskunftsperson des AUE anlässlich des Augenscheins, dass Sträucher, Brombeeren und ein Rüebli-Beet im Gewässerraum kein Problem seien. Sie dürften einfach nicht gedüngt und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Obstbäume dürften im Gewässerraum stehen bleiben und es dürften dort auch neue Bäume gepflanzt werden (Verhandlungsprotokoll, S. 3, 9 f.). Ausserdem besteht mit der flachen Wiese neben dem Haus, die aktuell als Spiel- und Liegeplatz genutzt wird, ein Ersatzstandort ausserhalb des Gewässerraums, wo der Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen möglich und nicht auf eine extensive Bewirtschaftung beschränkt ist. Das gegenwärtig dort befindliche Turngerät kann nach Auskunft der Auskunftsperson des AUE auf eine Fläche im Gewässerraum versetzt werden (Verhandlungsprotokoll, S. 9).

6.2      Der Rekurrent führt sodann aus, dass das absolute Düngeverbot im Gewässerraum zu ökologisch unsinnigen Folgen führe. Überall im Schlipf breite sich das Hirsegras aus, wenn es nicht bekämpft werde. Es beseitige die Artenvielfalt in Naturwiesen und verdränge den Rasen. Angesichts der rasanten Vermehrung gerate man mit Jäten bald an seine Grenzen. Fachleute empfählen deshalb Pestizide, nach den ökologisch mildesten Massnahmen, nämlich frühes Mähen und Düngen. Beides sei jedoch nach den Vorschriften des Bundes für eine extensive Bewirtschaftung nicht zulässig. Die Vorschriften über den Gewässerraum würden somit keinerlei Biodiversität, sondern vielmehr nicht standorttypische Monokulturen fördern (Rekursbegründung, S. 15).

Auch ohne Festlegung eines Gewässerraums darf das Hirsegras im Pufferstreifen von beiderseits 3 Metern gemäss ChemRRV nicht durch den Einsatz von Pestiziden und Dünger, sondern nur naturnah bekämpft werden. Alternativen zum Einsatz von Pestiziden und Dünger sind – wie vom Rekurrenten beschrieben –, die manuelle Entfernung der Hirsepflanzen durch regelmässiges Jäten und Mähen, bevor die Hirse blüht und Samen bildet. Unterstützt werden kann diese Bekämpfung durch wiederkehrendes Vertikutieren und Nachsäen des Rasens, in dem die Hirse wächst. Jäten, Mähen, Vertikutieren und Nachsäen sind im Gewässerraum erlaubt. Die Festlegung des Gewässerraums hat diesbezüglich somit allein die Folge, dass die naturnahe Bekämpfung des Hirsegrases beiderseits des Heissensteinbachs um einen 2,5 Meter breiten Streifen ausgeweitet wird.

6.3      Des Weiteren beanstandet der Rekurrent die Feststellung des Regierungsrats, dass nur ein Teilbereich seiner Parzelle betroffen sei (Einspracheentscheid, S. 4). Sein Grundstück umfasse 1555 m2. Die Fläche des Gewässerraums betrage auf seinem Grundstück 513 m2. Mit rund einem Drittel betreffe sie einen beträchtlichen Grundstücksanteil. Dabei liege das gesamte für den Anbau von Gemüse und Blumen geeignete Terrain im Gebiet des Gewässerraums. Die übrigen Teile des Grundstücks seien – abgesehen von einer Spielwiese in der Nähe des Wochenendhauses – für eine solche Nutzung zu abschüssig. Abgesehen von der massiven Nutzungseinschränkungen sei auch zu berücksichtigen, dass der Gewässerraum bei einem – angesichts des Alters des Rekurrenten – absehbaren Verkauf der Liegenschaft eine erhebliche Wertminderung bedeuten würde. Da die Gärten im Schlipf als Liebhaberobjekte gälten, sei die Wertminderung kaum abzuschätzen, aber mit Sicherheit doch bedeutend, weil die Liebhaber von grösseren Gärten im Schlipf regelmässig auch Nutzpflanzen anbauen können wollten. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er der einzige vom Gewässerraum betroffene Privateigentümer im Schlipf sei, auf dessen Grundstück der gesamte Gewässerraum, d.h. beidseitig des Heissensteinbachs, zu liegen komme. Bei sämtlichen anderen Eigentümern verlaufe der Heissensteinbach entlang der Grenze, so dass sie nur zur Hälfte der Breite des Gewässerraums betroffen seien (Rekursbegründung, S. 16).

Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss ChemRRV bereits heute auf ein einem 2 Mal 3 Meter breiten Streifen, d.h. auf rund 280 m2 nur eine extensive Bewirtschaftung erlaubt ist. Dieser Streifen wird durch die Festlegung des Gewässerraums um einen 2 Mal 2,5 Meter breiten Streifen erweitert, d.h. um rund 233 m2. Dies entspricht rund 15 % der Grundstücksfläche. Hinsichtlich des auch im Gewässerraum erlaubten Anbaus von Nutzpflanzen und des für den Anbau von Gemüse und Blumen geeignete Terrains wird auf die Erwägung 6.1 hiervor verwiesen.

6.4      Schliesslich macht der Rekurrent auch im Rekursverfahren geltend, dass die mit der Festlegung des Gewässerraums einhergehende Einschränkung des Gebrauchs seines Grundstückes eine materielle Enteignung darstelle (Rekursbegründung, Ziff. 6).

Wie der Regierungsrat zutreffend erwog (Einspracheentscheid, S. 3), liegt eine materielle Enteignung erst vor, wenn der Gebrauch einer Sache in besonders schwerer Weise eingeschränkt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine materielle Enteignung gegeben, «wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde» (statt vieler BGE 131 II 728 E. 2). Eine derartige Einschränkung des Gebrauchs des Grundstücks des Rekurrenten durch die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach konnte auch im Rekursverfahren und namentlich am Augenschein nicht festgestellt werden (siehe oben E. 6.1–6.3). Die Rüge der materiellen Enteignung erweist sich mithin als unbegründet.

7.

Die öffentlichen Interessen an einer Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach und die privaten Interessen des Rekurrenten an einem Verzicht darauf sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu prüfen, ob überwiegende Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 GSchV, siehe hierzu oben E. 4.4).

Das öffentliche Interesse gegen einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums liegt primär in der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Heissensteinbachs gemäss Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG (siehe oben E. 5.3). Im Vordergrund steht dabei die Sicherung der ökologischen Bedeutung des Heissensteinbachs als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als Korridor zur Vernetzung von Lebensräumen (siehe oben E. 5.4). Der Heissensteinbach bietet Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere Mollusken, Insekten, Amphibien und Reptilien bewegen sich entlang des Heissensteinbachs und benutzen das Gewässer und dessen Uferbereich als Korridor zwischen seinem Quellgebiet im Graben oberhalb des Heissensteinwegs und dem Weilmühleteich (siehe oben E. 5.4.3). Diese Funktion des Heissensteinbachs wird durch das Verbot des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln gestärkt. Zwar ist das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bereits gestützt auf die ChemRRV in einem Streifen von beiderseits 3 Metern verboten. Die Festlegung des Gewässerraums weitet diesen Streifen auf je 5,5 Meter aus. Auch wenn die Reben im oberen Bereich des Heissensteinbachs gegenwärtig noch in ihrem Bestand geschützt sind und daher gedüngt und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen, verbessert sich jedoch beim Ersatz der Reben der Gewässerschutz zusätzlich (siehe oben E. 5.2 und 5.4.4). Dieses öffentliche Interesse steht einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach entgegen, soweit es die privaten Interessen der Rekurrenten überwiegt.

Das private Interesse des Rekurrenten liegt darin, beim Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen Dünger und Pflanzenschutzmittel einsetzen zu können. Durch die Festlegung des Gewässerraums wird er darin in einem 2 Mal 2,5 Meter breiten Streifen zusätzlich eingeschränkt. Doch auch in diesem Streifen ist ein naturnaher Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen erlaubt. Ausserdem besteht auf seinem Grundstück eine geeignete Ersatzfläche für einen intensiven Anbau mit Dünger und Pflanzenschutzmitteln (siehe oben E. 6).

Damit steht fest, dass das ökologische Interesse an einer Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach das private Interesse des Rekurrenten überwiegt. Es bestehen mithin überwiegende Interessen, die einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen. Das Haupt- und das Eventualbegehren des Rekurrenten erweisen sich folglich als unbegründet.

8.

8.1      In einem Subeventualbegehren beantragt der Rekurrent, es sei festzustellen, dass für die Bewirtschaftung des Gewässerraums auf seinem Grundstück dieselben Vorschriften wie für Freizeitgärten gelten (Rechtsbegehren 3). Er begründet dieses Begehren damit, dass die Verhinderung von Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinträgen als eines der wichtigsten Ziele des Gewässerraums für eine Gleichstellung seines Grundstücks mit den Freizeitgärten spreche. Eine solche Gleichstellung sei wirksamer als die blosse Unterstellung unter die Regeln des Gewässerraums. Statt des in der Gewässerschutzverordnung ausgesprochenen allgemeinen Verbotes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln wären die detaillierten Vorschriften der Stadtgärtnerei für einen schonenden Pflanzenschutz zu beachten. Diese gewährleisteten offenbar einen hinreichenden Schutz des Gewässers vor schädlichen Einträgen (Rekursbegründung, Ziff. 5; Plädoyer, S. 10).

8.2      Der Regierungsrat wendet in seiner Vernehmlassung ein, dass Freizeitgärten nicht mit dem Grundstück des Rekurrenten vergleichbar seien. Die betreffenden Freizeitgartenareale seien viel stärker von der Festlegung des Gewässerraums betroffen als es das Grundstück des Rekurrenten sei. Freizeitgärtenareale seien ausserdem planerisch als Grünanlagenzonen nach § 40b BPG ausgeschieden und mit speziellen Nutzungsvorschriften nach § 40c BPG belegt worden. Überdies würden Themen wie Kompost und Düngung in der Freizeitgartenordnung der Stadtgärtnerei geregelt. Für die betroffenen Freizeitgärten sei aufgrund der Ausscheidung des Gewässerraums daher auch eine eingeschränkte Positivliste für Dünger und Pflanzenschutzmittel erarbeitet worden. Demgegenüber könne der Rekurrent ohne Weiteres Dünger und Kompost auf seinem ausserhalb des Gewässerraums liegenden Grundstücksbereich ausbringen (Vernehmlassung, Rz. 32).

8.3      Gemäss Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum liegen im Kanton Basel-Stadt vier Freizeitgartenareale innerhalb des Gewässerraums. «Die Areale am Birskopf und in Kleinhüningen liegen fast vollständig innerhalb des Gewässerraums. Die Gartenparzellen entlang des Alten Teichs des Areals Erlensträsschen und die Gartenparzellen entlang des Bettingerbachs des Areals Wenkenmatten sind ebenfalls betroffen. Damit Freizeitgartenanlagen weiter bestimmungsgemäss genutzt werden können, bleibt das Ausbringen von Kompost im Gewässerraum erlaubt. Komposthaufen dürfen nicht im Gewässerraum angelegt werden. In begründeten Fällen, z.B. wenn die gesamte Gartenparzelle im Gewässerraum liegt, kann die Fachstelle Oberflächengewässer des Amts für Umwelt und Energie die Kompostierung im Gewässerraum zulassen. Die Statuten und Empfehlungen sind von der Stadtgärtnerei dementsprechend anzupassen. Wenn es für den Weiterbestand einer öffentlichen Anlage, wie Fussballfelder, Liegeflächen von Freibädern, Freizeitgärten usw., zwingend notwendig ist, darf ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers gedüngt werden. Die Bewirtschaftung dieser Anlagen und die verwendeten Produkte müssen mit der Fachstelle Oberflächengewässer des Amts für Umwelt und Energie abgesprochen werden» (Erläuterungsbericht, Ziff. 3.3.1).

8.4      Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen fragt sich somit, ob bei Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach für das Grundstück des Rekurrenten die Regelung für die Freizeitgärten als milderes Mittel Platz greifen sollte. Dadurch würde dem Rekurrenten erlaubt, Kompost im Gewässerraum auszubringen, unter Umständen mit Bewilligung der Fachstelle Oberflächengewässer des AUE den Komposthaufen im Gewässerraum anzulegen und allenfalls in Absprache mit der Fachstelle Dünger zu verwenden.

Freizeitgartenareale unterscheiden sich jedoch in einem entscheidenden Punkt vom Grundstück des Rekurrenten: In Freizeitgartenarealen kann die Einhaltung von Regelungen aufgrund der Kontrolle durch Kontrollorgane und der gegenseitigen sozialen Kontrolle der Pächterinnen und Pächter erheblich einfacher gewährleistet werden. Demgegenüber ist die Kontrolle auf am Heissensteinbach gelegenen Grünstücken ungenügend, wie der Augenschein gezeigt hat. Auf dem Nachbarsgrundstück, das unterhalb desjenigen des Rekurrenten liegt, wurde der ursprünglich naturnahe Bachlauf (vgl. Bericht Ökomorphologie, S. 24 f.) mit Bauschutt und Steinplatten verbotenerweise verbaut (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Und im oberen Bereich des Heissensteinbachs wird mithilfe von Rohren Wasser illegal in eine frei stehende Badewanne abgeleitet (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Einhaltung der gelockerten Regelung der Verwendung von Kompost und Dünger könnte am Heissensteinbach folglich nur schwer kontrolliert und durchgesetzt werden. Die für Freizeitgärten geltende Regelung erweist sich mithin nicht als gleich geeignet wie ein generelles Verbot des Ausbringens von Kompost und Dünger. Die Anwendung der Regelung für Freizeitgärten kommt daher nicht als im Vergleich zum allgemeinen gesetzlichen Verbot des Ausbringens von Dünger im Gewässerraum milderes Mittel in Frage. Damit ist auch das Subeventualbegehren des Rekurrenten unbegründet.

9.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.– zu tragen (vgl. § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.40 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.03.2025 VD.2024.40 (AG.2025.536) — Swissrulings