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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2024 VD.2024.2 (AG.2024.393)

19 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,953 parole·~25 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Härtefallbewilligung und Wegweisung (BGer-Nr.: 2C_408/2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.2

URTEIL

vom 19. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. September 2023

betreffend Nichtverlängerung der Härtefallbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die aus Ungarn stammende A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...], wurde im Jahr 2015 als Opfer von Menschenhandel in ein Hilfsprogramm des Bundes aufgenommen und bezog vom 29. September 2015 bis zum 15. Oktober 2015 Nothilfe der Sozialhilfe. Am 16. Oktober 2015 reiste sie aus der Schweiz aus. Am 7. September 2016 reiste die Rekurrentin zur Stellensuche erneut in die Schweiz ein und erhielt am 16. November 2016 eine bis zum 6. März 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Ab November 2016 wurde die Rekurrentin von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Gemäss Auskunft der Sozialhilfe kehrte sie am 14. Februar 2017 freiwillig in ihre Heimat zurück.

Am 25. April 2018 reiste die Rekurrentin abermals in die Schweiz ein und erhielt am 7. Juni 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche mit Gültigkeit bis zum 23. April 2019. Am 22. Juli 2018 wurde sie Opfer einer versuchten Vergewaltigung, einer Freiheitsberaubung und einer einfachen Körperverletzung. Vom 24. Juli 2018 bis zum 27. Dezember 2018 hielt sie sich im Frauenhaus auf. Ab dem 1. Dezember 2018 wurde die Rekurrentin von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) stellte am 24. Mai 2019 beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) für die Rekurrentin ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung aufgrund der Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Rahmen des hängigen Strafverfahrens wegen der Delikte vom 22. Juli 2018, an welchem sie als Geschädigte und Privatklägerin teilnahm. Am 29. Mai 2019 wurde ihr eine Härtefallbewilligung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erteilt und mit E-Mail vom 22. April 2020 verlängert. Am 21. August 2020 erging im Strafverfahren das mittlerweile rechtskräftig gewordene Urteil des Appellationsgerichts. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 gewährte der Bereich BdM der Rekurrentin das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die beabsichtigte Wegweisung aus der Schweiz. Dazu liess sie sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 vernehmen. Mit Verfügung vom 5. April 2022 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 29. September 2023 ab. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Rekurrentin eine reduzierte Spruchgebühr in Höhe von CHF 400.– auferlegt.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 2. Oktober 2023 angemeldete und mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dementsprechend die Bewilligung ihres Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, für den Fall der unmittelbaren Weiterleitung des Rekurses zur Entscheidung an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen beziehungsweise ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weiter wurde eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt.

Diesen Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 5. Januar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte mit Verfügung vom 10. Januar 2024 dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu, zog die Akten des Verwaltungsverfahrens bei und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 5. Januar 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid in der Sache unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf ihren rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3      Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

1.4      Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5      Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, die die Rekurrentin nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).

2.

2.1      Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AIG unter anderem abgewichen werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische Gründe (lit. b), erhebliche kantonale finanzielle Interessen (lit. c) und die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens (lit. d) zu berücksichtigen.

2.2      Die bisherige Bewilligung wurde der Rekurrentin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. d VZAE zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erteilt und verlängert, weil ihre Anwesenheit im Rahmen eines Strafverfahrens notwendig war (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 10-12 und E. 3 f.). Die Notwendigkeit der Anwesenheit der Rekurrentin im Rahmen des Strafverfahrens entfiel spätestens im Zeitpunkt, in dem das Urteil vom 21. August 2020, mit dem der Täter wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Hehlerei sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt wurde, in Rechtskraft erwuchs (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 13 und E. 3 f.). Dass aus einem anderen Grund ein wichtiges öffentliches Interesse an der Anwesenheit der Rekurrentin in der Schweiz bestünde, macht sie nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Wie das JSD richtig erwogen hat, ist eine Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 VZAE ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall kein wichtiges öffentliches Interesse an der Anwesenheit der Rekurrentin in der Schweiz mehr besteht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Die Ansicht der Rekurrentin, wenn kein Widerrufsgrund vorliegt, sei eine gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 VZAE erteilte Bewilligung auch dann zu verlängern, wenn kein wichtiges öffentliches Interesse mehr besteht und die Voraussetzung für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen damit nicht mehr erfüllt ist (vgl. Rekursbegründung Rz. 17), entbehrt jeglicher Grundlage. Im Übrigen ist aus den folgenden Gründen entgegen der Ansicht der Rekurrentin offensichtlich ein Widerrufsgrund gegeben.

2.3      Sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung als auch die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 2 AIG für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält, kann die zuständige Behörde die Bewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Wie sich aus Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 2 AIG ergibt, ist der Aufenthaltszweck eine Bedingung im Sinne der Gesetzesterminologie. Wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten wird, ist deshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. In diesem Fall gilt der Aufenthaltszweck nach gängiger Terminologie als erfüllt (VGE VD.2022.25 vom 9. November 2022 E. 3, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1; vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 5; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 44). Die Bewilligung wurde der Rekurrentin erteilt und verlängert, um mit ihrer Anwesenheit im Rahmen des Strafverfahrens ein wichtiges öffentliches Interesse zu wahren. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann dieser Zweck nicht mehr verfolgt werden. Folglich hält die Rekurrentin die im ursprünglichen Aufenthaltszweck bestehende Bedingung nicht mehr ein. Da damit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bereits erfüllt ist, kann offenbleiben, ob eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin eine weitere Bedingung darstellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (Rekursbegründung Rz. 16 und Rz. 18) ist daher nicht weiter einzugehen.

3.

Zu prüfen ist bei dieser Ausgangslage die Eventualbegründung der Rekurrentin, wonach sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung weiterhin erfülle.

3.1      Wie die Rekurrentin grundsätzlich zu Recht geltend macht, kann auch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AIG abgewichen und gestützt auf die Härtefallbestimmung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Rekursbegründung Rz. 19). Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1, ferner BGer 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, a.a.O., Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., Art. 30 AuG N 1).

Die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, erfolgt nach Art. 31 Abs. 1 VZAE anhand einer Vielzahl von Kriterien. Dazu gehören mit Bezug auf die Situation der Rekurrentin ihre Integration in der Schweiz (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), ihre Familienverhältnisse (lit. c), ihre finanziellen Verhältnisse sowie ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), ihr Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt dabei Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 3.1, VD.2019.14/15 vom 22. Januar 2020 E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 und VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1).

3.2      Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, dass die ihre Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit durch das Sexualverbrechen verursacht worden seien, wegen dem ihr die Härtefallbewilligung erteilt worden ist, und dass die ihre Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen ihrer physischen Gesundheit durch den während der Gültigkeitsdauer der Härtefallbewilligung in der Schweiz erlittenen Fahrradunfall vom 24. August 2019 verursacht worden seien (vgl. Rekursbegründung Rz. 19). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, genügen selbst bei Wahrunterstellung dieser Zusammenhänge weder die Beeinträchtigungen der Gesundheit der Rekurrentin noch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines schweren persönlichen Härtefalls.

3.3

3.3.1   Zum Gesundheitszustand der Rekurrentin (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE) stellte das JSD fest, bei ihr könne entgegen ihrer Darstellung nicht mehr von einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen werden und die Rekurrentin leide noch an einer leichten bis mittelgradigen Depression (angefochtener Entscheid E. 8). Im psychologischen Kurzbericht der [...] vom 17. Oktober 2023 (Rekursbeilage 27) werden die folgenden Diagnosen nach ICD-10 erwähnt: posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ (F60.30) und Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F.45.41). Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass Behandlung und Pflege im Heimatland der Rekurrentin gewährleistet sind (vgl. hiernach E. 3.3.2), ist es für die Beantwortung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, nicht von entscheidender Bedeutung, ob die posttraumatische Belastungsstörung als schwerwiegend qualifiziert wird oder nicht und ob die Depression leicht, mittelgradig oder schwer ist.

3.3.2   Das JSD hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass das Heimatland der Rekurrentin über eine gute und funktionierende medizinische Versorgung sowie ein System der sozialen Sicherheit mit entsprechenden Unterstützungsangeboten verfüge und dass die medizinische Behandlung sowie die pflegerische Unterstützung der Rekurrentin auch dort gewährleistet sei (angefochtener Entscheid E. 8). Die Rekurrentin hat dies in ihrer Rekursbegründung nicht bestritten und damit zugestanden (vgl. § 18 VRPG; oben E. 1.5). Ein Grund, weshalb die Feststellungen des JSD unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin macht auch nicht geltend, dass aufgrund der allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands die erforderliche Behandlung und Pflege in ihrem Heimatland nicht mehr gewährleistet wäre. Damit ist davon auszugehen, dass sie auch in ihrer Heimat eine den Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit angemessene medizinische Behandlung und pflegerische Unterstützung erhält.

3.4      Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die Rekurrentin seit dem 24. August 2019 vollumfänglich arbeitsunfähig und sind ihr die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE) sowie der Bezug von Sozialhilfe ab Ende August 2019 nicht vorzuwerfen (angefochtener Entscheid E. 9). Die Rekurrentin wurde im Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt von einem Facharzt für Rheumatologie und einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie begutachtet. Im psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2022 (Auszug Gutachten, Rekursbeilage 19) wird unter dem Titel interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) festgehalten, dass vom 24. August 2019 bis Mitte Juli 2021 aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Von Mitte Juli 2021 bis zum Untersuchungsdatum der Gutachten habe aus gemeinsamer rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 50 % bestanden. Seither könne lediglich noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % und eine weiterhin bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau von 50 % begründet werden, wobei sich eine Addition der Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht nicht begründen lasse (Auszug Gutachten Ziff. 4, Rekursbeilage 19). Die Rekurrentin macht geltend, die eingereichten neuen Arztberichte sprächen dafür, dass die Feststellungen im Gutachten mittlerweile überholt sein dürften, und eine erneute bzw. zusätzliche Begutachtung dränge sich auf (Rekursbegründung Rz. 19). Weshalb dies der Fall sein sollte, legt sie jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch das Verhalten der Rekurrentin im IV-Verfahren. Abgesehen vom psychologischen Kurzbericht der [...] vom 17. Oktober 2023 (Rekursbeilage 27) datieren alle eingereichten Arztberichte aus der Zeit vor der Eingabe vom 20. September 2023 (Rekursbeilage 29), mit der die Rekurrentin ihren Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt begründet hat. Darin beanstandet sie die Feststellungen im Gutachten nur insoweit, als sie geltend macht, es sei auch in einer angepassten Tätigkeit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % auszugehen. Somit ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin in einer angepassten Tätigkeit seit Mitte Juli 2021 nur noch maximal 50 % beträgt und ihr damit im Umfang von 50 % eine Teilnahme am Wirtschaftsleben grundsätzlich möglich wäre. Dies ändert allerdings nichts daran, dass ihr die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben und der Bezug von Sozialhilfe seit dem 24. August 2019 zumindest bis zum Erhalt des Gutachtens entsprechend der Einschätzung des JSD subjektiv nicht vorzuwerfen ist. Im Übrigen ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall auch dann zu verneinen, wenn entsprechend der Feststellung des JSD und der Darstellung der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz 19) davon ausgegangen wird, dass sie seit dem 24. August 2019 in jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig ist.

3.5      Was das JSD zu den übrigen in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien (vgl. oben E. 3.1) zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausführte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 9). In Bezug auf die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit e VZAE) ist festzuhalten, dass sich die Rekurrentin gemäss dem angefochtenen Entscheid vor ihrer Einreise in die Schweiz am 25. April 2018 im Jahr 2015 bis am 16. Oktober 2015 und vom 7. September 2016 bis 14. Februar 2017 in der Schweiz aufgehalten hat (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und 5 sowie E. 9). Die Rekurrentin behauptet, sie sei im Jahr 2000 erstmals in die Schweiz eingereist und habe sich seither mit kurzen Unterbrüchen hier aufgehalten (Rekursbegründung Rz. 5). Unbestritten ist, dass die Rekurrentin im Jahr 2015 als Opfer von Menschenhandel in ein Hilfsprogramm des Bundes aufgenommen worden ist (vgl. Akten BdM S. 4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie sich, zumindest während einer gewissen Zeit, auch vor dem Jahr 2015 in der Schweiz aufgehalten hat. Die pauschale Behauptung der Rekurrentin, sie habe sich mit kurzen Unterbrüchen permanent in der Schweiz aufgehalten, ist jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des JSD zu erwecken, dass sie am 16. Oktober 2015 und am 14. Februar 2017 freiwillig aus der Schweiz ausgereist ist und sich von Oktober 2015 bis September 2016 knapp elf Monate und von Februar 2017 bis April 2018 gut 14 Monate in ihrer Heimat aufgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und 5 f. sowie E. 9). Angesichts der zweimaligen Rückkehr in die Heimat und der Unterbrechung des Aufenthalts in der Schweiz durch zwei Aufenthalte in der Heimat von je rund einem Jahr wäre ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE auch unter der Annahme zu verneinen, dass die Rekurrentin sich von 2000 bis 2015 in der Schweiz aufgehalten habe.

3.6      Zusammenfassend sind damit keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 31. Abs. 1 VZAE rechtfertigen würden.

4.

Schliesslich ergibt sich auch aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, [FZA, SR 0.142.112.681]) kein Aufenthaltsanspruch der Rekurrentin in der Schweiz.

4.1      Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die Rekurrentin ungarische Staatsangehörige und somit Bürgerin der Europäischen Union (EU), weshalb sie sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann (angefochtener Entscheid E. 11). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Nach schweizerischem Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203; seit 1. Januar 2021 Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP]).

Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2024.12 vom 15. Mai 2024 E. 3.2). Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist dabei auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat eine Arbeitnehmerin, die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die Ausländerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmerin gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 und E. 3.5.3; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2 f.). Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5). Die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 setzt voraus, dass die Ausländerin nicht nur in ihrem bisherigen Beruf, sondern auch in einem angepassten Beruf (Verweistätigkeit) unfähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5 f.; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.1). Eine teilweise Arbeitsfähigkeit im bisherigen oder in einem angepassten Beruf schliesst eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 grundsätzlich aus. Eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit steht der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn sie keine berufliche Aktivität mehr ermöglicht, die einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommt, oder der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.3).

4.2      Als freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerin gilt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 2.3). Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 2.3). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet ist und es sich um eine Teilzeitstelle handelt, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3; VGE VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 2.3). Das gleiche gilt für den Umstand allein, dass die erwirtschafteten Einkünfte das Existenzminimum der betreffenden Person nicht decken (VGE VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 2.3; vgl. BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.4; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 2.3).

4.3      In den Akten befindet sich eine Arbeitsbestätigung der […] AG, gemäss der die Rekurrentin vom 4. Januar 2016 bis 6. April 2018 «temporär[,] mit kurzen Unterbrüchen, als Servicemitarbeiterin und Reinigungsmitarbeiterin» Arbeitseinsätze geleistet habe (Akten Bereich BdM S. 212). Das JSD hat im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der übrigen Akten in sorgfältiger und überzeugender Beweiswürdigung festgestellt, dass die Behauptungen in der Arbeitsbestätigung nicht zutreffen können und dass die Rekurrentin abgesehen von einer marginalen Tätigkeit über die […] AG im April und Juni 2019 in der Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (angefochtener Entscheid E. 9 und 12). Diesbezüglich ist bloss zu präzisieren, dass die Rekurrentin für die Tätigkeit im April keinen Lohn erhalten hat und ihre Erwerbstätigkeit im Juni 2019 vom 17. bis 23. gedauert hat (Lohnabrechnung Juli 2019, Rekursbeilage 14; Lohnabrechnung April 2019 bzw. Abzug Berufskleidung/-ausrüstung, Akten Bereich BdM S. 63). Die Rekurrentin setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinander und behauptet bloss unsubstanziiert, sie habe in der Schweiz eine Temporärstelle angenommen und aufgrund des Fahrradunfalls vom 24. August 2019 nicht fortführen können (Rekursbegründung Rz. 20). Dies genügt nicht ansatzweise, um Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des JSD zu erwecken.

In der Zeit zwischen der Einreise vom 25. April 2018 und dem Fahrradunfall vom 24. August 2019 erzielte die Rekurrentin somit nur im Juni 2019 ein Erwerbseinkommen. Dieses betrug brutto insgesamt bloss CHF 189.65 (Lohnabrechnung Juli 2019, Rekursbeilage 14; Abzug für Berufskleidung/-ausrüstung in der Lohnabrechnung April 2019, Akten Bereich BdM S. 63). Zudem wurde die Rekurrentin seit dem 1. Dezember 2018 ununterbrochen und damit auch während ihrer Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unterstützt (angefochtener Entscheid E. 12). Angesichts der vorstehend erwähnten Umstände kann die Erwerbstätigkeit der Rekurrentin nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert werden. Daher hat das JSD entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 20) zu Recht festgestellt, dass sie die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nie erlangt hat und sich folglich weder auf Art. 6 noch auf Art. 4 Anhang 1 FZA berufen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Offensichtlich unrichtig ist schliesslich die Behauptung der Rekurrentin, sie habe eine Temporärstelle aufgrund des Fahrradunfalls vom 24. August 2019 nicht fortführen können (Rekursbegründung Rz. 20). Gemäss den überzeugenden Feststellungen des JSD (angefochtener Entscheid E. 12) hatte ihre Erwerbstätigkeit bereits mehr als einen Monat vorher geendet und war sie zur Zeit des Unfalls überhaupt nicht erwerbstätig.

5.

An diesem Ergebnis ändert entgegen den Ausführungen der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 19) ein gegebenenfalls noch hängiges IV-Verfahren nichts. Bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit darf die Migrationsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind (BGE 141 II 1 E. 4.2.1). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die Gegenstand des IV-Verfahrens bildet, ausländerrechtlich überhaupt relevant ist (vgl. VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil ist aus den nachstehenden Gründen davon auszugehen, dass der Ausgang des IV-Verfahrens für den Ausgang des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens irrelevant ist. Angesichts dessen, dass gemäss den von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebenen Gutachten die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin seit dem Untersuchungsdatum der Gutachter nur noch um 40 % in einer angepassten Tätigkeit und um 50 % in der Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt ist und die Rekurrentin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit inzwischen wesentlich grösser sein sollte (vgl. oben E3.4), erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Rekurrentin deutlich mehr als eine halbe IV-Rente erhalten wird. Selbst wenn ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen würde, könnte sie daraus aus den folgenden Gründen ausländerrechtlich aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Fall der Zusprechung einer IV-Rente könnte sich die Rekurrentin zwar zusammen mit Ergänzungsleistungen voraussichtlich von der Sozialhilfe ablösen. Dies änderte aber nichts daran, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE vorliegt. Die Rekurrentin hätte auch keinen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Ein solcher setzte voraus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügte (Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sie tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nimmt (vgl. statt vieler BGE 135 II 265 E. 3.5-3.7 und BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1). Selbst wenn die Rekurrentin eine ganze IV-Rente erhielte, erscheint es ausgeschlossen, dass sie damit ihren Lebensbedarf decken könnte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie seit 2015 nur ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 189.– erzielt und im Übrigen für die Zeit, in der sich ihr Wohnsitz in der Schweiz befunden hat, höchstens die Mindestbeiträge für die AHV entrichtet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Aufgrund ihrer Verschuldung (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) kommt auch eine Finanzierung des ungedeckten Teils ihres Lebensbedarfs aus Vermögen nicht in Betracht. Schliesslich macht die Rekurrentin auch nicht geltend, dass der ungedeckte Teil des Lebensbedarfs von Angehörigen übernommen würde (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 15 und E. 8). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin selbst im Fall der Zusprechung einer ganzen IV-Rente tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müsste. Damit wären die Voraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfüllt.

6.

6.1      Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Rekurrentin nichts vorgebracht, das geeignet ist, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Nichtverlängerung ihrer Härtefallbewilligung oder ihrer Wegweisung zu erwecken. Daher hat das JSD den verwaltungsinternen Rekurs zu Recht als aussichtslos qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 14) und ist auch der vorliegende Rekurs als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich hat die Rekurrentin weder für das verwaltungsinterne noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

6.2      Da ihr Rekurs abgewiesen wird, hat die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Unter Mitberücksichtigung ihrer Bedürftigkeit wird jedoch ausnahmsweise in Anwendung von § 40 GGR auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.2 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2024 VD.2024.2 (AG.2024.393) — Swissrulings