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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.04.2025 VD.2024.189 (AG.2025.194)

7 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·491 parole·~2 min·2

Riassunto

Einweisung in die Sicherheitsabteilung II der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht  

VD.2024.189

URTEIL

vom 7. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch MLaw Thomas Häusermann,

Walder Häusermann Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt,

Letzigraben 89, Postfach, 8040 Zürich

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahme

vollzug vom 13. Dezember 2024

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung II der Justizvollzugs

anstalt Lenzburg

Sachverhalt

Mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 13. Dezember 2024 wurde A____ (Rekurrent) rückwirkend per 11. Dezember 2024 für längstens sechs Monate bis am 10. Juni 2025 in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg versetzt.

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Rekurs an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt an, stellte jedoch keine konkreten Anträge. Auch eine Rekursbegründung blieb aus.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2      Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.3      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten bzw. seinem Rechtsvertreter nachweislich am 17. Dezember 2024 zugestellt (vgl. Couvert mit Zustelldatum). Dagegen meldete der Rekurrent am 19. Dezember 2024 fristgerecht Rekurs an (act. 2). Diese Eingabe enthielt keine sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert der gesetzlichen Frist zur Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels Begründung als dahingefallen zu erklären.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.-- zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.--, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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