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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2024 VD.2024.178 (AG.2024.687)

9 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·8,521 parole·~43 min·1

Riassunto

Wegweisung (BGer 2C_50/2025 vom 3. September 2025)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.178

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrentin

Wohnort unbekannt,

vertreten durch […], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. November 2024

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Die serbische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1996, wurde am 17. Juli 2023 und am 19. Oktober 2024 in Basel von der Kantonspolizei kontrolliert. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachstehend Bereich BdM), die Rekurrentin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Oktober 2024 aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. der Europäischen Union (nachfolgend EU) weg. Am 28. Oktober 2024 stellte die Rekurrentin beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichentags erhob sie beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM vom 22. Oktober 2024. Das JSD wies diesen Rekurs mit Entscheid vom 7. November 2024 ab. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident am 15. November 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 20. November 2024 stellte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen den Entscheid des JSD vom 7. November 2024 betreffend Wegweisung wieder her und trat auf das Rechtsbegehren, der Rekurrentin vorsorglich zu bewilligen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verweilen, nicht ein. Das Verwaltungsgericht fällte das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1         Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 15. November 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) entsprechend rechtzeitig eingereicht. Betreffend die Rechtsbegehren 1 (Antrag auf Aufhebung des Entscheids des JSD vom 7. November 2024), 4 (Antrag auf vorsorgliche Bewilligung des Verweilens in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens), 5 (Antrag auf Aufhebung des Kostenentscheids des JSD vom 7. November 2024) und 6 (Kostenantrag betreffend das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren) ist daher auf den Rekurs einzutreten.

1.2

1.2.1      Den Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es noch im Streit liegt (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2; vgl. VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3; BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285). Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt (auch Anfechtungsgegenstand) begrenzt (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 mit Nachweisen, VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.3.2 mit Nachweisen). Er kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln. Von diesen Grundsätzen kann ausnahmsweise abgewichen werden. Eine Ausweitung des Rekursverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage ist zulässig, wenn diese spruchreif ist und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in der Form einer Prozesserklärung geäussert hat und prozessökonomische Gründe für die Erweiterung des Streitgegenstands sprechen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2, VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 4.1.2 mit Nachweisen).

1.2.2      Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies der Bereich BdM die Rekurrentin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Oktober 2024 aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. der EU weg. Am 28. Oktober 2024 stellte die Rekurrentin beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichentags erhob sie beim JSD Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung vom 22. Oktober 2024. Darin beantragte sie unter anderem die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das JSD und die Erteilung einer solchen (Rechtsbegehren 2 und 3). Auf diese Rechtsbegehren trat das JSD nicht ein (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist dies nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin begründete ihre Anträge mit der Verfahrensökonomie und damit, dass der Bereich BdM bei der Beurteilung des Gesuchs voreingenommen wäre (Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 6). Diesen Argumenten hat das JSD zu Recht entgegengehalten, dass für die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Bereich BdM und nicht das JSD zuständig sei (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Die Verfahrensökonomie allein stellt keinen hinreichenden Grund dafür dar, dass das JSD ein Geschäft aus dem Zuständigkeitsbereich des ihm unterstellten Bereichs BdM an sich zieht (sogenannter Selbsteintritt) bzw. den Streitgegenstand des Rekursverfahrens ausweitet. Betreffend die angebliche Voreingenommenheit des Bereichs BdM hat das JSD zu Recht festgehalten, dass eine solche bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil für die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine andere Abteilung des Bereichs BdM (Abteilung Einreisen) zuständig ist als die Abteilung des Bereichs BdM (Abteilung Vollzug), welche die Wegweisungsverfügung erlassen hat (angefochtener Entscheid S. 5). In ihrem vorliegenden Rekurs (Rz. 13) wendet die Rekurrentin dagegen ein, es sei unerheblich, ob eine andere Abteilung zuständig sei, weil die zuständige weisungsgebundene Sachbearbeiterin kaum eine Bewilligung erteilen werde, nachdem die Departementsvorsteherin mit dem angefochtenen Entscheid die Wegweisung bestätigt hat. Dieser Einwand ist unbegründet. Wenn die Rekurrentin die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, ist ihr gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt zu gestatten und ihre Wegweisung daher einstweilen ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 2.2.2 und 3.1). Ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, ist dabei mittels einer summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten aufgrund der verfügbaren Akten zu entscheiden (vgl. VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 3.4). Im Rahmen der Beurteilung des Rekurses gegen die Wegweisung der Rekurrentin hatte das JSD daher nur mittels einer summarischen Beurteilung auf der Grundlage der Akten, die ihm im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vorlagen, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung offensichtlich erfüllt sind. Dementsprechend wird im angefochtenen Entscheid bloss festgestellt, es sei derzeit nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrentin gestützt auf das AIG oder Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommen sollte (angefochtener Entscheid S. 6). Damit hat sich das JSD betreffend die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch nicht in einem Mass festgelegt, welches die Beurteilung im Bewilligungsverfahren nicht mehr als offen erscheinen liesse. Insbesondere steht es dem Bereich BdM bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter frei, aufgrund weitergehender Sachverhaltsabklärungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zu bejahen. Aus den vorstehenden Gründen ist das JSD mit dem angefochtenen Entscheid auf die Rechtsbegehren um Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Erteilung einer solchen zu Recht nicht eingetreten. Damit ist die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Folglich ist auf die Anträge der Rekurrentin in ihrem vorliegenden Rekurs, ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei durch die Rekursinstanz zu entscheiden und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht einzutreten.

1.3         Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2).

1.4         Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG bzw. § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.3, VD.2021.39 vom 22. Dezember 2021 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

1.5         Im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.4, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen [zum verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren]; vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 30 f. und 180 f.). Sowohl im verwaltungsinternen Rekursverfahren (§ 46 Abs. 2 OG) als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (§ 16 Abs. 2 VRPG) hat die Rekurrentin Beweismittel in der Rekursbegründung anzugeben. Wenn in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt werden, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.4, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1 mit Nachweisen; vgl. auch Art. 90 AIG).

1.6         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids bestehen. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.5 mit Nachweisen).

2.

Gemäss Einträgen in den Akten wurde die Rekurrentin am 17. Juli 2023 in Basel von der Kantonspolizei kontrolliert. Da sie erklärte, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, wurde ihr ein Passierschein ausgestellt und wurde sie aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum zu melden. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde jedoch betreffend die Rekurrentin kein Asylverfahren eröffnet. Am 19. Oktober 2024 wurde die Rekurrentin in Basel von der Kantonspolizei erneut kontrolliert. Bei beiden Kontrollen verfügte sie nur über einen am 10. Mai 2023 abgelaufenen serbischen Reisepass mit einem einzigen Schengeneinreisestempel vom 19. Februar 2023 (Akten BdM S. 2 und 26). Diesen Sachverhalt hat die Rekurrentin nicht bestritten. Im angefochtenen Entscheid (S. 5) stellt das JSD fest, dass die Rekurrentin über kein gültiges (langfristiges) Visum und keinen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaats verfüge, sich mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten aufgehalten habe und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Diese Tatsachenfeststellungen hat die anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht bestritten und damit zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sie unrichtig sein könnten. Damit hat die Rekurrentin jedenfalls den Wegweisungsgrund von Art. 64 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und c AIG erfüllt. Folglich wäre ihre Wegweisung nur dann unzulässig, wenn ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich ihre Wegweisung als unverhältnismässig erwiese (vgl. VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 3).

3.

3.1

3.1.1      Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AIG auf andere Fälle (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).

3.1.2      Die Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2 mit Nachweisen, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung eheund familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1).

3.1.3      Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2 f.; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1). In diesem Fall stellt die Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3).

3.1.4      Ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.4, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3). Die Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AIG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.4, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3). Die zuständige Behörde kann sich für ihre Hauptsachenprognose mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.4; vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4 mit Nachweisen).

3.2

3.2.1      Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich gemäss der Rechtsprechung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein solcher völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aber nur dann, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, abweichend BGer 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3 [nur lang dauernde und gefestigte Partnerschaft]). Dies muss auch für Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Liegen diese Voraussetzung nicht kumulativ vor, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die hier zur Diskussion stehende Wegweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.6.2.2; vgl. VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Soll die ausländische Konkubinatspartnerin weggewiesen werden, so wird nämlich mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche muss für den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV gelten (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2).

3.2.2      In ihrem Gesuch vom 28. Oktober 2024 (Rz. 1 und 3 f. [Akten JSD S. 8 f.; act. 5]) sowie in ihren Rekursen vom 28. Oktober 2024 (Rz. 8 und 11 [Akten JSD S. 1 ff.]) und 13. November 2024 (Rz. 4 f. und 14) behauptet die Rekurrentin, sie sei die Lebenspartnerin von B____, befinde sich mit ihm in einer gefestigten Partnerschaft und wohne mit ihm zusammen an der [...]strasse in [...] Basel. B____ habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 bestätigt, dass eine gefestigte Partnerschaft vorliege, und erklärt, dass er für die Rekurrentin sorgen werde. Zudem wolle er sie möglichst bald heiraten. B____ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (Akten JSD S. 14). Er behauptet in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (Rekursbeilage 4), die Rekurrentin sei seine Freundin bzw. Partnerin. Die Rekurrentin und er wohnten zusammen. Er wünsche sich, dass sie zusammenbleiben können, und sie wollten heiraten. Er sehe es als seine Verantwortung, der Rekurrentin ein sicheres und stabiles Umfeld zu bieten. Diese Darstellungen stehen in diametralem Widerspruch zu den früheren Angaben der Rekurrentin. Als ihr am 22. Oktober 2024 eröffnet wurde, dass sie wegen rechtswidrigem Aufenthalt an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde, erklärte sie, sie lebe zurzeit in Frankreich und sei nur das Wochenende hier (Akten BdM S. 5). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs behauptete sie gleichentags, sie lebe in Frankreich und gehe dort zur Schule. Im vorliegenden Rekurs macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, der Widerspruch erkläre sich dadurch, dass sie am 22. Oktober 2024 unrichtige Angaben gemacht habe, weil sie negative Konsequenzen für B____ befürchtet habe (Rekurs vom 13. November 2024 Rz. 9). Dies mag eine mögliche Erklärung darstellen, ändert aber nichts daran, dass die völlig unsubstanziierten und nicht ansatzweise durch Angaben einer Drittperson oder objektive Beweismittel gestützten Behauptungen der Rekurrentin und ihres angeblichen Partners nicht genügen zur Glaubhaftmachung, dass die beiden in einer gefestigten Partnerschaft leben und/oder zusammenwohnen. Dabei fällt insbesondere auf, dass die beiden jegliche Angaben dazu schuldig geblieben sind, seit wann sie ein Paar sein und zusammenleben wollen, und dass der Hauseigentümer mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (Akten JSD S. 15) nur bestätigt, dass B____ bei ihm in seinem Einfamilienhaus an der [...]strasse [...] in Basel als Mieter wohne, und die Rekurrentin nicht erwähnt.

Die Rekurrentin ist schwanger, vermutlich seit dem [...] Juni 2024. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der [...] März 2025 (vgl. Rekursbeilage 3 und Beilage zur Eingabe vom 4. Dezember 2024). Die Rekurrentin (Gesuch vom 28. Oktober 2024 Rz. 1; Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 5; Rekurs vom 13. November 2024 Rz. 5) und B____ (Schreiben vom 28. Oktober 2024) behaupten, dass er der Vater sei. Zudem behauptet die Rekurrentin, dass B____ mit Erklärung vom 12. November 2024 das noch ungeborene Kind anerkannt habe (Rekurs vom 13. November 2024 Rz. 6). Zum Beweis hat sie eine Kopie eines ausgefüllten Formulars des Zivilstandsamts zur Anerkennung des Kinds und einer schriftlichen Erklärung von B____ vom 12. November 2024 eingereicht, gemäss der er der leibliche Vater des Kinds ist und seine Vaterschaft anerkennt. Zudem beantragt sie eine amtliche Erkundigung beim Zivilstandsamt. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts genügen die Angaben der Rekurrentin und ihres angeblichen Partners sowie die eingereichten Kopien zur Glaubhaftmachung der biologischen Vaterschaft von B____ und unter der doppelten Bedingung, dass das Kind lebend zur Welt kommt und die Rekurrentin vor der Geburt keinen anderen Mann heiratet (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 260 ZGB N 4) auch eines rechtlichen Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und B____. Da die Rekurrentin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie und B____ in einem gemeinsamen Haushalt leben, genügt der Umstand, dass sie mit einem Kind von ihm schwanger ist, aber nicht zur Annahme einer gefestigten Partnerschaft.

Das JSD stellte fest, die Rekurrentin habe kein objektives Beweismittel eingereicht, das dafürsprechen würde, dass eine Hochzeit unmittelbar bevorstehen würde (angefochtener Entscheid S. 6). Die Rekurrentin macht zwar geltend, die Feststellung, es sei nicht erstellt, dass eine Hochzeit unmittelbar bevorstehe, sei unzutreffend. Sie nennt aber kein einziges Indiz für eine unmittelbar bevorstehende Heirat, sondern erklärt vielmehr, dass hinsichtlich einer Eheschliessung in der Schweiz ausländerrechtliche Hindernisse bestünden, weshalb diese bisher nicht habe vorgenommen werden können (Rekursbegründung vom 13. November 2024 Rz. 4 f.). Insbesondere behauptet die Rekurrentin nicht einmal, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden wäre (vgl. dazu VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.3.1). Zusammenfassend hat die Rekurrentin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die angeblich gewünschte Heirat von ihr und B____ unmittelbar bevorstehe.

Da die Rekurrentin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie mit B____ in einer gefestigten Partnerschaft lebt oder eine Heirat mit ihm unmittelbar bevorsteht, stellt ihre Wegweisung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Für den Fall, dass die Rekurrentin und B____ nach der Geburt ihres Kinds mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben würden, ist bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Kind eine Niederlassungsbewilligung erhalten würde (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. Juni 2024, Ziff. 6.1.2; Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 25.150). In diesem Fall könnte die Rekurrentin möglicherweise auch gestützt auf ihre familiäre Beziehung zum gemeinsamen Kind aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Da das Kind noch nicht geboren ist, lässt sich ein Eingriff in das Recht der Rekurrentin auf Achtung des Familienlebens aber zurzeit noch nicht mit ihrer Beziehung zu ihrem (ungeborenen) Kind begründen. Dass das Kind vor der Geburt unter dem Vorbehalt, dass es lebendig geboren wird, rechtsfähig ist (Art. 31 Abs. 2 ZGB), ändert daran nichts.

3.2.3      Unter Zugrundelegung des Sachverhalts, der bei summarischer Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten glaubhaft ist (vgl. oben E. 3.2.2), stellt es zurzeit bei provisorischer Beurteilung keinen Eingriff in das Recht der Rekurrentin auf Achtung ihres Familienlebens dar, ihr den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen, und kann sie folglich zurzeit aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Eine andere Anspruchsgrundlage wird von der Rekurrentin nicht genannt und ist nicht ersichtlich. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (vgl. oben E. 4.2). Im Übrigen wäre diese Voraussetzung für die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.3) auch dann nicht erfüllt, wenn für die Prüfung der Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, auf die hypothetische künftige Situation abgestellt würde, dass zwischen der Rekurrentin und B____ eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft bestehe, eine Heirat unmittelbar bevorstehe, die beiden mit ihrem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebten und das Kind über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. In diesem Fall hätte die Rekurrentin zwar gestützt sowohl auf ihre familiäre Beziehung zu ihrem Partner als auch gestützt auf ihre familiäre Beziehung zu ihrem Kind gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten und Rechtsschriften wäre eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens und damit eine Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt. Da die Voraussetzungen für die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG nicht erfüllt sind, ist der Antrag auf vorsorgliche Bewilligung des Verweilens der Rekurrentin in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuweisen.

3.3

3.3.1

3.3.1.1 Auch in den Fällen, in denen sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung ergibt, kann eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2024.160 vom 14 November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 und E. 4.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1 und E. 2.2.1; VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1). Wenn Kinder betroffen sind, sind bei dieser Interessenabwägung insbesondere auch das Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 KRK) und das Recht des Kinds, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 9 KRK) bzw. das grundlegende Bedürfnis des Kinds, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, als wesentliche Elemente unter anderen zu berücksichtigen  (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.1.1; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.1; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 4.1; Schmucki/Raveane/Büchler, a.a.O., N 25.136).

3.3.1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG). Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG unter den gleichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Diese Bewilligungsvoraussetzungen sind mit der EMRK vereinbar (BGE 137 I 284 E. 2.6). Insbesondere ist das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2). Die Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (lit. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b). Schliesslich muss der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden und müssen Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 44 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten sei (vgl. BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1). Richtigerweise dürfte davon auszugehen sein, dass bei Nichterfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der Regel die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen an ihrer Erteilung überwiegen, in Ausnahmefällen das Resultat der Interessenabwägung aber umgekehrt ausfallen kann.

3.3.2

3.3.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG setzt der Anspruch ausländischer Ehegatten und lediger Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung voraus, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Art. 43 Abs. 1 lit c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachzuziehenden Person für den Fall des erfolgten Nachzugs (Spescha, a.a.O., Art. 43 N 4). Die Verweigerung des Nachzugs gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG setzt eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus. Blosse finanzielle Bedenken sowie Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2). Wenn die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, setzt die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit in der Regel nicht voraus, dass diese verschuldet ist. Dies gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. VGer ZH VB.2021.00159 vom 25. August 2021 E. 3.1.4 und 3.2.12 [Mit BGer 2C_795/2021 vom 17. März 2022 wurde dieser Entscheid zwar aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das VGer ZH zurückgewiesen. Die vorstehend zitierten Erwägungen wurden aber vom BGer jedenfalls für Personen, die nicht an einer Behinderung leiden, nicht beanstandet.]; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.144).

3.3.2.2 Das JSD stellte fest, B____ werde seit dem 1. Dezember 2023 ununterbrochen von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Der monatliche Unterstützungsbetrag belaufe sich auf CHF 1'632.– und der Gesamtsaldo der bisher bezogenen Unterstützungsleistungen per 1. Oktober 2024 CHF 42'257.05 (angefochtener Entscheid S. 6). Diese Feststellungen wurden von der Rekurrentin nicht bestritten und damit zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Im Übrigen sind sie durch die Akten belegt (Akten JSD S. 30). Das JSD schloss aus den vorstehenden Tatsachen, dass B____ derzeit nicht in der Lage sei, für sich und die Rekurrentin finanziell aufzukommen (angefochtener Entscheid S. 6). Die Rekurrentin wendet dagegen ein, dass B____ 28 Jahre alt und [...] mit EFZ-Ausbildung sei, zurzeit intensiv eine neue Arbeitsstelle suche und die Sozialhilfeunterstützung demnächst wegfallen werde (Rekurs vom 13. November 2024 Rz. 8). In ihrem Gesuch vom 28. Oktober 2024 (Rz. 5) behauptete die Rekurrentin noch, B____ trete demnächst eine neue Anstellung an, mit der er CHF 5'750.– brutto pro Monat verdienen werde. Davon ist im Rekurs vom 13. November 2024 keine Rede mehr. Zudem hat die Rekurrentin auch mit diesem Rekurs kein Beweismittel für eine mögliche Anstellung von B____ eingereicht, obwohl das JSD bereits im angefochtenen Entscheid (S. 6) festgehalten hat, dass kein Anstellungsvertrag von B____ eingereicht worden sei. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass B____ keine konkrete Anstellung in Aussicht hat. B____ bestand zwar im Jahr 2016 die Lehrabschlussprüfung als [...] EFZ (Rekursbeilage 6). Dies ist jedoch noch lange keine Garantie dafür, dass er in absehbarer Zeit eine Stelle finden wird, an der er ein Einkommen erzielt, mit dem er den eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen der Rekurrentin und des (künftigen) gemeinsamen Kinds bestreiten könnte. Da er seit bald einem Jahr nicht einmal ein Einkommen erzielt hat, das zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts gereicht hat, erscheint es vielmehr fraglich, ob er in absehbarer Zeit ein für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs sowie desjenigen der Rekurrentin und des (künftigen) gemeinsamen Kinds genügendes Einkommen erzielen wird.

Gegen die Fähigkeit und/oder den Willen von B____, für den Bedarf der Rekurrentin und des gemeinsamen (künftigen) Kinds aufzukommen, spricht insbesondere auch sein bisheriges Verhalten. B____ war Inhaber des Einzelunternehmens [...] (Akten JSD S. 22). Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. September 2017 wurde über B____ als Inhaber dieses Unternehmens der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt. Am 2. Juli 2018 wurde das Unternehmen gelöscht (Handelsregisterauszug der [...]). Gemäss Betreibungsauskunft vom 30. Oktober 2024 (Akten JSD S. 23 ff.) wurden zwischen dem 8. November 2019 und dem 7. Oktober 2024 gegen B____ 47 Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 85'803.33 eingeleitet und bestehen gegen ihn 33 offene Verlustscheine für CHF 75'794.73. Acht Betreibungen (8. November 2019 CHF 4'241.65, 8. November 2019 CHF 657.45, 2. Juli 2020 CHF 5'226.95, 6. April 2021 CHF 540.60, 6. April 2021 CHF 2'473.70, 26. November 2021 CHF 2'561.65, 14. März 2023 CHF 7'751.45 und 19. April 2024 CHF 5'726.95) betreffen Forderungen der [...] Versicherungen AG und damit höchstwahrscheinlich Krankenkassenprämien und andere Forderungen einer Krankenkasse. Eine Betreibung (21. Juni 2022 CHF 141.65) betrifft eine Forderung des [...]. Somit ist davon auszugehen, dass B____ in den letzten Jahren nicht einmal fähig oder gewillt gewesen ist, alle Bedarfspositionen zu bezahlen, die Gegenstand seines eigenen Existenzminimums bilden.

Dass die Rekurrentin selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte, behauptet sie nicht. Dies erscheint aufgrund des derzeitigen Kenntnisstands in absehbarer Zeit auch ausgeschlossen. Gemäss eigenen Angaben spricht sie kaum Deutsch (Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 3). In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass sie über irgendeine Ausbildung verfügte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs behauptete sie, sie gehe noch zur Schule (Akten Bereich BdM S. 8). Zudem wird die Rekurrentin voraussichtlich im März oder April 2025 ein Kind gebären. Unter diesen Umständen erscheint es unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zeit ein relevantes Erwerbseinkommen erzielen wird. Aufgrund der Akten besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sie über andere Einkünfte oder relevantes Vermögen verfügen würde.

Aus den vorstehenden Gründen erscheint es bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten wahrscheinlich, dass für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin bejaht werden muss.

3.3.3      Die Rekurrentin stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar (oben E. 2). Dies ist in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ein Grund für das Erlöschen ihres allfälligen grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Allerdings erlischt ein allfälliger Bewilligungsanspruch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1; Spescha, a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2; VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1 [alle zu Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG]). Da sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Rekurrentin bloss aus ihren Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergibt (vgl. oben E. 2), erscheint es zweifelhaft, ob diese Gefahr für sich alleine zur Rechtfertigung der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung genügen würde. Das zusätzliche öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhöht aber jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin insgesamt die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und ihres (künftigen) gemeinsamen Kinds, ihre familiären Beziehungen in der Schweiz zu leben, überwiegen.

3.3.4      Aus den vorstehenden dargelegten Gründen erscheint es wahrscheinlich, dass zwei gesetzliche Grundlagen (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG analog und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG analog) und gute Gründe für eine Einschränkung des Rechts der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners sowie ihres (künftigen) gemeinsamen Kinds auf Achtung ihres Privatlebens vorliegen würden und dass nicht nur das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 137 I 284 E. 2.1), sondern auch das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Sozialhilfe und damit der öffentlichen Finanzen (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 3.2 und oben E. 3.3.2) sowie das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. oben E. 3.3.3) gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin sprechen würden. Aufgrund einer provisorischen Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und des gemeinsamen (künftigen) Kinds an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin als derart gewichtig erweisen würden, dass sie die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung daher gutzuheissen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass es aus den vorstehend dargelegten Gründen (oben E. 3.3.2 f.) mindestens ähnlich wahrscheinlich erscheint, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen an der Erteilung einer solchen überwiegen würden und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin daher abzuweisen wäre. Damit wären die Chancen, dass der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein wird, nicht deutlich höher als diejenigen, dass ihr eine solche zu verweigern sein wird. Folglich wären die Zulassungsvoraussetzungen auch dann nicht als offensichtlich erfüllt zu betrachten, wenn der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eröffnet wäre (vgl. oben E. 3.1.3). Damit bleibt es dabei, dass die Voraussetzungen für die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG nicht erfüllt sind.

4.

4.1         Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 17 AIG folgt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass eine Ausländerin den Ausgang des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwartet, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt werden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 7). Die Einwanderungskontrolle ist gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ein legitimes öffentliches Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken (statt vieler BGE 139 I 37 E. 3.5.1; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 7). Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Rekurrentin aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weggewiesen wird und den Ausgang des Verfahrens betreffend ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwartet. Dieses öffentliche Interesse wird dadurch verstärkt, dass die Rekurrentin die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdet (vgl. oben E. 2).

4.2

4.2.1      Die Rekurrentin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Entscheid über ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abzuwarten. Dieses Interesse wird allerdings dadurch relativiert, dass sich die Rekurrentin maximal seit dem 19. Februar 2023 in der Schweiz aufhält und ihr Aufenthalt in diesem Fall spätestens seit dem 20. Mai 2023 rechtswidrig gewesen wäre.

4.2.2      Falls die Rekurrentin mit dem hier niederlassungsberechtigten B____ in einer gefestigten Partnerschaft leben oder eine Heirat mit ihm unmittelbar bevorstehen würde, was sie nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 3.2.2), hätte sie auch ein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Interesse daran, das Familienleben mit ihm während des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz zu leben.

4.2.3      Schliesslich hat die schwangere Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse, ihr Kind in der Schweiz gebären zu können.

4.2.4      Die Rekurrentin macht geltend, sie «leide[…] unter den häufig auftretenden Schwangerschaftssymptome[n], weswegen sie nicht reisefähig» sei. Diese nicht ansatzweise substanziierten und belegten Behauptungen sind nicht geeignet, ein Wegweisungsvollzugshindernis glaubhaft zu machen. Mangels substanziierter gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Rückreise nach Serbien der Rekurrentin, die sich erst im sechsten Schwangerschaftsmonat befindet, zumutbar ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist bloss zu berücksichtigen, dass die Rückkehr für die Rekurrentin als Schwangere etwas beschwerlicher ist als für eine durchschnittliche Ausländerin.

4.2.5      Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu prüfen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK müsse das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. In der herausfordernden Zeit der Schwangerschaft sei das Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem angeblichen Lebenspartner zum Schutz des ungeborenen Kinds unerlässlich (vgl. Rekurs vom 13. November 2023 Rz. 7). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die KRK im vorliegenden Fall (noch) keine Anwendung findet. Im Sinn dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 KRK). Den Entscheid darüber, ob der konventionsrechtliche Schutz bereits vor oder erst mit der Geburt beginnt, überlässt die KRK den Vertragsstaaten (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 7; vgl. Schmahl, Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 1 N 5 f.). Nach in der Schweiz herrschender Auffassung werden erst geborene Kinder vom persönlichen Anwendungsbereich der KRK und von Art. 11 BV erfasst (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 11 BV N 8; Wyttenbach, a.a.O., Art. 11 BV N 7). Ungeborene Kinder bzw. ihre Eltern können sich daher nicht auf die KRK berufen (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Folglich ergibt sich in der vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtung der Schweizer Behörden gegenüber der Rekurrentin oder ihrem ungeborenen Kind (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Im Übrigen ist das Wohl des Kindes gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zwar bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Kindeswohl ein absoluter Vorrang gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Interessen zukäme. Im Einzelfall kann es vielmehr hinter andere rechtlich geschützte Interessen zurücktreten (Schmahl, a.a.O., Art 3 N 7). Das Kindeswohl ist für sich allein nicht ausschlaggebend, sondern bloss ein wesentliches Element unter anderen bei der Interessenabwägung (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2). Die Berücksichtigung des Wohls des (ungeborenen) Kinds der Rekurrentin änderte im vorliegenden Fall nichts daran, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Rekurrentin die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zum Schutz des ungeborenen Kinds nicht generell unerlässlich ist, dass die schwangere Mutter mit dem Kindesvater zusammenlebt. Dass Mütter bereits während der Schwangerschaft vom Kindsvater getrennt leben, entspricht vielmehr einer verbreiteten Realität, die nicht generell als ernsthafte Kindeswohlgefährdung qualifiziert werden kann.

4.2.6      Im verwaltungsinternen Rekursverfahren machte die Rekurrentin geltend, die Rückkehr in ihre Heimat sei ihr unzumutbar, weil sie zur Bevölkerungsgruppe der Roma gehöre, Roma in Serbien diskriminiert würden und sie dort obdachlos wäre (Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 9). Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg oder Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Der Vollzug einer Wegweisung dorthin gilt grundsätzlich als zumutbar (BVGer E-5481/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 7.2.1, E-4386/2020 vom 17. November 2020 E. 7.3.2; angefochtener Entscheid S. 7). Roma und Romnja erfahren in Serbien zwar in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen (BVGer E-4386/2020 vom 17. November 2020 E. 7.2.6) und es ist bekannt, dass Roma und Romnja in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma und Romnja wird daher keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angenommen (BVGer D-3208/2018 vom 6. Juni 2018 E. 8.3.4). Dies ändert nichts daran, dass insbesondere bei jungen alleinstehenden Romnja im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien tatsächlich zumutbar ist (vgl. BVGer E-4760/2022 vom 1. September 2023 E. 7.3 f., E-4757/2022 vom 1. September 2023 E. 7.3 f.). Diesbezüglich erwog das JSD, die Rekurrentin bringe nur in pauschaler und somit gänzlich unsubstanziierter Art und Weise vor, in ihrem Heimatland erheblichen sozialen, wirtschaftlichen und familiären Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein, ohne in diesem Zusammenhang konkrete Beispiele zu nennen bzw. die zweckdienlichen Beweismittel ins Recht zu legen. Daher sei auf ihre diesbezüglichen Voten nicht weiter einzugehen (angefochtener Entscheid S. 7). In ihrem vorliegenden Rekurs macht die anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht mehr geltend, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland wegen der dortigen Verhältnisse unzumutbar sei. Sie rügt auch nicht, dass das JSD diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Unter diesen Umständen ist aufgrund des Rügeprinzips (vgl. oben E. 1.4) ohne weitergehende Prüfung mit dem JSD (angefochtener Entscheid S. 7) davon auszugehen, dass die Verhältnisse in Serbien die Rückkehr der Rekurrentin in ihr Heimatland weder als unzulässig noch als unzumutbar erscheinen lassen.

4.3         Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Rekurrentin die privaten Interessen der Rekurrentin und ihres ungeborenen Kinds am Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz während des Bewilligungsverfahrens. Dies gälte auch unter der Annahme, dass die Rekurrentin mit B____ in einer gefestigten Partnerschaft lebte oder eine Heirat mit ihm unmittelbar bevorstünde und daher ihre Wegweisung einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellte und auch das Interesse ihres angeblichen Partners am Zusammenleben mit ihr zu berücksichtigen wäre. Zusammenfassend hat das JSD die Wegweisung der Rekurrentin zu Recht für verhältnismässig erachtet (angefochtener Entscheid S. 7).

5.

Im verwaltungsinternen Rekursverfahren machte die Rekurrentin noch geltend, dass die Wegweisungsverfügung ihr nicht gehörig eröffnet worden sei, weil keine übersetzende Person anwesend gewesen sei und sie die Umstände der Verfügung nicht verstanden habe, und dass der Bereich BdM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Diese Rügen erklärte das JSD für unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Da sie von der anwaltlich vertretenen Rekurrentin in ihrem vorliegenden Rekurs nicht mehr erhoben werden, ist darauf nicht weiter einzugehen.

6.

Die Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen. Daher ist der Rekurrentin eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. VGE VD.2024.52 vom 7. Oktober 2024 E. 8.1). Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG beträgt die Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen und ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist die Wegweisung gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG sofort vollstreckbar oder kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. oben E. 2). Auf der Wegweisungsverfügung vom 22. Oktober 2024 ist zwar die Variante Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angekreuzt. Indem er die Rekurrentin verpflichtet hat, die Schweiz, den Schengen-Raum und die EU bis zum 29. Oktober 2024 zu verlassen, hat ihr der Bereich BdM aber tatsächlich eine Ausreisefrist von sieben Tagen angesetzt. Diese Dauer erscheint angemessen. Insbesondere rechtfertigen die familiäre und gesundheitliche Situation der Rekurrentin aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. dazu oben E. 4.2) keine längere Frist. Daher wird der Rekurrentin eine Ausreisefrist von sieben Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Sollte allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat sie die Schweiz, den Schengen-Raum und die EU innert sieben Tagen ab der Zustellung eines die Wegweisung nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf Aufhebung des Kostenentscheids des JSD nur sinngemäss mit dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Rekurs vom 13. November 2024 Rz. 16). Da es nicht zu beanstanden ist, dass das JSD den Rekurs abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, besteht damit auch kein Anlass für eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Rekurrentin auch dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.festgelegt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Rekurrentin hat die Schweiz, den Schengen-Raum und die Europäische Union innert sieben Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Urteils zu verlassen. Sollte allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat die Rekurrentin die Schweiz, den Schengen-Raum und die Europäische Union innert sieben Tagen ab der Zustellung eines die Wegweisung nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.178 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2024 VD.2024.178 (AG.2024.687) — Swissrulings