Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 19.08.2025 VD.2024.177 (AG.2025.489)

19 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,115 parole·~21 min·3

Riassunto

direkte Bundessteuer pro 2018

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.177

URTEIL

vom 19. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob

Beteiligte

A____ AG                                                                    Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch Susanne Schreiber, Rechtsanwältin,

und Dr. Anke Stumm, Rechtsanwältin,

Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 26. Oktober 2024

betreffend direkte Bundessteuer pro 2018

Sachverhalt

Die A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) führte im Jahr 2017 zwei Kapitalerhöhungen durch. Der daraus im Jahr 2017 als Vorperiode der vorliegend streitgegenständlichen Steuerperiode 2018 erzielte Bruttoerlös belief sich auf insgesamt CHF 3'101'787'944.–. Dabei fiel gesamthaft eine Summe von CHF 99'059'691.– an Aufwendungen für die Kapitalerhöhungen an. Diese setzten sich aus einem Betrag von CHF 30'251'360.– für die Eidgenössische Stempelabgabe und einem Betrag von CHF 68'808'331.– für andere Aufwendungen zusammen. Die Kapitalerhöhung wie auch die darauf anfallenden Kosten wurden handelsrechtlich erfolgsneutral direkt im Eigenkapital der Gesellschaft verbucht. In der Steuererklärung der Vorperiode deklarierte die Beschwerdeführerin einen handelsrechtlichen Verlust von CHF 30'612'535.– und machte unter anderem die Aufwendungen für die Kapitalerhöhung von insgesamt CHF 99'059'691.– geltend. Zudem wurde ein Gewinn aus dem Verkauf von eigenen Aktien von CHF 1'849'566.– geltend gemacht. Insgesamt wurde ein steuerbarer Verlust von CHF 209'669'583.– deklariert. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt veranlagte mit Verfügung vom 14. Mai 2021 pro 2017 einen steuerbaren Gewinn von CHF 0.–. In den Veranlagungsdetails hielt sie zudem fest, dass die Aufwendungen für die Kapitalerhöhungen nicht akzeptiert würden. Der Gewinn aus der eigenen Aktien wurde nicht berücksichtigt. Die Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

In der Steuererklärung pro 2018 deklarierte die Beschwerdeführerin einen steuerbaren Gewinn von CHF 511'789'952.– und einen Verlustvortrag aus der Vorperiode von CHF 127'822'660.–. Dieser Verlustvortrag setzte sich aus dem handelsrechtlichen Vorjahresverlust von CHF 30'612'535.–, der Eidgenössischen Stempelabgabe von CHF 30'251'360.– und den anderen Aufwendungen für die Kapitalerhöhungen von CHF 68'808'331.– abzüglich des Gewinns aus dem Verkauf der eigenen Aktien von CHF 1'849'566.– zusammen. Mit Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2022 veranlagte die Steuerverwaltung einen Gewinn von CHF 578'748'717.–. In den Veranlagungsdetails hielt sie fest, dass ein Verlustvortrag von CHF 60'863'895.–, bestehend aus dem handelsrechtlichen Verlust der Vorperiode (CHF 30'612'535.–) und der Eidgenössischen Stempelabgabe (CHF 30'251'360.–) akzeptiert würde. Hingegen seien die anderen Aufwendungen für die Kapitalerhöhungen (CHF 68'808'331.–) steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen. Auf den Gewinn aus dem Verkauf der eigenen Aktien wurde nicht eingegangen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 26. August 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 ab und nahm zusätzlich eine Aufrechnung des Gewinns aus dem Verkauf der eigenen Aktien von CHF 1'849'566.– sowie der Eidgenössischen Stempelabgabe von CHF 30'251'360.– vor.

Gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich die vorliegende, mit Eingabe vom 14. November 2024 erhobene Beschwerde. Darin beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin sei unter o/e Kostenfolge für das Steuerjahr 2018 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 509'940'386.– für die Zwecke der direkten Bundessteuer zu veranlagen. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2024 beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dass der Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien in der Höhe von CHF 1'849'566.– nicht zum steuerbaren Reingewinn 2018 hinzuzurechnen sei. Im Übrigen sei sie abzuweisen. Die Steuerrekurskommission stellt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 die gleichen Anträge. Hierzu repliziert die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025, worauf die ESTV mit Eingabe vom 25. März 2025 unaufgefordert dupliziert. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1     Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Sieht das kantonale Recht wie in Basel-Stadt ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170/171 vom 7. Juni 2019 E. 1.2).

1.2     Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige und Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 140 Abs. 1 und 2 DBG), womit darauf einzutreten ist.

1.3     Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1     Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz vorgenommenen reformatio in peius. Sie beanstandet, dass ihr in Verletzung von Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG die drohende Verschlechterung nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei.

2.2     Dem halten die ESTV und die Steuerrekurskommission entgegen, dass die ESTV im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2022 den ausserhalb der Erfolgsrechnung gewährten steuerrechtlichen Abzug für die Stempelabgaben in der Höhe von CHF 30'251'360.– gerügt und die diesbezügliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. August 2022 beantragt habe (Vernehmlassung ESTV, Ziff. 2; Vernehmlassung STRK, S. 2 f.). Weiter habe die ESTV mit dieser Eingabe auch darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns in der Veranlagung 2018 der Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien in der Höhe von CHF 1'849'566.– nicht berücksichtigt worden sei. Mit der beantragten Festsetzung des steuerbaren Reingewinns 2018 auf CHF 610'849'643.– sei dabei auch der Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien bereits Streitgegenstand vor der Vorinstanz gewesen. Die drohende Verschlechterung des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung betreffend Stempelabgaben und Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien sei daher bereits aufgrund ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2022 im Raum gestanden. Aufgrund der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels habe die Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beantragten reformatio in peius nach Art. 143 Abs. 1 DBG somit mit der Gelegenheit zur Replik erhalten. Die Steuerrekurskommission weist zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zur Abzugsfähigkeit der Emissionsabgabe nach Art. 60 lit. a DBG geäussert habe, weshalb sie weiterhin strittig gewesen sei. Weiter weist sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gerügten Gehörsverletzung gar keine Rückweisung beantrage, weshalb eine solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Entgegenkommen bei den Kosten geheilt werden könne.

2.3     Es ist unbestritten, dass die Steuerrekurskommission eine reformatio in peius vorgenommen hat. So hat sie den zuvor nicht steuerlich berücksichtigten Gewinn aus dem Verkauf der eigenen Aktien in der Höhe von CHF 1'849'566.– (angefochtener Entscheid E. 2.b.bb) sowie die Eidgenössischen Stempelabgabe von CHF 30'251'360.– (angefochtener Entscheid E. 6) zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung führt zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG kann die Steuerrekurskommission nach Anhören der steuerpflichtigen Partei die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern. Diese Anhörung dient dem Schutz des Anspruchs der steuerpflichtigen Person auf rechtliches Gehör. Es wird dabei in der Praxis verlangt, dass die Beschwerdeinstanz der steuerpflichtigen Person zur Wahrung ihres Rechts auf Gegenäusserung die Gründe angibt, weshalb es aus ihrer Sicht zu einer reformatio in peius kommen (Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 143 DBG N 6 m.H. auf Guckelberger, Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, ZBl 2010, 114; VGer ZH, 21.8.2019, SB.2019.00001). Die betroffene Partei ist vorgängig über die beabsichtigte Schlechterstellung zu unterrichten und es ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2024, § 39, Rz. 41). Die Hinweispflicht der Beschwerdeinstanz steht dabei im Zusammenhang mit der Konzeption des Beschwerdeverfahrens als Zwei-Parteien-Verfahren, bei dem sich die steuerpflichtige Partei und die Steuerverwaltung gegenüberstehen (vgl. Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 143 DBG N 10). Dieser Konzeption steht aber im Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer die Verfahrensbeteiligung der ESTV als Drittpartei entgegen, welche im Unterschied zur veranlagenden kantonalen Steuerverwaltung Anlass zum Hinweis auf Gründe für eine reformatio in peius hat. Auf solche hat sie vorliegend auch tatsächlich hingewiesen und der Beschwerdeführerin damit Anlass zur replicando erfolgenden Stellungnahme zu diesen Ausführungen gegeben. Im Ergebnis hatte die Beschwerdeführerin daher im vorinstanzlichen Verfahren Anlass sich dazu zu äussern und damit auch Gelegenheit, diesbezüglich ihr rechtliches Gehör wahrzunehmen. In einer solchen Dreiparteienkonstellation besteht denn auch im Falle einer Behördenbeschwerde selber keine Hinweispflicht (vgl. Locher, Kommentar DBG Teil III, Basel 2015 Einf. zu Art. 140 N 9). Ein konkreter Hinweis der Beschwerdeinstanz auf die Möglichkeit hätte vor diesem Hintergrund in der vorliegenden Konstellation dann eine selbständige Bedeutung, wenn der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zustünde, ihre Beschwerde aufgrund dieser Ankündigung zurückzuziehen. Ob ein solcher Rückzug überhaupt möglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings strittig (vgl. dazu Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 143 DBG N 8 ff.; Locher, a.a.O., Einf. zu Art. 140 N 12 ff.). Letztlich kann hier aber die Frage, ob die Steuerrekurskommission trotz der erfolgten Thematisierung einer reformatio in peius aufgrund ihrer Verfahrensanträgen und deren Begründung selbst verpflichtet gewesen wäre, die Prüfung einer solchen in Aussicht zu stellen und die Beschwerdeführerin explizit dazu anzuhören, offenbleiben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, in der Möglichkeit zum Rückzug ihrer Beschwerde verkürzt worden zu sein. Sie hält auch daran fest, falls diese zu Unrecht erfolgt ist, weshalb sie sich dazu im vorliegenden Verfahren umfassend äussern kann. Vor diesem Hintergrund wie auch der Möglichkeit, sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Anträgen der ESTV zu äussern, wird eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geheilt, soweit eine solche überhaupt erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst auch gar keine Rückweisung an die Steuerrekurskommission beantragt.

3.

3.1     In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Hinzurechnung des Gewinns aus dem Verkauf eigener Aktien einerseits sowie die fehlende steuerliche Berücksichtigung der Kapitalerhöhungskosten, bestehend aus der Eidgenössischen Stempelabgabe sowie anderen Kapitalerhöhungskosten, andererseits.

3.2     Grundsätzlich ist bei der Bemessung des steuerbaren Gewinns vom Handelsrecht und dessen Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. des Obligationenrechts [OR; SR 220]) auszugehen. Dieses Massgeblichkeitsprinzip (BGE 141 II 8 E. 7.1 S. 21 f.) findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (BGer 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.2). Danach bildet der Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres den steuerbaren Reingewinn. Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR 2011) bildet daher den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person, welche sich darauf behaften lassen muss (BGer 2C_958/2016 vom 2. August 2018 E. 5.3). Vorbehalten bleiben die Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85; BGer 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1.1; VGE VD.2021.152 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2, VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 2.2, mit Nachweisen). Kein steuerbarer Gewinn entsteht unter anderem durch Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (Art. 60 Bst. a DBG).

4.

In Bezug auf den Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien hat die Steuerrekurskommission im angefochtenen Entscheid ohne weitere Begründung eine Aufrechnung vorgenommen (siehe angefochtener Entscheid E. 2.b.bb). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass das DBG keine steuerrechtliche Korrekturnorm kenne, welche die Aufrechnung von Gewinnen aus dem Verkauf von eigenen Aktien, welche in der Handelsbilanz erfolgsneutral verbucht wurden, erlauben würde. Sie verweist hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGer 9C_135/2023 vom 6. Juni 2024 E. 6, publiziert als BGE 150 II 369). Dieses habe die bisher gültige Praxis der ESTV im Ergebnis als nicht mit dem DBG vereinbar taxiert. Mit Hinweis auf dasselbe Urteil beantragen auch die ESTV (Vernehmlassung ESTV, Ziff. 2) sowie die Steuerrekurskommission (Vernehmlassung STRK, S. 2) eine Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. Im Urteil des Bundesgerichts geht es um die steuerliche Behandlung des Differenzbetrags zwischen den Anschaffungskosten und dem Ausgabepreis eigener Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms bei steuerneutraler Verbuchung. Das Bundesgericht stellte fest, dass für die Hinzurechnung des Differenzbetrags keine steuerlichen Korrekturvorschriften herangezogen werden können. Demnach sei in der Ausgabe zuvor von der Gesellschaft zurückgekaufter eigener Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ein steuerfreier Kapitaleinlagevorgang nach Art. 60 Bst. a DBG zu sehen (BGE 150 II 369 E. 6). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt, ist der Sachverhalt im besagten Bundesgerichtsurteil und dem vorliegenden Fall vergleichbar. Dementsprechend ist dem Antrag der Beschwerdeführerin zu folgen und keine Hinzurechnung des Gewinns aus dem Verkauf eigener Aktien vorzunehmen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

5.

5.1     Betreffend die Aufwendungen für die Kapitalerhöhung führt die Vorinstanz aus, dass die Aufwendungen für die Kapitalerhöhung dem Eigenkapital belastet und somit handelsrechtlich erfolgsneutral verbucht worden seien. Während die Beschwerdeführerin geltend mache, dass ein Wahlrecht bestehe zwischen einer erfolgsneutralen Verbuchung der Kapitalerhöhungskosten und einer Verbuchung über die Erfolgsrechnung bestehe, äussere sich die ESTV zwar kritisch, aber anerkenne ebenfalls, dass in der Praxis beide Möglichkeiten anzutreffen seien und von den Steuerbehörden akzeptiert würden. Letztlich könne die Frage über das Bestehen eines Wahlrechts bzw. der Zulässigkeit der Verrechnung der Kapitalerhöhungskosten offenbleiben, da dies zum einen eine Frage der zivilrechtlichen Verbuchung darstelle und zum anderen von den Parteien nicht grundsätzlich bestritten werde. Steuerrechtlich von Bedeutung sei hingegen, ob bei bestehender erfolgsneutraler Verbuchung die Kapitalerhöhungskosten (inkl. Steuern) in Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip als erfolgswirksame bzw. aufwandmindernde Positionen in der Steuerbilanz berücksichtig werden dürfen (angefochtener Entscheid E. 4). Die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, dass sowohl die anderen Kapitalerhöhungskosten wie auch die Eidgenössische Emissionsabgabe gestützt auf die als Korrekturnorm zu betrachtende Bestimmung von Art. 60 Bst. a DBG vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht werden könnten. Es gehe also mithin um die Frage, ob der ganze Bruttobetrag der Kapitaleinlage steuerneutral zu behandeln sei oder nur der Nettobetrag, welcher sich nach dem Abzug der geltend gemachten Aufwendungen ergibt (angefochtener Entscheid E. 6.c.aa.). Die Steuerrekurskommission kommt zum Schluss, dass die bei der Kapitalerhöhung angefallenen erfolgsneutral gebuchten anderen Aufwendungen in der Höhe von CHF 68'808'331.– sowie die Eidgenössische Stempelabgabe in der Höhe von CHF 30'251'360.– weder gestützt auf Art. 59 Abs. 1 DBG noch auf Art. 60 Abs. 1 Bst. a DBG gewinnsteuermindernd in Abzug gebracht werden können.

5.2     Dies begründet die Steuerrekurskommission im angefochtenen Entscheid wie folgt: Zunächst führt sie aus, dass die Praxis und die herrschende Lehre bei dieser Bestimmung von einer Korrekturnorm ausgingen, die das Massgeblichkeitsprinzip nach Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG in gewissen begründeten Fällen zu durchbrechen vermöge (BGE 143 II 83 E. 3 ff. m.w.H.; Brülisauer/Stocker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl., Art. 60 N 2; a.M. Locher/Giger/Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Band II, 2. Aufl., Basel 2022, Art. 60 N 2 ff.). Die Bestimmung habe zum Zweck, dass nur jene Vermögenszugänge besteuert würden, die auf erwirtschaftetem Ertrag und nicht auf Kapitaleinlagen zurückzuführen seien. Die Abgrenzung ergebe sich bereits aus dem Massgeblichkeitsprinzip, wonach die Zuflüsse entweder als Ertrag oder als Kapital gebucht würden, wobei die Abgrenzung aufgrund der Erfolgswirksamkeit stattfinde. Mit anderen Worten fliessen nur Erträge in die Erfolgsrechnung ein, die im Rahmen des Unternehmenszwecks aus eigener Kraft selbst erwirtschaftet worden seien (Brülisauer/Stocker, a.a.O., Art 60 N 4 f.), Kapitaleinlagen hingegen sollen sich erfolgsneutral auswirken. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Literatur vermöge mangels spezifischer Begründungen bzw. Verweise auf Praxisentscheide zu dieser Frage nicht zu überzeugen (angefochtener Entscheid E. 6.c.bb).

5.3     Weiter führt die Steuerrekurskommission aus, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die beiden Urteile des Bundesgerichts BGE 143 II 674 und BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 gegen eine Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips bei den Kapitalbeschaffungskosten sprächen. Zunächst weist sie jedoch darauf hin, dass im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt in beiden Fällen die Kapitaleinlagen erfolgswirksam verbucht worden seien (BGE 143 II 674 E. 3.7; BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 3.2.4, 5.2.3). Bei BGE 143 II 674 sei die massgebende Aussage des Bundesgerichts dessen Verständnis von Art. 60 DBG, wonach nur der Nettozuwachs an Kapital keinen steuerbaren Gewinn darstelle. Von dieser Nettobetrachtung habe es sich im zitierten Entscheid leiten lassen, indem es die Abzugsfähigkeit der Erbschaftsteuer verweigerte. Es habe ausgeführt, dass diese bereits mit der Freistellung des Bruttobetrages erfolgt sei und ein weiterer Abzug zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde (BGE 143 II 674 E. 4.3 f.). Obschon diese Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht tel quel auf den vorliegenden Fall bezogen werden könne, sei den grundsätzlichen Überlegungen zur Steuerneutralität von Art. 60 DBG zu folgen. Für den vorliegenden Fall könne dies nur bedeuten, dass die weiteren Kapitalerhöhungskosten und die Eidgenössische Stempelabgabe nicht als Aufwand berücksichtigt werden können. Andernfalls würde dies zu einem Aufwand führen, der geschäftsmässig nicht begründet sei und den steuerbaren Gewinn über die Gebühr mindere. Geschäftsmässig begründeter Aufwand müsse immer im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit stehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Vermögenszuwachs auf die Kapitalerhöhung zurückzuführen sei und nicht aus erwirtschafteten Mitteln der Gesellschaft stamme. Letztlich sei vorliegend der Nettobetrachtung von Art. 60 DBG ein grösseres Gewicht zuzumessen als der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Kapitalerhöhung (angefochtener Entscheid E. 6.c.ee.aaa). Auch aus BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Darin ginge es unter anderem um die Frage, ob gestützt auf Art. 60 DBG erfolgswirksam gebuchte Kapitaleinlagen bzw. Forderungsverzichte in Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip korrigiert werden dürfen. Das Bundesgericht führe dazu im Ergebnis aus, dass bei erfolgswirksamer Verbuchung eigentlich eine Korrekturmöglichkeit bestehen könnte. Da Forderungsverzichte hingegen nach ständiger Praxis als nicht erfolgswirksame Vorgänge anzusehen seien, könne Art. 60 Abs. 1 Bst. a DBG im besagten Fall nicht als Korrekturnorm zur Anwendung kommen. Zudem führe das Bundesgericht zur Bestimmung von Art. 60 DBG aus, dass deren Anwendbarkeit bezüglich wirtschaftlicher Gesichtspunkte beschränkt sei und sich die steuerpflichtigen Personen auf die von ihnen gewählte rechtliche Ausgestaltung und die buchhalterische Behandlung ihrer Geschäfte behaften lassen müssten (BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 3.2.1 und 5.2.3 f.). Diese Einschränkung spreche vorliegend gegen die Abzugsfähigkeit der Eidgenössischen Stempelabgabe und der anderen Kapitalerhöhungskosten.

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass sowohl BGE 143 II 674 als auch BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 nicht tel quel auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden könne. Bei BGE 143 II 674 sei sowohl die Erbschaft als auch die Erbschaftssteuer erfolgswirksam in der Handelsbilanz verbucht worden, sodass das Bundesgericht die Korrektur bzw. Freistellung der erfolgswirksam verbuchten Erbschaft zu beurteilen hatte. Entsprechend könne dieses Urteil nicht tel quel auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt angewendet werden. Gleiches gelte für BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014, bei welchem das Bundesgericht die gewinnsteuerrechtliche Behandlung von Forderungsverzichten auf Stufe der (verzichtenden) Aktionärin beurteilte. Auch dieser habe aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage beschränkte Aussagekraft für den vorliegend zu beurteilenden Fall.

5.4

5.4.1  Wie die Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt hat, geht es vorliegend im Wesentlichen um die Frage, ob der ganze Bruttobetrag der Kapitaleinlage steuerneutral gemäss Art. 60 Bst. a DBG zu behandeln ist oder nur der Nettobetrag, welcher sich nach Abzug der geltend gemachten Aufwendungen ergibt (angefochtener Entscheid E. 6.c.aa.). Bei Art. 60 DBG handelt es sich um eine «steuerrechtliche Korrekturvorschrift». Sie bezweckt, «die Besteuerung der Gesellschaft basierend auf ihrer eigenen Wertschöpfung sicherzustellen; es soll nur der durch das Unternehmen ‹selbst erwirtschaftete› Gewinn der Gewinnsteuer unterworfen werden» (Brülisauer/ Stocker, a.a.O., Art. 60 DBG N 2). Auf diesen Sinn und Zweck von Art. 60 DBG verweist auch das Bundesgericht in BGE 143 I 674 (E. 4.2). Als Kapitaleinlage im Sinne von Art. 60 Bst. a DBG wird jede Erhöhung der Eigenkapitalbasis durch die Gesellschafter in der Eigenschaft (bzw. Funktion) als Inhaber von Kapitalanteilsrechten verstanden (Brülisauer/Stocker, a.a.O., Art. 60 DBG N 8; weiteren Ausführungen zur Abgrenzung von Kapitaleinlagen und anderen Kapitalzuwendungen angefochtener Entscheid E. 6.c.bb). Vorliegend erfolgte die Eigenkapitalerhöhung im Umfang des Nennwerts (Grundkapitals) und des Agios nach Abzug der Kapitalerhöhungskosten. Hierbei vertreten einige Lehrmeinungen die Auffassung, dass die Kapitalbeschaffungskosten trotzdem als Aufwand steuerlich abgezogen werden können. Wie bereits im angefochtenen Entscheid angemerkt, fehlt in den von der Beschwerdeführerin angegebenen Quellen (Brülisauer/Stocker, a.a.O., Art. 60, N 45; Känzig, Steuerbarer Ertrag und steuerfreie kapitaleinlagen bei Kapitalgesellschaften, ASA 39, 81 ff., S. 89; Locher/Giger/Pedroli, a.a.O., Art. 58 N 47) jedoch eine spezifische Begründung für die Abzugsfähigkeit der Kapitalbeschaffungskosten. Der Botschaft über die Steuerharmonisierung kann zur Frage, ob bei einer Nettoverbuchung die Kapitalerhöhungskosten gleichwohl als Aufwand abgezogen werden können, soweit ersichtlich, nichts entnommen werden (BBl 1983 III 1 ff., S. 189).

5.4.2  Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin finden sich sowohl in BGE 143 II 674 als auch aus BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 für den vorliegenden Sachverhalt massgebliche Hinweise. Zunächst ist festzustellen, dass zwischen den in den angeführten Bundesgerichtsurteilen zu beurteilenden Sachverhalten und dem vorliegenden Sachverhalt wesentliche Unterschiede bestehen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Kapitaleinlagen jeweils erfolgswirksam verbucht wurden. Sie sind demnach nur beschränkt vergleichbar, was von keinem der Beteiligten bestritten wird. Im Folgenden ist darauf einzugehen, inwiefern die Urteile dennoch für den vorliegenden Fall von Relevanz sind. Im Rahmen von BGE 143 II 647 sind dies die Ausführungen, welche das Bundesgericht zu Art. 60 DBG in allgemeiner Weise macht: «Nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesetzessystematik ergibt sich, dass bei einer Erbschaft nur der Nettozuwachs an Kapital keinen steuerbaren Gewinn darstellt. Art. 60 DBG findet sich unter dem Titel ‹erfolgsneutrale Vorgänge› im Abschnitt zur Berechnung des Reingewinns bei der Gewinnsteuer. Die Norm stellt eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift dar und bezweckt, die Besteuerung der Gesellschaft basierend auf ihrer eigenen Wertschöpfung sicherzustellen; es soll nur der durch das Unternehmen ‹selbst erwirtschaftete› Totalgewinn der Gewinnsteuer unterworfen werden. Art. 60 DBG wirkt sich zugunsten der steuerpflichtigen Gesellschaft aus.» (E. 4.2). Wie bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt, hält das Bundesgericht damit fest, dass im Rahmen von Art. 60 DBG nur der Nettozuwachs an Kapital keinen steuerbaren Gewinn darstellt. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Überlegungen zur Steuerneutralität von Art. 60 DBG, welche aus diesem Grund auch für den vorliegenden Fall Bedeutung haben (vgl. angefochtener Entscheid 6.c.ee). Die grammatikalische Auslegung der Beschwerdeführerin, welche an der unterschiedlichen Begrifflichkeit in Art. 60 Bst. a und c DBG (Kapitaleinlage in Bst. a und Kapitalzuwachs in Bst. c) anknüpft, überzeugt mit Blick auf diese Ausführungen nicht. Das Bundesgericht weist explizit darauf hin, dass sich die Beschränkung auf den Nettobetrag nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzessystematik ergibt. Die Überlegungen sind daher auch auf Kapitaleinlagen gemäss Bst. a übertragbar. Eine steuerneutrale Kapitaleinlage im Sinne von Bst. a besteht dementsprechend nur im Nettozuwachs.

5.4.3  Auch die allgemeinen Ausführungen zu Art. 60 Bst. a DBG aus BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 sind für diesen Fall relevant. Darin führt das Bundesgericht aus, dass es zwar Korrekturen des Massgeblichkeitsprinzips gebe, dass jedoch «in einem Zusammenhang wie Art. 60 lit. a DBG die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte u.a. dadurch begrenzt [wird], dass der Steuerpflichtige sich auf die von ihm gewählte rechtliche Ausgestaltung und die buchhalterische Behandlung seiner Geschäfte behaften lassen muss.» (E. 5.2.3 f.). Ausschlaggebend für steuerliche Betrachtung ist demzufolge im Rahmen von Art. 60 Bst. a DBG in erster Linie die buchhalterische Ausgestaltung. Vorliegend wurde das Eigenkapital lediglich um den Nettobetrag erhöht und die Kapitalerhöhungskosten nicht erfolgswirksam verbucht.

5.4.4  Zusammenfassend ist damit folgendes festzustellen: Mit der erfolgsneutralen Nettoverbuchung hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Kapitalerhöhung in ihrer Bilanz bloss den Betrag ausgewiesen, welcher ihr aus den Kapitalerhöhungen im Ergebnis im Eigenkapital effektiv zugeflossen ist. Die ausgewiesene Kapitaleinlage besteht daher nur im Umfang des Nettobetrages des zugeflossenen Nennwerts und Agios nach Abzug der Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Ausgabe der neuen Aktien entstanden sind. Nur in diesem Umfang erfuhr das Eigenkapital der Beschwerdeführerin einen Zuwachs, und nur dieser Nettozuwachs des Kapitals stellt im Ergebnis einen steuerneutralen Vorgang im Sinne von Artikel 60 Bst. a DBG dar (vgl. Vernehmlassung ESTV, Ziff. 4.2). Für einen gewinnsteuermindernden Abzug der Kapitalerhöhungskosten in Form der Eidgenössischen Stempelabgabe von CHF 30'251'360.– und den anderen Aufwendungen für die Kapitalerhöhungen von CHF 68'808'331.– fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

5.5     Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin führt das Massgeblichkeitsprinzip vorliegend auch nicht zu einer Untergrabung der Steuerneutralität des Rechnungslegungsrechts. Tatsächlich ergibt sich aus der Verbuchung der Ausgabekosten über die Erfolgsrechnung handelsrechtlich ein anderes Ergebnis. Dieses besteht darin, dass die freien Reserven verringert werden. Es kommt so zu einer höheren gesetzlichen Reserve und einer geringeren freien Reserve mit einem geringen Ausschüttungspotential (EY-Gutachten, act. 3/5, Ziff. 4). Dementsprechend liegt auch ein handelsrechtlich unterschiedlicher Vorgang vor. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin ausserdem einen Verstoss gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung aus Art. 127 Abs. 2 BV. Bei den Kapitalerhöhungskosten handle es sich um betriebswirtschaftlich effektiv der Gesellschaft entstandene Aufwendungen – unabhängig von ihrer erfolgswirksamen oder erfolgsneutralen Verbuchung. Würden diese Aufwendungen bei einer erfolgsneutralen Verbuchung nicht zum Abzug vom steuerbaren Reingewinn zugelassen, werde die Gesellschaft basierend auf einem steuerbaren Reingewinn veranlagt, welcher ihr betriebswirtschaftlich erwirtschaftetes Jahresergebnis übersteige. Die Steuerrekurskommission verneinte im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der genannten Besteuerungsgrundsätze, da es sich bei den Kapitalerhöhungskosten nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handle (E. 6.dd). Die Frage, ob es sich um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt, kann vorliegend offengelassen werden. Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, können die beiden nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf ein Wahlrecht beruhenden Verbuchungsvarianten (erfolgswirksam oder erfolgsneutral) nicht als vergleichbare Sachverhalte identifiziert werden. Diese handelsrechtlich unterschiedlichen Sachverhalte werden in Anwendung des Massgeblichkeitsprinzips entsprechend auch im Steuerrecht konsequent unterschiedlich behandelt (Vernehmlassung ESTV, Ziff. 6). Es liegt folglich kein Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder der Gleichmässigkeit der Besteuerung vor.

6.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Aufrechnung des Gewinns aus dem Verkauf eigener Aktien gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Im Ergebnis unterliegt die Beschwerdeführerin zu über 98 %. Dem teilweisen Obsiegen kann allein insoweit Rechnung getragen werden, als trotz dem überaus hohen Interessenwert und der grossen Komplexität der Sache der Gebührenrahmen von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GRR, SG 154.810) nicht ausgeschöpft wird. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten. Daran ändert auch eine allfällige Verletzung des besonderen rechtlichen Gehörs gemäss Art. 143 Abs. 2 DBG im Falle einer reformatio in peius nichts. Eine solche wäre für die Verfahrenskosten der Beschwerdeführer irrelevant, zumal sie sich in der Sache dazu bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat äussern können, sie offensichtlich keine Veranlassung zur Prüfung eines Rückzugs gehabt hat und eine allfällige Verletzung daher für die Höhe der Vertretungskosten nicht kausal gewesen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 1 des Entscheids der Steuerrekurskommission STRK.2022.93 vom 26. Oktober 2023 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien dem steuerbaren Gewinn nicht hinzuzurechnen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der steuerbare Reingewinn wird neu auf CHF 609'000'077.– festgesetzt unter Berücksichtigung des neu zu berechnenden Beteiligungsabzugs.

Die Sache wird zur neuen Festsetzung des Steuerbetrags an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 18'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführerin

-        Steuerverwaltung Basel-Stadt

-        Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-        Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.177 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.08.2025 VD.2024.177 (AG.2025.489) — Swissrulings